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Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

Paragraph 1 Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: Loisl Vogel Reitanlagen GmbH .Sitz der Gesellschaft ist Halle

Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Heimtextilien Navigationsmenü

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 486577,00 EUR

Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

a. Renatus Heinrichs eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 84936,
b. Reinburga Rudolf eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 113813,
c. Ekhardt Ochs eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 287828.

Paragraph 5 Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

Paragraph 7 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
b. die Auflösung der Gesellschaft.
c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

Einberufung

a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

Paragraph 11 Gewinnverteilung
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
Übertragung von Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
Austrittsrecht
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
Ausschluss
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
Tod eines Gesellschafters
Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Durchführung des Ausscheidens

a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

Paragraph13 Abfindung
Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

Paragraph 15 Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Als Gerichtsstand wird Halle vereinbart

Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

Notarieller Beurkundungshinweis

……………………………………….. ………………………………………..

Halle, 20.04.2021 Unterschrift

Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

>Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
Muster für eine Schlichtungsklausel:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

[1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Paul Hill

    Herrn/Frau
    Paul Hill
    Leverkusen

    Leverkusen, 20.04.2021

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr Paul Hill

    hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

    zum 19.1.2031 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 27 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

    Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
    Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
    Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
    Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

    Mit freundlichen Grüßen

    ……………………………………………………………
    Unterschrift Beata Otten Werbung GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer: Beata Otten

    Empfangsbestätigung

    Ich habe die Kündigung erhalten am: 20.04.2021

    ……………………………………………………………
    Unterschrift Paul Hill


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      Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Andere Schuhe, a.n.g.)

      Zwischen (Unternehmen 1)

      Erk Hacker Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung
      mit Sitz in Darmstadt
      Vertreten durch die Geschäftsführung Erk Hacker
      – nachfolgend Käufer genannt –

      und

      Vinzenz Heller Arbeitnehmerueberlassung Gesellschaft mbH
      mit Sitz in Chemnitz
      Vertreten durch die Geschäftsführung Vinzenz Heller
      – nachfolgend Verkäufer genannt –

      wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

      Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

      Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 129905408 vom 18.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

      §1 Vertragsgegenstand

      Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 960568 St. Andere Schuhe, a.n.g..

      §2 Gültigkeitszeitraum

      Der Vertrag tritt am 18.04.2021 in Kraft und endet am 18.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

      §3 Liefertermin

      Lieferzeitraum ist vom 18.5.2021 bis zum 18.3.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 960568 St Andere Schuhe, a.n.g. zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 10 eines Monats an den Käufer zu liefern.

      Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

      §4 Vertragsstrafen

      Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 2 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 5972 je Teil-Lieferung begrenzt.

      §5 Kaufpreis

      Der Preis beträgt 61476352,56 Euro für 960568 St. Andere Schuhe, a.n.g.. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

      §6 Zahlungsbedingungen

      Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 6 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

      Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 5 Prozent berechtigt.

      §7 Lieferbedingungen

      Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

      §8 Gewährleistung

      Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Andere Schuhe, a.n.g. ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

      Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 2 Jahren.

      §9 Eigentumsvorbehalt

      Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

      §10 Erfüllungsort

      Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Darmstadt. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 105042866 unter § 7 genannten Erfüllungsort.

      §11 Gerichtsstand

      Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 5391558 unter § 10 genannten Gerichtsstand.

      §12 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
      Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

      §13 Textformklausel

      Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

      §14 Anlagen

      Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 100035042 vom 18.04.2021 beigefügt.

      Darmstadt, 18.04.2021 Bonn, 18.04.2021

      ……………………………………………….. ………………………………………………..

      Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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        GmbH Treuhandvertrag

        zwischen

        Cordula Rode Klimatechnik Ges. mit beschränkter Haftung, (Chemnitz)

        (nachstehend „Treugeber“ genannt)

        und

        Irmlind Wolff Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung, (Würzburg)

        (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

        1. Vertragsgegenstand

        1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Erlangen), auf dem Konto Nr. 2241803 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

        1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

        Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

        1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

        1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

        2. Haftung

        Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

        3. Honorar

        Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 321.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

        4. Geheimhaltung

        Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

        5. Weitere Bestimmungen

        5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

        5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

        5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

        (Chemnitz, Datum):

        Für Cordula Rode Klimatechnik Ges. mit beschränkter Haftung: Für Irmlind Wolff Büroreinigungen Ges. m. b. Haftung:

        ________________________________ ________________________________


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          Muster eines Businessplans

          Businessplan Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung

          Dankhard Stein, Geschaeftsfuehrer
          Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
          Berlin
          Tel. +49 (0) 1782182
          Fax +49 (0) 8630308
          Dankhard Stein@hotmail.com

          Inhaltsverzeichnis

          MANAGEMENT SUMMARY 3

          1. UNTERNEHMUNG 4
          1.1. Geschichtlicher Hintergrund 4
          1.2. Unternehmensziel und Leitbild 4
          1.3. Unternehmensorganisation 4
          1.4. Situation heute 4

          2. PRODUKTE, DIENSTLEISTUNG 5
          2.1. Marktleistung 5
          2.2. Produkteschutz 5
          2.3. Abnehmer 5

          3. Markt 6
          3.1. Marktuebersicht 6
          3.2. Eigene Marktstellung 6
          3.3. Marktbeurteilung 6

          4. KONKURRENZ 7
          4.1. Mitbewerber 7
          4.2. Konkurrenzprodukte 7

          5. MARKETING 8
          5.1. Marktsegmentierung 8
          5.2. Markteinfuehrungsstrategie 8
          5.3. Preispolitik 8
          5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort 8
          5.5. Werbung / PR 8
          5.6. Umsatzziele in EUR 1000 9

          6. STANDORT / LOGISTIK 9
          6.1. Domizil 9
          6.2. Logistik / Administration 9

          7. PRODUKTION / BESCHAFFUNG 9
          7.1. Produktionsmittel 9
          7.2. Technologie 9
          7.3. Kapazitaeten / Engpaesse 9
          7.4. Wichtigste Lieferanten 10

          8. MANAGEMENT / BERATER 10
          8.1. Unternehmerteam 10
          8.2. Verwaltungsrat 10
          8.3. Externe Berater 10

          9. RISIKOANALYSE 11
          9.1. Interne Risiken 11
          9.2. Externe Risiken 11
          9.3. Absicherung 11

          10. FINANZEN 11
          10.1. Vergangenheit 11
          10.2. Planerfolgsrechnung 12
          10.3. Bilanz per 31.12.2009 12
          10.4. Finanzierungskonzept 12

          11. ANFRAGE FUER FREMDKAPITALFINANZIERUNG 12

          Management Summary

          Die Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Berlin hat das Ziel Bildungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich neu zu etablieren. Sie bezweckt sowohl die Entwicklung, Produktion als auch den Handel mit Bildungseinrichtungen Artikeln aller Art.

          Die Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung hat zu diesem Zwecke neue Bildungseinrichtungen Ideen und Konzeptentwicklungen entworfen. Bildungseinrichtungen ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zum nahen Ausland und den USA noch voellig unterentwickelt. Es gibt erst wenige oeffentliche Geschaefte, keine Bildungseinrichtungen Onlineshops mit einem breiten Produkteangebot und einer Auswahl an klar differenzierten Produkten in Qualitaet und Preis.

          Die selbstentwickelten Spezialprodukte der Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung werden selbsthergestellt und ueber das Unternehmen sowie Aussenstellen zusammen mit den uebrigen Produkten vertrieben. Es besteht aufgrund des eingesetzten Booms an neuen oeffentlichen Shops und allgemein des immer beliebter werdenden Handels von Bildungseinrichtungen eine hohes Absatzpotenzial fuer die vorliegende Geschaeftsidee. Allerdings ist damit zu rechnen, dass mit dem steigenden Bedarf Grossverteiler in das Geschaeft einsteigen koennten. Einzelne Versuche von Grossverteiler scheiterten am Know-how und der zoegerlichen Vermarktung.

          Fuer den weiteren Aufbau des Unternehmens und den Markteintritt benoetigt das Unternehmen weiteres Kapital im Umfange von EUR 26 Millionen. Dafuer suchen die Gruender weitere Finanzpartner. Das Unternehmen rechnet in der Grundannahme bis ins Jahr 2025 mit einem Umsatz von EUR 142 Millionen und einem EBIT von EUR 2 Millionen

          1. Unternehmung

          1.1. Geschichtlicher Hintergrund

          Das Unternehmen wurde von
          a) Sabinchen Schampus, geb. 1964, Berlin
          b) Balthasar Zimmermann, geb. 1981, Herne
          c) Weikhard Hoppe, geb. 1967, Wirtschaftsjuristin, Moers

          am 10.5.203 unter dem Namen Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit Sitz in Berlin als Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 532000.- gegruendet und im Handelsregister des Berlin eingetragen.

          Das Stammkapital ist aufgeteilt in à nominell EUR 1000.-. Die Gruender a) – d) sind am Unternehmen mit 26% und der Gruender e) mit 9% am Stammkapital beteiligt. Die operative Aufnahme des Geschaeftes fand per 1. Januar des Gruendungsjahres statt.

          1.2. Unternehmensziel und Leitbild

          Immobilien es Berufszweige Unterbegriffe Besondere Regelungen bei Immobilien Akteure am Immobilienmarkt Wertentwicklung und Schwankungen Wertermittlung Navigationsmenü

          1.3. Unternehmensorganisation

          Die Geschaeftsleitung wird von Dankhard Stein, CEO, Annaliese Philipp CFO wahrgenommen. Um die geplanten Expansionsziele zu erreichen, soll der Personalbestand per 1. April 2019 wie folgt aufgestockt werden:
          10 Mitarbeiter fuer kaufmaennische Arbeiten
          27 Mitarbeiter fuer Entwicklung
          20 Mitarbeiter fuer Produktion
          15 Mitarbeiter fuer Verkauf
          Das Unternehmen verfuegt ueber Bueroraeumlichkeiten, Produktions- und Lagerraeumlichkeiten in Berlin im Umfange von rund 23000 m2. Das Finanz- und Rechnungswesen wird mittels der modernen EDV-Applikation ALINA durch zwei Mitarbeiter betreut und vom CFO gefuehrt.

          1.4. Situation heute

          Das Unternehmen hat im ersten Geschaeftsjahr per 31. Dezember einen Umsatz von EUR 20 Millionen und einen EBIT von EUR 168000.- erwirtschaftet.

          2. Produkte, Dienstleistung

          2.1. Marktleistung

          Das Unternehmen hat folgende Artikel im Angebot:
          r mehrerer Immobilien wurden daher auch Realitätenbesitzer genannt.

          Berufszweige
          Es gibt einige Berufszweige der Immobilienwirtschaft, die sich auf Liegenschaften, Gebäude und den Immobilienmarkt spezialisiert haben wie Gebäudemanagement, Geodäten und andere Ziviltechniker, Immobilienmakler und Realitätenbüros, Hypothekenbanken, Pfandbriefbanken, Immobilienfonds, Versicherungen und nicht zuletzt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

          Unterbegriffe
          Es existieren Unterbegriffe, die Immobilien nach ihrer Nutzung differenzieren. Nicht immer sind diese eindeutig definiert:

