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Arbeitsvertrag – Standard –

Zwischen

Leongard Betz Zahnkosmetik Ges. mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Siegen
Vertreten durch die Geschäftsführung Leongard Betz
– nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

und

Treufried Schindler aus Halle
– nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 22.04.2021.

§ 2 Probezeit

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 18 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden.

§ 3 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Fachkraft – Abwassertechnik eingestellt

und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

Fachkraft – Abwassertechnik

…………………………………………………………………………………………………………

Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

§ 5 Arbeitsvergütung

Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 42,22 Euro.

Überstunden von bis zu 1% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

§ 6 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 14 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Krankheit

Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

§ 9 Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

§ 10 Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

§ 13 Zusätzliche Vereinbarungen

…………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………

§ 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

Siegen, 22.04.2021 Halle, 22.04.2021

……………………………………………….. ………………………………………………..

Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


Kapitalgesellschaft Türkischer Investor

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kredite finanzierung Gesellschaftskauf


Top 8 Businessplan:

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    Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt)

    Zwischen (Unternehmen 1)

    Meinfriede Steinke Be- und Entlüftungsanlagen Gesellschaft mbH
    mit Sitz in Bottrop
    Vertreten durch die Geschäftsführung Meinfriede Steinke
    – nachfolgend Käufer genannt –

    und

    Christfriede Geier Gemeinden GmbH
    mit Sitz in Magdeburg
    Vertreten durch die Geschäftsführung Christfriede Geier
    – nachfolgend Verkäufer genannt –

    wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

    Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

    Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 101305362 vom 20.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

    §1 Vertragsgegenstand

    Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 134143 St. mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt.

    §2 Gültigkeitszeitraum

    Der Vertrag tritt am 20.04.2021 in Kraft und endet am 20.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

    §3 Liefertermin

    Lieferzeitraum ist vom 20.5.2021 bis zum 20.3.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 134143 St mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 2 eines Monats an den Käufer zu liefern.

    Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

    §4 Vertragsstrafen

    Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 9 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 13549 je Teil-Lieferung begrenzt.

    §5 Kaufpreis

    Der Preis beträgt 13011871,97 Euro für 134143 St. mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

    §6 Zahlungsbedingungen

    Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 27 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

    Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 6 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 3 Prozent berechtigt.

    §7 Lieferbedingungen

    Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

    §8 Gewährleistung

    Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 2 Jahren.

    §9 Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

    §10 Erfüllungsort

    Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Bottrop. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 90488253 unter § 9 genannten Erfüllungsort.

    §11 Gerichtsstand

    Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 87486669 unter § 7 genannten Gerichtsstand.

    §12 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
    Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

    §13 Textformklausel

    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

    §14 Anlagen

    Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 103102748 vom 20.04.2021 beigefügt.

    Bottrop, 20.04.2021 Erlangen, 20.04.2021

    ……………………………………………….. ………………………………………………..

    Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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    Top 4 arbeitsvertrag:

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      Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Roslinde Jubler

      Zwischen

      Robby Two Hawks Wohnmobile Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Potsdam
      vertreten durch die Geschäftsleitung Robby Two Hawks und Hertraud Böhm

      – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

      und

      Herrn/Frau

      Roslinde Jubler

      Wohnhaft Wiesbaden

      – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

      wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

      § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

      Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 20.04.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

      § 2 Arbeitsfreistellung

      Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 7.924,- Euro € bis zum 20.04.2021 weitergezahlt.

      Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

      § 3 Urlaub

      Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

      § 4 Abfindung

      Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 20.348,- Euro € brutto zu zahlen.

      Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

      § 5 Wettbewerbsvereinbarung

      Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

      § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

      Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 20.04.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

      Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

      § 7 Sonstige Vereinbarungen

      __________________________________________

      __________________________________________

      § 8 Meldepflicht

      Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

      § 9 Ausgleich aller Ansprüche

      Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

      Davon unberührt bleiben

      __________________________________________

      __________________________________________

      Potsdam, 20.04.2021

      ________________________ ________________________
      Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
      Robby Two Hawks und Hertraud Böhm Roslinde Jubler


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      Top 7 Mustergruendungsprotokoll:

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        Genussschein der Helmine Testarossa Speditionen GmbH

        Herr / Frau Gitti Grabowski dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
        mit einem Nominalbetrag von
        327.911 ,- EURO
        (in Worten: drei zwei sieben neun eins eins EURO)

        am Genussrechtskapital der Helmine Testarossa Speditionen GmbH,
        Handelsregister: Amtsgericht Cottbus HRB 6957, beteiligt.

        Cottbus, 20.04.2021 Helmine Testarossa
        Unterschrift


        Bedingungen

        § 1 Genussrechtskapital

        1. Das Genussrechtskapital Helmine Testarossa Speditionen GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
        2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
        3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
          Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
        4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

        § 2 Gewinnanspruch

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 17 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Helmine Testarossa Speditionen GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
        2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Helmine Testarossa Speditionen GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 9 % übersteigt.
        3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Helmine Testarossa Speditionen GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 20.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

        § 3 Ausschüttungsfälligkeit

        1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
        2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

        § 4 Laufzeit / Kündigung

        1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von vier Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2029.
        2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
        3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
        4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

        § 5 Information

        1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
        2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
        3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

        Cottbus, 20.04.2021
        Helmine Testarossa


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        Top 9 kaufvertrag:

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          Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Heilwig Gerlach

          Erscheinungsdatum: 19.04.2021

          § 1 Angebot und Vertragsabschluss

          1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

          § 2 Überlassene Unterlagen

          1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

          § 3 Preise und Zahlung

          1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
          2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
          3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 28 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

          § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

          1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

          § 5 Lieferzeit

          1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
          2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
          3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
          4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
          5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

          § 6 Eigentumsvorbehalt

          1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
          2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
          3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
          4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

          § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

          1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
          2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
          3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
          4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
          5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
          6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
          7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
          8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

          § 8 Sonstiges

          1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
          2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

          Anhang 1:

          Anmerkungen

          Transparenzgebot

          Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

          Gewährleistungsfristen

          Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 8 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

          Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

          – neu, Käufer ist Verbraucher = 8 Jahre

          – neu, Käufer ist Unternehmer = 18 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 10 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

          Baumaterialien (sofern eingebaut)

          – neu 2 Jahre

          – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 13 Jahr

          – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

          unbebaute Grundstücke

          keine

          Bauwerke

          – Neubau 3 Jahre

          – Altbau keine

          Mängelanzeigepflicht

          Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

          Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

          Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

          Beschränkung auf Nacherfüllung

          Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

          Haftungsbeschränkungen

          Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

          Höhe der Verzugszinsen

          Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 20 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 16 % über dem Basiszinssatz.

          Stuttgart, 19.04.2021
          Heilwig Gerlach


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            Anlageprospekt der Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

            Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

            Verwahrstelle: Marielouise Berner Maßschneidereien Ges. m. b. Haftung

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH erfolgt

            position:absolute;left:207.24px;

            auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

            und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

            gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

            sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

            ten E und F abgedruckt.

            Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH Ren-

            dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

            dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

            gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

            tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

            Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

            ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

            rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

            Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

            bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

            ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

            Die Degenhard Behr Reifenservice GmbH und/oder der Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH sind und

            werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

            Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

            United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

            gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

            auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

            darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

            werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

            hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

            Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

            der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

            den.

            WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

            Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

            Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

            Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

            Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

            deutschen Übersetzung zu versehen. Die Degenhard Behr Reifenservice GmbH wird ferner die ge-

            samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

            Das Rechtsverhältnis zwischen Degenhard Behr Reifenservice GmbH und dem Anleger sowie die vor-

            vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Degenhard Behr Reifenservice GmbH -Ge-

            ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Degenhard Behr Reifenservice GmbH

            Seite 1

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

            anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

            heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

            Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

            Degenhard Behr Reifenservice GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

            inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

            Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

            schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

            gung anstrengen.

            Die Degenhard Behr Reifenservice GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

            einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

            Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

            Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

            versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

            teil.

            Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

            Büro der Ombudsstelle des BVI

            Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

            Unter den Linden 42

            10117 Freiburg im Breisgau

            Telefon: (030) 6449046 – 0

            Telefax: (030) 6449046 – 29

            Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

            Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

            weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

            also zu Privatzwecken handeln.

            Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

            nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

            gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

            Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

            onalen Schlichtungsstelle.

            Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

            Wertpapier-Kennnummer / ISIN: uvL5os9ABI / DE000

            Auflegungsdatum: 15.05.2008

            Stand:

            18.04.2021

            Hinweis:

            Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

            aktualisiert.

            Seite 2

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Inhaltsverzeichnis

            A.

            Kurzübersicht über die Partner des Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            6

            1.

            Kapitalverwaltungsgesellschaft

            6

            2.

            Verwahrstelle

            7

            3.

            Asset Management-Gesellschaft

            7

            4.

            Abschlussprüfer

            8

            B.

            Grundlagen

            9

            1.

            Das Sondervermögen (der Fonds)

            9

            2.

            Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

            9

            3.

            Anlagebedingungen und deren Änderungen

            9

            4.

            Verwaltungsgesellschaft

            10

            5.

            Verwahrstelle

            11

            6.

            Asset Management-Gesellschaft

            12

            7.

            Risikohinweise

            13

            Risiken einer Fondsanlage

            14

            Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

            16

            Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

            vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

            20

            Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

            21

            Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

            22

            8.

            Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

            24

            9.

            Erhöhte Volatilität

            24

            10.

            Profil des typischen Anlegers

            24

            11.

            Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            24

            Anlageziel

            24

            Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            25

            12.

            Anlageinstrumente im Einzelnen

            26

            Wertpapiere

            26

            Geldmarktinstrumente

            27

            Bankguthaben

            30

            Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

            Derivaten sowie Bankguthaben

            30

            Seite 3

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

            31

            Investmentanteile

            33

            Derivate

            34

            Terminkontrakte

            35

            Optionsgeschäfte

            35

            Swaps

            36

            Swaptions

            36

            Credit Default Swaps

            36

            Total Return Swaps

            36

            In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

            36

            OTC-Derivatgeschäfte

            37

            Sicherheitenstrategie

            37

            Kreditaufnahme

            38

            Hebelwirkung (Leverage)

            38

            Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

            39

            13.

            Bewertung

            39

            Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

            39

            Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

            39

            14.

            Wertentwicklung

            41

            15.

            Teilinvestmentvermögen

            41

            16.

            Anteile

            41

            Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

            42

            Aussetzung der Anteilrücknahme

            42

            Liquiditätsmanagement

            43

            Börsen und Märkte

            44

            Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

            45

            Ausgabe- und Rücknahmepreis

            45

            Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

            46

            17.

            Kosten

            46

            Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

            46

            Verwaltungs- und sonstige Kosten

            46

            18.

            Vergütungspolitik

            50

            19.

            Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

            51

            Ertragsausgleichsverfahren

            51

            Seite 4

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Ertragsverwendung

            51

            Geschäftsjahr

            51

            20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

            51

            21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

            53

            Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

            55

            Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

            57

            22. Auslagerung

            62

            23. Interessenkonflikte

            62

            24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

            65

            25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

            65

            65

            C.

            Liste der Unterverwahrer

            73

            D.

            Recht des Käufers zum Widerruf

            79

            E.

            Allgemeine Anlagebedingungen

            80

            F.

            Besondere Anlagebedingungen

            92

            Seite 5

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            A. Kurzübersicht über die Partner des Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

            Name

            Degenhard Behr Reifenservice GmbH

            Hausanschrift

            Düsseldorf

            Postanschrift

            Postfach 68 80 63

            60079 Hagen

            Telefon: (163) 102675

            Telefax: (730) 591770

            Gründung

            2014

            Rechtsform

            Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Handelsregister

            Hagen (HRB 22408)

            Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

            € 463.212.361,00 (Stand: 18.04.2021)

            Eigenmittel

            € 514.645.275,00(Stand: 18.04.2021)

            Geschäftsführer

            Bernhild Kleine, Düsseldorf

            Degenhard Behr, Hagen

            Heimo Kling, Hagen

            Arno Köhler, Erlangen

            Karena Kammerer1, Bremen

            Aufsichtsrat

            Prof. Dr. Oscar Hirtenmann, Vorsitzender

            Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau

            Dr. Vreneli Maler

            Senior Advisor Luitgard Lehmann, Hagen

            Follrich Clemens

            Director Luitgard Lehmann, Hagen

            Follrich Clemens

            Vorstandsvorsitzender der Leipzig Versorgungskam-

            mer, Düsseldorf

            1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Degenhard Behr Reifenservice GmbH -.

            Seite 6

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            2. Verwahrstelle

            Name

            Marielouise Berner Maßschneidereien Ges. m. b. Haftung

            Hausanschrift

            Erlangen

            Telefon

            1581-5472776 – 0

            Telefax

            (0211) 5938 – 77

            Rechtsform

            eingetragene Genossenschaft

            Handelsregister

            Erlangen (HRB 20634)

            Haftendes Eigenkapital

            € 415.324.118,00 (Stand: Dezember 2016)

            Vorstand

            Kristin Kitzbühler Vorsitzender

            Helfred Farmer

            Hartmund Schulte

            Dr. Erni Zöller (stv. Vorsitzender)

            Karlheinrich Grund

            Vorsitzender des Aufsichtsrates

            Prof. Dr. med. Klausjürgen Voigt

            3. Asset Management-Gesellschaft

            Name

            Bankhaus Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH KG

            Postanschrift

            Bremen

            Telefon

            2309-736416 – 0

            Telefax

            4436-8213779 – 1 1

            Internet

            Handelsregister

            Freiburg im Breisgau (HRB 90456)

            Persönlich haftende Gesellschafter

            Hildetraud Fey (Sprecher),

            Erdmute Meyer,

            Erna Yilmaz

            Seite 7

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            4. Abschlussprüfer

            KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

            The Squaire

            Am Flughafen

            60549 Hagen

            Seite 8

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            B. Grundlagen

            1. Das Sondervermögen (der Fonds)

            Das Sondervermögen Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

            Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

            lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

            Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

            des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

            bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

            Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

            versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

            Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

            Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

            der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

            gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

            zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

            kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

            Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

            ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

            darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

            rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

            gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

            dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

            und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

            müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

            „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

            2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

            Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

            tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

            der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH.com

            Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

            managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

            Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

            schaft erhältlich.

            3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

            Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

            Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

            gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

            bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

            Seite 9

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

            den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

            gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

            grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

            nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

            Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

            der Gesellschaft unter http://www.Degenhard Behr Reifenservice GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

            gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

            die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

            ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

            Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

            ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

            Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

            Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

            weitere Informationen erlangt werden können.

            Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

            Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

            ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

            wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

            nate nach Bekanntmachung in Kraft.

            4. Verwaltungsgesellschaft

            Firma, Rechtsform und Sitz

            Der Fonds wird von der am 4. November 1971 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

            Investment mit Sitz in Hagen verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

            dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Ottilia Anders Herrenausstatter Ges. mit beschränkter Haftung-

            , Hagen, die Heimo Kling Fensterbau Ges. m. b. Haftung, die Katrin Maurer Heizung und Sanitär Gesellschaft mbH Beteili-

            gungsholding GmbH, Freiburg im Breisgau, und die Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Erlangen.

            Die Degenhard Behr Reifenservice GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

            in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

            Die Gesellschaft darf seit 1998 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

            13.7.1991 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

            fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

            ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

            nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

            dem 5.5.1964 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

            seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

            taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

            2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

            vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

            krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

            21. Juli

            2013

            Seite 10

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

            OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

            Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

            Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

            gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

            tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

            Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

            Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

            nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

            „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

            durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

            bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

            haftenden Eigenkapital umfasst.

            5. Verwahrstelle

            Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

            Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

            gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

            Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

            Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

            entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

            solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

            Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

            schriften des KAGB vereinbar ist.

            Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

            • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

            • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

            Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

            • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

            der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

            • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

            bedingungen verwendet werden,

            • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

            benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

            Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

            Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Kristin Kitzbühler Schreibbüros Ges. mit beschränkter Haftung-

            mit Sitz in Erlangen als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

            Seite 11

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

            schäft.

            Unterverwahrung

            Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

            übertragen:

            • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

            (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

            stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

            Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

            Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

            kanntgegeben.

            Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

            Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

            formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

            nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

            derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

            Haftung der Verwahrstelle

            Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

            mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

            Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

            der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

            Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

            sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

            erfüllt hat.

            Zusätzliche Informationen

            Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

            Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

            Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

            6. Asset Management-Gesellschaft

            Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

            sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH KG, Freiburg im Breisgau (nachfol-

            gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

            Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

            Recht und ist ein seit dem 1.8.1955 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

            BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

            Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

            Seite 12

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

            A dieses Verkaufsprospektes.

            Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

            rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

            einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

            Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

            Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

            nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

            Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

            genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

            Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

            sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

            des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

            Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

            begründet.

            Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

            abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

            Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

            Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

            Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

            fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

            das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

            tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

            der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

            (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

            zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

            und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

            ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

            strumenten anlegen.

            7. Risikohinweise

            Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

            genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

            Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

            Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

            deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

            gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

            wirken.

            Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

            dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

            werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

            vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

            Seite 13

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

            siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

            vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

            Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

            Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

            Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

            die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

            scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

            Risiken.

            Risiken einer Fondsanlage

            Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

            bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

            Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

            Schwankung des Fondsanteilwerts

            Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

            kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

            gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

            Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

            und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

            oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

            Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

            Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

            gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

            Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

            chen Steuerberater wenden.

            Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

            Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

            aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

            weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

            erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

            halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

            91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

            sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

            Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

            unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

            Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

            schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

            nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

            dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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            anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

            zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

            Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

            när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

            werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

            Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

            Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

            auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

            gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

            ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

            zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

            gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

            Aussetzung der Anteilrücknahme

            Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

            stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

            erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

            litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

            Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

            werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

            Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

            Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

            der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

            gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

            Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

            zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

            teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

            des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

            die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

            Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

            Auflösung des Fonds

            Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

            Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

            einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

            das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

            auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

            Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

            gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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            Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

            vestmentvermögen (Verschmelzung)

            Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

            gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

            dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

            Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

            ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

            waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

            ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

            men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

            Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

            vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

            der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

            Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

            Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

            tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

            muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

            ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

            bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

            Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

            Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

            teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

            Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

            nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

            gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

            zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

            zehren.

            Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

            Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

            durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

            gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

            auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

            Wertveränderungsrisiken

            Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

            siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

            dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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            Kapitalmarktrisiko

            Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

            der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

            lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

            meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

            gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

            Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

            Kursänderungsrisiko von Aktien

            Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

            rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

            emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

            Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

            Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

            über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

            bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

            Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

            nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

            starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

            Zinsänderungsrisiko

            Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

            Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

            zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

            Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

            entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

            ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

            zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

            haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

            Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

            che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

            zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

            schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

            Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

            Risiko von negativen Habenzinsen

            Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

            des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

            Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

            barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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            Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

            fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

            Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

            Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

            zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

            Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

            tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

            Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

            Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

            sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

            Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

            Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

            sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

            •

            Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

            sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

            •

            Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

            mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

            gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

            Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

            •

            Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

            den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

            schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

            •

            Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

            fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

            schlossen) werden.

            •

            Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

            der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

            fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

            werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

            zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

            Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

            •

            Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

            ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

            Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

            luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

            •

            Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

            bunden.

            •

            Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

            genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

            hinein als unrichtig erweisen.

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            • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

            Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

            kauft bzw. verkauft werden.

            Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

            Risiken auftreten:

            • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

            OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

            • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

            schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

            Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

            Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

            ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

            spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

            Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

            Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

            wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

            ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

            verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

            wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

            Verluste tragen.

            Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

            Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

            nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

            Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

            Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

            wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

            Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

            tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

            gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

            Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

            Verluste entstehen.

            Inflationsrisiko

            Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

            Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

            liegen.

            Währungsrisiko

            Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

            Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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            Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

            gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

            Konzentrationsrisiko

            Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

            Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

            Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

            Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

            fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

            gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

            zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

            fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

            hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

            Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

            entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

            einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

            bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

            ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

            Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

            nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

            zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

            der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

            Risiken aus dem Anlagespektrum

            Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

            und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

            litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

            chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

            sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

            turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

            für das abgelaufene Berichtsjahr.

            Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

            sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

            risiko)

            Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

            kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

            nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

            oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

            nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

            Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

            vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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            gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

            Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

            Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

            Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

            Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

            lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

            Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

            rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

            können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

            gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

            Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

            nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

            von Verlusten veräußert werden können.

            Risiko durch Kreditaufnahme

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

            sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

            sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

            Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

            vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

            Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

            Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

            Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

            abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

            veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

            stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

            Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

            Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

            beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

            lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

            kann.

            Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

            Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

            hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

            dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

            Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

            das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

            Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

            Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

            „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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            Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

            die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

            Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

            Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

            Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

            für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

            Risiko durch zentrale Kontrahenten

            Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

            stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

            diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

            tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

            nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

            chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

            trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

            wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

            Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

            Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

            Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

            gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

            lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

            Anleger investierte Kapital auswirken.

            Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

            Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

            durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

            oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

            Länder- oder Transferrisiko

            Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

            Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

            tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

            können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

            einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

            in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

            Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

            Rechtliche und politische Risiken

            Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

            keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

            lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

            von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

            liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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            Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

            kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

            können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

            die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

            Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

            Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

            bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

            oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

            nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

            lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

            Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

            schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

            grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

            für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

            nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

            steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

            in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

            der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

            Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

            Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

            fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

            Schlüsselpersonenrisiko

            Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

            möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

            gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

            verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

            Verwahrrisiko

            Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

            bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

            ren kann.

            Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

            Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

            zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

            wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

            Fonds.

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            8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

            Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

            denen sich Chancen und Risiken ergeben:

            • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

            • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

            • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

            • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

            • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

            • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

            • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

            (Spread-Entwicklung).

            • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

            ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

            Risiken ergeben.

            Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

            onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

            9. Erhöhte Volatilität

            Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

            Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

            Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

            10. Profil des typischen Anlegers

            Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

            haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

            deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

            langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

            dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

            Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

            11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            Anlageziel

            Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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            Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

            Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

            Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

            Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

            Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

            führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

            ändern.

            Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

            der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

            Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

            Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

            geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

            einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

            aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

            torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

            falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

            Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

            im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

            quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

            vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

            deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

            Portfolio beigemischt werden.

            Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

            digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

            Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

            Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

            tragen.

            Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

            damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

            Die Fondswährung ist Euro.

            Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

            Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

            Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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            12. Anlageinstrumente im Einzelnen

            Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

            gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

            Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

            „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

            ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

            Wertpapiere

            Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

            hen.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

            1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

            deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

            zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

            diesen einbezogen sind,

            2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

            anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

            dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

            sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

            Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

            Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

            Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

            Ausgabe erfolgt.

            Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

            • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

            trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

            sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

            litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

            von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

            es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

            mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

            • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

            Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

            eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

            werben darf.

            Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

            • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

            übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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            • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

            Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

            kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

            teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

            Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

            • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

            verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

            worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

            • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

            mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

            eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

            • Das Wertpapier ist handelbar.

            • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

            Fonds.

            • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

            Weise erfasst.

            Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

            • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

            • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

            Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

            die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

            Geldmarktinstrumente

            Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

            der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

            auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

            • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

            haben.

            • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

            Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

            in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

            • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

            oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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            Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

            1.

            an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

            über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

            Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

            2.

            ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

            tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

            einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

            dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

            3.

            von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

            staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

            oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

            schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

            dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

            tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

            4.

            von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

            2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

            5.

            von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

            Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

            nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

            diese einhält,

            6.

            von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

            a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

            seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

            gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

            b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

            schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

            oder

            c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

            ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

            Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

            nannte Asset Backed Securities).

            Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

            sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

            hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

            sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

            in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

            die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

            die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

            Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

            hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

            nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

            sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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            dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

            hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

            Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

            zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

            Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

            marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

            den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

            übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

            Agentur bewertet werden.

            Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

            von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

            garantiert worden:

            •

            Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

            tiert:

            o der EU,

            o dem Bund,

            o einem Sondervermögen des Bundes,

            o einem Land,

            o einem anderen Mitgliedstaat,

            o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

            o der Europäischen Investitionsbank,

            o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

            o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

            EU angehört,

            müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

            rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

            liegen.

            •

            Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

            unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

            programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

            Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

            heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

            (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

            ditrisiken ermöglichen.

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            •

            Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

            terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

            gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

            o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

            schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

            nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

            o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

            „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

            „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

            Agentur.

            o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

            das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

            Rechts der EU.

            •

            Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

            Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

            Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

            onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

            des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

            benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

            prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

            ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

            ermöglichen.

            Bankguthaben

            Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

            zwölf Monaten haben.

            Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

            in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

            instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

            fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

            Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

            Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

            Allgemeine Anlagegrenzen

            Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

            anlegen.

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            Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

            Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

            schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

            staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

            Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

            den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

            vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

            schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

            Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

            Wertes des Fonds nicht übersteigen.

            Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

            In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

            und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

            Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

            der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

            denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

            Kombination von Anlagegrenzen

            Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

            mögensgegenstände anlegen:

            • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

            • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

            • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

            schäfte in Derivaten.

            Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

            Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

            Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

            genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

            ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

            siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

            piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

            Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

            Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

            Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

            mente anlegen:

            • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

            Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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            Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

            die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

            geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

            tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

            nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

            den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

            •

            Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

            wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

            strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

            bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

            Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

            chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

            verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

            marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

            die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

            füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

            bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

            einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

            •

            Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

            o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

            staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

            Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

            Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

            ist, oder

            o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

            oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

            deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

            antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

            zugelassen ist,

            sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

            •

            Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

            können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

            a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

            der OECD,

            b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

            Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

            Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

            derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

            wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

            die Gebietskörperschaft ansässig ist,

            c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

            einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

            den EWR,

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            d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

            des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

            wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

            nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

            e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

            leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

            Investmentanteile

            Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

            dische Investmentvermögen sind.

            Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

            nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

            der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

            Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

            EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

            vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

            sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

            Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

            fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

            gen:

            • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

            fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

            für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

            • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

            inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

            der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

            Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

            • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

            und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

            Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

            • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

            begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

            In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

            In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

            für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

            Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

            die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

            des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

            kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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            der Gesellschaft ist unter http://www.Degenhard Behr Reifenservice GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

            fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

            Derivate

            Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

            gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

            rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

            spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

            weise erhöhen.

            Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

            anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

            sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

            zusammen „Derivate“).

            Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

            sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

            gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

            sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

            bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

            fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

            ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

            Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

            Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

            Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

            fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

            Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

            vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

            sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

            aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

            setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

            chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

            sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

            Caps).

            Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

            nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

            vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

            Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

            mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

            des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

            99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

            kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

            Vergleichsvermögens.

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            Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

            geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

            hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

            preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

            Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

            in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

            benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

            künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

            mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

            werden.

            Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

            Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

            den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

            • Zinssätze

            • Wechselkurse

            • Währungen

            • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

            darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

            Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

            raus.

            Terminkontrakte

            Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

            bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

            stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

            verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

            trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

            als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

            Optionsgeschäfte

            Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

            wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

            rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

            Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

            ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

            del teilnehmen.

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            Swaps

            Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

            oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

            des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

            • Zins-

            • Währungs-

            • Zins-Währungs-

            • Varianz-

            • Equity-

            • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

            Swaptions

            Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

            einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

            nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

            schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

            abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

            Credit Default Swaps

            Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

            andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

            Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

            chend.

            Total Return Swaps

            Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

            sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

            einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

            damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

            Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

            Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

            aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

            des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

            nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

            In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

            Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

            Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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            haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

            Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

            Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

            schränkt ist.

            OTC-Derivatgeschäfte

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

            Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

            sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

            schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

            zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

            dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

            handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

            des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

            in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

            rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

            ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

            anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

            tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

            lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

            auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

            sierten Markt gehandelt wird.

            Sicherheitenstrategie

            Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

            gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

            teilweise zu reduzieren.

            Arten der zulässigen Sicherheiten

            Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

            • Bankguthaben

            • Wertpapiere

            • Geldmarktinstrumente

            Umfang der Besicherung

            Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

            trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

            Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

            tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

            stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

            betragen.

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            Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

            Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

            die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

            stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

            Anlage von Barsicherheiten

            Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

            oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

            nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

            Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

            Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

            Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

            bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

            Kreditaufnahme

            Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

            des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

            wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

            Hebelwirkung (Leverage)

            Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

            (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

            mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

            diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

            wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

            aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

            Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

            „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

            dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

            gen wird.

            Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

            dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

            Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

            bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

            durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

            von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

            zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

            schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

            Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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            Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

            schaft

            Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

            fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

            Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

            schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

            sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

            mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

            Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

            13. Bewertung

            Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

            An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

            Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

            ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

            letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

            nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

            ders angegeben.

            Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

            der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

            Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

            organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

            fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

            geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

            sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

            stände“ nicht anders angegeben.

            Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

            Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

            Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

            einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

            leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

            werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

            und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

            und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

            Veräußerbarkeit.

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            Optionsrechte und Terminkontrakte

            Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

            Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

            zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

            Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

            Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

            kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

            tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

            Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

            Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

            Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

            zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

            Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

            nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

            gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

            dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

            modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

            Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

            Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

            des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

            umgerechnet.

