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Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

Paragraph 1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: Filippina Junker Begleitservice Ges. mit beschraenkter Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Bremen

Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Innenarchitekt Innenarchitektur Innenarchitekt Navigationsmenü

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 344198,00 EUR

Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

a. Birge Kikkoman eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 258331,
b. Cornelia Hoffmann eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 25378,
c. Justus Bucher eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 60489.

Paragraph 5 Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

Paragraph 7 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
b. die Auflösung der Gesellschaft.
c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

Einberufung

a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

Paragraph 11 Gewinnverteilung
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
Austrittsrecht
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
Ausschluss
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
Tod eines Gesellschafters
Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Durchführung des Ausscheidens

a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

Paragraph13 Abfindung
Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

Paragraph 15 Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Als Gerichtsstand wird Bremen vereinbart

Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

Notarieller Beurkundungshinweis

……………………………………….. ………………………………………..

Bremen, 22.04.2021 Unterschrift

Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

>Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
Muster für eine Schlichtungsklausel:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

[1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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    Ein Rechnernetz, Computernetz oder Computernetzwerk ist ein Zusammenschluss verschiedener technischer, primär selbstständiger elektronischer Systeme (insbesondere Computer, aber auch Sensoren, Aktoren, Agenten und sonstige funktechnische Komponenten), der die Kommunikation der einzelnen Systeme untereinander ermöglicht. Ziel ist hierbei z. B. die gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Netzwerkdruckern, Servern, Dateien und Datenbanken. Wichtig ist auch die Möglichkeit zur zentralen Verwaltung von Netzwerkgeräten, Netzwerkbenutzern, deren Berechtigungen und Daten. Besondere Bedeutung hat heute auch die direkte Kommunikation zwischen den Netzwerknutzern (Chat, VoIP-Telefonie etc.).

    Die Kommunikation erfolgt über verschiedene Protokolle, die mit dem ISO/OSI-Modell strukturiert werden können. Obwohl in der Praxis kein Rechnernetz das ISO/OSI-Modell vollständig abbildet, ist es von entscheidender Bedeutung für das Verständnis von Rechnernetzen, da hierbei aus kleinen grundlegenden Strukturen durch Verknüpfung größere und komplexere Strukturen gebildet werden. Dabei greifen höhere (komplexere) Protokollschichten auf die Funktionalitäten einfacherer darunter liegender Protokollschichten zu.

    Ein wichtiges Prinzip dabei ist, dass den meisten Protokollschichten jeweils sogenannte Nutzdaten zum Transport übergeben werden können. Die Protokollschicht fügt zu diesen Nutzdaten (deren Inhalt sie weitgehend ignoriert) vorne und teilweise hinten weitere Daten an, die für die Abwicklung des Transportes durch die Protokollschicht wichtig sind. Jedoch gibt es auch hiervon Ausnahmen, da einige Protokolle nicht dazu gedacht sind, fremde Nutzdaten zu transportieren, sondern ausschließlich als eigenständige Informationssysteme für bestimmte Aufgaben fungieren.

    Die allgemein bekannteste Netzstruktur ist das Internet, und die bekanntesten Protokolle sind das TCP (Transmission Control Protocol) und das IP (Internet Protocol), jedoch spielt auch im Internet eine Reihe weiterer Protokolle wichtige Rollen. Das Internet selbst ist kein homogenes Netz, sondern besteht aus einer Vielzahl teils recht unterschiedlich konzipierter Teilnetze (Subnetze), die nur die oberen Protokollschichten gemeinsam haben und die Nutzdatenübertragung auf den unteren Protokollschichten teilweise sehr unterschiedlich handhaben.

    Als Zentralrechner oder Hauptrechner wird innerhalb eines Rechnernetzes derjenige Computer – meist ein Großrechner Ã¢Â€Â“ bezeichnet, der den übrigen angeschlossenen Rechnern (etwa Arbeitsplatzrechnern oder Terminals) bzw. den darauf betriebenen Programmen Daten, Dienste, Systemprogramme, Anwendungsprogramme u. ÃƒÂ„. zur Verfügung stellt.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Topologien
    2 Organisatorische Abdeckung (Netzarchitektur)

    2.1 Lokale Netze
    2.2 Nichtlokale Netze

    3 Übertragungsweg

    3.1 Leitungsgebundene Netze

    3.1.1 Ethernet
    3.1.2 Token Ring
    3.1.3 PowerLAN

    3.2 Funknetze

    3.2.1 Infrastruktur-Netze
    3.2.2 Ad-hoc-Netze (MANET)

    4 Physikalische Komponenten (Hardware)
    5 Sprachliche Betrachtung von Netz und Netzwerk
    6 Siehe auch
    7 Literatur
    8 Weblinks
    9 Einzelnachweise

    Topologien

    Diagramm: Netz-Topologie
    → Hauptartikel: Topologie (Rechnernetz)

    Unter der Topologie versteht man die Art, wie die verschiedenen beteiligten Komponenten (also zumeist Rechner) im Netz durch physische oder logische Leitungswege verbunden sind. Um mehrere Rechner in einem Rechnernetz einzubinden, benötigt man eine gute Planung, welche durch die Einteilung der Topologie vereinfacht wird. So bilden sich Rechnernetze, in denen es Verbindungen und Knoten gibt, über die man ggf. über mehrere Zwischenpunkte von jedem Bereich des Netzes jeden anderen Bereich des Netzes erreichen kann.