          Gewerbeimmobilie: Ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, das ausschließlich oder überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
          Wohnimmobilie: Ein Gebäude, das ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird.
          Sozialimmobilie: Darunter werden Gebäude zusammengefasst, die der Erkennung, Behandlung, Vermeidung und Rehabilitation von akuten Krankheiten dienen (Gesundheitsimmobilien wie Krankenhäuser und Kliniken). Als Sozialimmobilien im engeren Sinne gelten insbesondere Gebäude, die dem Wohnen, der Unterbringung, der Betreuung und der Pflege von alten, behinderten und pflegebedürftigen, schwerstkranken und sterbenden Menschen sowie sozialen Randgruppen dienen (etwa Altenheime). Insofern fallen hierunter die Seniorenimmobilien wie Altenwohnheime, Pflegeheime, aber auch sogenannte ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie integrierte Seniorenimmobilien, die vorgenannte Nutzungsarten kombinieren, aber auch Einrichtungen wie Kinder- und Jugendheime oder Obdachlosenheime.[4]
          Spezialimmobilie oder auch Sonderimmobilie: ein Gebäude, das für eine genau bestimmte, besondere Nutzung erstellt und vorgesehen ist, beispielsweise ein Bahnhof, ein Kraftwerksgebäude oder ein Hotel.[5]
          Renditeimmobilie oder auch Anlageimmobilie: Eine Gewerbeimmobilie oder eine Wohnimmobilie, welche ausschließlich der Verzinsung des investierten Kapitals dient (Mietrendite) und nicht zur Selbstnutzung vorgesehen ist.[6]
          Betriebliche Immobilie bzw. Betriebsimmobilie oder, im internationalen Umfeld, Corporate-Real-Estate (CRE) ist die Umschreibung der Immobilien von Unternehmen, welche nicht zum Zweck der Kapitalanlage, sondern bedingt durch die Nutzung durch das jeweilige Unternehmen errichtet, betrieben und verwertet werden.
          Serviceimmobilie: Grundstücke einschließlich der aufstehenden Gebäude sowie deren Zubehör, die zur Erbringung von Dienstleistungen notwendig sind und die für den Dienstleistungsanbieter das originäre Instrument der Erbringung seiner Dienstleistungen sind. Dabei übernimmt der Dienstleistungserbringer regelmäßig auch die Funktion des Immobilienbetreibers. Insoweit sind Serviceimmobilien häufig auch so genannte Betreiberimmobilien. Mit diesem Immobilientyp beschäftigt sich seit 2003 ein eigener Arbeitskreis der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung (gif), in dem der Begriff der Serviceimmobilie, zurückgehend auf Erich Limpens und Lutz H. Michel, erstmals gesondert definiert wurde.[7] Der Arbeitskreis hat u. a. einen Kriterienkatalog zur Beurteilung von Service-Wohnimmobilien entwickelt.
          Betreiberimmobilie: Eine Betreiberimmobilie umfasst solche Grundstücke nebst der aufstehenden Gebäude sowie ihr Zubehör, deren Nutzung eines Betreibers bedarf. Die Immobilie gewinnt ihren wirtschaftlichen Wert durch die Betriebsleistung dieses Betreibers, die über die bloße Nutzung hinausgeht. Daher sind sie „investmentsensibel“ in dem Sinn, dass Eigentümer und Betreiber in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, das durch die eingeschränkte Drittverwendungsfähigkeit gekennzeichnet ist.
          Luxusimmobilien sind oberhalb des Standards liegende Wohnimmobilien.
          Besondere Regelungen bei Immobilien
          Erwerb von Immobilien
          Wegen ihrer „Unbeweglichkeit“ unterliegen Immobili

          Bei den Produkten lit. a) – d) handelt es sich um gaengige, erprobte Produkte, die im Wesentlichen aus den USA importiert werden. Bei den Produkten e) handelt es sich ausschliesslich um Erfindungen der Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, vgl. Ziffer 2.2.

          Das Produkteangebot rundet saemtliche Beduerfnisse eines Kunden fuer die Umsetzung seines Projektes zu deutlich tieferen Preisen als diejenige der Konkurrenz ab. Mit jedem Verkauf erfolgt eine Beratung des Kunden vor Ort. Zudem geniesst er den Vorteil, innovative neue Produkte dank der ausgewiesenen Fachkompetenz von Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung kennenzulernen.

          2.2. Produkteschutz

          Die Spezialprodukte der Dankhard Stein Bildungseinrichtungen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sind mit den Patenten Nrn. 186.219, 925.567 sowie 708.419 in der Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Italien bis 2031 geschuetzt.

          2.3. Abnehmer

          Das Unternehmen ist vollstaendig abhaengig vom Endkonsumenten. Es besteht ein grosses Potenzial. Erkannt wurde auch, dass der Anfangspreis und die Beratung eine sehr wesentliche Rolle beim Einkauf spielen. Die Nachrage ist eng verknuepft mit dem eigentlichen Markt, der in Ziffer 3 nachstehend eingehend beschrieben wird.

          3. Markt

          3.1. Marktuebersicht

          Gemaess eigener Einschaetzung betraegt derzeit das Marktvolumen in der Bundesrepublik Deutschland rund EUR 936 Millionen. In der Bundesrepublik Deutschland sind heute 698000 Personen im Bildungseinrichtungen Segment taetig und geben im Durchschnitt rund EUR 555000.- pro Jahr fuer Equipment aus. Aufgrund der durchgefuehrten Befragungen und eigener Einschaetzung besteht in den naechsten 10 Jahren ein markantes Wachstum. Wir rechnen bis ins Jahr 2020 mit knapp einer Verdoppelung des Volumens.

          Neue technische Entwicklungen sind nur in unwesentlichen Teilbereichen zu erwarten.

          3.2. Eigene Marktstellung

          Die eigene Marktstellung ist mit EUR 5 Millionen noch unbedeutend. Die massive Nachfrage in unserem Shop am bisherigen Domizil laesst aber ein grosses Potential fuer Marktgewinne erwarten. Wir strengen einen Marktanteil in den naechsten 8 Jahren von 6 0% an, was einem Umsatz von rund EUR 177 Millionen entsprechen duerfte.

          3.3. Marktbeurteilung

          Bildungseinrichtungen ist in der Bundesrepublik Deutschland im Trend! Bildungseinrichtungen hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen fu5 Jahren zu einem Trend entwickelt, die nicht nur aeltere, sondern vor allem Personen beiderlei Geschlechts in den Altersjahren 22 – 54 anspricht. Diese Annahme wird durch die um mehr als 3 0% jaehrlich wachsenden Mitgliederzahlen der Bundesrepublik Deutschlanderischen IHKs gestuetzt. V

          Die notwendige Ausbildung zur Ausuebung im Sektor Bildungseinrichtungen wird von den einzelnen Orten reichlich angeboten. Aber auch im Ausland sind Pruefungen in Kombination mit Ferien machbar und beliebt. In der Branche bestehen derzeit noch lokal sehr verschiedene staatliche und politische Huerden fuer die Erstellung und den Betrieb von Bildungseinrichtungen Produktionsanlagen. Die Entwicklung der vergangenen drei Jahre hat aber gezeigt, dass der Boom nicht mehr aufzuhalten ist und auch den Mittelstand der Bevoelkerung erfasst hat.

          Das Kaufverhalten der Kunden duerfte unterschiedlich sein. Es ist von folgender Marktaufteilung auszugehen:

          Regionen Marktanteil Tendenz
          DeutschBundesrepublik Deutschland 18 %
          England 52%
          Polen 21%
          Oesterreich 47%
          Oesterreich 90%

          Substitutionsmoeglichkeiten bestehen in dem Sinne, als auch Bildungseinrichtungen durch andere Sport- und Freizeitaktivitaeten verdraengt werden koennte. Derzeit bestehen allerdings derart viele und zersplitterte Sport- und Freizeittrends, dass sich bis heute kein anderer starker Trend herausbilden konnte.

          Erfahrungen in den USA und England, der Geburtsstaette der Bildungseinrichtungen, zeigen, dass mit der starken Abdeckung von Shops und Plaetzen der Markt wohl gesaettigt ist, aber nach wie vor ein bescheidenes Wachstum von rund 7% vorhanden ist. Im Vergleich zur USA ist die Platzdichte in der Bundesrepublik Deutschland rund 76 mal kleiner.

          4. Konkurrenz

          4.1. Mitbewerber

          Im Moment werden wir von kleinen Shops der einzelnen Gemeinden und einigen kleineren Shops konkurrenziert. Die meisten dieser Shops bieten sehr renommierte Marken zu 24 – 48% hoeheren Preisen im Vergleich zu den USA an. Wir befuerchten, dass sich in den naechsten Jahren auch Grossverteiler diese Produkte in ihr Sortiment aufnehmen koennten und zu klar tieferen Preisen vertreiben wuerden. Es ist kaum zu erwarten, dass die Konkurrenz ihre Strategien aendern wird. Sie werden die Hochpreispolitik weiter verfolgen, da sie ansonsten aufgrund ihres hohen Fixkostenanteils keine ueberlebenschancen haetten.

          4.2. Konkurrenzprodukte

          Weil wir neben wenigen Eigenmarken vor allem Handelsprodukte einsetzen werden, sind wir von Konkurrenzprodukten mehrheitlich unabhaengig.

          5. Marketing

          5.1. Marktsegmentierung

          Kundensegemente:

          Marktgebiete:

          5.2. Markteinfuehrungsstrategie

          Erschliessung der Marktgebiete

          5.3. Preispolitik

          Preise bewegen sich rund 26% unter den Preisen der Mitbewerber.

          5.4. Verkauf / Vertrieb / Standort

          Wir wollen Verkaufspunkte (POS) sukzessive auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einrichten. Zusaetzlich sind wir in den groessten Verbaenden der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Weiter werden wir an Messen aller Art teilnehmen. Der heutige Standort dient einerseits als POS und als Verwaltungszentrum und Zentrallager. Sukzessive werden auf der Basis der Markteinfuehrungsstrategie gemaess Ziffer 5.2. neue Verkaufsstandorte eingerichtet und betrieben.

          5.5. Werbung / PR

          Die Werbung/PR wird zielgerichtet ueber Radio, Fernsehen, Zeitungen und Mailings lanciert.

          5.6. Umsatzziele in EUR 371000

          Produkte 2019 2020 2021 2022 2023 2024
          Ist Soll Soll Soll Soll Soll
          Sets 1’000 28’000 75000 233’000 455’000 856’000
          Zubehoer inkl. Kleidung 3’000 30’000 53000 319’000 461’000 825’000
          Trainingsanlagen 8’000 23’000 84000 300’000 519’000 881’000
          Maschinen 1’000 23’000 79000 186’000 572’000 738’000
          Spezialitaeten 6’000 13’000 73000 298’000 466’000 874’000

          6. Standort / Logistik

          6.1. Domizil

          Alle notwendigen Raeumlichkeiten des Unternehmens werden gemietet.

          6.2. Logistik / Administration

          Die personellen Ressourcen werden der Umsatzentwicklung und der Schaffung von neuen POS laufend angepasst. Die heute verwendete EDV genuegt den heutigen und kuenftigen Anforderungen mindestens bis zu einer Umsatzentwicklung von EUR 60 Millionen.

          7. Produktion / Beschaffung

          7.1. Produktionsmittel

          Die fuer die Entwicklung und Produktion (Montage) der Spezialprodukte notwendigen Mittel und Instrumente sind vorhanden. Zusaetzliche Maschinen und Einrichtungen werden entweder eingemietet oder extern produziert.

          7.2. Technologie

          Das fuer die Entwicklung der Spezialitaeten vorhandene Know-how ist im Technik-Team auf 6 Personen verteilt. Es bestehen keine grossen personelle Abhaengigkeiten, weil saemtliches Wissens auch laufend dokumentiert wird.

          7.3. Kapazitaeten / Engpaesse

          Das heutige Team ist auf die bestehenden Beduerfnisse aufgebaut. Mit der Weiterentwicklung des Unternehmens ist ein Ausbau auf etwa zehn Techniker geplant.

          7.4. Wichtigste Lieferanten

          Lieferanten Produktereihen Anteil am Einkaufsvolumen

          Einkaufsvolumen von EUR 6 Millionen diskutiert.

          8. Management / Berater

          8.1. Unternehmerteam

          • CEO: Dankhard Stein

          • CFO: Annaliese Philipp

          Administration
          Marketing
          Verkauf
          Einkauf
          Entwicklung

          8.2. Verwaltungsrat

          Praesident:Sabinchen Schampus (Mitgruender und Investor)
          Delegierter: Dankhard Stein (CEO)
          Mitglied: Dr. Balthasar Zimmermann , Rechtsanwalt
          Mitglied: Annaliese Philipp, Unternehmer

          8.3. Externe Berater

          Als Revisionsstelle amtet die Revisions-Treuhand AG.
          Die Geschaeftsleitung wird zudem durch das Anwaltsbuero Partner & Partner in Berlin und das Marketingbuero Vater & Sohn in Berlin beraten.

          9. Risikoanalyse

          9.1. Interne Risiken

          Das Unternehmen ist heute personell sehr knapp dotiert. Einzelne Abgaenge im Management koennten das Unternehmen entscheidend schwaechen.

          9.2. Externe Risiken

          Auf gesetzlicher Stufe sind keine Auflagen bzw. Einschraenkungen gegen den von uns bearbeiteten Bildungseinrichtungen Markt zu erwarten. Die Rahmenbedingungen fuer das Entstehen von weiteren Moeglichkeiten werden durch die eingesetzte Strukturbereinigung in der Landwirtschaft eher beguenstigt als erschwert. Mit dem Bau von Produktionsanlagen werden neue Arbeitsplaetze fuer Bauern geschaffen (Housekeeping, Unterhalten des Gelaendes ganz allgemein, Restauration, Geraete- und Maschinenunterhalt), die ihren bisherigen Beruf aus wirtschaftlichen Gruenden aufgeben mussten. Als groesstes Risiko ist ein Markteintritt eines oder mehrer Grossverteiler zu betrachten.