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            14. Wertentwicklung

            Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

            wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

            zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

            Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Degenhard Behr Reifenservice GmbH.com veröffentlicht.

            Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

            Wertentwicklung.

            15. Teilinvestmentvermögen

            Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

            16. Anteile

            Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

            Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

            gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

            verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

            scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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            Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

            Ausgabe von Anteilen

            Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

            Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

            der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

            Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

            stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

            weise oder vollständig einzustellen.

            Rücknahme von Anteilen

            Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

            die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

            nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

            sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

            rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

            nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

            bei können zusätzliche Kosten entstehen.

            Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

            Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

            dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

            Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

            nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

            oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

            termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

            meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

            Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

            annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

            dert werden.

            Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

            Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

            modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

            Aussetzung der Anteilrücknahme

            Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

            stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

            erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

            wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

            wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

            des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

            Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

            erforderlich ist.

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            Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

            zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

            aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

            kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

            mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

            Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

            aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Degenhard Behr Reifenservice GmbH.com über die Ausset-

            zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

            depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

            informiert.

            Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

            gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

            tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

            zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

            Liquiditätsmanagement

            Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

            lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

            profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

            Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

            gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

            Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

            die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

            Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

            Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

            genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

            o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

            gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

            Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

            o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

            ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

            passt.

            o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

            der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

            die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

            den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

            o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

            die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

            dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

            des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

            nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

            Seite 43

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

            gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

            Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

            Rücknahmebestimmungen verfolgt.

            o

            Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

            quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

            Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

            einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

            sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

            o

            Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

            erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

            Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

            stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

            nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

            bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

            o

            Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

            Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

            stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

            sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

            tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

            In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

            gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

            pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

            o

            Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

            Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

            und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

            durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

            ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

            nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

            Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

            Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

            tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

            Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

            Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

            Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

            und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

            „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

            wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

            Börsen und Märkte

            Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

            ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

            Märkten gehandelt werden.

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            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

            ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

            Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

            weichen.

            Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

            Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

            nicht gebildet.

            Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

            sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

            gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

            eine Anteilklasse.

            Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

            gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

            Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

            Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

            Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

            Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

            Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

            Ausgabe- und Rücknahmepreis

            Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

            unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

            gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

            toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

            wert“).

            Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

            Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

            die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

            ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

            Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

            nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

            Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

            Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

            Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

            schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

            Seite 45

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Ausgabeaufschlag

            Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

            Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

            niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

            sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

            duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

            den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

            von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

            Rücknahmeabschlag

            Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

            Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

            Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

            17. Kosten

            Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

            Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

            zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

            Berechnung zusätzlicher Kosten.

            Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

            Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

            den.

            Verwaltungs- und sonstige Kosten

            Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

            Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

            von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

            Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

            Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

            berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

            Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

            Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

            Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

            sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

            einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

            nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

            stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

            nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

            Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

            tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

            tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

            tungstages errechnet wird, betragen.

            Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

            Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

            bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

            wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

            Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

            Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

            mationen);

            Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

            preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

            Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

            tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

            mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

            Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

            Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

            steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

            Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

            für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

            benen Ansprüchen;

            Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

            Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

            Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

            Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

            im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

            tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

            Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

            Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

            mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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            Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

            belastenden Beträge gegeben werden:

            Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

            und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

            Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

            Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

            Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

            steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

            Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

            In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

            der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

            waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

            Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

            klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

            nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

            Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

            Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

            die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

            kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

            dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

            tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

            Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

            Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

            gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

            mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

            der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

            der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

            schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

            Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

            den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

            Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

            von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

            Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

            eine Prognose.

            Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

            gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

            Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

            Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

            Aufwendungen nicht.

            Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

            erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

            Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

            der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

            Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

            ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

            gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

            Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

            Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

            (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

            der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

            aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

            zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

            Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

            Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

            gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

            Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

            Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

            Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

            mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

            werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

            fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

            mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

            darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

            folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

            dürfen.

            Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

            waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

            verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

            der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

            Fonds berechnen.

            Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

            legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

            berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

            ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

            Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

            Anteile berechnet wurde.

            Gesamtkostenquote

            Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

            offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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            („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

            der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

            können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

            Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

            wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

            Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

            Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

            sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

            Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

            schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

            Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

            berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

            und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

            anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

            Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

            als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

            dauerhaften Kundenbeziehung.

            18. Vergütungspolitik

            Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

            Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

            die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

            systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

            Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

            schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

            prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

            Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

            tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

            Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

            fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

            ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

            zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

            tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

            risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

            schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

            Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

            Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

            http://www.Degenhard Behr Reifenservice GmbH.com/de/Verguetungspolitik-D veröffentlicht. Hierzu zählen eine Be-

            schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

            gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

            Seite 50

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

            in Papierform zur Verfügung gestellt.

            19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

            Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

            ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

            können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

            tieren.

            Ertragsausgleichsverfahren

            Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

            während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

            gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

            vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

            angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

            Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

            tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

            aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

            der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

            ihn vermehren.

            Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

            je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

            Ertragsverwendung

            Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

            rierung).

            Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

            20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

            Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

            Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

            Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

            Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

            resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

            dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

            werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

            Seite 51

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

            mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

            Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

            Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

            die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

            migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

            Verfahren bei Auflösung des Fonds

            Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

            Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

            Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

            tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

            wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

            löses haben.

            Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

            der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

            der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

            die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

            beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

            sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

            Übertragung des Fonds

            Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

            verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

            BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

            Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

            außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

            elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

            nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

            waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

            chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

            auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

            Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

            Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

            hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

            ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

            oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

            bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

            mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

            Seite 52

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

            anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

            Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

            Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

            lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

            Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

            mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

            zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

            Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

            Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

            den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

            zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

            sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

            gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

            destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

            Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

            mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

            gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

            der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

            punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

            mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

            Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

            am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

            gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

            legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

            Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

            laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

            Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

            Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

            zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

            sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

            worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

            der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

            Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

            gen verwaltet.

            21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

            Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

            steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

            der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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            diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

            mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

            Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

            gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

            Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

            teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

            Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

            Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

            ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

            tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

            Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

            die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

            Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

            Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

            kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

            den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

            Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

            lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

            auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

            Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

            gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

            freistellung).

            Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

            so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

            geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

            bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

            lensteuern angerechnet.

            Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

            ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

            der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

            lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

            an (sog. Günstigerprüfung).

            Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

            der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

            ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

            dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

            2

            Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

            1.602.

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            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

            erlich erfasst.

            Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

            Ausschüttungen

            Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

            Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

            ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

            Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

            Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

            Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

            Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

            Einkommenssteuer veranlagt werden

            (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

            „NV-Bescheinigung“).

            Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

            Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

            in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

            nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

            Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

            Vorabpauschalen

            Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

            den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

            Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

            langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

            den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

            Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

            der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

            des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

            zugeflossen.

            Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

            Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

            daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

            3

            Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

            EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

            Seite 55

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

            Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

            Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

            Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

            Einkommenssteuer veranlagt werden

            (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

            „NV-Bescheinigung“).

            Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

            Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

            Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

            Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

            Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

            abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

            Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

            lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

            Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

            den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

            ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

            Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

            Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

            ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

            ner Einkommensteuererklärung angeben.

            Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

            Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

            gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

            worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

            angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

            Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

            zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

            beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

            ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

            31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

            nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

            sind steuerfrei.

            Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

            Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

            züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

            chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

            von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

            Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

            teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

            4

            Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

            Seite 56

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

            die Verlustverrechnung vor.

            Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

            2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

            zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

            den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

            Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

            Vorabpauschalen zu mindern.

            Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

            Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

            Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

            ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

            Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

            nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

            oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

            mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

            Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

            teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

            ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

            ländischen Staat.

            Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

            fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

            drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

            wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

            auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

            angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

            chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

            Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

            Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

            Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

            Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

            stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

            eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

            Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

            Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

            Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

            einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

            Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

            tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

            dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

            Seite 57

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

            lung zu berücksichtigen.

            Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

            Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

            Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

            sinnvoll.

            Ausschüttungen

            Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

            erpflichtig.

            Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

            Vorabpauschalen

            Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

            den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

            Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

            langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

            den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

            Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

            der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

            des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

            zugeflossen.

            Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

            tig.

            Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

            Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

            Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

            schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

            die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

            Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

            zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

            beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

            ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

            erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

            Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

            zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

            Seite 58

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

            Negative steuerliche Erträge

            Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

            Abwicklungsbesteuerung

            Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

            Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

            Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

            Ausschüttungen

            Vorabpauschalen

            Veräußerungsgewinne

            Inländische Anleger

            Einzelunternehmer

            Kapitalertragsteuer:

            Kapitalertragsteuer:

            25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

            Abstandnahme

            Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

            Materielle Besteuerung:

            Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

            für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

            Gewerbesteuer)

            Regelbesteuerte

            Kapitalertragsteuer:

            Kapitalertragsteuer:

            Körperschaften

            Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

            Abstandnahme

            (typischerweise

            Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

            Industrieunternehmen;

            berücksichtigt)

            Banken, sofern Anteile

            nicht im

            Materielle Besteuerung:

            Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

            Handelsbestand

            für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

            gehalten werden;

            Gewerbesteuer)

            Sachversicherer)

            Lebens- und Kranken-

            Kapitalertragsteuer:

            versicherungs-

            Abstandnahme

            unternehmen und

            Pensionsfonds, bei

            Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

            für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

            denen die

            Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

            Fondsanteile den

            Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

            Kapitalanlagen

            zuzurechnen sind

            Banken, die die

            Kapitalertragsteuer:

            Fondsanteile im

            Abstandnahme

            Handelsbestand halten

            Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

            Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

            Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

            Steuerbefreite ge-

            Kapitalertragsteuer:

            meinnützige, mild-

            Abstandnahme

            tätige oder kirchliche

            Anleger (insb. Kirchen,

            Materielle Besteuerung:

            gemeinnützige

            Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

            werden

            Stiftungen)

            Andere steuerbefreite

            Kapitalertragsteuer:

            Anleger (insb.

            Abstandnahme

            Pensionskassen,

            Materielle Besteuerung:

            Sterbekassen und

            Steuerfrei

            Unterstützungskassen,

            sofern die im

            Körperschaftsteuer-

            gesetz geregelten

            Voraussetzungen

            erfüllt sind)

            Seite 59

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            Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

            Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

            nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

            depotführenden Stelle vorgelegt werden.

            Steuerausländer

            Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

            wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

            Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

            Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

            wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

            gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

            Solidaritätszuschlag

            Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

            zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

            Kirchensteuer

            Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

            ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

            chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

            Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

            bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

            Ausländische Quellensteuer

            Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

            halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

            Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

            In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

            Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

            auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

            von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

            Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

            tung zu behandeln.

            Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

            den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

            ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

            5

            &spect; 37 Abs. 2 AO.

            6

            &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

            Seite 60

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            der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

            Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

            Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

            Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

            schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

            Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

            Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

            licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

            2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

            tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

            nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

            weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

            zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

            Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

            stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

            sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

            (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

            ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

            jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

            übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

            Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

            des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

            burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

            Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

            Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

            der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

            Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

            ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

            institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

            deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

            sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

            den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

            steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

            ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

            Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

            erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

            der Anleger weiterleiten.

            Allgemeiner Hinweis

            Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

            Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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            Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

            lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

            22. Auslagerung

            Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

            • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

            • Interne Revision

            • Portfoliomanagement

            Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

            Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

            • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

            liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

            • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

            Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

            das Investmentvermögen zu erwerben.

            • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

            ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

            23. Interessenkonflikte

            Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

            Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

            • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

            leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

            mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

            und

            • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

            legern und Kunden der Gesellschaft

            oder

            • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

            oder

            • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

            oder

            • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

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            Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

            •

            Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

            Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

            möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

            •

            Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

            gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

            Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

            lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

            •

            Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

            dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

            gen und/oder Individualportfolios

            •

            Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

            •

            „Frequent Trading“

            •

            Festlegung der Cut off-Zeit

            •

            IPO-Zuteilungen

            •

            Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

            •

            Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

            •

            Aufgaben der Verwahrstelle

            •

            Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

            im Fonds aufrechterhalten wollen

            •

            Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

            megrundsätzen des Fonds.

            Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

            (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

            Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

            Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

            geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

            Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

            lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

            Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

            der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

            die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

            Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

            ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

            offenzulegen:

            • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

            von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

            Seite 63

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            •

            Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

            Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

            •

            Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

            wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

            ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

            •

            Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

            dungen

            •

            Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

            Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

            gen zu verhindern

            •

            Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

            Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

            gen

            •

            Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

            mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

            Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

            dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

            •

            Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

            teilungsgrundsatzes

            •

            Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

            stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

            stand den Anlegern gegenüber offengelegt

            •

            Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

            Einzelanlagen von erheblichem Umfang

            •

            Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

            Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

            schaft verwalteten Investmentvermögen

            •

            Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

            sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

            •

            Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

            •

            Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

            der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

            •

            Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

            externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

            band Investment und Asset Management e.V.

            •

            Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

            pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

            •

            Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

            Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

            Seite 64

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

            in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

            24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

            Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

            lich.

            Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

            in Hagen beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

            fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

            des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

            Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

            in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

            Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

            Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

            schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

            tragt:

            • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

            die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Erna Yilmaz Betonwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

            LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

            tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

            Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

            stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

            25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

            tige Informationen

            Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

            halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

            gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

            auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

            Seite 78

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            D. Recht des Käufers zum Widerruf

            Widerrufsrecht

            Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

            außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

            kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

            Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

            recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

            ständigen Geschäftsräume hat.

            Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

            dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

            rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

            des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

            zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

            Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

            erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

            Der Widerruf ist zu richten an

            Degenhard Behr Reifenservice GmbH

            Düsseldorf

            Telefax: (840) 6454057

            Email: info@Degenhard Behr Reifenservice GmbH .com

            Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

            braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

            geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

            sucht hat.

            Widerrufsfolgen

            Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

            Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

            ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

            gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

            Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

            Seite 79

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            E.

            Allgemeine Anlagebedingungen

            A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

            zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

            und der

            Degenhard Behr Reifenservice GmbH ,

            Hagen,

            (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

            für die von der Gesellschaft verwalteten

            Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

            mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

            aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

            gelten.

            &spect; 1

            Grundlagen

            (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

            ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

            (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

            Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

            zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

            OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

            Sammelurkunden ausgestellt.

            (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

            festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

            bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

            rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

            (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

            meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

            mögens und dem KAGB.

            &spect; 2

            Verwahrstelle

            (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

            die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

            der Anleger.

            (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

            geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

            Seite 80

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

            Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

            (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

            legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

            Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

            wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

            stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

            eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

            men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

            bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

            ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

            der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

            wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

            nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

            wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

            &spect; 3

            Fondsverwaltung

            (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

            gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

            Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

            hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

            (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

            gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

            sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

            den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

            (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

            währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

            sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

            kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

            hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

            &spect; 4

            Anlagegrundsätze

            Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

            schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

            gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

            Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

            gen erworben werden dürfen.