    Es gibt eine Reihe von Grundstereotypen, die so in dieser klaren Form jedoch selten in der Praxis auftreten. Bei der Stern-Topologie gibt es einen zentralen Verteilpunkt, der ggf. alles kontrollieren kann und ohne den nichts funktioniert. Diese Topologie wird eigentlich nur in sehr kleinen Netzen verwendet, zum Beispiel Heimnetzen oder bei LAN-Partys. Eine Verbindung mehrerer Sterntopologien an ihren Konzentrationspunkten wird auch als erweiterte Sterntopologie bezeichnet. Bei der Baum-Topologie benutzt man einen ähnlichen Ansatz, den man jedoch hierarchisch staffelt. Der „oberste“ Rechner hat die Kontrolle über alle anderen, die Macht schrumpft, je weiter unten man im Baum sitzt. In der Ring-Topologie hat jeder Rechner eine Position in einem Ring und ist nur mit seinen Nachbarn verbunden. Das hat zur Folge, dass der Ausfall eines Rechners das Rechnernetz lahmlegt. Bei der Bus-Topologie greifen alle beteiligten Rechner auf ein gemeinsam und von allen genutztes Medium zu, wodurch es zu Kollisionen auf diesem kommen kann. Das vermaschte Netz ist eine Form, in der jeder Rechner mit mehreren Nachbarn verbunden ist und in dem redundante Wege existieren, so dass selbst beim Ausfall einer Leitung das Netz noch über eine andere Leitung verbunden bleibt. Die Zell-Topologie spielt bei Funknetzen mit ihren speziellen Zugriffseigenschaften eine besondere Rolle.

    In der Praxis treten fast immer Mischformen dieser Stereotype auf und es gibt noch eine Reihe von Bezeichnungen für bestimmte Spezialformen. Als Smart Network oder Smart Grid wird beispielsweise die spontane, selbstorganisierte Vernetzung beliebiger Geräte bezeichnet.

    Organisatorische Abdeckung (Netzarchitektur)

    Dieses Kriterium wird oft benutzt, da es weniger kompliziert erscheint als andere Eigenschaften von Netzen. In der Praxis hat diese Unterscheidung aber nur begrenzte Bedeutung.

    Lokale Netze

    Body Area Network (BAN)
    Wireless Body Area Network (WBAN)
    Personal Area Network (PAN)
    Wireless Personal Area Network (WPAN) als Begriff
    Local Area Network (LAN)
    Wireless LAN (WLAN) als Begriff

    Nichtlokale Netze

    Metropolitan Area Network (MAN)
    Wide Area Network (WAN)
    Global Area Network (GAN)
    Virtual Private Network (VPN)
    Storage Area Network (SAN)

    Übertragungsweg

    Leitungsgebundene Netze

    Ethernet

    → Hauptartikel: Ethernet

    Die verbreitetste Technik bei leitungsgebundenen Netzen ist das Ethernet, das vor allem in lokalen Firmennetzen und Heimnetzen Verwendung findet. Es wird heute mit Kupferkabeln in den Ausprägungen 10BASE-T, 100BASE-TX und 1000BASE-T erstellt und verwendet. Dabei bezeichnet die Zahl jeweils die theoretische maximale Übertragungsgeschwindigkeit (Kanalkapazität) von 10, 100 oder 1000 Mbit pro Sekunde. Das T sagt aus, dass es sich um ein verdrilltes Kupferkabel handelt (Twisted Pair). Je nach Geschwindigkeit ist ein Kabel der entsprechenden Qualität nötig, die nach Kategorien standardisiert ist. Für 100 Mbit ist dies z. B. CAT5, bei 1000 Mbit ist CAT5e, CAT5+ oder CAT6 zu verwenden.

    Es gibt ebenfalls unterschiedliche Standards, um Ethernet über Glasfaserverbindungen zu realisieren, z. B. 10BASE-FL, 100BASE-FX, 1000BASE-SX/-LX und verschiedene 10-Gigabit-Standards beginnend mit „10GBASE-“.

    Das ursprüngliche Zugriffsverfahren bei Ethernet ist CSMA/CD (Carrier Sense Multiple Access / Collision Detection), wobei jeder Rechner erst überprüft, ob die Leitung (Carrier) frei ist und, wenn dies der Fall ist, sendet. Es kann sein, dass ein weiterer Rechner dasselbe tut und es zur Kollision kommt. Sobald diese Kollision erkannt wird (Collision Detection), brechen beide Rechner das Senden ab und beide probieren es zu einem zufälligen Zeitpunkt später erneut. Die Adressierung erfolgt mittels der MAC-Adresse.

    Die inzwischen weitaus häufiger anzutreffende Form ist die eines „geswitchten“ Netzwerks, bei dem intelligentere Konzentratoren (Switches) verwendet werden, die einen kollisionsfreien Vollduplex-Betrieb erlauben und in Summe einen wesentlich höheren Gesamtdurchsatz ermöglichen.

    Token Ring

    → Hauptartikel: Token Ring

    Einen anderen Weg der Zugriffskontrolle ging das Token-Ring-Netz, das vor allem für Netze mit speziellen Qualitätsanforderungen benutzt wird. Der Vorteil von Token-Ring-Netzen ist, dass jeder Rechner nach spätestens einer bestimmten Zeit etwas senden kann. Dazu wird ein sogenanntes Token (zu deutsch Pfandmünze) in Form eines kleinen Informationspaketes herumgereicht. Wer das Token hat, darf eine Weile Nutzdaten senden, hört dann wieder auf und gibt das Token weiter. Die Reihenfolge, in der es weitergegeben wird, ist genau festgelegt und ringförmig, wodurch man das Token immer wieder bekommt. Token-Ring-Netze sind oft so aufgebaut, dass jeder Rechner jeweils mit seinen zwei Nachbarn im Ring direkt verbunden ist und diesen entweder das Token weiterreicht oder eine Information übergibt. Es gibt auch eine Variante, die sich Token Ring over Ethernet nennt. Dabei hängen alle Rechner in einem gemeinsam genutzten Ethernet zusammen, aber geben sich dort jeweils ein Token reihum weiter (Token-Passing), wodurch Kollisionen vermieden werden und die Leitung besser genutzt wird. Das Komplizierte an diesem virtuellen Ring ist, dass erst einmal geklärt werden muss, welche Rechner existieren und welche Reihenfolge sie im virtuellen Ring einnehmen. Zudem muss man erkennen, wenn neue Rechner hinzukommen oder bestehende im Ring verschwinden.

    Wichtig sind die Eigenschaften von Token-Ring-Netzen in sicherheitskritischen Netzen, in denen es darauf ankommt, präzise zu wissen, wie lange es maximal dauert, bis eine Nachricht gesendet werden kann. Dies lässt sich leicht anhand der Anzahl der Rechner, also an der Länge des Rings ermitteln. Solche Netze werden zum Beispiel in der Automobiltechnik und in der Finanzbranche für kritische Systeme eingesetzt.

    PowerLAN

    → Hauptartikel: PowerLAN

    Das PowerLAN macht sich das vorhandene Stromnetz zunutze, um ein Netzwerk aufzubauen. Spezielle Adapter stellen dazu über die Steckdose die Verbindung zwischen dem Stromnetz und einem Netzwerkgerät her. Die zu übertragenden Informationen werden dazu auf der Sendeseite auf die Leitung zusätzlich aufmoduliert und auf der Empfängerseite wieder demoduliert. Mindestens zwei PowerLAN-Adapter werden benötigt, um ein Netzwerk aufzubauen. Aus technischer Sicht handelt es sich bei dieser leitungsgebundenen Vernetzung um eine Trägerfrequenzanlage.

    Da die übertragenen Daten ähnlich wie bei einem Funknetz frei im Stromnetz verteilt werden, spielen Sicherheitsaspekte auch hier eine wichtige Rolle. Daher kommt in der Regel eine Verschlüsselung der Informationen zum Einsatz. Weiterhin sind Störeinflüsse zu berücksichtigen, die einerseits vom PowerLAN als Trägerfrequenzanlage ausgehen, umgekehrt jedoch auch von außen auf dieses einwirken und die Übertragung beeinflussen können.

    Funknetze

    Verbreitete Techniken bei Funknetzen sind:

    Infrastruktur-Netze

    Mobilfunknetze wie GSM, UMTS oder LTE
    WLANs im Infrastruktur-Modus, das heißt mit Schnittstelle zu einem leitungsgebundenen Netz mittels Basisstation. Am weitesten verbreitet sind WLANs vom Typ IEEE 802.11

    Ad-hoc-Netze (MANET)

    → Hauptartikel: Ad-hoc-Netz
    WLANs vom Typ IEEE 802.11 im Ad-hoc-Modus. In diesem Modus kommunizieren die Geräte des Netzes ohne zusätzliche Infrastruktur.
    die mit sehr geringer Reichweite Geräte in unmittelbarer Umgebung verbinden, sogenannten Wireless Personal Area Networks (WPAN)
    Bluetooth
    Netzstrukturen für Sensornetze, aktuelles Forschungsgebiet

    Physikalische Komponenten (Hardware)

    Zur physischen und logischen Umsetzung der Vernetzung sind neben passiven Komponenten (Antennen, Kabel, Glasfasern, Steckverbinder, Anschlussdosen) in der Regel auch aktive Komponenten erforderlich, um die Funktionalität zu gewährleisten. Beispiele sind Gateway, Router, Switch, Accesspoint, früher auch Hub, Repeater und Bridge. Solche Komponenten können in manchen Fällen auch als virtuelle (Software-) und nicht als physikalische Hardwarelösung realisiert sein.

    Sprachliche Betrachtung von Netz und Netzwerk

    In der deutschen Sprache werden sowohl die Begriffe Netz (etwa in Stromnetz, nicht Stromnetzwerk; Telefonnetz) verwendet, als auch Netzwerk (zum Beispiel in der Elektrotechnik, oder in soziales Netzwerk[1]). Computernetzwerk wird aber manchmal auf eine falsche Übersetzung des englischen Wortes network zurückgeführt, welches dem deutschen Wort Netz entspreche und durch die Computerfachsprache in den deutschen Wortschatz gefunden habe.[2] Das Wort fand jedoch bereits im 19. Jahrhundert Eingang in das Deutsche Wörterbuch.[3]

    Die Übersetzung als Netzwerk bringt aber auch Wörter hervor, die eine Unterscheidung ermöglichen, siehe die Netzwerkkarte und verschiedene Netzkarten bzw. das Netzkabel zur Stromversorgung und das Netzwerkkabel im LAN.