          9.3. Absicherung

          Mit der weiteren Expansion des Unternehmens ist das Management breiter abzustuetzen. Gleichzeitig muss der Marktaufbau so rasch als moeglich erfolgen, damit weiteren Bewerbern der Markteintritt mindestens erschwert, wenn nicht sogar verunmoeglicht werden kann. Zudem ist zu versuchen, weitere Exklusivvertriebsrechte von preislich attraktiven und qualitativ guten Produkten zu erwerben.

          10. Finanzen

          10.1. Vergangenheit

          Das erste Geschaeftsjahr konnte bei einem Nettoumsatz von EUR 4 Millionen mit einem bescheidenen EBIT von EUR 350000.- und einem ausgewiesenen Reingewinn von EUR 67000.- abgeschlossen werden. ueber das erste Geschaeftsjahr gibt der testierte Abschluss im Anhang Auskunft. Generell ist zu bemerken, dass sich der Umsatz in den vergangenen sechs Monaten kontinuierlich gesteigert hat. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Erfolg der letzten Monate sich weiter fortsetzt.

          Die Finanzierung des Unternehmens erfolgte bis heute aus eigenen Mitteln des Unternehmens und einer Betriebskreditlimite der Deutschen Bank von EUR 400000.-. Als Sicherheit sind der Bank die Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb abgetreten worden.

          10.2. Planerfolgsrechnung

          Base Case 2019 2020e 2021e 2022e 2023e 2024e
          Nettoumsatz 7’869 5’488 29’161 34’194 78’427 279’553
          Warenaufwand 5’811 8’162 11’861 33’483 57’891 111’605
          Bruttogewinn 3’155 5’161 13’164 38’802 75’695 283’373
          Betriebsaufwand 4’496 2’513 25’889 37’471 53’504 161’585
          EBITDA 6’108 8’352 16’504 49’552 62’104 273’191
          EBIT 6’863 6’846 15’284 32’620 51’351 292’620
          Reingewinn 7’763 1’781 16’693 41’573 75’640 273’125
          Investitionen 1’389 1’873 20’102 38’138 62’657 201’874
          Dividenden 1 3 5 7 13 39
          e = geschaetzt

          10.3. Bilanz per 31.12.2019

          Aktiven Passiven

          Fluessige Mittel 13 Bank 135
          Debitoren 463 Kreditoren 599
          Warenlager 482 uebrig. kzfr. FK, TP 442
          uebriges kzfr. UV, TA 201

          Total UV 1575 Total FK 1’720

          Stammkapital 242
          Mobilien, Sachanlagen 587 Bilanzgewinn 34

          Total AV 392 Total EK 487

          4101 4’214

          10.4. Finanzierungskonzept

          Es ist vorgesehen, die Expansion des Unternehmens mit einem Mittelzufluss von vorerst EUR 1,5 Millionen wie folgt zu finanzieren:
          Erhoehung des Stammkapitals von EUR 4,3 Millionen um EUR 2,6 Millionen auf neu EUR 5,1 Millionen mit einem Agio von EUR 2,1 Millionen (eine entsprechende Absichtserklaerung (Letter of intent, LOI) einer Venture Capital Gesellschaft liegt vor) und Aufnahme von Fremdkapital von EUR 6,8 Millionen.
          Fuer die Fremdkapitalfinanzierung kann als Sicherheit die Abtretung der Forderungen aus dem Geschaeftsbetrieb sowie eine Buergschaft des Managements im Umfange von maximal EUR 700000.- offeriert werden. Allerdings ist in einem solchen Fall die Betriebskreditlimite der heutigen Bankbeziehung von EUR 5,6 Millionen abzuloesen.

          11. Anfrage fuer Fremdkapitalfinanzierung

          EUR 47,8 Millionen zu Finanzierung der Expansion in Form eines festen Darlehens bis zum 31.12.2022. Zinssatz SWAP zuzueglich Marge von maximal 2% . Rueckzahlung in jaehrlichen Tranchen von EUR 105000.-, erstmals per 30.12.2021. Sicherheit siehe Ziffer 10.1. Das Unternehmen ist auch offen fuer andere Finanzierungsvarianten.


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          Top 6 aufhebungsvertrag:

            Bauunternehmen GmbH Kauf Erkl&aum;rung lizenzen ags

            Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Karleugen Thomas Tee GmbH und Botho Moll Essenbringdienste Ges. m. b. Haftung

            Zwischen

            Karleugen Thomas Tee GmbH
            Sitz in Paderborn
            – ANBIETER –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Karleugen Thomas

            und

            der Firma Botho Moll Essenbringdienste Ges. m. b. Haftung
            Sitz in Chemnitz
            Vertreten durch den Geschäftsführer Botho Moll

            – ANWENDER –

            1. Vorbemerkungen

            Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

            Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

            2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

            Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 14.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

            Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

            3. Zeitplan

            Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

            Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

            4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

            Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 9.10.2023, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

            5. Geheimhaltung

            Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

            Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

            diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
            diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
            diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
            diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

            – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

            6. Schlussbestimmungen

            Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

            Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

            Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

            Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

            Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Paderborn.

            Paderborn, 14.04.2021 Chemnitz, 14.04.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
            Karleugen Thomas Tee GmbH Botho Moll Essenbringdienste Ges. m. b. Haftung
            Karleugen Thomas Botho Moll


            arbeitnehmerüberlassung GmbHmantel

            fairkaufen gmbh gmbh produkte kaufen

            gmbh kaufen frankfurt gmbh kaufen risiken


            Top 4 Zweck:

              gmbh gmbh haus kaufen Geldanlage deutsche leasing

              Anlageprospekt der Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

              Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

              Verwahrstelle: Karlmann Toggenburger Filtertechnik GmbH

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung erfolgt

              position:absolute;left:207.24px;

              auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

              und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

              gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

              sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

              ten E und F abgedruckt.

              Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung Ren-

              dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

              dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

              gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

              tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

              Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

              ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

              rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

              Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

              bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

              ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

              Die Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung und/oder der Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung sind und

              werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

              Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

              United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

              gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

              auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

              darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

              werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

              hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

              Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

              der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

              den.

              WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

              Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

              Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

              Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

              Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

              deutschen Übersetzung zu versehen. Die Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

              samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

              Das Rechtsverhältnis zwischen Frowine Vo� Visualisierungen Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

              vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung -Ge-

              ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Frowine Vo� Visualisierungen Ges. m. b. Haftung

              Seite 1

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

              anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

              heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

              Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

              Frowine Vo� Visualisierungen Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

              inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

              Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

              schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

              gung anstrengen.

              Die Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

              einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

              Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

              Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

              versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

              teil.

              Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

              Büro der Ombudsstelle des BVI

              Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

              Unter den Linden 42

              10117 Wiesbaden

              Telefon: (030) 6449046 – 0

              Telefax: (030) 6449046 – 29

              Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

              Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

              weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

              also zu Privatzwecken handeln.

              Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

              nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

              gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

              Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

              onalen Schlichtungsstelle.

              Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

              Wertpapier-Kennnummer / ISIN: RoCEVsfckU / DE000

              Auflegungsdatum: 15.05.2008

              Stand:

              13.04.2021

              Hinweis:

              Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

              aktualisiert.

              Seite 2

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Inhaltsverzeichnis

              A.

              Kurzübersicht über die Partner des Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              6

              1.

              Kapitalverwaltungsgesellschaft

              6

              2.

              Verwahrstelle

              7

              3.

              Asset Management-Gesellschaft

              7

              4.

              Abschlussprüfer

              8

              B.

              Grundlagen

              9

              1.

              Das Sondervermögen (der Fonds)

              9

              2.

              Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              9

              3.

              Anlagebedingungen und deren Änderungen

              9

              4.

              Verwaltungsgesellschaft

              10

              5.

              Verwahrstelle

              11

              6.

              Asset Management-Gesellschaft

              12

              7.

              Risikohinweise

              13

              Risiken einer Fondsanlage

              14

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              16

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

              vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

              20

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              21

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              22

              8.

              Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              24

              9.

              Erhöhte Volatilität

              24

              10.

              Profil des typischen Anlegers

              24

              11.

              Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              24

              Anlageziel

              24

              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              25

              12.

              Anlageinstrumente im Einzelnen

              26

              Wertpapiere

              26

              Geldmarktinstrumente

              27

              Bankguthaben

              30

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

              Derivaten sowie Bankguthaben

              30

              Seite 3

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              31

              Investmentanteile

              33

              Derivate

              34

              Terminkontrakte

              35

              Optionsgeschäfte

              35

              Swaps

              36

              Swaptions

              36

              Credit Default Swaps

              36

              Total Return Swaps

              36

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              36

              OTC-Derivatgeschäfte

              37

              Sicherheitenstrategie

              37

              Kreditaufnahme

              38

              Hebelwirkung (Leverage)

              38

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

              39

              13.

              Bewertung

              39

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              39

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              39

              14.

              Wertentwicklung

              41

              15.

              Teilinvestmentvermögen

              41

              16.

              Anteile

              41

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              42

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              42

              Liquiditätsmanagement

              43

              Börsen und Märkte

              44

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              45

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              45

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              46

              17.

              Kosten

              46

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              46

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              46

              18.

              Vergütungspolitik

              50

              19.

              Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              51

              Ertragsausgleichsverfahren

              51

              Seite 4

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Ertragsverwendung

              51

              Geschäftsjahr

              51

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              51

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              53

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              55

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              57

              22. Auslagerung

              62

              23. Interessenkonflikte

              62

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              65

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

              65

              65

              C.

              Liste der Unterverwahrer

              73

              D.

              Recht des Käufers zum Widerruf

              79

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              80

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              92

              Seite 5

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              A. Kurzübersicht über die Partner des Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Name

              Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung

              Hausanschrift

              Recklinghausen

              Postanschrift

              Postfach 19 44 15

              60079 Koblenz

              Telefon: (661) 1926038

              Telefax: (415) 7404508

              Gründung

              2014

              Rechtsform

              Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Handelsregister

              Koblenz (HRB 60820)

              Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

              € 9.313.730,00 (Stand: 13.04.2021)

              Eigenmittel

              € 815.489.510,00(Stand: 13.04.2021)

              Geschäftsführer

              Marianne Opitz, Recklinghausen

              Frowine VoÃ?, Koblenz

              Dietwalt Addams, Koblenz

              Roseline Ertl, Essen

              Siegfriede Raab1, Dortmund

              Aufsichtsrat

              Prof. Dr. Heilwig Abderrolle, Vorsitzender

              Rechtsanwalt, Wiesbaden

              Dr. Bert Jodler

              Senior Advisor Gitta Reich, Koblenz

              Dietwalt Behrens

              Director Gitta Reich, Koblenz

              Dietwalt Behrens

              Vorstandsvorsitzender der Berlin Versorgungskam-

              mer, Recklinghausen

              1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Frowine Vo� Visualisierungen Ges. m. b. Haftung -.

              Seite 6

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              2. Verwahrstelle

              Name

              Karlmann Toggenburger Filtertechnik GmbH

              Hausanschrift

              Essen

              Telefon

              8959-5241944 – 0

              Telefax

              (0211) 5938 – 77

              Rechtsform

              eingetragene Genossenschaft

              Handelsregister

              Essen (HRB 375150)

              Haftendes Eigenkapital

              € 400.834.141,00 (Stand: Dezember 2016)

              Vorstand

              Sigi Berger Vorsitzender

              Heidelinde Ettinger

              Lisel Wirth

              Dr. Hanns Ahrens (stv. Vorsitzender)

              Altrud Beeblebrox

              Vorsitzender des Aufsichtsrates

              Prof. Dr. med. Clivia Daniel

              3. Asset Management-Gesellschaft

              Name

              Bankhaus Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung KG

              Postanschrift

              Dortmund

              Telefon

              7591-9815715 – 0

              Telefax

              2414-3998112 – 1 1

              Internet

              Handelsregister

              Wiesbaden (HRB 23894)

              Persönlich haftende Gesellschafter

              Sibille Hillebrand (Sprecher),

              Carla Lindemann,

              Luisa Götz

              Seite 7

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              4. Abschlussprüfer

              KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

              The Squaire

              Am Flughafen

              60549 Koblenz

              Seite 8

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              B. Grundlagen

              1. Das Sondervermögen (der Fonds)

              Das Sondervermögen Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

              Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

              lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

              Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

              des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

              bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

              Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

              versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

              Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

              Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

              der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

              gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

              zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

              kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

              Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

              ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

              darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

              rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

              gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

              dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

              und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

              müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

              „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

              2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

              tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

              der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung.com

              Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

              managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

              Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

              schaft erhältlich.