            &spect; 5

            Wertpapiere

            Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

            Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

            piere nur erwerben, wenn

            a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

            lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

            in diesen einbezogen sind,

            Seite 81

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            b)

            sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

            außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

            schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

            nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

            oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

            (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

            c)

            ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

            del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

            Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

            des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

            zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

            eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

            d)

            ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

            oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

            Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

            Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

            Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

            sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

            folgt,

            e)

            sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

            schaftsmitteln zustehen,

            f)

            sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

            werden,

            g)

            sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

            ten Kriterien erfüllen,

            h)

            sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

            erfüllen.

            Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

            die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

            rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

            &spect; 6

            Geldmarktinstrumente

            (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

            die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

            Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

            Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

            Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

            während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

            gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

            spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

            Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

            sie

            a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

            Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

            gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

            einbezogen sind,

            8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

            Seite 82

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            b)

            ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

            oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

            Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

            Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

            dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

            c)

            von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

            Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

            oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

            päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

            einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

            desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

            destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

            werden,

            d)

            von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

            Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

            e)

            von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

            Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

            mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

            schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

            werden, oder

            f)

            von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

            Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

            (2)

            Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

            jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

            &spect; 7

            Bankguthaben

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

            Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

            nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

            werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

            Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

            schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

            nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

            &spect; 8

            Investmentanteile

            (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

            Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

            gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

            dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

            an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

            Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

            (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

            lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

            Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

            talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

            9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

            Seite 83

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

            der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

            Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

            schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

            offenen AIF angelegt werden dürfen.

            &spect; 9

            Derivate

            (1)

            Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

            Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

            &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

            Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

            und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

            lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

            Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

            der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

            über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

            hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

            (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

            (2)

            Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

            von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

            aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

            Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

            plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

            einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

            zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

            zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

            Grundformen von Derivaten sind:

            a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

            Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

            b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

            nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

            stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

            aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

            Laufzeit möglich und

            bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

            gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

            null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

            c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

            d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

            ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

            e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

            Credit Default Swaps).

            (3)

            Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

            neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

            nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

            Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

            tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

            des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

            Seite 84

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

            20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

            (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

            gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

            grenzen abweichen.

            (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

            cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

            gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

            (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

            menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

            vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

            nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

            unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

            resbericht bekannt zu machen.

            (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

            Gesellschaft die DerivateV beachten.

            &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

            Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

            sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

            dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

            &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

            (1)

            Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

            bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

            (2)

            Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

            papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

            OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

            des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

            Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

            strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

            steigt.

            (3)

            Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

            mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

            päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

            kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

            tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

            ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

            dervermögens anlegen.

            (4)

            In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

            von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

            ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

            vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

            der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

            Seite 85

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

            nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

            gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

            keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

            werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

            mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

            Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

            Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

            (5)

            Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

            ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

            Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

            Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

            Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

            nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

            werden dürfen.

            (6)

            Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

            haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

            (7)

            Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

            a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

            geben werden,

            b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

            c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

            genen Geschäfte,

            20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

            satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

            schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

            genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

            übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

            (8)

            Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

            marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

            40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

            Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

            (9)

            Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

            &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

            Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

            Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

            ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

            mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

            im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

            &spect; 12 Verschmelzung

            (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

            a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

            gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

            Seite 86

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

            mit veränderlichem Kapital übertragen;

            b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

            kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

            (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

            Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

            (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

            zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

            vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

            dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

            Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

            &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

            (1)

            Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

            hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

            ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

            Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

            nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

            konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

            Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

            mögens nicht übersteigen.

            (2)

            Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

            mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

            Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

            Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

            gegenstände anzulegen:

            a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

            Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

            Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

            päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

            b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

            auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

            c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

            derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

            Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

            (3)

            Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

            anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

            nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

            dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

            bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

            die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

            und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

            (4)

            Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

            Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

            tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

            erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

            Seite 87

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            &spect; 14 Pensionsgeschäfte

            (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

            papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

            ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

            abschließen.

            (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

            bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

            (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

            (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

            Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

            teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

            werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

            &spect; 15 Kreditaufnahme

            Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

            Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

            der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

            &spect; 16 Anteile

            (1)

            Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

            (2)

            Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

            tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

            teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

            dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

            dingungen festgelegt.

            (3)

            Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

            chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

            über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

            tigte.

            (4)

            Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

            melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

            schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

            geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

            ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

            wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

            effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

            den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

            Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

            Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

            ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

            mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

            KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

            den.

            Seite 88

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

            (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

            behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

            (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

            erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

            von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

            (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

            schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

            OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

            (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

            KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

            ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

            (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

            hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

            Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

            mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

            über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

            der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

            richten.

            &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

            (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

            der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

            aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

            durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

            unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

            wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

            Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

            Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

            (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

            zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

            gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

            OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

            gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

            (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

            den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

            weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

            (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

            deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

            Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

            zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

            kaufsprospekt.

            Seite 89

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            &spect; 19 Kosten

            In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

            Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

            werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

            bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

            welcher Berechnung sie zu leisten sind.

            &spect; 20 Rechnungslegung

            (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

            macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

            gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

            (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

            Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

            (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

            auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

            gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

            Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

            zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

            len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

            (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

            Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

            Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

            (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

            Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

            lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

            &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

            (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

            destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

            Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

            kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

            richten.

            (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

            Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

            Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

            wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

            stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

            wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

            kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

            pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

            der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

            (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

            KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

            resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

            Seite 90

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

            (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

            mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

            der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

            (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

            oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

            gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

            ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

            anzeiger wirksam.

            (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

            Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

            &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

            (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

            (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

            desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

            mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

            schaft.

            (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

            ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

            pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

            lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

            Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

            Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

            derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

            kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

            lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

            &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

            trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

            (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

            in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

            Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

            &spect; 24 Erfüllungsort

            Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

            Seite 91

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            F.

            Besondere Anlagebedingungen

            B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

            zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

            und der

            Degenhard Behr Reifenservice GmbH ,

            Hagen,

            (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

            für das von der Gesellschaft verwaltete

            Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH,

            die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

            von der Gesellschaft aufgestellten

            Allgemeinen Anlagebedingungen

            gelten.

            ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

            &spect; 1

            Vermögensgegenstände

            Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

            ben:

            1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

            6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

            &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

            Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

            gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

            &spect; 2

            Anlagegrenzen

            (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

            Seite 92

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            (2)

            Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

            &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

            (3)

            Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

            zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

            wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

            OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

            (4)

            Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

            Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

            (5)

            Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

            der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

            benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

            geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

            vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

            vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

            len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

            gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

            ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

            ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

            nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

            mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

            &spect; 3

            Anlageausschuss

            Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

            schusses bedienen.

            ANTEILKLASSEN

            &spect; 4

            Anteilklassen

            (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

            meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

            des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

            Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

            der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

            male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

            sen der Gesellschaft.

            (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

            Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

            tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

            waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

            oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

            Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

            (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

            zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

            sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

            schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

            &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

            Seite 93

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

            teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

            (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

            gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

            abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

            Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

            schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

            ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

            &spect; 5

            Anteile

            Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

            Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

            &spect; 6

            Ausgabe- und Rücknahmepreis

            (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

            OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

            gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

            hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

            jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

            (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

            &spect; 7

            Kosten

            (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

            Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

            zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

            Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

            Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

            OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

            tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

            gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

            bene Verwaltungsvergütung an.

            (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

            Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

            oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

            Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

            gedeckt.