    Die DIN ISO 2382-1 bis -25 „Begriffe der Informationstechnik“ definieren nur den Begriff Netz, nicht Netzwerk.[4]

    Siehe auch

    Internetworking
    Netzwerkdienst
    Netzwerksicherheit
    Netzwerktechniker
    Feldbus (Rechnernetze für die Automatisierungstechnik)
    Diffusionsnetz

    Literatur

    Douglas Comer: Computernetzwerke und Internets. 3. Auflage, Pearson Studium, München 2002, ISBN 3-8273-7023-X.
    Andrew S. Tanenbaum: Computernetzwerke. 5., aktualisierte Auflage, Pearson Studium, München 2012, ISBN 978-3-86894-137-1.
    Markus Kammermann: Comptia Network+. 1. Auflage, mitp April 2008, ISBN 3-8266-5922-8.
    Walter Proebster: Rechnernetze. Technik, Protokolle, Systeme, Anwendungen, De Gruyter Oldenbourg, 2. Aufl. 2002, Neudruck 2015, ISBN 978-3-48625-777-9.
    Jürgen Scherff: Grundkurs Computernetzwerke. 2. Auflage, Vieweg+Teubner, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-8348-0366-5.
    Erich Stein: Taschenbuch Rechnernetze und Internet. 3. Auflage, Fachbuchverlag Leipzig 2008, ISBN 978-3-446-40976-7.
    Martin Ziegler: Internetbasierende Datennetzwerke. Schlembach, Weil der Stadt 2002, ISBN 3-935340-20-6.
    Edgar Jäger: Industrial Ethernet. Hüthig Berlin; Auflage: 1., 2009, ISBN 978-3-7785-4031-2

    Weblinks

    Commons: Computer network Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
    Wiktionary: Netzwerk Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wikibooks: Netzwerktechnik Ã¢Â€Â“ Lern- und Lehrmaterialien
    Franz-Joachim Kauffels: Grundlagenwissen: Basis für effizientes und übergreifendes Netzwerk-Management

    Einzelnachweise

    ↑ Definition Soziales Netzwerk (Memento vom 1. Februar 2008 im Internet Archive), Uni Hamburg

    ↑ Netz/Netzwerk. In: Zwiebelfisch-Abc auf Spiegel Online

    ↑ Netzwerk. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 13: N, O, P, Q – (VII). S. Hirzel, Leipzig 1889 (woerterbuchnetz.de). 

    ↑ Detailanzeige für:ISO/IEC 2382-1:1993-11@1@2Vorlage:Toter Link/www.beuth.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.

    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4070085-9 (OGND, AKS)

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      Erscheinungsdatum: 18.04.2021

      § 1 Angebot und Vertragsabschluss

      1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

      § 2 Überlassene Unterlagen

      1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

      § 3 Preise und Zahlung

      1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
      2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
      3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 87 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 17 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

      § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

      1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

      § 5 Lieferzeit

      1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
      2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
      3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
      4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
      5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

      § 6 Eigentumsvorbehalt

      1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
      2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
      3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
      4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

      § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

      1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
      2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
      3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
      4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
      5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
      6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
      7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
      8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

      § 8 Sonstiges

      1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

      Anhang 1:

      Anmerkungen

      Transparenzgebot

      Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

      Gewährleistungsfristen

      Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 15 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

      Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

      – neu, Käufer ist Verbraucher = 6 Jahre

      – neu, Käufer ist Unternehmer = 16 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 20 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      Baumaterialien (sofern eingebaut)

      – neu 6 Jahre

      – gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 20 Jahr

      – gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

      unbebaute Grundstücke

      keine

      Bauwerke

      – Neubau 13 Jahre

      – Altbau keine

      Mängelanzeigepflicht

      Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

      Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

      Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

      Beschränkung auf Nacherfüllung

      Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

      Haftungsbeschränkungen

      Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

      Höhe der Verzugszinsen

      Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 13 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 4 % über dem Basiszinssatz.

      Frankfurt am Main, 18.04.2021
      Ulvi Wüst


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        Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

        Zwischen

        Frau / Herren
        Augusta Schütte

        Wohnhaft in Wiesbaden

        und

        Frau / Herren
        Kyra Herz

        Wohnhaft in Mönchengladbach

        wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

        § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

        Zum gemeinsamen Betrieb eines – für Gewebe (ohne Teppiche und Fußbodenbeläge), n.A.E.handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

        ‚Augusta Schütte und Kyra Herz, – für Gewebe (ohne Teppiche und Fußbodenbeläge), n.A.E.einzelhandel‘

        gegründet.

        Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
        Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

        § 2 Dauer der Gesellschaft

        Die Gesellschaft beginnt am 17.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 10 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
        Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

        § 3 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

        § 4 Einlagen der Gesellschafter

        Frau / Herr Augusta Schütte bringt in bar 830.479,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 845.155,- EURO ein. Frau / Herr Kyra Herz bringt in bar 351.296,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 838.802,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

        § 5 Geschäftsführung und Vertretung

        Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

        Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

        1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
        2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
        3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
        4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 290.296,- EURO übersteigt
        5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

        § 6 Pflichten der Gesellschafter

        Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 47.500 € vereinbart.

        Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

        Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

        § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

        Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 935.229,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

        § 8 Kündigung eines Gesellschafters

        Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
        Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
        Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

        § 9 Tod eines Gesellschafters

        Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

        § 10 Einsichtsrecht

        Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
        Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

        § 11 Salvatorische Klausel

        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
        Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

        § 12 Änderungen des Vertrages

        Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

        Wiesbaden, 17.04.2021 Mönchengladbach, 17.04.2021

        ____________________________ ____________________________

        Unterschrift Augusta Schütte Unterschrift Kyra Herz


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          Bau-Subunternehmervertrag der Friedhart Hinterarlberger Vertrieb Ges. m. b. Haftung

          Zwischen

          der Firma Friedhart Hinterarlberger Vertrieb Ges. m. b. Haftung
          Sitz in Pforzheim
          – Generalunternehmer –
          Vertreten durch den Geschäftsführer Friedhart Hinterarlberger

          und

          der Firma Gesine Thelen Gesundheitswesen GmbH
          Sitz in Chemnitz
          Vertreten durch den Geschäftsführer Gesine Thelen

          – Subunternehmer –

          wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

          § 1 Gegenstand des Vertrages

          Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 767518 durch den Subunternehmer.

          § 2 Vertragsgrundlagen

          Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

          Rechtliche Bestandteile:

          das Auftragsschreiben,
          die Bestimmungen dieses Vertrages,
          das Angebot des Generalunternehmers vom 17.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 17.04.2021 die in der Niederschrift vom 17.04.2021 festgehalten sind,
          die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
          das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
          Werkzeichnungen,
          Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

          Technische Bestandteile:

          Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
          die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
          Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
          der Bauzeitenplan
          die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
          VDI-Richtlinien.

          Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

          Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

          § 3 Vergütung

          Der Vertragspreis beträgt 369 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

          Die Vertragspreise sind Festpreise.

          In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

          Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

          § 4 Stundenlohnarbeiten

          Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

          Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
          Monteur Euro/Stunde 14
          Facharbeiter Euro/Stunde 23
          Fachwerker Euro/Stunde 24

          § 5 Zahlungsbedingungen

          Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Friedhart Hinterarlberger Vertrieb Ges. m. b. Haftung zu richten.

          Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

          Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

          Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto bezahlt.

          Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

          § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

          Vertragstermine sind:
          Arbeitsbeginn: 28.7.2020
          Zwischentermine: 18.8.2020
          Fertigstellungstermine: 4.9.2020

          Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

          Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

          Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

          Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 24 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

          Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

          § 7 Ausführung

          Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

          Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

          Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

          Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

          Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

          Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

          Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

          § 8 Verteilung von Kosten

          Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 5 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

          Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
          Gerüste: €/m² + Monat 14
          Unterkünfte: €/Bett + KT 26
          Schuttabfuhr: €/Container 4

          Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

          § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

          Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

          Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

          § 10 Gefahrtragung

          Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

          § 11 Sicherheitsleistung

          Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

          Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

          § 12 Gewährleistung

          Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

          Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 3 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

          § 13 Kündigung

          Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

          Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

          § 14 Weitervergabe

          Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

          § 15 Versicherungen

          Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
          Sachschäden: T€ 458
          Personenschäden: T€ 592
          Vermögensschäden: T€ 581

          Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 6% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 14.

          Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

          § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

          Innerhalb von 4 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

          Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

          § 17 Freistellungsbescheinigung

          Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

          § 18 Datenschutz

          Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

          Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

          Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

          § 19 Mediationsklausel

          Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

          § 20 Schiedsklausel

          Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

          § 21 Schlussbestimmungen

          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

          Pforzheim, 17.04.2021 Chemnitz, 17.04.2021

          ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

          Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
          Friedhart Hinterarlberger Vertrieb Ges. m. b. Haftung Gesine Thelen Gesundheitswesen GmbH
          Friedhart Hinterarlberger Gesine Thelen


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            Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Waltrud Mai Haarentfernung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Zwischen

            Waltrud Mai Haarentfernung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            Sitz in Kiel
            – Darlehensnehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Waltrud Mai

            und

            Hilgrun Hotzenplotz
            Wohnhaft in Mannheim

            – Darlehensgeber –

            wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

            Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 198.489,- Euro.

            Der Darlehensbetrag wird mit einer 36 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 5.262 EURO monatlich, jeweils zum 5. des Monats.

            Das Darlehen hat eine Laufzeit von 9 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

            Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

            Lebensversicherung Nr. 444.707.761.152

            Kiel, 16.04.2021 Mannheim, 16.04.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
            Waltrud Mai Haarentfernung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hilgrun Hotzenplotz
            Waltrud Mai


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              Datenschutz | Datenschutzerklärung

              § 1 Geltungsbereich

              Die nachfolgenden Datenschutzbestimmungen gelten für die Angebote der Gunthard Krüger Chemische Erzeugnisse Ges. m. b. Haftung unter www..eu (nachfolgend die ‚Website‘ genannt). Hiermit möchten wir Sie über den Umgang mit (personenbezogenen) Daten informieren, die im Rahmen der Nutzung von www..eu erhoben werden.
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              bei Einschaltung anderer Unternehmen, die uns bei der Auftragsabwicklung behilflich sind, zum Beispiel um Bestellungen durchzuführen, die Abrechnung zu verarbeiten, Kundendienste zu erbringen, Waren zu versenden oder sonstige für die Leistungserbringung notwendige Funktionen ausführen
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              § 3 Sicherheit

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              § 7 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht personenbezogener Daten

              Gern nehmen auch wir eine Löschung oder Berichtigung Ihrer Daten vor und erteilen Ihnen Auskunft über die bei uns über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn Sie uns per Email oder telefonisch unter den folgenden Kontaktdaten dazu auffordern. Eine Löschung Ihrer Daten kann dann nicht erfolgen, wenn wir Ihre Daten zwingend zur Vertragserfüllung benötigen oder zu deren Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet sind.

              Unsere Infoline hilft Ihnen bei allen Fragen zu unserer Datenschutzerklärung gerne weiter:

              Gunthard Krüger Chemische Erzeugnisse Ges. m. b. Haftung – .eu

              Herrenhäuser Kirchweg 475

              21782 Karlsruhe

              e-nachricht@.eu

              Auf Ihre Fragen freuen wir uns wochentags von 6 bis 17 Uhr.
              § 8 Links zu anderen Webseiten

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                Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren))

                Zwischen (Unternehmen 1)

                Friedhart Krämer Grabsteine Ges. mit beschränkter Haftung
                mit Sitz in Magdeburg
                Vertreten durch die Geschäftsführung Friedhart Krämer
                – nachfolgend Käufer genannt –

                und

                Kersten Augenweide Trauerbegleitung Gesellschaft mbH
                mit Sitz in Würzburg
                Vertreten durch die Geschäftsführung Kersten Augenweide
                – nachfolgend Verkäufer genannt –

                wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

                Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

                Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 100386519 vom 14.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

                §1 Vertragsgegenstand

                Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 523466 St. Backwaren (ohne Dauerbackwaren).

                §2 Gültigkeitszeitraum

                Der Vertrag tritt am 14.04.2021 in Kraft und endet am 14.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

                §3 Liefertermin

                Lieferzeitraum ist vom 14.5.2021 bis zum 14.-4.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 523466 St Backwaren (ohne Dauerbackwaren) zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 24 eines Monats an den Käufer zu liefern.

                Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

                §4 Vertragsstrafen

                Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 9 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 11366 je Teil-Lieferung begrenzt.

                §5 Kaufpreis

                Der Preis beträgt 27220232,49 Euro für 523466 St. Backwaren (ohne Dauerbackwaren). Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

                §6 Zahlungsbedingungen

                Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 12 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

                Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 3 Prozent berechtigt.

                §7 Lieferbedingungen

                Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

                §8 Gewährleistung

                Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Backwaren (ohne Dauerbackwaren) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

                Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

                §9 Eigentumsvorbehalt

                Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

                §10 Erfüllungsort

                Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Magdeburg. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 83066542 unter § 16 genannten Erfüllungsort.

                §11 Gerichtsstand

                Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 69607909 unter § 5 genannten Gerichtsstand.

                §12 Salvatorische Klausel

                Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
                Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

                §13 Textformklausel

                Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

                §14 Anlagen

                Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 69660998 vom 14.04.2021 beigefügt.

                Magdeburg, 14.04.2021 Ulm, 14.04.2021

                ……………………………………………….. ………………………………………………..

                Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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                  Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

                  Als Spielhalle, Spielothek, in der Schweiz Spielsalon – in beabsichtigter Annäherung an konzessionierte Spielbanken auch als Casino (z. B. Big Cash-Casino, Automatencasino) – werden Einrichtungen bezeichnet, in denen dem volljährigen Kunden verschiedene Arten von Spielautomaten und Videospielen angeboten werden. Früher bezahlte der Kunde jeweils mehrere Spielversuche einzeln, indem er eine oder mehrere Münzen in das entsprechende Gerät einwerfen musste. Mittlerweile werden in aktuellen Geldspielautomaten Geldscheine als Zahlungsmittel üblich, sodass man gleich ein größeres Guthaben einzahlen kann. Spielhallen machten 2018 deutschlandweit einen Umsatz von 5,48 Milliarden Euro.[1]

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Geschichte
                  2 Statistik
                  3 Spiele

                  3.1 Arcade-Spiele
                  3.2 Mechanische Spiele
                  3.3 Weitere Spiele

                  4 Spielsucht
                  5 Rechtsgrundlagen
                  6 Situation im Ausland

                  6.1 Japan

                  7 Sonstiges
                  8 Siehe auch
                  9 Weblinks
                  10 Einzelnachweise

                  Geschichte

                  Die ersten Spielhallen entstanden bereits im späten 19. Jahrhundert, siehe Penny Arcade (Spielhaus).[2]

                  Statistik

                  2016 gab es in Deutschland 9.102 Spielhallenstandorte mit 14.877 konzessionierten Spielhallen und 155.075 Geldspielgeräten, wobei dies gegenüber 2014 einen Rückgang von ungefähr 2 % darstellt.[3] 2018 reduzierte sich das Angebot nochmals, und zwar auf 8.836 Standorte, 13.666 Konzessionen und 143.525 Geldspielgeräte.[4] Spielhallen unterliegen der Spielautomatensteuer bzw. Spielvergnügungsteuer, deren Höhe von Gemeinde zu Gemeinde variiert.[5][6] Das Aufkommen an Spielautomatensteuer stieg in den letzten Jahren deutlich von 201 Millionen Euro (2006) auf 1.071 Millionen Euro (2018). Im Jahr 2019 betrug die Spielautomatensteuer 997 Millionen Euro.[7]

                  Im Dezember 2019 hat die EU-Kommission gegen Deutschland ein förmliches Beihilfeprüfverfahren wegen mutmaßlicher finanzieller Beihilfen für WestSpiel eröffnet,[8][9] nachdem eine Untersuchung festgestellt hatte, dass Spielbanken in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu Spielhallen stehen.[10]

                  Spiele

                  Manche Spiele werden nur zum Spaß gespielt (Unterhaltungsgerät), während bei anderen ein Geldbetrag zum Gewinn aussteht (Geldspielgerät). Diejenigen Spiele, die lediglich zum Zeitvertreib dienen, sind in der Regel dementsprechend komplexer, spannender, zeitaufwändiger und/oder interessanter als solche, die wegen des Gewinns gespielt werden. Diese reinen Geschicklichkeitsspiele sind zugunsten der Geldspielgeräte stark auf dem Rückzug.