              3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

              Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

              Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

              gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

              bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

              Seite 9

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

              den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

              gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

              grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

              nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

              Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

              der Gesellschaft unter http://www.Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

              gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

              die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

              ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

              Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

              ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

              Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

              Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

              weitere Informationen erlangt werden können.

              Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

              Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

              ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

              wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

              nate nach Bekanntmachung in Kraft.

              4. Verwaltungsgesellschaft

              Firma, Rechtsform und Sitz

              Der Fonds wird von der am 4. November 1964 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

              Investment mit Sitz in Koblenz verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

              dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Dietbald Blum Bordelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

              , Koblenz, die Dietwalt Addams Controlling Gesellschaft mbH, die Hansjakob Stenzel Reitsportzubehör Ges. m. b. Haftung Beteili-

              gungsholding GmbH, Wiesbaden, und die Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung UI Beteiligungs GmbH, Essen.

              Die Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

              in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

              Die Gesellschaft darf seit 1962 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

              26.9.1960 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

              fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

              ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

              nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

              dem 26.5.1961 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

              seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

              taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

              2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

              vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

              krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

              21. Juli

              2013

              Seite 10

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

              OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

              Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

              Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

              gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

              tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

              Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

              Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

              nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

              „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

              durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

              bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

              haftenden Eigenkapital umfasst.

              5. Verwahrstelle

              Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

              Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

              gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

              Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

              Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

              entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

              solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

              Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

              schriften des KAGB vereinbar ist.

              Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

              • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

              • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

              Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

              • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

              der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

              • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

              bedingungen verwendet werden,

              • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

              benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

              Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

              Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Sigi Berger Familienfeiern Ges. m. b. Haftung-

              mit Sitz in Essen als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

              Seite 11

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

              schäft.

              Unterverwahrung

              Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

              übertragen:

              • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

              (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

              stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

              Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

              Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

              kanntgegeben.

              Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

              Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

              formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

              nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

              derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

              Haftung der Verwahrstelle

              Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

              mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

              Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

              der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

              Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

              sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

              erfüllt hat.

              Zusätzliche Informationen

              Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

              Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

              Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

              6. Asset Management-Gesellschaft

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

              sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung KG, Wiesbaden (nachfol-

              gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

              Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

              Recht und ist ein seit dem 23.1.1952 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

              BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

              Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

              Seite 12

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

              A dieses Verkaufsprospektes.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

              rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

              einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

              Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

              Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

              nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

              Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

              genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

              Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

              sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

              des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

              Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

              begründet.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

              abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

              Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

              Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

              das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

              tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

              der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

              (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

              zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

              und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

              ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

              strumenten anlegen.

              7. Risikohinweise

              Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

              genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

              Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

              Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

              deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

              gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

              wirken.

              Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

              dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

              werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

              vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

              Seite 13

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

              siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

              vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

              Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

              Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

              Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

              die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

              scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

              Risiken.

              Risiken einer Fondsanlage

              Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

              bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

              Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

              Schwankung des Fondsanteilwerts

              Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

              kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

              gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

              Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

              und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

              oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

              Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

              Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

              gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

              Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

              chen Steuerberater wenden.

              Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

              Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

              aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

              weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

              erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

              halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

              91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

              sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

              Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

              unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

              Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

              schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

              nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

              dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

              zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

              Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

              när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

              werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

              Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

              Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

              auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

              gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

              ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

              zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

              gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

              litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

              Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

              werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

              Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

              Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

              der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

              gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

              Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

              zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

              teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

              des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

              die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

              Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

              Auflösung des Fonds

              Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

              Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

              einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

              das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

              auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

              Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

              gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

              vestmentvermögen (Verschmelzung)

              Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

              gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

              dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

              Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

              ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

              waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

              ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

              men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

              Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

              vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

              der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

              Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

              tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

              muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

              ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

              bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

              Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

              Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

              teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

              Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

              nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

              gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

              zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

              zehren.

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

              durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

              auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Wertveränderungsrisiken

              Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

              siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

              dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Kapitalmarktrisiko

              Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

              der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

              lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

              meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

              gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

              Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

              Kursänderungsrisiko von Aktien

              Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

              rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

              emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

              Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

              Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

              über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

              bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

              Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

              nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

              starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

              Zinsänderungsrisiko

              Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

              Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

              zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

              Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

              entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

              ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

              zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

              haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

              Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

              che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

              zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

              schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

              Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

              Risiko von negativen Habenzinsen

              Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

              des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

              Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

              barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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              Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

              fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

              Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

              Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

              zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

              Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

              tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

              Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

              Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

              sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

              Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

              sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

              •

              Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

              sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

              •

              Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

              mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

              gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

              Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

              •

              Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

              den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

              schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

              •

              Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

              fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

              schlossen) werden.

              •

              Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

              der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

              fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

              werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

              zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

              Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

              •

              Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

              ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

              Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

              luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

              •

              Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

              bunden.

              •

              Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

              genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

              hinein als unrichtig erweisen.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

              Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

              kauft bzw. verkauft werden.

              Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

              Risiken auftreten:

              • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

              OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

              • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

              schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

              Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

              Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

              ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

              spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

              Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

              Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

              wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

              ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

              verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

              wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

              Verluste tragen.

              Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

              Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

              nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

              Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

              Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

              wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

              Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

              tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

              gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

              Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

              Verluste entstehen.

              Inflationsrisiko

              Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

              liegen.

              Währungsrisiko

              Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

              Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

              gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

              Konzentrationsrisiko

              Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

              Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

              Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

              fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

              gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

              zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

              fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

              hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

              Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

              entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

              einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

              bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

              ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

              Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

              nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

              zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

              der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

              Risiken aus dem Anlagespektrum

              Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

              und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

              litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

              chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

              sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

              turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

              für das abgelaufene Berichtsjahr.

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

              sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

              risiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

              kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

              nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

              oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

              nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

              Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

              vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

              Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

              Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

              Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

              Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

              lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

              Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

              rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

              können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

              gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

              Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

              nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

              von Verlusten veräußert werden können.

              Risiko durch Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

              sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

              sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

              Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

              vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

              Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

              Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

              Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

              abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

              veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

              stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

              Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

              Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

              beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

              lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

              kann.

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

              hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

              dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

              Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

              das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

              Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

              „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

              die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

              Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

              Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

              Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

              für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

              Risiko durch zentrale Kontrahenten

              Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

              stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

              diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

              tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

              nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

              chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

              trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

              wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

              Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

              gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

              lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

              Anleger investierte Kapital auswirken.

              Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

              Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

              durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

              oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

              Länder- oder Transferrisiko

              Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

              Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

              tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

              können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

              einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

              in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

              Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

              Rechtliche und politische Risiken

              Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

              keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

              lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

              von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

              liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

              kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

              können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

              die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

              Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

              Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

              bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

              oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

              nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

              lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

              schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

              grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

              für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

              nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

              steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

              in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

              der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

              Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

              Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

              fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

              Schlüsselpersonenrisiko

              Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

              möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

              gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

              verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

              Verwahrrisiko

              Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

              bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

              ren kann.

              Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

              Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

              zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

              wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

              Fonds.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

              denen sich Chancen und Risiken ergeben:

              • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

              • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

              • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

              • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

              • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

              (Spread-Entwicklung).

              • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

              ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

              Risiken ergeben.

              Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

              onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              9. Erhöhte Volatilität

              Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

              Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

              Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

              10. Profil des typischen Anlegers

              Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

              haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

              deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

              langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

              dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

              Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

              11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Anlageziel

              Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

              Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

              führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

              ändern.

              Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

              der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

              Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

              Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

              geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

              einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

              aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

              torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

              falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

              Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

              im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

              quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

              vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

              deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

              Portfolio beigemischt werden.

              Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

              digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

              Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

              Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

              tragen.

              Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

              damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

              Die Fondswährung ist Euro.

              Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

              Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

              Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              12. Anlageinstrumente im Einzelnen

              Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

              gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

              „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

              ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

              Wertpapiere

              Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

              hen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

              1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

              deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

              zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

              diesen einbezogen sind,

              2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

              anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

              dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

              Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

              Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

              Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

              Ausgabe erfolgt.

              Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

              • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

              trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

              sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

              litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

              von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

              es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

              mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

              • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

              Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

              eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

              werben darf.

              Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

              • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

              übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

              Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

              kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

              teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

              Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

              • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

              verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

              worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

              • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

              mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

              eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

              • Das Wertpapier ist handelbar.

              • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

              Fonds.

              • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

              Weise erfasst.

              Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

              • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

              • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

              Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

              die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

              Geldmarktinstrumente

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

              der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

              auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

              haben.

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

              Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

              in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

              • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

              oder das der Zinsanpassung erfüllen.

              Seite 27

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

              1.

              an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

              über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              2.

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

              einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

              dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

              3.

              von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

              staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

              oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

              schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

              dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

              tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

              4.

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

              2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              5.

              von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

              nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

              diese einhält,

              6.

              von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

              a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

              seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

              gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

              b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

              schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

              oder

              c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

              ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

              Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

              nannte Asset Backed Securities).

              Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

              sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

              hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

              sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

              in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

              die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

              die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

              Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

              hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

              nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

              sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

              Seite 28

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

              hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

              Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

              zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

              Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

              marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

              den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

              übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

              Agentur bewertet werden.

              Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

              von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

              garantiert worden:

              •

              Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

              tiert:

              o der EU,

              o dem Bund,

              o einem Sondervermögen des Bundes,

              o einem Land,

              o einem anderen Mitgliedstaat,

              o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

              o der Europäischen Investitionsbank,

              o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

              o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

              EU angehört,

              müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

              rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

              liegen.

              •

              Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

              unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

              programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

              Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

              heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

              (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

              ditrisiken ermöglichen.

              Seite 29

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              •

              Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

              terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

              gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

              o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

              schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

              nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

              o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

              „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

              „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

              Agentur.

              o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

              das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

              Rechts der EU.

              •

              Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

              Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

              Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

              onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

              des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

              benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

              prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

              ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

              ermöglichen.

              Bankguthaben

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

              zwölf Monaten haben.

              Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

              instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

              fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

              Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

              Allgemeine Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

              anlegen.

              Seite 30

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

              Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

              schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

              staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

              Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

              den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

              vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

              schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

              Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des Fonds nicht übersteigen.

              Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

              In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

              und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

              Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

              der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

              denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

              Kombination von Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

              mögensgegenstände anlegen:

              • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

              • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

              • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

              schäfte in Derivaten.

              Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

              Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

              Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

              genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

              ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

              siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

              piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

              Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

              mente anlegen:

              • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

              die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

              geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

              tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

              nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

              den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

              •

              Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

              wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

              strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

              bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

              Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

              chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

              verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

              marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

              die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

              füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

              bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

              •

              Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

              o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

              staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

              Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

              ist, oder

              o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

              deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

              antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

              zugelassen ist,

              sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

              •

              Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

              können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

              a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

              der OECD,

              b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

              Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

              Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

              derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

              wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

              die Gebietskörperschaft ansässig ist,

              c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

              einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

              den EWR,

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              d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

              des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

              wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

              nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

              e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

              leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

              Investmentanteile

              Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

              dische Investmentvermögen sind.

              Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

              nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

              der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

              Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

              EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

              vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

              sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

              Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

              fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

              gen:

              • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

              fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

              für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

              • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

              inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

              der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

              Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

              • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

              und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

              Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

              • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

              begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

              In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

              In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

              für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

              Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

              die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

              des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

              kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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              der Gesellschaft ist unter http://www.Frowine Vo� Visualisierungen Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

              fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

              Derivate

              Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

              gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

              rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

              spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

              weise erhöhen.

              Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

              anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

              sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

              zusammen „Derivate“).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

              sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

              sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

              bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

              fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

              ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

              Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

              Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

              Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

              fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

              Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

              vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

              sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

              aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

              setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

              chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

              sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

              Caps).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

              nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

              vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

              Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

              mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

              des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

              99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

              kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

              Vergleichsvermögens.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

              geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

              hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

              preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

              in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

              benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

              künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

              mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

              werden.

              Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

              Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

              den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

              • Zinssätze

              • Wechselkurse

              • Währungen

              • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

              darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

              Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

              raus.

              Terminkontrakte

              Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

              bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

              stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

              verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

              trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

              als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

              Optionsgeschäfte

              Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

              wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

              rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

              Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

              ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

              del teilnehmen.

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              Swaps

              Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

              oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

              des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

              • Zins-

              • Währungs-

              • Zins-Währungs-

              • Varianz-

              • Equity-

              • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

              Swaptions

              Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

              einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

              nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

              schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

              abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

              Credit Default Swaps

              Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

              andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

              Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

              chend.