            (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

            von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

            OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

            wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

            gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

            stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

            Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

            stellenvergütung an.

            Seite 94

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            (4)

            Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

            kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

            Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

            ges errechnet wird, betragen.

            (5)

            Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

            OGAW-Sondervermögens:

            a)

            bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

            die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

            b)

            Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

            benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

            Anlegerinformationen);

            c)

            Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

            nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

            richtes;

            d)

            Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

            Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

            Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

            termittlung;

            e)

            Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

            OGAW-Sondervermögens;

            f)

            Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

            die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

            g)

            Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

            sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

            Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

            h)

            Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

            gen erhoben werden;

            i)

            Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

            j)

            Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

            k)

            Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

            l)

            im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

            Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

            schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

            Steuern.

            (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

            mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

            ständen entstehenden Kosten belastet.

            (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

            schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

            richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

            Seite 95

            Bernhild Kleine Holzhäuser Gesellschaft mbH

            KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

            sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

            durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

            schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

            schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

            Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

            sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

            schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

            telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

            Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

            ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

            &spect; 8

            Thesaurierung der Erträge

            Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

            nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

            Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

            gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

            der an.

            &spect; 9

            Ausschüttung

            (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

            Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

            dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

            Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

            gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

            Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

            (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

            schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

            des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

            übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

            (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

            vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

            (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

            jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

            &spect; 10 Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

            folgenden Jahres.

            Seite 96

            Degenhard Behr Reifenservice GmbH , , Düsseldorf

            info@Degenhard Behr Reifenservice GmbH .com, www.Degenhard Behr Reifenservice GmbH .com


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              Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Doro Koch Vereinsausstatter Gesellschaft mbH

              Zwischen

              Doro Koch Vereinsausstatter Gesellschaft mbH
              Sitz in Braunschweig
              – Darlehensnehmer –
              Vertreten durch den Geschäftsführer Doro Koch

              und

              Wolfdietrich Berg
              Wohnhaft in Cottbus

              – Darlehensgeber –

              wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

              Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 431.420,- Euro.

              Der Darlehensbetrag wird mit einer 38 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 64.889 EURO monatlich, jeweils zum 10. des Monats.

              Das Darlehen hat eine Laufzeit von 24 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

              Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

              Lebensversicherung Nr. 790.312.235.474

              Braunschweig, 18.04.2021 Cottbus, 18.04.2021

              ______________________________ ______________________________

              Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
              Doro Koch Vereinsausstatter Gesellschaft mbH Wolfdietrich Berg
              Doro Koch


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              Top 3 MusterSatzung:

                -GmbH eine gmbh kaufen Urteil gmbh kaufen ohne stammkapital gmbh kaufen 1 euro

                Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Erla Westermann Haarteile u. Perücken Gesellschaft mbH – BFH vom 22.6.1955 – Az. 6 233 Cv 8791/15

                Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Gerhard Albasitus gegenüber seinem Arbeitgeber Erla Westermann Haarteile u. Perücken Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Unette Kohler unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

                Urteil des BFH vom 25.6.2007
                Aktenzeichen: g 478 m4 1659/19
                GmbHR 1964, 41514


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                Top 5 Businessplan:

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                  Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Degenhart Noack Schlossereien Ges. m. b. Haftung und Hadburg Kirsch Tankreinigung u. -schutz Gesellschaft mbH

                  Zwischen

                  Degenhart Noack Schlossereien Ges. m. b. Haftung
                  Sitz in Düsseldorf
                  – ANBIETER –
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Degenhart Noack

                  und

                  der Firma Hadburg Kirsch Tankreinigung u. -schutz Gesellschaft mbH
                  Sitz in Herne
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Hadburg Kirsch

                  – ANWENDER –

                  1. Vorbemerkungen

                  Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

                  Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

                  2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

                  Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 11.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

                  Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

                  3. Zeitplan

                  Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

                  Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

                  4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

                  Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 1.11.2023, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

                  5. Geheimhaltung

                  Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

                  Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

                  diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
                  diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
                  diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
                  diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

                  – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

                  6. Schlussbestimmungen

                  Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

                  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

                  Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

                  Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

                  Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Düsseldorf.

                  Düsseldorf, 11.04.2021 Herne, 11.04.2021

                  ______________________________ ______________________________

                  Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
                  Degenhart Noack Schlossereien Ges. m. b. Haftung Hadburg Kirsch Tankreinigung u. -schutz Gesellschaft mbH
                  Degenhart Noack Hadburg Kirsch


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                    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Doritta Böhmer Steuerberater Ges. mit beschraenkter Haftung

                    §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

                    (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

                    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

                    §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

                    (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.DorittaBöhmerSteuerberaterGes.mitbeschraenkterHaftung.de.

                    (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

                    Doritta Böhmer Steuerberater Ges. mit beschraenkter Haftung
                    Doritta Böhmer
                    D-55795 Bremen
                    Registernummer 459024
                    Registergericht Amtsgericht Bremen

                    zustande.

                    (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
                    (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

                    Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

                    1) Auswahl der gewünschten Ware
                    2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
                    3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
                    4) Betätigung des Buttons zur Kasse
                    5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
                    6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
                    7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

                    Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

                    (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.DorittaBöhmerSteuerberaterGes.mitbeschraenkterHaftung.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

                    §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

                    (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

                    (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

                    (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                    Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

                    §4 Lieferung

                    (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

                    (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

                    §5 Eigentumsvorbehalt

                    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

                    ****************************************************************************************************

                    §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

                    Widerrufsrecht für Verbraucher

                    Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

                    Widerrufsbelehrung

                    Widerrufsrecht

                    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

                    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

                    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
                    Doritta Böhmer Steuerberater Ges. mit beschraenkter Haftung
                    Doritta Böhmer
                    D-55795 Bremen
                    Registernummer 459024
                    Registergericht Amtsgericht Bremen
                    E-Mail info@DorittaBöhmerSteuerberaterGes.mitbeschraenkterHaftung.de
                    Telefax 094424040
                    mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

                    Widerrufsfolgen

                    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

                    Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

                    Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

                    Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

                    Finanzierte Geschäfte

                    Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
                    Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

                    Ende der Widerrufsbelehrung

                    ****************************************************************************************************

                    §7 Widerrufsformular

                    Muster-Widerrufsformular
                    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
                    An :
                    Doritta Böhmer Steuerberater Ges. mit beschraenkter Haftung
                    Doritta Böhmer
                    D-55795 Bremen
                    E-Mail info@DorittaBöhmerSteuerberaterGes.mitbeschraenkterHaftung.de

                    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

                    _____________________________________________________

                    Bestellt am (*)/erhalten am (*)

                    __________________

                    Name des/der Verbraucher(s)

                    _____________________________________________________

                    Anschrift des/der Verbraucher(s)

                    _____________________________________________________

                    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

                    __________________

                    Datum

                    __________________

                    (*) Unzutreffendes streichen.

                    §8 Gewährleistung

                    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

                    §9 Verhaltenskodex

                    Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

                    §10 Vertragssprache

                    Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

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                    §11 Kundendienst

                    Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

                    Telefon: 05123 45678911
                    Telefax: 07680 481255
                    E-Mail: info@DorittaBöhmerSteuerberaterGes.mitbeschraenkterHaftung.de
                    zur Verfügung.

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                    Stand der AGB Jan.2019


                    Kreditwürdigkeit GmbH Gründung

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                    Top 3 Zweck: