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Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

UR. Nr. 59775

Heute, den 20.04.2021, erschienen vor mir, Tilman Hecht, Notar mit dem Amtssitz in Moers,

1) Frau Martrud Zimmermann,
2) Herr Tillmann Hofer,
3) Herr Bodmar Renner,

1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Hildebert Preiss Auktionen GmbH mit dem Sitz in Moers.

2. Gegenstand des Unternehmens ist Beleuchtungstechnik Veranstaltungstechnik Navigationsmenü.

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 168073 Euro (i. W. eins sechs acht null sieben drei Euro) und wird wie folgt übernommen:

Frau Martrud Zimmermann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 111731 Euro
(i. W. eins eins eins sieben drei eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr Tillmann Hofer uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 9681 Euro
(i. W. neun sechs acht eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

Herr Bodmar Renner uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 46661 Euro
(i. W. vier sechs sechs sechs eins Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Hildebert Preiss,geboren am 29.6.1995 , wohnhaft in Moers, bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

7. Die Erschienenen wurden vom Notar Tilman Hecht insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Hinweise:
1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
4) Nicht Zutreffendes streichen.


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Top 10 MusterSatzung:

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    Handelsvertretervertrag zwischen Karlhans Wiegand aus Osnabrück und Sofia Laberer Schaltanlagen u. -geräte Ges. m. b. Haftung aus Essen

    Zwischen
    Sofia Laberer Schaltanlagen u. -geräte Ges. m. b. Haftung aus Essen

    – nachfolgend Unternehmen genannt –

    und
    Herrn/Frau
    Karlhans Wiegand aus Osnabrück

    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Osnabrück und im Umkreis von 195 km.

    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
    Die Sofia Laberer Schaltanlagen u. -geräte Ges. m. b. Haftung hat ihren Schwerpunkt in Schaltanlagen u. -geräte.

    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

    § 3 Pflichten des Unternehmens

    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

    § 5 Höhe der Provision

    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 21 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

    § 7 Provisionsabrechnung

    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

    § 8 Kosten des Handelsvertreters

    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

    – Reisekosten in die Zentrale nach Essen.

    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

    § 10 Wettbewerbsabreden

    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

    Das Vertragsverhältnis beginnt am 19.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

    § 12 Sonstige Bestimmungen

    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

    Essen, 19.04.2021 Osnabrück, 19.04.2021

    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
    Sofia Laberer Schaltanlagen u. -geräte Ges. m. b. Haftung Reni Ahrens


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    Top 7 Businessplan:

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      Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Pierre Horstmann

      Herrn/Frau
      Pierre Horstmann
      Göttingen

      Göttingen, 19.04.2021

      Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

      Sehr geehrte(r) Frau/Herr Pierre Horstmann

      hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

      zum 10.6.2014 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

      Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 38 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

      Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

      Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

      Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
      Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
      Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
      Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

      Mit freundlichen Grüßen

      ……………………………………………………………
      Unterschrift Arnd Sachs Tiefbau Ges. m. b. Haftung
      vertreten durch den Geschäftsführer: Arnd Sachs

      Empfangsbestätigung

      Ich habe die Kündigung erhalten am: 19.04.2021

      ……………………………………………………………
      Unterschrift Pierre Horstmann


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      Top 4 mietvertragGewerbe:

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        Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sabine Niemeyer Fahrzeugteile Gesellschaft mbH

        §1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

        (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

        Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

        §2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

        (1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop http://www.SabineNiemeyerFahrzeugteileGesellschaftmbH.de.

        (2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

        Sabine Niemeyer Fahrzeugteile Gesellschaft mbH
        Sabine Niemeyer
        D-54614 Fürth
        Registernummer 345647
        Registergericht Amtsgericht Fürth

        zustande.

        (3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
        (4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

        Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

        1) Auswahl der gewünschten Ware
        2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons Bestellen
        3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
        4) Betätigung des Buttons zur Kasse
        5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
        6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
        7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons kostenpflichtig bestellen bzw. kaufen

        Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen Zurück-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schliessen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Auftragsbestätigung). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

        (5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter http://www.SabineNiemeyerFahrzeugteileGesellschaftmbH.de/agb.html einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Meine Bestellungen einsehen.

        §3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

        (1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

        (2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug, PayPal, Kreditkarte( Visa ) .

        (3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
        Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

        §4 Lieferung

        (1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

        (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

        §5 Eigentumsvorbehalt

        Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

        ****************************************************************************************************

        §6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

        Widerrufsrecht für Verbraucher

        Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Massgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

        Widerrufsbelehrung

        Widerrufsrecht

        Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

        Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

        Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
        Sabine Niemeyer Fahrzeugteile Gesellschaft mbH
        Sabine Niemeyer
        D-54614 Fürth
        Registernummer 345647
        Registergericht Amtsgericht Fürth
        E-Mail info@SabineNiemeyerFahrzeugteileGesellschaftmbH.de
        Telefax 074489948
        mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

        Widerrufsfolgen

        Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

        Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

        Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

        Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

        Finanzierte Geschäfte

        Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.
        Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

        Ende der Widerrufsbelehrung

        ****************************************************************************************************

        §7 Widerrufsformular

        Muster-Widerrufsformular
        (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
        An :
        Sabine Niemeyer Fahrzeugteile Gesellschaft mbH
        Sabine Niemeyer
        D-54614 Fürth
        E-Mail info@SabineNiemeyerFahrzeugteileGesellschaftmbH.de

        Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

        _____________________________________________________

        Bestellt am (*)/erhalten am (*)

        __________________

        Name des/der Verbraucher(s)

        _____________________________________________________

        Anschrift des/der Verbraucher(s)

        _____________________________________________________

        Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

        __________________

        Datum

        __________________

        (*) Unzutreffendes streichen.

        §8 Gewährleistung

        Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

        §9 Verhaltenskodex

        Wir haben uns den Verhaltenskodizes der folgenden Einrichtungen unterworfen:

        §10 Vertragssprache

        Als Vertragssprache steht ausschliesslich Deutsch zur Verfügung.

        ****************************************************************************************************

        §11 Kundendienst

        Unser Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen steht Ihnen werktags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter

        Telefon: 05123 45678911
        Telefax: 05960 185590
        E-Mail: info@SabineNiemeyerFahrzeugteileGesellschaftmbH.de
        zur Verfügung.

        ****************************************************************************************************

        Stand der AGB Jan.2019


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          Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Betty Neugebauer

          Zwischen

          Fabiane Eckardt Bootscharter GmbH
          Karlsruhe
          vertreten durch die Geschäftsleitung Fabiane Eckardt und Stanislaus Blum

          – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

          und

          Herrn/Frau

          Betty Neugebauer

          Wohnhaft Bielefeld

          – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

          wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

          § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

          Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 18.04.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

          § 2 Arbeitsfreistellung

          Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 10.578,- Euro € bis zum 18.04.2021 weitergezahlt.

          Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

          § 3 Urlaub

          Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

          § 4 Abfindung

          Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 15.527,- Euro € brutto zu zahlen.

          Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

          § 5 Wettbewerbsvereinbarung

          Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

          § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

          Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 18.04.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

          Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

          § 7 Sonstige Vereinbarungen

          __________________________________________

          __________________________________________

          § 8 Meldepflicht

          Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

          § 9 Ausgleich aller Ansprüche

          Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

          Davon unberührt bleiben

          __________________________________________

          __________________________________________

          Karlsruhe, 18.04.2021

          ________________________ ________________________
          Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
          Fabiane Eckardt und Stanislaus Blum Betty Neugebauer


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            Handelsvertretervertrag zwischen Aloysia Zeppelin aus Heilbronn und Christliebe Seidler CDs und Schallplatten Ges. mit beschränkter Haftung aus Cottbus

            Zwischen
            Christliebe Seidler CDs und Schallplatten Ges. mit beschränkter Haftung aus Cottbus

            – nachfolgend Unternehmen genannt –

            und
            Herrn/Frau
            Aloysia Zeppelin aus Heilbronn

            – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

            § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Heilbronn und im Umkreis von 240 km.

            Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

            Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

            Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
            Die Christliebe Seidler CDs und Schallplatten Ges. mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in CDs und Schallplatten.

            Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

            Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

            § 2 Pflichten des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

            Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

            Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

            Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

            Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

            Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

            § 3 Pflichten des Unternehmens

            Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

            Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

            Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

            Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

            Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

            § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

            Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

            Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

            Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

            Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

            Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

            Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

            § 5 Höhe der Provision

            Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 28 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

            Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

            Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

            § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

            Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

            Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

            Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

            § 7 Provisionsabrechnung

            Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

            Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

            Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

            § 8 Kosten des Handelsvertreters

            Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

            – Reisekosten in die Zentrale nach Cottbus.

            § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

            Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

            Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

            Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

            Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

            § 10 Wettbewerbsabreden

            Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

            Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

            Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

            Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

            Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

            Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

            § 11 Vertragsdauer, Kündigung

            Das Vertragsverhältnis beginnt am 18.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

            Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

            Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

            Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

            Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

            § 12 Sonstige Bestimmungen

            Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

            Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

            Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

            Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

            Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

            Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

            Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

            Cottbus, 18.04.2021 Heilbronn, 18.04.2021

            ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

            Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
            Christliebe Seidler CDs und Schallplatten Ges. mit beschränkter Haftung Burgel Hoppler


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              Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Niklaus Metzger

              Zwischen

              Inga Vogt Physikalische Therapien Gesellschaft mbH
              Herne
              vertreten durch die Geschäftsleitung Inga Vogt und Sibilla Schröer

              – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

              und

              Herrn/Frau

              Niklaus Metzger

              Wohnhaft Kassel

              – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

              wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

              § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

              Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 18.04.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

              § 2 Arbeitsfreistellung

              Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 17.184,- Euro € bis zum 18.04.2021 weitergezahlt.

              Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

              § 3 Urlaub

              Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

              § 4 Abfindung

              Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 19.715,- Euro € brutto zu zahlen.

              Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

              § 5 Wettbewerbsvereinbarung

              Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

              § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

              Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 18.04.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

              Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

              § 7 Sonstige Vereinbarungen

              __________________________________________

              __________________________________________

              § 8 Meldepflicht

              Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

              § 9 Ausgleich aller Ansprüche

              Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

              Davon unberührt bleiben

              __________________________________________

              __________________________________________

              Herne, 18.04.2021

              ________________________ ________________________
              Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
              Inga Vogt und Sibilla Schröer Niklaus Metzger


              gmbh kaufen welche risiken gmbh kaufen risiko

              Geld verdienen mit Gmbhs Aktiengesellschaft


              Top 6 anlageprospekt:

                Unternehmensgründung KG-Mantel Geldanlage gesellschaft kaufen stammkapital GmbH kaufen

                Anlageprospekt der Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                Verwahrstelle: Liliane Matthes Unterhaltungselektronik Ges. mit beschränkter Haftung

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt

                position:absolute;left:207.24px;

                auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                ten E und F abgedruckt.

                Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ren-

                dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                Die Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH und/oder der Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind und

                werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                den.

                WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                deutschen Übersetzung zu versehen. Die Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH wird ferner die ge-

                samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                Das Rechtsverhältnis zwischen Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH und dem Anleger sowie die vor-

                vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH -Ge-

                ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH

                Seite 1

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                gung anstrengen.

                Die Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                teil.

                Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                Büro der Ombudsstelle des BVI

                Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                Unter den Linden 42

                10117 Mönchengladbach

                Telefon: (030) 6449046 – 0

                Telefax: (030) 6449046 – 29

                Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                also zu Privatzwecken handeln.

                Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                onalen Schlichtungsstelle.

                Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                Wertpapier-Kennnummer / ISIN: eh0YwVIjdp / DE000

                Auflegungsdatum: 15.05.2008

                Stand:

                16.04.2021

                Hinweis:

                Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                aktualisiert.

                Seite 2

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Inhaltsverzeichnis

                A.

                Kurzübersicht über die Partner des Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                6

                1.

                Kapitalverwaltungsgesellschaft

                6

                2.

                Verwahrstelle

                7

                3.

                Asset Management-Gesellschaft

                7

                4.

                Abschlussprüfer

                8

                B.

                Grundlagen

                9

                1.

                Das Sondervermögen (der Fonds)

                9

                2.

                Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                9

                3.

                Anlagebedingungen und deren Änderungen

                9

                4.

                Verwaltungsgesellschaft

                10

                5.

                Verwahrstelle

                11

                6.

                Asset Management-Gesellschaft

                12

                7.

                Risikohinweise

                13

                Risiken einer Fondsanlage

                14

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                16

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                20

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                21

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                22

                8.

                Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                24

                9.

                Erhöhte Volatilität

                24

                10.

                Profil des typischen Anlegers

                24

                11.

                Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                24

                Anlageziel

                24

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                25

                12.

                Anlageinstrumente im Einzelnen

                26

                Wertpapiere

                26

                Geldmarktinstrumente

                27

                Bankguthaben

                30

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                Derivaten sowie Bankguthaben

                30

                Seite 3

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                31

                Investmentanteile

                33

                Derivate

                34

                Terminkontrakte

                35

                Optionsgeschäfte

                35

                Swaps

                36

                Swaptions

                36

                Credit Default Swaps

                36

                Total Return Swaps

                36

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                36

                OTC-Derivatgeschäfte

                37

                Sicherheitenstrategie

                37

                Kreditaufnahme

                38

                Hebelwirkung (Leverage)

                38

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                39

                13.

                Bewertung

                39

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                39

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                39

                14.

                Wertentwicklung

                41

                15.

                Teilinvestmentvermögen

                41

                16.

                Anteile

                41

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                42

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                42

                Liquiditätsmanagement

                43

                Börsen und Märkte

                44

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                45

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                45

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                46

                17.

                Kosten

                46

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                46

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                46

                18.

                Vergütungspolitik

                50

                19.

                Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                51

                Ertragsausgleichsverfahren

                51

                Seite 4

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Ertragsverwendung

                51

                Geschäftsjahr

                51

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                51

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                53

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                55

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                57

                22. Auslagerung

                62

                23. Interessenkonflikte

                62

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                65

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                65

                65

                C.

                Liste der Unterverwahrer

                73

                D.

                Recht des Käufers zum Widerruf

                79

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                80

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                92

                Seite 5

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                A. Kurzübersicht über die Partner des Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Name

                Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH

                Hausanschrift

                Freiburg im Breisgau

                Postanschrift

                Postfach 40 97 72

                60079 Reutlingen

                Telefon: (962) 7176441

                Telefax: (500) 3118857

                Gründung

                1992

                Rechtsform

                Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Handelsregister

                Reutlingen (HRB 55416)

                Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                € 531.531.654,00 (Stand: 16.04.2021)

                Eigenmittel

                € 808.236.435,00(Stand: 16.04.2021)

                Geschäftsführer

                Sighild Duck, Freiburg im Breisgau

                Timo Bahr, Reutlingen

                Sarah Spies, Reutlingen

                Hartwald Rheinauer, Lübeck

                Evalinde Baumgärtner1, Neuss

                Aufsichtsrat

                Prof. Dr. Cersten Koch, Vorsitzender

                Rechtsanwalt, Mönchengladbach

                Dr. Winfried Küppers

                Senior Advisor Sturmius Gabriel, Reutlingen

                Katharina Meyer

                Director Sturmius Gabriel, Reutlingen

                Katharina Meyer

                Vorstandsvorsitzender der Göttingen Versorgungskam-

                mer, Freiburg im Breisgau

                1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH -.

                Seite 6

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                2. Verwahrstelle

                Name

                Liliane Matthes Unterhaltungselektronik Ges. mit beschränkter Haftung

                Hausanschrift

                Lübeck

                Telefon

                8165-9456263 – 0

                Telefax

                (0211) 5938 – 77

                Rechtsform

                eingetragene Genossenschaft

                Handelsregister

                Lübeck (HRB 922290)

                Haftendes Eigenkapital

                € 152.846.334,00 (Stand: Dezember 2016)

                Vorstand

                Mariedore Luzerner Vorsitzender

                Iven Fearless

                Liselore Bregenzer

                Dr. Herlinde Beer (stv. Vorsitzender)

                Hanspeter Jung

                Vorsitzender des Aufsichtsrates

                Prof. Dr. med. Richarda Eckardt

                3. Asset Management-Gesellschaft

                Name

                Bankhaus Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG

                Postanschrift

                Neuss

                Telefon

                8236-2406558 – 0

                Telefax

                9969-8343228 – 1 1

                Internet

                Handelsregister

                Mönchengladbach (HRB 77018)

                Persönlich haftende Gesellschafter

                Anita Langner (Sprecher),

                Wolfhermann Huber,

                Sergius Schleicher

                Seite 7

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                4. Abschlussprüfer

                KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                The Squaire

                Am Flughafen

                60549 Reutlingen

                Seite 8

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                B. Grundlagen

                1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                Das Sondervermögen Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com

                Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                schaft erhältlich.

                3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                Seite 9

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                der Gesellschaft unter http://www.Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                weitere Informationen erlangt werden können.

                Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                4. Verwaltungsgesellschaft

                Firma, Rechtsform und Sitz

                Der Fonds wird von der am 4. November 2009 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                Investment mit Sitz in Reutlingen verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Wilma Stoll Onlineauktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

                , Reutlingen, die Sarah Spies Biergärten Ges. m. b. Haftung, die Wolfhermann Pauli Buchen laufender Geschäftsvorfälle Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

                gungsholding GmbH, Mönchengladbach, und die Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Lübeck.

                Die Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                Die Gesellschaft darf seit 1993 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                8.12.1963 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                dem 22.4.2006 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                21. Juli

                2013

                Seite 10

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                haftenden Eigenkapital umfasst.

                5. Verwahrstelle

                Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                schriften des KAGB vereinbar ist.

                Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                bedingungen verwendet werden,

                • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Mariedore Luzerner Sicherheitsberatungen Ges. m. b. Haftung-

                mit Sitz in Lübeck als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

                Seite 11

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                schäft.

                Unterverwahrung

                Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                übertragen:

                • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                kanntgegeben.

                Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                Haftung der Verwahrstelle

                Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                erfüllt hat.

                Zusätzliche Informationen

                Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                6. Asset Management-Gesellschaft

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG, Mönchengladbach (nachfol-

                gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                Recht und ist ein seit dem 28.4.1971 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                Seite 12

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                A dieses Verkaufsprospektes.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                begründet.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                strumenten anlegen.

                7. Risikohinweise

                Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                wirken.

                Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                Risiken.

                Risiken einer Fondsanlage

                Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                Schwankung des Fondsanteilwerts

                Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                chen Steuerberater wenden.

                Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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                anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                Auflösung des Fonds

                Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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                Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                vestmentvermögen (Verschmelzung)

                Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                zehren.

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Wertveränderungsrisiken

                Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                Kapitalmarktrisiko

                Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                Kursänderungsrisiko von Aktien

                Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                Zinsänderungsrisiko

                Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                Risiko von negativen Habenzinsen

                Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                •

                Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                •

                Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                •

                Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                •

                Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                schlossen) werden.

                •

                Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                •

                Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                •

                Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                bunden.

                •

                Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                hinein als unrichtig erweisen.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                kauft bzw. verkauft werden.

                Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                Risiken auftreten:

                • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                Verluste tragen.

                Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                Verluste entstehen.

                Inflationsrisiko

                Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                liegen.

                Währungsrisiko

                Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                Konzentrationsrisiko

                Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                Risiken aus dem Anlagespektrum

                Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                für das abgelaufene Berichtsjahr.

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                risiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                von Verlusten veräußert werden können.

                Risiko durch Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                kann.

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                Risiko durch zentrale Kontrahenten

                Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                Anleger investierte Kapital auswirken.

                Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                Länder- oder Transferrisiko

                Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                Rechtliche und politische Risiken

                Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                Schlüsselpersonenrisiko

                Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                Verwahrrisiko

                Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                ren kann.

                Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                Fonds.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                (Spread-Entwicklung).

                • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                Risiken ergeben.

                Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                9. Erhöhte Volatilität

                Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                10. Profil des typischen Anlegers

                Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Anlageziel

                Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                ändern.

                Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                Portfolio beigemischt werden.

                Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                tragen.

                Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                Die Fondswährung ist Euro.

                Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                Wertpapiere

                Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                hen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                diesen einbezogen sind,

                2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                Ausgabe erfolgt.

                Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                werben darf.

                Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

                Seite 26

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                • Das Wertpapier ist handelbar.

                • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                Fonds.

                • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                Weise erfasst.

                Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                Geldmarktinstrumente

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                haben.

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                Seite 27

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                1.

                an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                2.

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                3.

                von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                4.

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                5.

                von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                diese einhält,

                6.

                von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                oder

                c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                nannte Asset Backed Securities).

                Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                Agentur bewertet werden.

                Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                garantiert worden:

                •

                Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                tiert:

                o der EU,

                o dem Bund,

                o einem Sondervermögen des Bundes,

                o einem Land,

                o einem anderen Mitgliedstaat,

                o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                o der Europäischen Investitionsbank,

                o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                EU angehört,

                müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                liegen.

                •

                Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                ditrisiken ermöglichen.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                •

                Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                Agentur.

                o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                Rechts der EU.

                •

                Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                ermöglichen.

                Bankguthaben

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                zwölf Monaten haben.

                Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                Allgemeine Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                anlegen.

                Seite 30

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                Kombination von Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                mögensgegenstände anlegen:

                • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                schäfte in Derivaten.

                Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                mente anlegen:

                • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                •

                Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                •

                Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                ist, oder

                o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                zugelassen ist,

                sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                •

                Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                der OECD,

                b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                den EWR,

                Seite 32

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                Investmentanteile

                Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                dische Investmentvermögen sind.

                Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                gen:

                • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                der Gesellschaft ist unter http://www.Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                Derivate

                Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                weise erhöhen.

                Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                zusammen „Derivate“).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                Caps).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                Vergleichsvermögens.

                Seite 34

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                werden.

                Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                • Zinssätze

                • Wechselkurse

                • Währungen

                • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                raus.

                Terminkontrakte

                Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                Optionsgeschäfte

                Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                del teilnehmen.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Swaps

                Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                • Zins-

                • Währungs-

                • Zins-Währungs-

                • Varianz-

                • Equity-

                • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                Swaptions

                Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                Credit Default Swaps

                Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                chend.

                Total Return Swaps

                Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                schränkt ist.

                OTC-Derivatgeschäfte

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                sierten Markt gehandelt wird.

                Sicherheitenstrategie

                Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                teilweise zu reduzieren.

                Arten der zulässigen Sicherheiten

                Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                • Bankguthaben

                • Wertpapiere

                • Geldmarktinstrumente

                Umfang der Besicherung

                Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                betragen.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                Anlage von Barsicherheiten

                Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                Kreditaufnahme

                Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                Hebelwirkung (Leverage)

                Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                gen wird.

                Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                Seite 38

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                schaft

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                13. Bewertung

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                ders angegeben.

                Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                stände“ nicht anders angegeben.

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                Veräußerbarkeit.

                Seite 39

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Optionsrechte und Terminkontrakte

                Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                umgerechnet.

                Seite 40

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                14. Wertentwicklung

                Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH.com veröffentlicht.

                Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                Wertentwicklung.

                15. Teilinvestmentvermögen

                Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                16. Anteile

                Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                Seite 41

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                Ausgabe von Anteilen

                Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                weise oder vollständig einzustellen.

                Rücknahme von Anteilen

                Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                dert werden.

                Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                erforderlich ist.

                Seite 42

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH.com über die Ausset-

                zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                informiert.

                Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                Liquiditätsmanagement

                Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                passt.

                o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                Seite 43

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                o

                Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                o

                Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                o

                Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                o

                Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                Börsen und Märkte

                Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                Märkten gehandelt werden.

                Seite 44

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                weichen.

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                nicht gebildet.

                Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                eine Anteilklasse.

                Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                wert“).

                Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                Seite 45

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Ausgabeaufschlag

                Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                Rücknahmeabschlag

                Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                17. Kosten

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                Berechnung zusätzlicher Kosten.

                Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                den.

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

                Seite 46

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                tungstages errechnet wird, betragen.

                Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                mationen);

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                benen Ansprüchen;

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

                Seite 47

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                belastenden Beträge gegeben werden:

                Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                eine Prognose.

                Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                Aufwendungen nicht.

                Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                dürfen.

                Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                Fonds berechnen.

                Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                Anteile berechnet wurde.

                Gesamtkostenquote

                Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

                Seite 49

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                dauerhaften Kundenbeziehung.

                18. Vergütungspolitik

                Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

                Seite 50

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                in Papierform zur Verfügung gestellt.

                19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                tieren.

                Ertragsausgleichsverfahren

                Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                ihn vermehren.

                Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                Ertragsverwendung

                Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                rierung).

                Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

                Seite 51

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                Verfahren bei Auflösung des Fonds

                Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                löses haben.

                Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                Übertragung des Fonds

                Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

                Seite 52

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                gen verwaltet.

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

                Seite 53

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                freistellung).

                Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                lensteuern angerechnet.

                Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                an (sog. Günstigerprüfung).

                Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                2

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                1.602.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                erlich erfasst.

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                3

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                Seite 55

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                ner Einkommensteuererklärung angeben.

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                sind steuerfrei.

                Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                4

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                Seite 56

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                die Verlustverrechnung vor.

                Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                Vorabpauschalen zu mindern.

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                ländischen Staat.

                Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                Seite 57

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                lung zu berücksichtigen.

                Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                sinnvoll.

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                erpflichtig.

                Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                tig.

                Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                Seite 58

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                Negative steuerliche Erträge

                Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                Abwicklungsbesteuerung

                Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                Ausschüttungen

                Vorabpauschalen

                Veräußerungsgewinne

                Inländische Anleger

                Einzelunternehmer

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                Abstandnahme

                Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                Materielle Besteuerung:

                Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                Gewerbesteuer)

                Regelbesteuerte

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                Körperschaften

                Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                Abstandnahme

                (typischerweise

                Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                Industrieunternehmen;

                berücksichtigt)

                Banken, sofern Anteile

                nicht im

                Materielle Besteuerung:

                Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                Handelsbestand

                für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                gehalten werden;

                Gewerbesteuer)

                Sachversicherer)

                Lebens- und Kranken-

                Kapitalertragsteuer:

                versicherungs-

                Abstandnahme

                unternehmen und

                Pensionsfonds, bei

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                denen die

                Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                Fondsanteile den

                Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Kapitalanlagen

                zuzurechnen sind

                Banken, die die

                Kapitalertragsteuer:

                Fondsanteile im

                Abstandnahme

                Handelsbestand halten

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Steuerbefreite ge-

                Kapitalertragsteuer:

                meinnützige, mild-

                Abstandnahme

                tätige oder kirchliche

                Anleger (insb. Kirchen,

                Materielle Besteuerung:

                gemeinnützige

                Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                werden

                Stiftungen)

                Andere steuerbefreite

                Kapitalertragsteuer:

                Anleger (insb.

                Abstandnahme

                Pensionskassen,

                Materielle Besteuerung:

                Sterbekassen und

                Steuerfrei

                Unterstützungskassen,

                sofern die im

                Körperschaftsteuer-

                gesetz geregelten

                Voraussetzungen

                erfüllt sind)

                Seite 59

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                Steuerausländer

                Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                Solidaritätszuschlag

                Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                Kirchensteuer

                Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                Ausländische Quellensteuer

                Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                tung zu behandeln.

                Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                5

                &spect; 37 Abs. 2 AO.

                6

                &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                Seite 60

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                der Anleger weiterleiten.