              Total Return Swaps

              Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

              sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

              einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

              damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

              Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

              Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

              aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

              des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

              nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

              Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

              Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

              Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

              schränkt ist.

              OTC-Derivatgeschäfte

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

              Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

              sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

              schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

              dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

              handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

              des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

              rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

              ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

              anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

              tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

              lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

              auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

              sierten Markt gehandelt wird.

              Sicherheitenstrategie

              Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

              gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

              teilweise zu reduzieren.

              Arten der zulässigen Sicherheiten

              Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

              • Bankguthaben

              • Wertpapiere

              • Geldmarktinstrumente

              Umfang der Besicherung

              Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

              trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

              Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

              stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

              betragen.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

              Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

              die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

              stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

              Anlage von Barsicherheiten

              Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

              oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

              nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

              Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

              Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

              Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

              bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

              Kreditaufnahme

              Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

              des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

              wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              Hebelwirkung (Leverage)

              Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

              (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

              mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

              wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

              aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

              „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

              dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

              gen wird.

              Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

              dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

              Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

              bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

              durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

              von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

              zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

              schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

              Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

              schaft

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

              Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

              schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

              sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

              mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

              Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

              13. Bewertung

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

              Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

              ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

              letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

              nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

              ders angegeben.

              Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

              der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

              Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

              organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

              fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

              geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

              sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

              stände“ nicht anders angegeben.

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

              Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

              einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

              leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

              werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

              und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

              und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

              Veräußerbarkeit.

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              Optionsrechte und Terminkontrakte

              Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

              Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

              Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

              Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

              kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

              tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

              Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

              Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

              Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

              zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

              Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

              nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

              gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

              dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

              modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

              des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

              umgerechnet.

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              14. Wertentwicklung

              Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

              wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

              zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

              Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Frowine Vo� Visualisierungen Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

              Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

              Wertentwicklung.

              15. Teilinvestmentvermögen

              Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

              16. Anteile

              Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

              Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

              gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

              verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

              scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

              Seite 41

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              Ausgabe von Anteilen

              Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

              Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

              der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

              Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

              stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

              weise oder vollständig einzustellen.

              Rücknahme von Anteilen

              Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

              die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

              nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

              sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

              rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

              nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

              bei können zusätzliche Kosten entstehen.

              Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

              Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

              dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

              Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

              nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

              oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

              termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

              meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

              Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

              annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

              dert werden.

              Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

              Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

              modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

              wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

              wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

              des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

              Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

              erforderlich ist.

              Seite 42

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

              zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

              aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

              kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

              mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

              Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

              aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Frowine Vo� Visualisierungen Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

              zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

              depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

              informiert.

              Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

              gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

              tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

              zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

              Liquiditätsmanagement

              Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

              lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

              profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

              Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

              gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

              Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

              die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

              Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

              Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

              genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

              o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

              gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

              Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

              o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

              ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

              passt.

              o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

              der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

              die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

              den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

              o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

              die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

              dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

              des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

              nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

              Seite 43

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

              gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

              Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

              Rücknahmebestimmungen verfolgt.

              o

              Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

              quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

              Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

              einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

              sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

              o

              Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

              erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

              Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

              stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

              nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

              bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

              o

              Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

              Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

              stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

              sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

              tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

              In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

              gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

              pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

              o

              Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

              Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

              und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

              durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

              ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

              nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

              Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

              Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

              tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

              Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

              Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

              Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

              und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

              „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

              wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

              Börsen und Märkte

              Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

              ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

              Märkten gehandelt werden.

              Seite 44

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

              ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

              Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

              weichen.

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

              nicht gebildet.

              Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

              gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

              eine Anteilklasse.

              Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

              gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

              Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

              Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

              Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

              Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

              unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

              gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

              toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

              wert“).

              Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

              Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

              die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

              ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

              Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

              nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

              Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

              Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

              Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

              schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

              Seite 45

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Ausgabeaufschlag

              Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

              Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

              niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

              sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

              duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

              den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

              von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

              Rücknahmeabschlag

              Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              17. Kosten

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

              zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

              Berechnung zusätzlicher Kosten.

              Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

              Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

              den.

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

              Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

              Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

              berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

              sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

              einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

              nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

              stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

              nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

              tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

              tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

              tungstages errechnet wird, betragen.

              Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

              Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

              wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

              Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

              mationen);

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

              preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

              tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

              mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

              Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

              für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

              benen Ansprüchen;

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

              tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

              Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

              Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

              mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

              Seite 47

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

              belastenden Beträge gegeben werden:

              Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

              und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

              Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

              Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

              Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

              Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

              In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

              der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

              waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

              Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

              klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

              nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

              Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

              Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

              die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

              kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

              dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

              tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

              Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

              Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

              gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

              mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

              der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

              der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

              schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

              Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

              den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

              Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

              von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

              Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

              eine Prognose.

              Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

              gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

              Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

              Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

              Aufwendungen nicht.

              Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

              erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

              Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

              der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

              Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

              ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

              gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

              Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

              Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

              der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

              aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

              zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

              Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

              Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

              gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

              Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

              Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

              Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

              mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

              werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

              fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

              mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

              darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

              folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

              dürfen.

              Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

              waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

              verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

              der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

              Fonds berechnen.

              Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

              legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

              berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

              ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

              Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

              Anteile berechnet wurde.

              Gesamtkostenquote

              Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

              offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

              der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

              können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

              Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

              wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

              Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

              Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

              sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

              schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

              Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

              berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

              und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

              anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

              Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

              als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

              dauerhaften Kundenbeziehung.

              18. Vergütungspolitik

              Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

              Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

              die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

              systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

              Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

              schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

              prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

              Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

              tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

              Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

              fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

              ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

              zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

              tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

              risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

              schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

              Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

              Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

              schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

              gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

              in Papierform zur Verfügung gestellt.

              19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

              ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

              können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

              tieren.

              Ertragsausgleichsverfahren

              Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

              während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

              gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

              vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

              angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

              Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

              tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

              aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

              der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

              ihn vermehren.

              Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

              je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

              Ertragsverwendung

              Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

              rierung).

              Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

              Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

              Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

              Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

              resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

              dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

              werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

              Seite 51

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

              mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

              Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

              Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

              die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

              migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

              Verfahren bei Auflösung des Fonds

              Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

              Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

              Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

              tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

              wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

              löses haben.

              Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

              der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

              der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

              die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

              beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

              sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

              Übertragung des Fonds

              Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

              verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

              BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

              Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

              außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

              elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

              nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

              waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

              chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

              auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

              Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

              Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

              hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

              ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

              oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

              bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

              Seite 52

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

              anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

              Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

              Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

              lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

              Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

              mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

              zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

              Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

              den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

              zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

              sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

              gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

              destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

              Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

              mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

              gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

              der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

              punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

              mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

              Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

              am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

              gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

              legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

              Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

              laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

              Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

              Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

              zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

              sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

              worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

              der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

              Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

              gen verwaltet.

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

              steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

              der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

              mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

              Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

              gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

              Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

              teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

              Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

              Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

              ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

              tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

              Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

              die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

              Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

              Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

              kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

              den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

              Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

              lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

              auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

              Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

              gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

              freistellung).

              Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

              so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

              geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

              bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

              lensteuern angerechnet.

              Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

              ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

              der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

              lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

              an (sog. Günstigerprüfung).

              Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

              der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

              ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

              dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

              2

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

              1.602.

              Seite 54

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

              erlich erfasst.

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

              ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

              in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

              nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

              Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

              daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              3

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

              EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

              Seite 55

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

              Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

              Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

              Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

              abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

              Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

              lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

              Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

              den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

              ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

              Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

              Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

              ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

              ner Einkommensteuererklärung angeben.

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

              gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

              worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

              angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

              31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

              nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

              sind steuerfrei.

              Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

              Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

              züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

              chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

              von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

              Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

              teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

              4

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

              Seite 56

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

              die Verlustverrechnung vor.

              Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

              2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

              zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

              den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

              Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

              Vorabpauschalen zu mindern.

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

              ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

              Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

              nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

              oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

              mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

              Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

              teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

              ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

              ländischen Staat.

              Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

              fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

              drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

              wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

              auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

              angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

              chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

              Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

              Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

              Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

              Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

              stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

              eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

              Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

              Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

              einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

              Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

              tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

              dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

              Seite 57

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

              lung zu berücksichtigen.

              Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

              Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

              Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

              sinnvoll.

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

              erpflichtig.

              Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

              tig.

              Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

              schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

              die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

              erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

              Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

              zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

              Seite 58

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

              Negative steuerliche Erträge

              Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

              Abwicklungsbesteuerung

              Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

              Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

              Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

              Ausschüttungen

              Vorabpauschalen

              Veräußerungsgewinne

              Inländische Anleger

              Einzelunternehmer

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

              Abstandnahme

              Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

              Materielle Besteuerung:

              Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

              für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

              Gewerbesteuer)

              Regelbesteuerte

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              Körperschaften

              Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

              Abstandnahme

              (typischerweise

              Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

              Industrieunternehmen;

              berücksichtigt)

              Banken, sofern Anteile

              nicht im

              Materielle Besteuerung:

              Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

              Handelsbestand

              für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

              gehalten werden;

              Gewerbesteuer)

              Sachversicherer)

              Lebens- und Kranken-

              Kapitalertragsteuer:

              versicherungs-

              Abstandnahme

              unternehmen und

              Pensionsfonds, bei

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

              für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

              denen die

              Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

              Fondsanteile den

              Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Kapitalanlagen

              zuzurechnen sind

              Banken, die die

              Kapitalertragsteuer:

              Fondsanteile im

              Abstandnahme

              Handelsbestand halten

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

              Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

              Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Steuerbefreite ge-

              Kapitalertragsteuer:

              meinnützige, mild-

              Abstandnahme

              tätige oder kirchliche

              Anleger (insb. Kirchen,

              Materielle Besteuerung:

              gemeinnützige

              Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

              werden

              Stiftungen)

              Andere steuerbefreite

              Kapitalertragsteuer:

              Anleger (insb.

              Abstandnahme

              Pensionskassen,

              Materielle Besteuerung:

              Sterbekassen und

              Steuerfrei

              Unterstützungskassen,

              sofern die im

              Körperschaftsteuer-

              gesetz geregelten

              Voraussetzungen

              erfüllt sind)

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

              Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

              nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

              depotführenden Stelle vorgelegt werden.

              Steuerausländer

              Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

              wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

              Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

              Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

              wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

              gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

              Solidaritätszuschlag

              Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

              zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

              Kirchensteuer

              Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

              ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

              chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

              Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

              bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

              Ausländische Quellensteuer

              Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

              halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

              Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

              In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

              Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

              auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

              von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

              Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

              tung zu behandeln.

              Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

              den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

              ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

              5

              &spect; 37 Abs. 2 AO.

              6

              &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

              Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

              Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

              Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

              schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

              Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

              Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

              licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

              2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

              tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

              nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

              weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

              zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

              Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

              stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

              sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

              (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

              ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

              jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

              übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

              Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

              des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

              burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

              Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

              Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

              der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

              Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

              ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

              institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

              deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

              sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

              den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

              steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

              ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

              Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

              erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

              der Anleger weiterleiten.

              Allgemeiner Hinweis

              Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

              Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

              lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              22. Auslagerung

              Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

              • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

              • Interne Revision

              • Portfoliomanagement

              Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung KG ausgelagert.

              Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

              • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

              liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

              Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

              das Investmentvermögen zu erwerben.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

              ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

              23. Interessenkonflikte

              Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

              Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

              • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

              leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

              mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

              und

              • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

              legern und Kunden der Gesellschaft

              oder

              • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

              oder

              • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

              oder

              • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

              Seite 62

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

              •

              Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

              Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

              möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

              gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

              Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

              lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

              dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen und/oder Individualportfolios

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

              •

              „Frequent Trading“

              •

              Festlegung der Cut off-Zeit

              •

              IPO-Zuteilungen

              •

              Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

              •

              Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

              •

              Aufgaben der Verwahrstelle

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

              im Fonds aufrechterhalten wollen

              •

              Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

              megrundsätzen des Fonds.

              Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

              Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

              Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

              geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

              Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

              lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

              Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

              der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

              die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

              Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

              ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

              offenzulegen:

              • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

              von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

              Seite 63

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              •

              Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

              Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

              •

              Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

              wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

              ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

              •

              Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

              dungen

              •

              Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

              Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

              gen zu verhindern

              •

              Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

              Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen

              •

              Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

              mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

              Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

              dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

              teilungsgrundsatzes

              •

              Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

              stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

              stand den Anlegern gegenüber offengelegt

              •

              Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

              Einzelanlagen von erheblichem Umfang

              •

              Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

              Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

              schaft verwalteten Investmentvermögen

              •

              Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

              sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

              •

              Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

              •

              Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

              der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

              •

              Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

              externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

              band Investment und Asset Management e.V.

              •

              Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

              pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

              Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

              Seite 64

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

              in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

              lich.

              Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

              in Koblenz beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

              fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

              des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

              Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

              in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

              Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

              Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

              schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

              tragt:

              • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

              die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Luisa Götz Windkraftanlagen Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

              LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

              tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

              Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

              stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

              tige Informationen

              Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

              halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

              gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

              auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              Seite 78

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              D. Recht des Käufers zum Widerruf

              Widerrufsrecht

              Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

              außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

              kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

              Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

              recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

              ständigen Geschäftsräume hat.

              Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

              dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

              rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

              des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

              zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

              Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

              erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

              Der Widerruf ist zu richten an

              Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung

              Recklinghausen

              Telefax: (601) 8013940

              Email: info@Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung .com

              Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

              braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

              geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

              sucht hat.

              Widerrufsfolgen

              Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

              Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

              ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

              gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

              Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

              Seite 79

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung ,

              Koblenz,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für die von der Gesellschaft verwalteten

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

              mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

              aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

              gelten.

              &spect; 1

              Grundlagen

              (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

              ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

              (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

              Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

              zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

              OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

              Sammelurkunden ausgestellt.

              (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

              festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

              bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

              rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

              (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

              meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

              mögens und dem KAGB.

              &spect; 2

              Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

              die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

              der Anleger.

              (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

              geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

              Seite 80

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

              Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

              (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

              legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

              Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

              wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

              stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

              eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

              men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

              bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

              ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

              der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

              wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

              nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

              wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

              &spect; 3

              Fondsverwaltung

              (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

              gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

              Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

              hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

              (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

              gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

              sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

              den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

              (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

              währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

              sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

              kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

              hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

              &spect; 4

              Anlagegrundsätze

              Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

              schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

              gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

              Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

              gen erworben werden dürfen.

              &spect; 5

              Wertpapiere

              Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

              Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

              piere nur erwerben, wenn

              a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

              lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

              in diesen einbezogen sind,

              Seite 81

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              b)

              sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

              außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

              schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

              nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

              oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

              (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

              c)

              ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

              del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

              Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

              des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

              zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

              eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

              d)

              ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

              Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

              Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

              sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

              folgt,

              e)

              sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

              schaftsmitteln zustehen,

              f)

              sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

              werden,

              g)

              sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

              ten Kriterien erfüllen,

              h)

              sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

              erfüllen.

              Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

              die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

              rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

              &spect; 6

              Geldmarktinstrumente

              (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

              die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

              Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

              Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

              Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

              während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

              gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

              spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

              Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

              sie

              a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

              gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind,

              8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

              Seite 82

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              b)

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

              oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

              dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

              c)

              von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

              Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

              oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

              päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

              einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

              desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

              destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

              werden,

              d)

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

              Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              e)

              von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

              mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

              werden, oder

              f)

              von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

              Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

              (2)

              Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

              jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

              &spect; 7

              Bankguthaben

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

              Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

              nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

              werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

              Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

              nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

              &spect; 8

              Investmentanteile

              (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

              gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

              dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

              an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

              Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

              (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

              lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

              Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

              talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

              9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

              Seite 83

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

              der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

              Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

              schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

              offenen AIF angelegt werden dürfen.

              &spect; 9

              Derivate

              (1)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

              &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

              und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

              lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

              Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

              der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

              über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

              hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

              (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

              (2)

              Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

              von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

              aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

              plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

              einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

              zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

              zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

              Grundformen von Derivaten sind:

              a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

              Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

              b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

              nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

              stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

              aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

              Laufzeit möglich und

              bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

              gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

              null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

              c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

              d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

              ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

              e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

              Credit Default Swaps).

              (3)

              Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

              neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

              nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

              Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

              tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

              des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

              Seite 84

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

              (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

              gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

              grenzen abweichen.

              (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

              cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

              gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

              (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

              menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

              vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

              nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

              unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

              resbericht bekannt zu machen.

              (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

              Gesellschaft die DerivateV beachten.

              &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

              &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

              (1)

              Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

              bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

              (2)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

              papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

              des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

              Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

              strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

              steigt.

              (3)

              Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

              mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

              päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

              kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

              tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

              ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens anlegen.

              (4)

              In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

              von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

              ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

              vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

              der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

              Seite 85

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

              nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

              gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

              keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

              werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

              mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

              Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

              (5)

              Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

              ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

              Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

              Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

              Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

              nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

              werden dürfen.

              (6)

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

              haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

              (7)

              Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

              a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

              geben werden,

              b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

              c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

              genen Geschäfte,

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

              satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

              schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

              genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

              übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

              (8)

              Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

              marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

              40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

              Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

              (9)

              Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

              &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

              Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

              Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

              ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

              mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

              im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

              &spect; 12 Verschmelzung

              (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

              a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

              gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

              Seite 86

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen;

              b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

              kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

              (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

              Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

              (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

              zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

              vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

              dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

              Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

              &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

              (1)

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

              hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

              ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

              Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

              konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

              Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

              mögens nicht übersteigen.

              (2)

              Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

              mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

              Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

              Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

              gegenstände anzulegen:

              a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

              Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

              Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

              päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

              b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

              auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

              c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

              derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

              Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

              (3)

              Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

              anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

              nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

              dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

              bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

              die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

              und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

              (4)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

              tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

              erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              Seite 87

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              &spect; 14 Pensionsgeschäfte

              (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

              papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

              ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

              abschließen.

              (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

              bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

              (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

              (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

              teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

              werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              &spect; 15 Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

              Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

              der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              &spect; 16 Anteile

              (1)

              Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

              (2)

              Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

              tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

              teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

              dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

              dingungen festgelegt.

              (3)

              Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

              chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

              über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

              tigte.

              (4)

              Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

              melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

              schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

              geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

              ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

              wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

              effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

              den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

              Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

              Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

              ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

              mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

              KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

              den.

              Seite 88

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

              (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

              behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

              (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

              erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

              von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

              (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

              schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

              OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

              (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

              KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

              ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

              (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

              hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

              Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

              mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

              über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

              der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

              richten.

              &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

              (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

              der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

              aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

              durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

              unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

              wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

              Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

              Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

              (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

              zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

              gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

              OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

              gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

              (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

              den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

              weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

              (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

              deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

              Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

              zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

              kaufsprospekt.

              Seite 89

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              &spect; 19 Kosten

              In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

              Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

              werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

              bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

              welcher Berechnung sie zu leisten sind.

              &spect; 20 Rechnungslegung

              (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

              macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

              gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

              (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

              Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

              (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

              auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

              gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

              Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

              zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

              len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

              Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

              Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

              lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

              &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

              (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

              destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

              Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

              kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

              richten.

              (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

              Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

              Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

              wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

              stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

              wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

              kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

              pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

              der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

              (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

              KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

              resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

              Seite 90

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

              mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

              der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

              (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

              oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

              gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

              ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

              anzeiger wirksam.

              (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

              Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

              &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

              (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

              (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

              desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

              mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

              schaft.

              (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

              ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

              pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

              lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

              Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

              Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

              derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

              kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

              lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

              &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

              trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

              (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

              in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

              Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

              &spect; 24 Erfüllungsort

              Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

              Seite 91

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung ,

              Koblenz,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für das von der Gesellschaft verwaltete

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung,

              die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

              von der Gesellschaft aufgestellten

              Allgemeinen Anlagebedingungen

              gelten.

              ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

              &spect; 1

              Vermögensgegenstände

              Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

              ben:

              1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

              Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

              gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

              &spect; 2

              Anlagegrenzen

              (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

              Seite 92

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              (2)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

              &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

              (3)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

              zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

              wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

              (4)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

              Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

              (5)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

              der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

              benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

              geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

              vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

              vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

              len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

              gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

              ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

              ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

              nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

              mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

              &spect; 3

              Anlageausschuss

              Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

              schusses bedienen.

              ANTEILKLASSEN

              &spect; 4

              Anteilklassen

              (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

              meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

              des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

              Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

              der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

              male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft.

              (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

              Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

              tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

              waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

              oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

              Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

              (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

              zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

              sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

              schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

              &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

              Seite 93

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

              teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

              (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

              gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

              abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

              Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

              schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

              ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

              &spect; 5

              Anteile

              Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

              Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

              &spect; 6

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

              gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

              hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

              jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

              (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              &spect; 7

              Kosten

              (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

              zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

              Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

              Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

              tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

              gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

              bene Verwaltungsvergütung an.

              (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

              oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

              gedeckt.

              (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

              OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

              wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

              gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

              stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

              Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

              stellenvergütung an.

              Seite 94

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              (4)

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

              kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

              Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

              ges errechnet wird, betragen.

              (5)

              Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

              OGAW-Sondervermögens:

              a)

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

              die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              b)

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

              benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

              Anlegerinformationen);

              c)

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

              nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

              richtes;

              d)

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

              Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

              Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

              termittlung;

              e)

              Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

              OGAW-Sondervermögens;

              f)

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

              die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              g)

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

              Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

              h)

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

              gen erhoben werden;

              i)

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

              j)

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              k)

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

              l)

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

              Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

              schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

              Steuern.

              (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

              mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

              ständen entstehenden Kosten belastet.

              (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

              richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

              Seite 95

              Marianne Opitz Baustoffe Ges. m. b. Haftung

              KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

              sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

              durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

              schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

              Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

              sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

              schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

              telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

              Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

              ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

              &spect; 8

              Thesaurierung der Erträge

              Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

              Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

              der an.

              &spect; 9

              Ausschüttung

              (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

              Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

              dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

              Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

              Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

              (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

              schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

              des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

              übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

              (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

              vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

              (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

              jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

              &spect; 10 Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

              folgenden Jahres.

              Seite 96

              Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung , , Recklinghausen

              info@Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung .com, www.Frowine VoÃ? Visualisierungen Ges. m. b. Haftung .com


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                Beratungsvertrag der Ottokar Winkler Kunststoffverarbeitung Ges. m. b. Haftung

                Zwischen

                der Firma Ottokar Winkler Kunststoffverarbeitung Ges. m. b. Haftung
                Sitz in Reutlingen
                – Auftraggeber –
                Vertreten durch den Geschäftsführer Ottokar Winkler

                und

                der Firma Lucas Gäbeli Tattoos Ges. m. b. Haftung
                Sitz in Bremerhaven
                Vertreten durch den Geschäftsführer Lucas Gäbeli

                – Auftragnehmer –

                wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

                § 1 Vertragsgegenstand

                Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

                Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

                Einstellung von folgenden Positionen:

                1. – Assistent/in – Informatik (allgemeine Informatik)
                2. – Technische/r Assistent/in – Elektronik und Datentechnik
                3. – Fachkraft – Hygieneüberwachung
                4. – Bühnentänzer/in
                5. – Fachpraktiker/in für Informationstechnik (§66 BBiG/§42r HwO)
                6. – Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik (§66 BBiG/§42r HwO)

                2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

                Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

                § 2 Leistungen des Auftragnehmers

                Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

                Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

                § 3 Vergütung

                Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 124 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 4 fällig

                Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

                der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
                eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
                des Pkw: 27 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

                Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

                Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 22 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 98 TEURO ist zum 29 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

                3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

                § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

                Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

                Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 10 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

                § 5 Berichterstattung

                Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

                In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

                Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

                § 6 Aufwendungsersatz

                Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
                ………………………………………………………………………………………
                ………………………………………………………………………………………
                ………………………………………………………………………………………

                Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 44 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
                ………………………………………………………………………………………
                ………………………………………………………………………………………
                ………………………………………………………………………………………

                Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

                § 7 Wettbewerbsverbot

                Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

                § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

                Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

                Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

                § 9 Schweigepflicht

                Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

                § 10 Datenschutz

                Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

                Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
                Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
                Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
                In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

                § 11 Vertragsdauer / Kündigung

                Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

                Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 11 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

                § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

                Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

                § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

                Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

                Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

                Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

                § 14 Schlussbestimmungen

                Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

                Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

                Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

                Gerichtsstand ist Reutlingen

                Reutlingen, 12.04.2021 Bremerhaven, 12.04.2021

                ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
                Ottokar Winkler Kunststoffverarbeitung Ges. m. b. Haftung Lucas Gäbeli Tattoos Ges. m. b. Haftung
                Ottokar Winkler Lucas Gäbeli


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                  GmbH Treuhandvertrag

                  zwischen

                  Kirstin Düsentrieb Fensterbau Gesellschaft mbH, (Darmstadt)

                  (nachstehend „Treugeber“ genannt)

                  und

                  Sylvelin Radtke Altbaurenovierungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (Oldenburg)

                  (nachstehend „Treuhänder“ genannt)

                  1. Vertragsgegenstand

                  1.1. Der Treugeber beauftragt hiermit den Treuhänder, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers die bei der Bank (Dortmund), auf dem Konto Nr. 4726084 verbuchten Vermögenswerte (im folgenden kurz: „Treugut“) zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder handelt dabei als Beauftragter im Sinne des deutschen Rechts. Er hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.

