12Apr

Urteil Valerian Karl Schadstoffentsorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Valerian Karl

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Valerian Karl Schadstoffentsorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Cottbus vom 9.1.1987 – Az. g 436 ZA 7872/17

Der Insolvenzverwalter Florentius Zeppelin ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Valerian Karl Schadstoffentsorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Valerian Karl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 689 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 451.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Valerian Karl Schadstoffentsorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Cottbus nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Cottbus vom 9.1.1987
Aktenzeichen: s 275 vh 5620/18
jurisPR-InsR 1958, 37074


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