                Allgemeiner Hinweis

                Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                Seite 61

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                22. Auslagerung

                Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                • Interne Revision

                • Portfoliomanagement

                Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

                Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                das Investmentvermögen zu erwerben.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                23. Interessenkonflikte

                Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                und

                • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                legern und Kunden der Gesellschaft

                oder

                • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                oder

                • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                oder

                • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                Seite 62

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                •

                Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen und/oder Individualportfolios

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                •

                „Frequent Trading“

                •

                Festlegung der Cut off-Zeit

                •

                IPO-Zuteilungen

                •

                Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                •

                Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                •

                Aufgaben der Verwahrstelle

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                im Fonds aufrechterhalten wollen

                •

                Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                megrundsätzen des Fonds.

                Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                offenzulegen:

                • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                Seite 63

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                •

                Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                •

                Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                •

                Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                dungen

                •

                Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                gen zu verhindern

                •

                Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen

                •

                Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                teilungsgrundsatzes

                •

                Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                •

                Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                •

                Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                schaft verwalteten Investmentvermögen

                •

                Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                •

                Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                •

                Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                •

                Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                band Investment und Asset Management e.V.

                •

                Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                Seite 64

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                lich.

                Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                in Reutlingen beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                tragt:

                • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Sergius Schleicher Ferienwohnungen Ges. mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

                LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                tige Informationen

                Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                Seite 78

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                D. Recht des Käufers zum Widerruf

                Widerrufsrecht

                Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                ständigen Geschäftsräume hat.

                Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                Der Widerruf ist zu richten an

                Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH

                Freiburg im Breisgau

                Telefax: (322) 8499823

                Email: info@Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH .com

                Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                sucht hat.

                Widerrufsfolgen

                Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                Seite 79

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH ,

                Reutlingen,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für die von der Gesellschaft verwalteten

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                gelten.

                &spect; 1

                Grundlagen

                (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                Sammelurkunden ausgestellt.

                (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                mögens und dem KAGB.

                &spect; 2

                Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                der Anleger.

                (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                Seite 80

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                &spect; 3

                Fondsverwaltung

                (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                &spect; 4

                Anlagegrundsätze

                Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                gen erworben werden dürfen.

                &spect; 5

                Wertpapiere

                Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                piere nur erwerben, wenn

                a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                in diesen einbezogen sind,

                Seite 81

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                b)

                sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                c)

                ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                d)

                ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                folgt,

                e)

                sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                schaftsmitteln zustehen,

                f)

                sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                werden,

                g)

                sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                ten Kriterien erfüllen,

                h)

                sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                erfüllen.

                Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                &spect; 6

                Geldmarktinstrumente

                (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                sie

                a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind,

                8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 82

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                b)

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                c)

                von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                werden,

                d)

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                e)

                von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                werden, oder

                f)

                von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                (2)

                Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                &spect; 7

                Bankguthaben

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                &spect; 8

                Investmentanteile

                (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 83

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                offenen AIF angelegt werden dürfen.

                &spect; 9

                Derivate

                (1)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                (2)

                Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                Grundformen von Derivaten sind:

                a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                Laufzeit möglich und

                bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                Credit Default Swaps).

                (3)

                Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                Seite 84

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                grenzen abweichen.

                (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                resbericht bekannt zu machen.

                (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                Gesellschaft die DerivateV beachten.

                &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                (1)

                Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                (2)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                steigt.

                (3)

                Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens anlegen.

                (4)

                In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                Seite 85

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                (5)

                Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                werden dürfen.

                (6)

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                (7)

                Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                geben werden,

                b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                genen Geschäfte,

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                (8)

                Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                (9)

                Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                &spect; 12 Verschmelzung

                (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                Seite 86

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen;

                b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                (1)

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                mögens nicht übersteigen.

                (2)

                Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                gegenstände anzulegen:

                a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                (3)

                Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                (4)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                abschließen.

                (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                &spect; 15 Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                &spect; 16 Anteile

                (1)

                Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                (2)

                Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                dingungen festgelegt.

                (3)

                Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                tigte.

                (4)

                Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                den.

                Seite 88

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                richten.

                &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                kaufsprospekt.

                Seite 89

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                &spect; 19 Kosten

                In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                &spect; 20 Rechnungslegung

                (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                richten.

                (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                Seite 90

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                anzeiger wirksam.

                (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                schaft.

                (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                &spect; 24 Erfüllungsort

                Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                Seite 91

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH ,

                Reutlingen,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für das von der Gesellschaft verwaltete

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

                die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                von der Gesellschaft aufgestellten

                Allgemeinen Anlagebedingungen

                gelten.

                ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                &spect; 1

                Vermögensgegenstände

                Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                ben:

                1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                &spect; 2

                Anlagegrenzen

                (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                Seite 92

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                (2)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                (3)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                (4)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                (5)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                &spect; 3

                Anlageausschuss

                Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                schusses bedienen.

                ANTEILKLASSEN

                &spect; 4

                Anteilklassen

                (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft.

                (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                Seite 93

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                &spect; 5

                Anteile

                Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                &spect; 6

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                &spect; 7

                Kosten

                (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                bene Verwaltungsvergütung an.

                (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                gedeckt.

                (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                stellenvergütung an.

                Seite 94

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                (4)

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                ges errechnet wird, betragen.

                (5)

                Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                OGAW-Sondervermögens:

                a)

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                b)

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                Anlegerinformationen);

                c)

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                richtes;

                d)

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                termittlung;

                e)

                Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                OGAW-Sondervermögens;

                f)

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                g)

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                h)

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                gen erhoben werden;

                i)

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                j)

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                k)

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                l)

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                Steuern.

                (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                ständen entstehenden Kosten belastet.

                (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                Seite 95

                Sighild Duck Fleischerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                &spect; 8

                Thesaurierung der Erträge

                Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                der an.

                &spect; 9

                Ausschüttung

                (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                &spect; 10 Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                folgenden Jahres.

                Seite 96

                Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH , , Freiburg im Breisgau

                info@Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH .com, www.Timo Bahr Reinigungsmaschinen u. -geräte GmbH .com


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                  Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Bolko Möller Computer Ges. m. b. Haftung und Dietrich Müller Kunstschmieden Gesellschaft mbH

                  Zwischen

                  Bolko Möller Computer Ges. m. b. Haftung
                  Sitz in Gelsenkirchen
                  – ANBIETER –
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Bolko Möller

                  und

                  der Firma Dietrich Müller Kunstschmieden Gesellschaft mbH
                  Sitz in Reutlingen
                  Vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Müller

                  – ANWENDER –

                  1. Vorbemerkungen

                  Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

                  Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

                  2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

                  Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 16.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

                  Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

                  3. Zeitplan

                  Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

                  Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

                  4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

                  Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 2.3.2026, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

                  5. Geheimhaltung

                  Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

                  Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

                  diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
                  diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
                  diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
                  diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

                  – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

                  6. Schlussbestimmungen

                  Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

                  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

                  Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

                  Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

                  Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

                  Gelsenkirchen, 16.04.2021 Reutlingen, 16.04.2021

                  ______________________________ ______________________________

                  Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
                  Bolko Möller Computer Ges. m. b. Haftung Dietrich Müller Kunstschmieden Gesellschaft mbH
                  Bolko Möller Dietrich Müller


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                    Schule für Erwachsenenbildung und Weiterbildung sind Weiterleitungen auf diesen Artikel. Zur Schule dieses Namens siehe Schule für Erwachsenenbildung (Berlin). Zur ärztlichen Weiterbildung siehe Ärztliche Weiterbildung.

                    Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

                    Erwachsenenbildung wird definiert als „Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Bildungsphase“[1] und ist heute weitgehend kooperativ gestaltet. Ein in der Erwachsenenbildung beruflich Tätiger wird als Erwachsenenbildner[2] bezeichnet.

                    Weiterbildung sind alle Aktivitäten, die der Vertiefung, Erweiterung oder Aktualisierung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (sogenannten Kompetenzen) von Menschen dienen, die eine erste Bildungsphase abgeschlossen haben und in der Regel erwerbstätig waren oder in der Familie gearbeitet haben.[3][4]

                    Volkshochschule Hietzing in Wien

                    Die Begriffe Erwachsenenbildung, Weiterbildung, Qualifizierung und Andragogik werden manchmal synonym, manchmal im Sinne gesonderte Bildungsstufen verwendet.[5][6] In der wissenschaftlichen und professionell-praktischen Fachliteratur überwiegt die Beschreibung der nachschulischen Bildung als Erwachsenen-/Weiterbildung oder Erwachsenenbildung und Weiterbildung. In der Vergangenheit war die Bezeichnung Volksbildung für Weiterbildung üblich; heute ist sie auf die Volkshochschulen als wichtigste Institutionen der öffentlichen Erwachsenenbildung beschränkt.

                    Fortbildung wird als ergänzende und fortlaufende Ausbildung in einem erlernten Beruf definiert, beispielsweise das Erlernen einer zusätzlichen Methode, oder die Ausbildung zum Meister oder Techniker. Nach dieser Unterscheidung führt

                    Weiterbildung die Bildung über die bisherige fachliche Ausrichtung hinaus weiter;
                    Fortbildung die Bildung im eigenen Fach fort, indem sie vorhandenes Wissen vertieft und aktualisiert.

                    Inhaltsverzeichnis

                    1 Überblick
                    2 Geschichte
                    3 Gegenwart

                    3.1 Lebenslanges Lernen und Wissensgesellschaft
                    3.2 Kooperativ-autonomes Lernen
                    3.3 Inklusive Erwachsenenbildung
                    3.4 Migration

                    4 Recht und Weiterbildung
                    5 Verbraucherschutz
                    6 Weiterbildungsbeteiligung

                    6.1 Weiterbildungsbeteiligung nach Bereich
                    6.2 Weiterbildungsbeteiligung nach Veranstaltungsart
                    6.3 Weiterbildungsbeteiligung nach Geschlecht und Alter
                    6.4 Weiterbildungsbeteiligung nach Migrationshintergrund

                    7 Institutionen der Erwachsenen- und Weiterbildung

                    7.1 Bildungsberatung
                    7.2 Datenbanken und Nutzung

                    8 Didaktik

                    8.1 Handlungsorientierung
                    8.2 Training on the job

                    9 Forschung und Studium
                    10 Erwachsenenbildung in Litauen
                    11 Siehe auch
                    12 Literatur
                    13 Weblinks
                    14 Einzelnachweise

                    Überblick

                    Allgemein wird die Erwachsenen- und Weiterbildung in Deutschland nach verschiedenen Kriterien geordnet.

                    Inhalt:[7]

                    die berufliche Weiterbildung
                    die allgemeine Weiterbildung
                    die politische Weiterbildung

                    Grad der Formalisierung:[8]

                    formales Lernen als abschlussbezogene Bildung/Weiterbildung
                    non-formales Lernen als nicht abschlussbezogene Bildung/Weiterbildung
                    informelles Lernen als freies, nicht institutionalisiertes Lernen

                    Formen der beruflichen Weiterbildung:

                    Training on the job (Fortbildung am angestammten Arbeitsplatz in einem Unternehmen)
                    Training near the job (Fortbildung/Weiterbildung im Unternehmen, aber nicht am bisherigen Arbeitsplatz)
                    Training off the job (Weiterbildung, die außerhalb eines Unternehmens stattfindet)

                    Neue Medien in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung:

                    E-Learning
                    integriertes Lernen (Blended Learning)
                    computergestütztes Lernen
                    Serious Mobile Learning[9]

                    Zusätzlich wurden die folgenden Kriterien in der „AES-Studie“ (Adult Education Survey) für die Operationalisierung der Weiterbildung implementiert: Funktionale Zuordnung (nichtberuflich/beruflich), Träger (öffentlich/privat), Finanzierung (betrieblich, individuell) und Teilnahmegründe (beruflich, privat).[10]

                    Dem klassischen Bildungsverständnis, nach dem eine Lehrperson den Lernenden Inhalte vermittelt, kommt immer weniger Bedeutung zu. In manchen Branchen ist es kaum mehr möglich, dass sich der Lehrende in der vollen Breite auf dem neuesten Stand des Fachwissens hält. Auch wird mit Einsatz neuer Medien das Lernen orts- und zeitunabhängig.[11][12]

                    Für die Erwachsenenbildung/Weiterbildung werden eigene theoretische Grundlagen und erwachsenengerechte Methoden entwickelt oder adaptiert. Eine eigene erwachsenenpädagogische Lerntheorie, die Theorie der Differenzierung, grenzt das Lernen des Erwachsenen von dem des Kindes ab.[13]

                    Geschichte

                    Erste Ansätze der Erwachsenenbildung zeigen sich im Zuge der Aufklärung bereits im 18. Jahrhundert, etwa bei der Gründung der Königlichen Dänischen Ackerakademie zu Glücksburg durch den Agrarreformer Philipp Ernst Lüders.

                    Die Ursprünge der Erwachsenenbildung in Deutschland gehen zurück auf Bemühungen der Arbeiterbildungsvereine im 19. Jahrhundert, die anfänglich deutlich emanzipatorische Ziele postulierten. Hier gründen sich auch die ersten gewerkschaftlichen und sozialistischen Weiterbildungsinitiativen. Die Praxis der gegenwärtigen bundesdeutschen Erwachsenenbildung dagegen sieht sich eher in der Tradition des bürgerlichen Bildungsideals.

                    Lese- und Literaturgesellschaften boten im Bürgertum des 18. Jahrhunderts erste Ansätze. Ende des 19. Jahrhunderts entstanden die Volksbildungsvereine. Daneben entwickelte sich die Bewegung der Arbeiterbildung, die sich in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit fortsetzt. Erste Einsichten zur Notwendigkeit eines life-long learning (lebenslanges Lernen) finden sich in der industrialisierten Gesellschaft Ende des 19. Jahrhunderts.

                    1871 wurde von bürgerlichen Kreisen die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung gegründet. In den USA entstanden Ende des 19. Jahrhunderts Chautauquas als erste Veranstaltungen zur Massenweiterbildung.

                    Unabhängig davon entstanden in Deutschland die ersten Volkshochschulen, so z. B. die Humboldt-Akademie in Berlin.[14] Einen nachhaltigen Einfluss auf die Entwicklung der Volkshochschulen in Deutschland hatte die dänische Heimvolkshochschule Grundtvigscher Prägung. Nikolai Frederik Severin Grundtvig gilt als der Begründer der ersten Volkshochschule überhaupt im Jahre 1844.

                    Im zwanzigsten Jahrhundert verfolgte Paulo Freire mit der Verbindung von Alphabetisierung und emanzipatorischer Bewusstseinsbildung einen innovativen Weg in der Erwachsenenbildung, an den in den angelsächsischen Ländern die Critical Pedagogy anknüpft.

                    Gegenwart

                    Lebenslanges Lernen und Wissensgesellschaft

                    Das Konzept des lebenslangen Lernens wurde von internationalen Organisationen wie der UNESCO und der OECD verstärkt seit den 1970er-Jahren propagiert. In den 1970er-Jahren wurde aber auch bereits radikale Kritik an diesem Konzept geübt.[15] Lebenslanges Lernen als Konzept wird in Deutschland als bildungspolitisches Programm verstanden, um eine „nachhaltige Modernisierung von Weiterbildung, Lernkultur und erziehungswissenschaftlicher Theoriebildung bewirken zu können“.[16] Zum anderen sind damit auch Lernprozesse gemeint, die die gesamte Lebensspanne einschließen.[17]

                    Die Aktualität des Konzepts des Lebenslangen Lernens hängt mit der Erkenntnis zusammen, dass sich die Gesellschaften am Übergang zu sogenannten „Wissensgesellschaften“ befinden. Schon heute spielt das Wissen unter ökonomischen Gesichtspunkten die wichtigste Rolle.

                    „In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wird bekräftigt, dass der erfolgreiche Übergang zur wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft mit einer Orientierung zum lebenslangen Lernen einhergehen muss.“[18]

                    Kritik kommt aus den Reihen der Sozialwissenschaften. Marcel Schütz kritisiert in der Frankfurter Rundschau, die zahlreichen Erklärungen und Dokumente zu sozial erwünschten Effekten des Lebenslangen Lernens präsentierten oft einseitig die attraktiven Schauseiten persönlicher und beruflicher Weiterbildungsaktivität. Bei näherer Analyse falle auf, dass Wirtschaftsverbände und politische Entscheidungsebenen vor allem kontinuierliche berufliche Anpassung und Flexibilität im Auge haben, wenn Weiterbildung als individueller Mehrwert behauptet werde. Die aufgehübschten Statements machten aus dem Thema zuweilen deutlich mehr, als in der berufspraktischen Wirklichkeit festgestellt werden könne. Mit der entsprechenden Management- und Optimierungsrhetorik versehen werde das Berufsleben oft einseitig „als eine Art Fitnessprogramm“ diskutiert.[19]

                    Kooperativ-autonomes Lernen

                    Erwachsenenbildung ist heute weitgehend kooperativ gestaltet. Selbstverantwortliche Persönlichkeiten teilen miteinander ihr Wissen und ihre Erfahrung, um miteinander und voneinander im Team zu lernen.

                    Stichworte sind: Entdeckendes Lernen, Lernen durch Tun, Projektunterricht, Lernen durch Lehren. Trainer in der Erwachsenenbildung gestalten die Lernumgebung. Sie helfen den Lernenden, ihre Lernziele zu finden, unterstützen sie als Moderator und Coach und begleiten sie beim Umsetzen des Gelernten in den beruflichen und privaten Alltag (Transfer).

                    Inklusive Erwachsenenbildung

                    In der Inklusiven Erwachsenenbildung haben alle Menschen gleichermaßen Zugang zu Bildung, unabhängig von kulturellem, religiösem oder familiären Hintergrund. Inklusion ist eine wichtige sozialpolitische Herausforderung in der Erwachsenenbildung. Durch Begegnung, gemeinsames Lernen und Kooperation können bestehende soziale Grenzen abgebaut werden und neue verhindert werden. Alle Menschen werden als eine Gruppe gesehen, die verschiedene Bedürfnisse hat. Inklusion ist eine neue Sichtweise in der Soziologie und geht weit über das Konzept der Integrativen Pädagogik hinaus. Tatsächlich gibt es in der Erwachsenenbildung jedoch auch heute nur wenig inklusive Angebote.[20]

                    Migration

                    Die Erwachsenen- und Weiterbildung ist von besonderer Bedeutung für die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Der Abbau von Bildungsbenachteiligung erfordert die institutionelle Öffnung von Bildungseinrichtungen und eine Weiterbildungsarbeit, die die Diversität potenzieller Teilnehmer berücksichtigt.[21][22]

                    Recht und Weiterbildung

                    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist in verschiedenen Codices auf nationaler und internationaler Ebene festgeschrieben. Daraus ergibt sich auch eine staatliche Pflicht zur Förderung von Erwachsenenbildung. In Deutschland sind die unterschiedlichen Landesgesetze Grundlage der Förderung, die dementsprechend unterschiedlich gestaltet ist. Zumeist wird ein kooperativer Pluralismus von Anbietern (öffentliche, kirchliche, gewerkschaftliche usw.) gefördert.