                  1.2. Der Treuhänder verwaltet das Treugut nach den Weisungen des Treugebers oder von ihm schriftlich bezeichneter Stellvertreter.

                  Der Treuhänder ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Treuhänder verpflichtet, solche vom Treugeber oder seinen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr im Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Treuhänder selbständig, nach bestem Wissen und Gewissen.

                  1.3. Der Treuhänder anerkennt, dass sämtliche auf dem unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten Konto verbuchten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Treugebers sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Treuhänders gemäss Art. 401 OR.

                  1.4. Den Parteien sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bekannt. Der Treuhänder bestätigt hiermit, dass er diesen Auftrag im Einklang mit den ent-sprechenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sowie überhaupt mit den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ausüben kann.

                  2. Haftung

                  Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger, den Treuhänder weder selber zu belangen durch Dritte, über die der Treuhänder die Kontrolle ausübt oder die ihrerseits in einem Dienst- oder anderen rechtlichen Verhältnis zu ihm stehen, haftbar machen zu lassen für die Tätigkeiten in Ausübung dieses Treuhandmandates, sowie allgemein ihn von allen Ansprüchen, die gegen ihn aus der Mandatsausübung geltend gemacht werden können, freizustellen und schad- und klaglos zu halten. Vorbehalten bleibt die Haftung des Treuhänders aufgrund der Sorgfaltpflicht, die ihn gemäss Art. 398 OR als Beauftragten trifft, wobei diese Haftung auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (Art. 100 Abs. 1 OR).

                  3. Honorar

                  Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder für die gestützt auf diesen Treuhandvertrag erbrachten Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu entschädigen. Als Grundlage dient ein Stundenhonorar von mindestens EUR. 424.–. Ferner wird der Treugeber dem Treuhänder alle Auslagen und Verwendungen ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausübung des Treuhandmandates anfallen. Es gilt als vereinbart, dass das jährliche Honorar mindestens 1,5 % des Bruttobetrags des am Anfang des Kalenderjahres angelegten Vermögens betragen soll.

                  4. Geheimhaltung

                  Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treuhandverhältnis und insbesondere die Identität des Treugebers gegenüber Behörden und Privatpersonen geheimzuhalten. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Treuhänder ohne die Offenlegung des Treuhandverhältnisses sowie der Identität des Treugebers persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treugutes zum steuerbaren Vermögen des Treuhänders) oder in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Treuhänder ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit soweit die Verhältnisse es erfordern.

                  5. Weitere Bestimmungen

                  5.1 Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                  5.2. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

                  5.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz des Treugebers.

                  (Darmstadt, Datum):

                  Für Kirstin Düsentrieb Fensterbau Gesellschaft mbH: Für Sylvelin Radtke Altbaurenovierungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

                  ________________________________ ________________________________


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                    Anlageprospekt der Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                    Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                    Verwahrstelle: Sinah Jahnke Kuvertierservice Gesellschaft mbH

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt

                    position:absolute;left:207.24px;

                    auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                    und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                    sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                    ten E und F abgedruckt.

                    Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ren-

                    dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                    dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                    gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                    tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                    Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                    ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                    rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                    Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                    bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                    ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                    Die Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH und/oder der Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind und

                    werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                    Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                    United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                    gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                    auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                    darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                    werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                    hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                    Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                    der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                    den.

                    WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                    Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                    Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                    Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                    Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                    deutschen Übersetzung zu versehen. Die Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH wird ferner die ge-

                    samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                    Das Rechtsverhältnis zwischen Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH und dem Anleger sowie die vor-

                    vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH -Ge-

                    ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH

                    Seite 1

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                    anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                    heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                    Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                    Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                    inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                    Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                    schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                    gung anstrengen.

                    Die Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                    einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                    Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                    Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                    versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                    teil.

                    Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                    Büro der Ombudsstelle des BVI

                    Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                    Unter den Linden 42

                    10117 Chemnitz

                    Telefon: (030) 6449046 – 0

                    Telefax: (030) 6449046 – 29

                    Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                    Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                    also zu Privatzwecken handeln.

                    Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                    nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                    gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                    Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                    onalen Schlichtungsstelle.

                    Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                    Wertpapier-Kennnummer / ISIN: YZgdyp68oW / DE000

                    Auflegungsdatum: 15.05.2008

                    Stand:

                    10.04.2021

                    Hinweis:

                    Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                    aktualisiert.

                    Seite 2

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Inhaltsverzeichnis

                    A.

                    Kurzübersicht über die Partner des Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    6

                    1.

                    Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    6

                    2.

                    Verwahrstelle

                    7

                    3.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    7

                    4.

                    Abschlussprüfer

                    8

                    B.

                    Grundlagen

                    9

                    1.

                    Das Sondervermögen (der Fonds)

                    9

                    2.

                    Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    9

                    3.

                    Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    9

                    4.

                    Verwaltungsgesellschaft

                    10

                    5.

                    Verwahrstelle

                    11

                    6.

                    Asset Management-Gesellschaft

                    12

                    7.

                    Risikohinweise

                    13

                    Risiken einer Fondsanlage

                    14

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    16

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                    vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                    20

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    21

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    22

                    8.

                    Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    24

                    9.

                    Erhöhte Volatilität

                    24

                    10.

                    Profil des typischen Anlegers

                    24

                    11.

                    Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    24

                    Anlageziel

                    24

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    25

                    12.

                    Anlageinstrumente im Einzelnen

                    26

                    Wertpapiere

                    26

                    Geldmarktinstrumente

                    27

                    Bankguthaben

                    30

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                    Derivaten sowie Bankguthaben

                    30

                    Seite 3

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    31

                    Investmentanteile

                    33

                    Derivate

                    34

                    Terminkontrakte

                    35

                    Optionsgeschäfte

                    35

                    Swaps

                    36

                    Swaptions

                    36

                    Credit Default Swaps

                    36

                    Total Return Swaps

                    36

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    36

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    37

                    Sicherheitenstrategie

                    37

                    Kreditaufnahme

                    38

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    38

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                    39

                    13.

                    Bewertung

                    39

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    39

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    39

                    14.

                    Wertentwicklung

                    41

                    15.

                    Teilinvestmentvermögen

                    41

                    16.

                    Anteile

                    41

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    42

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    42

                    Liquiditätsmanagement

                    43

                    Börsen und Märkte

                    44

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    45

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    45

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    46

                    17.

                    Kosten

                    46

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    46

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    46

                    18.

                    Vergütungspolitik

                    50

                    19.

                    Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    51

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    51

                    Seite 4

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Ertragsverwendung

                    51

                    Geschäftsjahr

                    51

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    51

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    53

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    55

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    57

                    22. Auslagerung

                    62

                    23. Interessenkonflikte

                    62

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    65

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                    65

                    65

                    C.

                    Liste der Unterverwahrer

                    73

                    D.

                    Recht des Käufers zum Widerruf

                    79

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    80

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    92

                    Seite 5

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    A. Kurzübersicht über die Partner des Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Name

                    Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH

                    Hausanschrift

                    Frankfurt am Main

                    Postanschrift

                    Postfach 66 14 58

                    60079 Münster

                    Telefon: (539) 2434658

                    Telefax: (240) 3365055

                    Gründung

                    2005

                    Rechtsform

                    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Handelsregister

                    Münster (HRB 31746)

                    Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                    € 46.597.718,00 (Stand: 10.04.2021)

                    Eigenmittel

                    € 290.957.460,00(Stand: 10.04.2021)

                    Geschäftsführer

                    Vitus Langwieser, Frankfurt am Main

                    Edmund Ziegler, Münster

                    Hartmut Tietz, Münster

                    Julian Dick, Bonn

                    Max Laberer1, Stuttgart

                    Aufsichtsrat

                    Prof. Dr. Dittmar Umbridge, Vorsitzender

                    Rechtsanwalt, Chemnitz

                    Dr. Isbert Kramer

                    Senior Advisor Wolfbert Kroll, Münster

                    Lisbeth Busch

                    Director Wolfbert Kroll, Münster

                    Lisbeth Busch

                    Vorstandsvorsitzender der Köln Versorgungskam-

                    mer, Frankfurt am Main

                    1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH -.

                    Seite 6

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    2. Verwahrstelle

                    Name

                    Sinah Jahnke Kuvertierservice Gesellschaft mbH

                    Hausanschrift

                    Bonn

                    Telefon

                    3372-4688826 – 0

                    Telefax

                    (0211) 5938 – 77

                    Rechtsform

                    eingetragene Genossenschaft

                    Handelsregister

                    Bonn (HRB 227868)

                    Haftendes Eigenkapital

                    € 260.521.510,00 (Stand: Dezember 2016)

                    Vorstand

                    Bartho Klemm Vorsitzender

                    Klotilde Nguyen

                    Desiderius Peter

                    Dr. Gislind Berthold (stv. Vorsitzender)

                    Ortwin Rosenberger

                    Vorsitzender des Aufsichtsrates

                    Prof. Dr. med. Arkadius Meurer

                    3. Asset Management-Gesellschaft

                    Name

                    Bankhaus Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG

                    Postanschrift

                    Stuttgart

                    Telefon

                    2663-1794497 – 0

                    Telefax

                    6552-7018169 – 1 1

                    Internet

                    Handelsregister

                    Chemnitz (HRB 43490)

                    Persönlich haftende Gesellschafter

                    Titus Neu (Sprecher),

                    Leah Seibert,

                    Waltraud Clemens

                    Seite 7

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    4. Abschlussprüfer

                    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                    The Squaire

                    Am Flughafen

                    60549 Münster

                    Seite 8

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    B. Grundlagen

                    1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                    Das Sondervermögen Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                    Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                    lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                    Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                    des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                    bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                    Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                    versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                    Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                    Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                    der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                    gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                    zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                    kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                    Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                    ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                    darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                    rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                    gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                    dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                    und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                    müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                    „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                    2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                    Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                    tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                    der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com

                    Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                    managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                    Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                    schaft erhältlich.

                    3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                    Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                    Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                    gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                    bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                    Seite 9

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                    den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                    gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                    grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                    nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                    Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                    der Gesellschaft unter http://www.Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                    gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                    die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                    ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                    Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                    ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                    Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                    Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                    weitere Informationen erlangt werden können.

                    Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                    Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                    ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                    wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                    nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                    4. Verwaltungsgesellschaft

                    Firma, Rechtsform und Sitz

                    Der Fonds wird von der am 4. November 2012 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                    Investment mit Sitz in Münster verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                    dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Dietz Baur Tankanlagen u. Tanks Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

                    , Münster, die Hartmut Tietz Jalousien Ges. mit beschränkter Haftung, die Evelin Zarathustra Wasserfilter Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteili-

                    gungsholding GmbH, Chemnitz, und die Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Bonn.

                    Die Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                    in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                    Die Gesellschaft darf seit 1983 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                    25.9.1985 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                    fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                    ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                    nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                    dem 6.11.1936 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                    seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                    taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                    2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                    vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                    krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                    21. Juli

                    2013

                    Seite 10

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                    OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                    Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                    Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                    gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                    tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                    Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                    Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                    nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                    „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                    durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                    bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                    haftenden Eigenkapital umfasst.

                    5. Verwahrstelle

                    Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                    Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                    gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                    Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                    Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                    entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                    solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                    Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                    schriften des KAGB vereinbar ist.

                    Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                    • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                    • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                    Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                    • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                    der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                    • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                    bedingungen verwendet werden,

                    • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                    benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                    Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                    Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Bartho Klemm Konferenzräume Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

                    mit Sitz in Bonn als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

                    Seite 11

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                    schäft.

                    Unterverwahrung

                    Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                    übertragen:

                    • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                    (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                    stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                    Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                    Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                    kanntgegeben.

                    Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                    Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                    formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                    nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                    derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                    Haftung der Verwahrstelle

                    Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                    mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                    Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                    der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                    Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                    sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                    erfüllt hat.

                    Zusätzliche Informationen

                    Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                    Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                    Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                    6. Asset Management-Gesellschaft

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                    sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG, Chemnitz (nachfol-

                    gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                    Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                    Recht und ist ein seit dem 13.3.1949 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                    BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                    Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                    Seite 12

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                    A dieses Verkaufsprospektes.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                    rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                    einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                    Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                    Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                    nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                    Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                    genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                    Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                    sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                    des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                    Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                    begründet.

                    Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                    abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                    Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                    Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                    das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                    tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                    der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                    (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                    zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                    und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                    ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                    strumenten anlegen.