                  Arcade-Spiele

                  Arcade-Spiele

                  Bekannte Videospiele haben ihren Ursprung in der Spielhalle, z. B. Night Driver, Space Invaders, Pac-Man, Dig Dug, Frogger, Jungle Hunt, Donkey Kong, Out Run, After Burner, Asteroids. Bekannte Hersteller von Videospielen waren bzw. sind Namco, Sega, Atari, Taito und Nintendo.

                  Heutige Arcade-Videospiele kommen in der Regel aus den japanischen Spielhallen und erscheinen, wenn überhaupt in Deutschland, nur als Umsetzungen für Spielkonsolen wie Sonys PS2, Microsofts Xbox oder Nintendos GameCube. Vor allem die SEGA Dreamcast war bekannt für ihre vielen Spielhallen-Umsetzungen, da die identische Hardware auch in den Spielhallen-Automaten verbaut waren.

                  Mechanische Spiele

                  Elektro-mechanisches Spiel Championship Fast Draw (1964)

                  Vor den Arcade-Automaten gab es hauptsächlich Flipperautomaten und andere elektromechanische Spielautomaten, die es auch heute noch gibt. Bei vielen Spielen kann der Spieler auch seine Geschicklichkeit und das Reaktionsvermögen mit anderen messen. Beispiele für elektromechanische Spiele sind:

                  Whac-A-Mole (Maulwürfe, die aus Löchern kommen mit einem Hammer treffen)
                  MotoPolo (Ballspiel mit zwei Motorrädern)
                  Spielzeugautomat (sogenannte Greifer)
                  mechanische Lightgun-Spiele wie Twin Skeet Shoot
                  Münzschieber ein Geldspielautomat bei dem Münzen geschoben werden

                  Weitere Spiele

                  Zudem werden häufig auch weitere Spiele angeboten, insbesondere

                  Billard
                  Air Hockey
                  Tischfußball (Kicker)
                  elektronisches Darts und
                  elektronisches Roulette und Videopoker.

                  Spielsucht

                  Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die in den deutschen Spielhallen das überwiegende Angebot bilden, wurden auf Basis von Feldstudien über pathologisches Spielverhalten wiederholt stark kritisiert.[11]

                  → Hauptartikel: Pathologisches Spielen

                  In der Folge wurden die gesetzlichen Regelungen in Deutschland seit 2013 sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene stark verschärft. Außerdem wurde in den meisten Kommunen die für Spielautomaten erhobene Vergnügungsteuer stark erhöht, und zwar auch mit dem Zweck einer Lenkung, das heißt um eine Beschränkung des Angebots zu erreichen.[12]

                  → Hauptartikel: Spielautomat

                  Rechtsgrundlagen

                  In Deutschland ist eine Spielhalle nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) als ein Unternehmen definiert, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (gemäß § 33c GewO) dient. Spieldauer, Höchsteinsatz und -gewinn dieser Geldspielautomaten sind gesetzlich in der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen sind in der Gewerbeordnung, der Spielverordnung sowie länderspezifischen Spielhallen- und Ausführungsgesetzen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) reglementiert.

                  → Hauptartikel: Spielautomat

                  Geldspielgeräte darf jedermann gewerblich betreiben, dem die Erlaubnis nach § 33c GewO erteilt wurde. Diese knüpft lediglich gewisse Zuverlässigkeitsvoraussetzungen an die beantragende Person, die Gewerbetätigkeit ist damit grundsätzlich erlaubt (sich ergebend aus der Gewerbe- und Berufsfreiheit, Art. 12 Grundgesetz (GG)). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen stellen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar.

                  Nicht zu verwechseln ist es mit dem Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB). Erlaubnisse werden nach Landesrecht erteilt. Hier geht der Gesetzgeber in der Systematik davon aus, dass diese Angebote grundsätzlich gesellschaftsschädlich und damit grundsätzlich verboten sein sollen. Erlaubniserteilungen stellen mithin eine Ausnahme dar. Folglich handelt es sich hier um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt.

                  In den Bundesländern werden die Konzessionen nach folgenden Gesetzen vergeben:

                  Bundesland

                  Rechtsgrundlage

                  Baden-Württemberg

                  Landesglücksspielgesetz[13]

                  Bayern

                  Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland[14]

                  Berlin

                  Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin[15]

                  Brandenburg

                  Brandenburgisches Spielhallengesetz[16]

                  Bremen

                  Bremisches Spielhallengesetz[17]

                  Hamburg

                  Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg[18]

                  Hessen

                  Hessisches Spielhallengesetz[19]

                  Mecklenburg-Vorpommern

                  Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages[20]

                  Niedersachsen

                  Niedersächsisches Glücksspielgesetz[21]

                  Nordrhein-Westfalen

                  Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages[22]

                  Rheinland-Pfalz

                  Landesgesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder[23]

                  Saarland

                  Saarländisches Spielhallengesetz[24]

                  Sachsen

                  Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag[25]

                  Sachsen-Anhalt

                  Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt[26]

                  Schleswig-Holstein

                  Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen[27]

                  Thüringen

                  Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels[28]

                  Situation im Ausland

                  Pachinko-Halle
                  Sega-Spielhalle in Tokio

                  Die in Spielhallen angebotenen Spiele hängen stark vom jeweiligen Glücksspielrecht ab.