                    Seit den 1970er-Jahren ist zu diesem institutionellen Ausbau der Versuch getreten, die individuelle Teilnahmemöglichkeit durch Bildungsurlaubs- oder Bildungsfreistellungsgesetz zu verbessern: Beschäftigte haben das Recht, in der Regel 5 Tage jährlich für Zwecke der beruflichen und politischen Bildung (auch hier differieren die Ländergesetze) freigestellt zu werden. Nur eine Minderheit von etwa 1 % bis 2 % der Berechtigten macht aber von diesem Recht Gebrauch.

                    Verbraucherschutz

                    Im Jahr 2002 wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Haus der Stiftung Warentest das Team Weiterbildungstest initiiert. Diese Arbeitsgruppe führt pro Jahr etwa 12 bis 15 Tests im Bereich der offen zugänglichen beruflichen Weiterbildung durch. In die Tests werden verschiedene Lernformen einbezogen (z. B. Präsenzunterricht, E-Learning oder Fernunterricht) und verschiedene Themenbereiche (z. B. Sprachkurse, kaufmännische Weiterbildungen, Weiterbildungen im Softskillbereich), aber auch solche Themen wie Weiterbildungsberatung oder Weiterbildungsdatenbanken. Die Tests werden gemäß der Satzung der Stiftung Warentest durchgeführt, die Testergebnisse werden regelmäßig in den Medien der Stiftung Warentest veröffentlicht. Zusätzlich werden allgemeine Informationen in der kompakten Form von Leitfäden kostenlos zur Verfügung gestellt, z. B. zu den Themen „Weiterbildung finanzieren“, „Altenpfleger werden“ oder „Sprachen lernen“.

                    Weiterbildungsbeteiligung

                    Die Weiterbildungsbeteiligung wird in Deutschland seit dem Jahr 2007 durch den Adult Education Survey (AES) erfasst. Der AES wird in allen Mitgliedsländern der EU durchgeführt und lässt somit einen europäischen Vergleich zu. Erhoben werden die Daten durch eine repräsentative Befragung, die die Teilnahme und die Nicht-Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erfasst. Zielgruppe der Befragung sind Personen zwischen 18 und 64 Jahren.[23]

                    Weiterbildungsbeteiligung nach Bereich

                    Die Ergebnisse des AES 2010 veranschaulichen die Weiterbildungsbeteiligung der Bevölkerung in Deutschland im Zeitraum von April 2009 bis Juni 2010. Die Weiterbildungsbeteiligung betrug in diesem Zeitraum 42 %. Den größten Teil nimmt die betriebliche Weiterbildung mit 59 % ein. Diese umfasst Weiterbildungsveranstaltungen, die in der Arbeitszeit stattfinden oder vom Betrieb angeordnet wurden. Individuelle berufsbezogene Weiterbildung wurde zu 23 % wahrgenommen. Sie wird aus beruflichen Gründen wahrgenommen, steht jedoch nicht unmittelbar mit dem Beruf in Verbindung. Nicht-berufsbezogene Weiterbildung ist mit 18 % der kleinste Bereich innerhalb der Weiterbildung. Sie wird nicht aus beruflichen Gründen wahrgenommen, sondern aus persönlichem Interesse.[24]

                    Weiterbildungsbeteiligung nach Veranstaltungsart

                    Im Rahmen der Weiterbildung werden mit 47 % überwiegend Kurzveranstaltungen besucht, die eine Dauer von einigen Stunden bis hin zu höchstens einem Tag haben. 27 % der besuchten Veranstaltungen sind mehrtägig, 25 % sind Veranstaltungen, die von mehreren Wochen bis hin zu mehreren Monaten gehen.[25] Die Veranstaltungen können laut AES in vier Arten unterteilt werden. „Kurse und Lehrgänge, Kurzzeitige Bildungs- oder Weiterbildungsveranstaltungen, also Vorträge, Schulungen, Seminare oder Workshops, Schulungen am Arbeitsplatz und Privatunterricht in der Freizeit.“[26] „Themen der Veranstaltungen sind Wirtschaft, Arbeit und Recht (31 %),[…] Natur, Technik und Computer (26 %),[…] Gesundheit und Sport (16 %),[…] Sprachen, Kultur und Politik (12 %) sowie Pädagogik und Sozialkompetenz (11 %).“[27]

                    Weiterbildungsbeteiligung nach Geschlecht und Alter

                    Unter den Vollzeitbeschäftigten nehmen 53 % der Frauen und 50 % der Männer an Weiterbildungsveranstaltungen teil. Werden die Weiterbildungsteilnehmer in Altersgruppen betrachtet, so sind die 35- bis 54-Jährigen mit 47 % in der Weiterbildung am aktivsten. Darauf folgt die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen mit 41 %. Bei der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen beträgt die Weiterbildungsbeteiligung 34 %.[28]

                    Weiterbildungsbeteiligung nach Migrationshintergrund

                    Laut dem Nationalen Bildungsbericht Deutschland 2016 nehmen Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland in deutlich geringerem Maße an Weiterbildungen teil als diejenigen ohne Migrationshintergrund (8,4 % gegenüber 16,1 %). Während kaum Differenzen zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund in der allgemeinen und der beruflichen Weiterbildung bestehen, bestehen große Unterschiede in der Beteiligung an der beruflichen Weiterbildung.

                    Im Vergleich zur 1. Generation (Menschen, die selbst zugewandert sind) liegt innerhalb der 2. Generation der zwischen den 1950er und 1980er Jahren Zugewanderten eine stärkere Teilnahme an beruflicher Weiterbildung vor. Das wird so interpretiert, dass die „berufliche Weiterbildung weniger als Instrument der beruflichen Neuintegration als vielmehr der beruflichen Konsolidierung schon lange ansässiger Migrantinnen und Migranten der 2. Generation fungiert“. Vor allem unter Geringqualifizierten bleibt die berufliche Weiterbildungsbeteiligung der 2. Migrantengeneration auch weiterhin deutlich hinter der ohne Migrationshintergrund zurück.

                    Unterschiede bestehen je nach Herkunftsregion: Am häufigsten (13 % im Jahr 2014) nehmen Zugewanderten aus den EU 15-Staaten an Weiterbildung teil, am seltensten Zugewanderte aus der Türkei (4,5 %), aus dem ehemaligen Jugoslawien (6,6 %) und aus der ehemaligen Sowjetunion.[29]

                    Institutionen der Erwachsenen- und Weiterbildung

                    Träger und Anbieter öffentlicher Erwachsenenbildung/Weiterbildung sind u. a. die Familienbildungsstätten, Heimvolkshochschulen und Volkshochschulen, gewerkschaftliche und kirchliche Einrichtungen, Bildungswerke, Akademien, Bildungszentren der Kammern (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), private Bildungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen in Betrieben. Weiterbildung gehört neben Lehre und Forschung auch zu den gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen (Wissenschaftliche Weiterbildung). Die Allgemeine Hochschulreife kann an einem Abendgymnasium, per Fernunterricht oder – in Tagesform – auch an einem Kolleg erworben werden.

                    Bildungsberatung

                    Weiterbildungsberatung im beruflichen Bereich bieten neben den Weiterbildungsträgern die Kammern, die zugleich meist Weiterbildungsanbieter sind. Trägerneutrale Beratung, oftmals auch für allgemeine Weiterbildung, bieten unabhängige Weiterbildungsberatungsstellen, die meist kommunal verankert sind. Je nach Schwerpunkt bieten diese Informationen zu Bildungswegen, Weiterbildungsangeboten, Fördermöglichkeiten, Wiedereinstieg nach Babypause und Verbraucherschutz; neben Informationsmaterial werden gewöhnlich auch orientierende Beratungsgespräche angeboten.

                    Datenbanken und Nutzung

                    Informationen über Weiterbildungsangebote werden in ca. 170 Weiterbildungsdatenbanken bereitgestellt.[30] Die Weiterbildungsdatenbanken können nach regionalen, bundesweiten, themenspezifischen und zielgruppenspezifischen Datenbanken unterschieden werden. Um ihre Qualität zu beurteilen, wurden Mindeststandards entwickelt, welche die Inhalte aufweisen sollten. Diese sind durch die DIN-PAS 1045 festgelegt.

                    Mehr Frauen als Männer greifen auf Datenbanken zurück – und ihr Anteil steigt, zuletzt auf 64 Prozent weiblicher Nutzer im Jahr 2014. Im Durchschnitt sind Weiterbildungswillige, die eine Datenbank konsultieren, 42,5 Jahre alt. 70 Prozent sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 13 Prozent Selbstständige, 8 Prozent arbeitslos. 2013 haben die Befragten 924 Euro für ihre Weiterbildung ausgegeben.

                    18 Prozent derjenigen, die in den Datenbanken recherchieren, nehmen daraufhin an einem Weiterbildungskurs teil und bewerten die Angebote in Schulnoten mit einer 2,4. Knapp 75 Prozent der Befragten bewerten die Suchmöglichkeiten und knapp zwei Drittel die Bedienerfreundlichkeit der Datenbanken mit gut oder sehr gut. Doch nur die Hälfte empfindet die Vollständigkeit der recherchierbaren Kurse und Seminare, also die Marktabdeckung, als gut oder gar besser.[31]

                    Man unterscheidet zwischen Einthemenbefragungen, die sich auf die Weiterbildungsbeteiligung konzentrieren, und Mehrthemenbefragungen, die auch andere soziodemographischen Charakteristika erfassen.[32] Prozessproduzierte Daten (Big Data) sind eine weitere Informationsquelle zu Bildungsprozessen Erwachsener[33].

                    Didaktik

                    Erwachsenenbildung findet häufig nicht im Frontalunterricht statt, sondern mit starkem Handlungsbezug, der die berufstypischen Erfahrungen und die lebenspraktischen Erwartungen sowie die Ziele der Maßnahmenträger als auch der Teilnehmer selbst zu erfüllen hat.

                    Handlungsorientierung

                    Neben den im sogenannten „Göttinger Katalog“ aufgeführten Methoden haben sich weitere Lehrmethoden des selbstgesteuerten Lernens etabliert, die dem Lernenden weitgehende Eigenständigkeit bei der Umsetzung der Lernziele erlauben bzw. abverlangen, z. B.:

                    (alphabetisch)

                    Coaching
                    Handlungsorientierter Unterricht
                    Lernen durch Lehren
                    Planspiel
                    Projektarbeit
                    Zukunftswerkstatt

                    Training on the job

                    Training on the job ist eine Form der beruflichen Weiterbildung, die auf deutsch mit „Lernen am Arbeitsplatz“ umschrieben wird. Sie erfolgt am Arbeitsplatz durch Zusehen und Mitmachen unter Anleitung einer Facharbeitskraft[34] – sowohl in der Einarbeitungsphase als auch in der Routinephase, um dann durch Einbringen weiterer und neuer Aspekte in den jeweiligen Tätigkeitsablauf die Betriebsblindheit in einem Unternehmen zu vermeiden oder rück zu bilden.

                    Andere Methoden der Personalentwicklung sind „Training off the job“ (Bildung ohne räumliche Nähe zum Arbeitsplatz) und „Training near the job“.

                    Forschung und Studium

                    Für Weiterbildung, Weiterbildungsinnovationen und Weiterbildungsforschung gibt es an vielen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland eine eigenständige Professur. Erwachsenenbildung/Weiterbildung kann an zahlreichen Hochschulen als Studienrichtung der Erziehungswissenschaft im Rahmen eines Diplom- oder BA/MA Studiums studiert werden. Die Erwachsenenbildung wird in der Regel über Lehrstühle und Professuren realisiert, an einigen Hochschulen gibt es mehrere Professuren oder ganze Institute, die sich speziell der Erwachsenenbildung annehmen, so etwa in Duisburg-Essen.[35]

                    Darüber hinaus beschäftigt sich das Deutsche Institut für Erwachsenenbildung[36] mit der Entwicklung im Feld der Erwachsenen- und Weiterbildung. Das DIE betreibt selbst anwendungsrelevante und grundlagenbasierte Forschung, stellt wissenschaftliche Dienstleistungen zur Verfügung und entwickelt innovative Konzepte für die Praxis. Seine Forschungsarbeiten und Dienstleistungen auf wissenschaftlicher Grundlage erbringt das DIE mit dem Ziel, die Wissenschaft von der Weiterbildung und die Praxis der Erwachsenenbildung zu professionalisieren.

                    Das zentrale Fachorgan für Forschungsdiskurse und -ergebnisse der Erwachsenen- und Weiterbildungswissenschaft ist REPORT. Zeitschrift für Weiterbildungsforschung. Seit 2006 ist die Zeitschrift einem Peer-Review unterzogen und veröffentlicht von Experten begutachtete, qualitativ hochwertige Beiträge zu aktuellen Forschungsergebnissen und Entwicklungen der Erwachsenenbildungswissenschaft.[37]

                    Auch mit Bürgeruniversitäten und Seniorenakademien engagieren sich einzelne Universitäten und Volkshochschulen im Weiterbildungsbereich.

                    Mit dem organisatorischen Teil der Erwachsenenbildung befasst sich das Bildungsmanagement.

                    Erwachsenenbildung in Litauen

                    → Hauptartikel: Erwachsenenbildung in Litauen

                    Die Erwachsenenbildung in Litauen ist ein Teil der litauischen Bildung. Es wird zwischen den Schulen der beruflichen Bildung und der allgemeinen Bildung unterschieden. Es gibt einige Gymnasien und mehrere Mittelschulen. Dort wird das Abitur angeboten. Nach den Abiturprüfungen wird ein Reifezeugnis ausgestellt. Die Organisationen der Erwachsenenbildung in Litauen sind im Litauischen Verband der Erwachsenenbildung (Lietuvos suaugusiųjų švietimo asociacija) zusammengefasst.

                    Siehe auch

                    Portal: Bildung Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Bildung

                    Bildungsarten

                    Ärztliche Weiterbildung
                    Bildung von unten
                    Biografische Weiterbildung
                    Umschulung

                    Institute

                    Liste der universitären Fortbildungseinrichtungen in Deutschland
                    Bundesinstitut für Berufsbildung
                    Forschungsinstitut Betriebliche Bildung

                    Weiteres

                    Bildungsgutschein
                    Bildungsprämie
                    Initiative Erwachsenenbildung
                    Personalentwicklung
                    MAGAZIN erwachsenenbildung.at

                    Literatur

                    Marc Beutner: NetEnquiry. Innovative Ansätze zum Serious Mobile Learning für Aus- und Weiterbildung. ISBN 978-3-946826-00-2.
                    Mark Bechtel, Susanne Lattke: Porträt Weiterbildung Europäische Union. Herausgegeben vom Deutschen Institut für Erwachsenenbildung (DIE), Bertelsmann, Bielefeld 2005, ISBN 3-7639-1912-0.
                    Peter Brandt, Ekkerhard Nuissl: Porträt Weiterbildung Deutschland. Hrsg.: DIE. Bonn 2009, ISBN 978-3-7639-1970-3. 
                    Deutscher Bildungsrat (Hrsg.): Empfehlungen der Bildungskommission. Strukturplan für das Bildungswesen. Stuttgart 1970. 
                    Christoph Ehmann: Bildungsfinanzierung und soziale Gerechtigkeit. Bielefeld 2001. 
                    Deutsches Institut für Erwachsenenbildung: Trends der Weiterbildung: DIE-Trendanalyse 2014. Hrsg.: DIE. Bonn 2013, ISBN 978-3-7639-5313-4. 
                    Helmut Kuwan u. a.: Berichtssystem Weiterbildung IX. Bonn 2006 (bmbf.de [PDF; 2,9 MB]). 
                    Bernhard Nagel: Das Rechtssystem in der Weiterbildung. In: Krug, Nuissl (Hrsg.): Praxishandbuch Weiterbildungsrecht. Köln März 2007. 
                    Peter Speck, Detlef Jürgen Brauner (Hrsg.): Bildungsinnovationen, Neue Bildungskonzepte und Geschäftsmodelle. Sternenfels 2014, ISBN 978-3-89673-668-0. 

                    Einführungen

                    Rolf Arnold: Erwachsenenbildung: eine Einführung in Grundlagen, Probleme und Perspektiven. 4. überarb. Auflage. Schneider-Verlag Hohengehren, Baltmannsweiler 2001, ISBN 3-89676-402-0.
                    Peter Faulstich, Christine Zeuner: Erwachsenenbildung: Eine handlungsorientierte Einführung. Juventa, München 1999, ISBN 3-7799-1541-3.
                    Hermann Forneck, Daniel Wrana: Ein parzelliertes Feld. Einführung in die Erwachsenenbildung. wbv, Bielefeld 2005, ISBN 3-7639-3165-1.
                    Jochen Kade, Dieter Nittel, Wolfgang Seitter: Einführung in die Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Kohlhammer, Stuttgart 1999, ISBN 3-17-015904-6.
                    Karl Platzer: Rechtliche Grundlagen der Erwachsenenbildung unter besonderer Berücksichtigung von EB-Gesetzen. WiKu-Verlag, Duisburg, ISBN 3-86553-153-9.
                    Gerhard Strunk: Erwachsenenbildung – Begriff, Geschichte, System und Aufgabenverständnis. In: W. Sarges, R. Fricke (Hrsg.): Psychologie für die Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Ein Handbuch in Grundbegriffen. Hogrefe, Göttingen 1986, ISBN 3-8017-0231-6, S. 1–19.
                    Jürgen Wittpoth: Einführung in die Erwachsenenbildung. 4. Auflage. Budrich, Opladen 2013, ISBN 978-3-8252-8529-6.
                    Gertrud Wolf: Zur Konstruktion des Erwachsenen – Grundlagen einer erwachsenenpädagogischen Lerntheorie. VS-Verlag, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-531-18128-8.

                    Handbücher und Lexika

                    Rolf Arnold, Sigrid Nolda, Ekkehard Nuissl (Hrsg.): Wörterbuch Erwachsenenbildung. 2., überarbeitete Auflage. Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn 2010, ISBN 978-3-8252-8425-1. (Online-Ausgabe siehe unten Weblinks)
                    Bernd Dewe, Günther Frank, Wolfgang Huge: Theorien der Erwachsenenbildung. Ein Handbuch. Hueber, München 1988, ISBN 3-19-006945-X.
                    Thomas Fuhr, Philipp Gonon, Christiane Hof (Hrsg.): Handbuch der Erziehungswissenschaft. Band 4: Erwachsenenbildung – Weiterbildung. Ferdinand Schöningh, Paderborn 2011, ISBN 978-3-8252-8448-0.
                    Peter Jarvis (Hrsg.): International Dictionary of Adult and Continuing Education. Kogan Page, London 1999.
                    Werner Sarges, Reiner Fricke (Hrsg.): Psychologie für die Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Ein Handbuch in Grundbegriffen. Hogrefe, Göttingen 1986, ISBN 3-8017-0231-6.
                    Werner Sarges, Friedrich Haeberlin (Hrsg.): Marketing für die Erwachsenenbildung – Mit einer Einleitung von Joachim H. Knoll. Schroedel, Hannover 1980, ISBN 3-507-36703-3.
                    Rudolf Tippelt (Hrsg.): Handbuch Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Leske & Budrich, Opladen 1999, ISBN 3-8100-2329-9.

                    Weblinks

                    Weiterbildung und Erwachsenenbildung auf dem Deutschen Bildungsserver
                    Linkdatenbank vom Deutschen Institut für Erwachsenenbildung
                    Literatursuche vom Deutschen Institut für Erwachsenenbildung
                    WbG NRW bei www.dgb-bildungswerk-nrw.de
                    Weiterbildungsfakten – wissenschaftliche Basisinformationen zur deutschen Weiterbildung vom Deutschen Institut für Erwachsenenbildung
                    DIE Zeitschrift für Erwachsenenbildung
                    Institut für Internationale Zusammenarbeit des Deutschen Volkshochschulverbandes

                    Einzelnachweise

                    ↑ Deutscher Bildungsrat (Hrsg.): Empfehlungen der Bildungskommission. Strukturplan für das Bildungswesen. Bonn 1970, S. 197. 

                    ↑ Duden: Erwachsenenbildner.

                    ↑ Bernhard Nagel: Das Rechtssystem in der Weiterbildung. In: Krug, Nuissl (Hrsg.): Praxishandbuch Weiterbildungsrecht. Köln März 2007, Abschnitt 1, S. 3. 

                    ↑ Helmut Kuwan u. a.: Berichtssystem Weiterbildung IX. Bonn 2006, S. 12 (bmbf.de [PDF]). 

                    ↑ Tippelt, 1999, S. 11.

                    ↑ Hans-Böckler-Stiftung: Qualifizierung – Weiterbildung. Abgerufen am 25. September 2014. 

                    ↑ Vgl.Bundesinstitut für Berufsbildung (1996): Schaubilder zur Berufsbildung. Band 2 Weiterbildung. Bielefeld

                    ↑ Juliane Giese,Jürgen Wittpoth: Institutionen der Erwachsenenbildung. In: T. Fuhr, P. Gonon, C. Hof (Hrsg.): Handbuch der Erziehungswissenschaft. Band 4: Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Schöningh, Paderborn 2011, S. 199–217.

                    ↑ Marc Beutner, Marcel Gebbe: Serious Mobile Learning. Mehr als die Nutzung mobiler Endgeräte. In: Marc Beutner (Hrsg.): NetEnquiry. Innovative Ansätze zum Serious Mobile Learning für Aus- und Weiterbildung. Ingenious Knowledge, Köln 2016, ISBN 978-3-946826-00-2, S. 41–69. 

                    ↑ Doris Hirschmann: Weiterbildungsverhalten in Deutschland – Adult Education Survey (AES) Trendberichte. Abgerufen am 4. Dezember 2019. 

                    ↑ BMBF: Abschlussbericht zum „Bildungs-Delphi“. Potentiale und Dimensionen der Wissensgesellschaft. Auswirkungen auf Bildungsprozesse und Bildungsstrukturen. München 1998. www.bmbf.de/pub/delphi-befragung_1996_1998.pdf

                    ↑ zur Delphi-Befragung

                    ↑ Gertrud Wolf: Zur Konstruktion des Erwachsenen – Grundlagen einer erwachsenenpädagogischen Lerntheorie. VS-Verlag, Wiesbaden 2011, S. 54f.

                    ↑ Vgl. Wolfgang Ayaß: Max Hirsch. Sozialliberaler Gewerkschaftsführer und Pionier der Volkshochschulen, Berlin 2013 (= Jüdische Miniaturen 141).

                    ↑ Heinrich Daubner, Etienne Verne (Hrsg.): Freiheit zum Lernen. Alternativen zur lebenslänglichen Verschulung. Die Einheit von Leben, Lernen und Arbeiten. Reinbek bei Hamburg, 1976.

                    ↑ Rainer Brödel: Lebenslanges Lernen. In: T. Fuhr, P. Gonon, C. Hof (Hrsg.): Handbuch der Erziehungswissenschaft. Band 4: Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Schöningh, Paderborn 2011, S. 236.

                    ↑ Joachim Ludwig: Strukturen Lebenslangen Lernens – eine Einführung. In: C. Hof, J. Ludwig, C. Zeuner (Hrsg.): Strukturen Lebenslangen Lernens. Schneider Hohengehren, Baltmannsweiler 2007, S. 1–3.

                    ↑ Deutsches Institut für Erwachsenenbildung (2000). Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Memorandum über Lebenslanges Lernen.SEK (2000)1832. http://www.die-bonn.de/Weiterbildung/Literaturrecherche/details.aspx?ID=745

                    ↑ Marcel Schütz: Flexibel im Berufsleben. In: Frankfurter Rundschau. 4. Juli 2015.

                    ↑ Ulrich Heimlich, Isabel Behr: Inklusion von Menschen mit Behinderung in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung. In: R. Tippelt, Aiga von Hippel (Hrsg.): Handbuch Erwachsenenbildung/Weiterbildung. VS-Verlag, Wiesbaden 2011, S. 813–826.

                    ↑ Pressetext Halit Öztürks Buch „Migration und Erwachsenenbildung“. W. Bertelsmann Verlag (mbv), abgerufen am 16. Februar 2020. 

                    ↑ Erwachsenenbildung für die Migrationsgesellschaft. In: wb-web.de. Abgerufen am 16. Februar 2020. 

                    ↑ BMBF (Hrsg.): Weiterbildungsverhalten in Deutschland. AES 2010 Trendbericht, Bonn 2011, S. 5–8.

                    ↑ BMBF (Hrsg.): Weiterbildungsverhalten in Deutschland. AES 2010 Trendbericht. Bonn 2011, S. 5–8, 19–21.

                    ↑ BMBF (Hrsg.): Weiterbildungsverhalten in Deutschland. AES 2010 Trendbericht. Bonn 2011, S. 5.

                    ↑ BMBF (Hrsg.): Weiterbildungsverhalten in Deutschland. AES 2010 Trendbericht. Bonn 2011, S. 9.

                    ↑ BMBF (Hrsg.): Weiterbildungsverhalten in Deutschland. AES 2010 Trendbericht. Bonn 2011, S. 14.

                    ↑ BMBF (Hrsg.): Weiterbildungsverhalten in Deutschland. AES 2010 Trendbericht. Bonn 2011, S. 6.

                    ↑ Bildung und Migration. In: Kapitel H, Nationaler Bildungsbericht 2016. Abgerufen am 16. Februar 2020.  S. 181–183.

                    ↑ IWWB-Datenbank

                    ↑ Online-Umfragen des IWWB

                    ↑ Christiane Schiersmann: Berufliche Weiterbildung. Springer-Verlag, 2007, ISBN 978-3-531-90597-6 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 

                    ↑ Viktor Mayer-Schönberger, Kenneth Cukier: Lernen mit Big Data: Die Zukunft der Bildung. Redline Verlag, 2014, ISBN 978-3-86881-225-1 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 

                    ↑ Wirtschaftslexikon, training-on-the-job

                    ↑ EB/WB an Hochschulen@1@2Vorlage:Toter Link/www.wb-giessen.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.

                    ↑ DIE – Deutsches Institut für Erwachsenenbildung

                    ↑ REPORT. Zeitschrift für Weiterbildungsforschung

                    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4015428-2 (OGND, AKS)

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