                  Japan

                  In Japan wird das Angebot in Spielhallen, von denen es allein in Tokio über 1.200 gibt, durch das Pachinko-Spiel dominiert.[29]

                  Sonstiges

                  Nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (früher Unfallverhütungsvorschriften, UVV) müssen Spielhallen in Deutschland u. a. mit optischen Raumüberwachungsanlagen („Videoüberwachung“), einer Überfallmeldeanlage und einem Geldwechselautomaten ausgestattet sein. Weitere Vorschriften betreffen die Höchstgrenze für Bargeldbestände und deren Schutz.[30]

                  Siehe auch

                  Hausverbot für Glücksspielsüchtige

                  Weblinks

                  Wiktionary: Spielhalle Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                  Wiktionary: Spielsalon Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

                  Einzelnachweise

                  ↑ Themenseite: Glücksspiel. Abgerufen am 19. Februar 2021. 

                  ↑ Jo Reichertz, Arne Niederbacher, Gerd Möll, Miriam Gothe, Ronald Hitzler: Jackpot. Erkundungen zur Kultur der Spielhallen. 2010, ISBN 978-3-531-17606-2, doi:10.1007/978-3-531-92049-8. 

                  ↑ Jürgen Trümper, Christiane Heimann, Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V., Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland, Stand 1.1.2016, Unna 2016, S. 13 (Memento vom 13. Januar 2017 im Internet Archive). Für 2014 siehe auch (in Bezug auf Städte mit mindestens 10.000 Einwohnern) YellowPaper Glücksspiel und Verbraucherschutz (Memento vom 26. Februar 2015 im Internet Archive), EurActiv.de, 2015, S. 12 f.

                  ↑ Jürgen Trümper, Christiane Heimann, Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V., Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland, Stand 1.1.2016, Unna 2016, S. 21 (Memento vom 13. Januar 2017 im Internet Archive).

                  ↑ Dr Norbert Dautzenberg: Definition: Vergnügungsteuer. Abgerufen am 20. Februar 2021. 

                  ↑ Vergnügungssteuer – Einordnung und Definition. Abgerufen am 20. Februar 2021. 

                  ↑ Vergnügungsteuern auf Unterhaltungsautomaten. Abgerufen am 20. Februar 2021. 

                  ↑ EU-Untersuchungen zu Spielbanken. 31. Januar 2020, abgerufen am 6. Dezember 2020. 

                  ↑ EUR-Lex – 52020AS48580 – EN – EUR-Lex. Abgerufen am 6. Dezember 2020. 

                  ↑ Staatliche Beihilfe SA.48580 (2017/FC)— Mutmaßliche Beihilfemaßnahmen für WestSpiel. Abgerufen am 19. März 2021. 

                  ↑ Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, Bundesratsdrucksache 881/10, 8. Dezember 2010

                  ↑ Keine neuen Spielhallen in der City, WAZ, 1. Januar 2012

                  ↑ Landesglücksspielgesetz von Baden-Württemberg – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland von Bayern – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Brandenburgisches Spielhallengesetz – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Bremisches Spielhallengesetz – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Hessisches Spielhallengesetz – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages von Mecklenburg-Vorpommern – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Niedersächsisches Glücksspielgesetz – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages von Nordrhein-Westfalen – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Landesgesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder von Rheinland-Pfalz – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Saarländisches Spielhallengesetz – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen von Schleswig-Holstein – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels – abgerufen am 29. August 2019

                  ↑ Kikue Ryuno,Oliver Hoffmann, Reise Know-How City Trip Tokyo, 2015, S. 87 in der Google-Buchsuche

                  ↑ BGV C3: Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (VBG 105) vom 1. April 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2002

                  Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Spielhalle&oldid=210449107“
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                    Vertreten durch die Geschäftsführung Nelli Menke
                    – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                    und

                    Wolrad Eptinger aus Heidelberg
                    – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                    wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                    § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                    Das Arbeitsverhältnis beginnt am 14.04.2021.

                    § 2 Probezeit

                    Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 10 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

                    § 3 Tätigkeit

                    Der Arbeitnehmer wird als Bauwerksmechaniker/in für Abbruch und Betontrenntechnik eingestellt

                    und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                    Bauwerksmechaniker/in für Abbruch und Betontrenntechnik

                    …………………………………………………………………………………………………………

                    Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                    § 4 Arbeitszeit

                    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                    Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                    § 5 Arbeitsvergütung

                    Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 32,88 Euro.

                    Überstunden von bis zu 13% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                    § 6 Urlaub

                    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 6 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                    Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                    Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                    Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                    § 7 Krankheit

                    Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                    § 8 Verschwiegenheitspflicht

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                    Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                    § 9 Nebentätigkeit

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                    Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                    Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                    § 10 Vertragsstrafe

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                    § 11 Kündigung

                    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                    Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                    Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                    § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                    Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                    Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                    § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

                    …………………………………………………………………………………………………………

                    …………………………………………………………………………………………………………

                    § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                    Regensburg, 14.04.2021 Heidelberg, 14.04.2021

                    ……………………………………………….. ………………………………………………..

                    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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