                    7. Risikohinweise

                    Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                    genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                    Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                    Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                    deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                    gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                    wirken.

                    Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                    dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                    werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                    vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

                    Seite 13

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                    siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                    vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                    Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                    Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                    Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                    die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                    scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                    Risiken.

                    Risiken einer Fondsanlage

                    Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                    bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                    Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                    Schwankung des Fondsanteilwerts

                    Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                    kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                    gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                    Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                    und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                    oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                    Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                    Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                    gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                    Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                    chen Steuerberater wenden.

                    Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                    aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                    weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                    erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                    halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                    91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                    sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                    Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                    unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                    Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                    schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                    nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                    dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

                    Seite 14

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                    zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                    Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                    när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                    werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                    Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                    Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                    auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                    gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                    ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                    zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                    gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                    litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                    Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                    werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                    Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                    Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                    der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                    gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                    Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                    zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                    teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                    des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                    die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                    Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                    Auflösung des Fonds

                    Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                    Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                    einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                    das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                    auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                    Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                    gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

                    Seite 15

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                    vestmentvermögen (Verschmelzung)

                    Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                    gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                    dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                    Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                    ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                    waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                    ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                    men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                    Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                    vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                    der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                    Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                    Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                    tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                    muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                    ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                    bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                    Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                    Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                    teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                    Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                    nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                    gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                    zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                    zehren.

                    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                    durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                    auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Wertveränderungsrisiken

                    Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                    siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                    dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Kapitalmarktrisiko

                    Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                    der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                    lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                    meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                    gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                    Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                    Kursänderungsrisiko von Aktien

                    Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                    rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                    emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                    Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                    Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                    über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                    bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                    Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                    nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                    starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                    Zinsänderungsrisiko

                    Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                    Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                    zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                    Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                    entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                    ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                    zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                    haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                    Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                    che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                    zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                    schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                    Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                    Risiko von negativen Habenzinsen

                    Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                    des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                    Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                    barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

                    Seite 17

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                    fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                    Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                    Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                    zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                    Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                    tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                    Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                    Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                    sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                    sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                    •

                    Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                    sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                    •

                    Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                    mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                    gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                    Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                    •

                    Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                    den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                    schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                    •

                    Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                    fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                    schlossen) werden.

                    •

                    Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                    der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                    fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                    werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                    zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                    Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                    •

                    Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                    ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                    Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                    luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                    •

                    Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                    bunden.

                    •

                    Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                    genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                    hinein als unrichtig erweisen.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                    Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                    kauft bzw. verkauft werden.

                    Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                    Risiken auftreten:

                    • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                    OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                    • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                    schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                    Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                    Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                    ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                    spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                    Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                    Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                    wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                    ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                    verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                    wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                    Verluste tragen.

                    Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                    Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                    nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                    Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                    Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                    wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                    Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                    tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                    gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                    Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                    Verluste entstehen.

                    Inflationsrisiko

                    Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                    liegen.

                    Währungsrisiko

                    Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                    Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

                    Seite 19

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                    gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                    Konzentrationsrisiko

                    Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                    Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                    Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                    Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                    fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                    gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                    zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                    fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                    hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                    Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                    entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                    einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                    bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                    ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                    Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                    nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                    zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                    der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                    Risiken aus dem Anlagespektrum

                    Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                    und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                    litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                    chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                    sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                    turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                    für das abgelaufene Berichtsjahr.

                    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                    sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                    risiko)

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                    kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                    nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                    oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                    nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                    Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                    vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                    Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                    Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                    Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                    Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                    lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                    Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                    rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                    können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                    gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                    Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                    nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                    von Verlusten veräußert werden können.

                    Risiko durch Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                    sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                    sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                    Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                    vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                    Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                    Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                    Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                    abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                    veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                    stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                    Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                    Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                    beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                    lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                    kann.

                    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                    hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                    dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                    Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                    das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                    Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                    „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

                    Seite 21

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                    die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                    Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                    Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                    Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                    für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                    Risiko durch zentrale Kontrahenten

                    Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                    stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                    diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                    tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                    nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                    chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                    trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                    wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                    Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                    Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                    gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                    lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                    Anleger investierte Kapital auswirken.

                    Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                    Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                    durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                    oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                    Länder- oder Transferrisiko

                    Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                    Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                    tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                    können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                    einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                    in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                    Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                    Rechtliche und politische Risiken

                    Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                    keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                    lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                    von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                    liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                    kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                    können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                    die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                    Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                    Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                    bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                    oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                    nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                    lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                    schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                    grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                    für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                    nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                    steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                    in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                    der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                    Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                    Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                    fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                    Schlüsselpersonenrisiko

                    Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                    möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                    gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                    verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                    Verwahrrisiko

                    Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                    bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                    ren kann.

                    Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                    Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                    zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                    wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                    Fonds.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                    Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                    denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                    • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                    • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                    • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                    • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                    • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                    • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                    (Spread-Entwicklung).

                    • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                    ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                    Risiken ergeben.

                    Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                    onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    9. Erhöhte Volatilität

                    Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                    Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                    Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                    10. Profil des typischen Anlegers

                    Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                    haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                    deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                    langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                    dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                    Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                    11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Anlageziel

                    Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                    Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                    Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                    führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                    ändern.

                    Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                    der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                    Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                    Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                    geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                    einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                    aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                    torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                    falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                    Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                    im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                    quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                    vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                    deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                    Portfolio beigemischt werden.

                    Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                    digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                    Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                    Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                    tragen.

                    Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                    damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                    Die Fondswährung ist Euro.

                    Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                    Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                    Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                    Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                    gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                    „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                    ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                    Wertpapiere

                    Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                    hen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                    1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                    deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                    zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                    diesen einbezogen sind,

                    2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                    dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                    Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                    Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                    Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                    Ausgabe erfolgt.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                    • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                    trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                    sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                    litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                    von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                    es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                    mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                    • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                    Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                    eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                    werben darf.

                    Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                    • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                    übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                    Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                    kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                    teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                    Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                    • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                    verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                    worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                    • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                    mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                    eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                    • Das Wertpapier ist handelbar.

                    • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                    Fonds.

                    • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                    Weise erfasst.

                    Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                    • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                    • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                    Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                    die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                    Geldmarktinstrumente

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                    auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                    haben.

                    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                    Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                    in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                    • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                    oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                    1.

                    an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                    über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                    2.

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                    einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                    dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                    3.

                    von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                    staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                    oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                    schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                    dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                    tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                    4.

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                    2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    5.

                    von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                    nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                    diese einhält,

                    6.

                    von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                    a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                    seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                    gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                    b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                    schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                    oder

                    c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                    ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                    Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                    nannte Asset Backed Securities).

                    Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                    sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                    hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                    sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                    in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                    die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                    die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                    Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                    hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                    nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                    sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                    hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                    Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                    zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                    Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                    marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                    den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                    übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                    Agentur bewertet werden.

                    Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                    von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                    garantiert worden:

                    •

                    Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                    tiert:

                    o der EU,

                    o dem Bund,

                    o einem Sondervermögen des Bundes,

                    o einem Land,

                    o einem anderen Mitgliedstaat,

                    o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                    o der Europäischen Investitionsbank,

                    o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                    o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                    EU angehört,

                    müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                    rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                    liegen.

                    •

                    Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                    unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                    programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                    Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                    heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                    (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                    ditrisiken ermöglichen.

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                    •

                    Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                    terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                    gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                    o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                    schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                    nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                    o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                    „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                    „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                    Agentur.

                    o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                    das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                    Rechts der EU.

                    •

                    Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                    Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                    Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                    onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                    des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                    benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                    prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                    ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                    ermöglichen.

                    Bankguthaben

                    Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                    zwölf Monaten haben.

                    Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                    instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                    fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                    Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                    Allgemeine Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                    anlegen.

                    Seite 30

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                    Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                    schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                    staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                    Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                    den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                    vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                    schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                    Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                    Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                    In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                    und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                    Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                    der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                    denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                    Kombination von Anlagegrenzen

                    Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                    mögensgegenstände anlegen:

                    • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                    • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                    • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                    schäfte in Derivaten.

                    Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                    Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                    Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                    genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                    ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                    siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                    piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                    Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                    Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                    mente anlegen:

                    • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                    die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                    geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                    tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                    nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                    den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                    •

                    Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                    wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                    strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                    bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                    Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                    chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                    verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                    marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                    die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                    füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                    bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                    •

                    Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                    o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                    staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                    Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                    ist, oder

                    o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                    deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                    antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                    zugelassen ist,

                    sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                    •

                    Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                    können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                    a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                    der OECD,

                    b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                    Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                    Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                    derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                    wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                    die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                    c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                    einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                    den EWR,

                    Seite 32

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                    des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                    wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                    nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                    e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                    leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                    Investmentanteile

                    Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                    dische Investmentvermögen sind.

                    Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                    nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                    der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                    Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                    EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                    vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                    sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                    Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                    fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                    gen:

                    • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                    fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                    für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                    • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                    inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                    der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                    Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                    • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                    und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                    Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                    • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                    begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                    In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                    In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                    für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                    Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                    die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                    des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                    kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    der Gesellschaft ist unter http://www.Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                    fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                    Derivate

                    Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                    gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                    rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                    spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                    weise erhöhen.

                    Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                    anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                    sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                    zusammen „Derivate“).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                    sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                    gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                    sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                    bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                    fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                    ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                    Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                    Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                    Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                    fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                    Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                    vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                    sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                    aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                    setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                    chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                    sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                    Caps).

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                    nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                    vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                    Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                    mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                    des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                    99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                    kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                    Vergleichsvermögens.

                    Seite 34

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                    geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                    hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                    preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                    in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                    benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                    künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                    mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                    werden.

                    Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                    Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                    den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                    • Zinssätze

                    • Wechselkurse

                    • Währungen

                    • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                    darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                    Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                    raus.

                    Terminkontrakte

                    Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                    bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                    stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                    verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                    trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                    als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                    Optionsgeschäfte

                    Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                    wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                    rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                    Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                    ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                    del teilnehmen.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Swaps

                    Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                    oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                    des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                    • Zins-

                    • Währungs-

                    • Zins-Währungs-

                    • Varianz-

                    • Equity-

                    • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                    Swaptions

                    Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                    einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                    nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                    schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                    abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                    Credit Default Swaps

                    Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                    andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                    Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                    chend.

                    Total Return Swaps

                    Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                    sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                    einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                    damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                    Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                    Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                    aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                    des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                    nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                    Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                    Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

                    Seite 36

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                    Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                    Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                    schränkt ist.

                    OTC-Derivatgeschäfte

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                    Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                    sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                    schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                    dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                    handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                    des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                    rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                    ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                    anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                    tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                    lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                    auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                    sierten Markt gehandelt wird.

                    Sicherheitenstrategie

                    Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                    gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                    teilweise zu reduzieren.

                    Arten der zulässigen Sicherheiten

                    Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                    • Bankguthaben

                    • Wertpapiere

                    • Geldmarktinstrumente

                    Umfang der Besicherung

                    Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                    trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                    Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                    tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                    stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                    betragen.

                    Seite 37

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                    Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                    die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                    stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                    Anlage von Barsicherheiten

                    Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                    oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                    nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                    Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                    Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                    Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                    bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                    Kreditaufnahme

                    Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                    des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                    wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    Hebelwirkung (Leverage)

                    Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                    (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                    mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                    wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                    aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                    „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                    dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                    gen wird.

                    Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                    dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                    Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                    bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                    durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                    von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                    zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                    schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                    Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

                    Seite 38

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                    schaft

                    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                    fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                    Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                    schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                    sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                    mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                    Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                    13. Bewertung

                    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                    An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                    Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                    ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                    letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                    nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                    ders angegeben.

                    Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                    der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                    Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                    organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                    fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                    geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                    sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                    stände“ nicht anders angegeben.

                    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                    Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                    Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                    einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                    leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                    werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                    und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                    und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                    Veräußerbarkeit.

                    Seite 39

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Optionsrechte und Terminkontrakte

                    Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                    Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                    zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                    Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                    Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                    kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                    tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                    Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                    Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                    Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                    zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                    Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                    nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                    gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                    dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                    modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                    des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                    umgerechnet.

                    Seite 40

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    14. Wertentwicklung

                    Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                    wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                    zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                    Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH.com veröffentlicht.

                    Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                    Wertentwicklung.

                    15. Teilinvestmentvermögen

                    Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                    16. Anteile

                    Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                    Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                    gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                    verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                    scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

                    Seite 41

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                    Ausgabe von Anteilen

                    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                    Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                    der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                    Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                    stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                    weise oder vollständig einzustellen.

                    Rücknahme von Anteilen

                    Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                    die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                    nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                    sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                    rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                    nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                    bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                    Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                    Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                    dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                    Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                    nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                    oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                    termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                    meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                    Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                    annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                    dert werden.

                    Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                    Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                    modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                    Aussetzung der Anteilrücknahme

                    Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                    erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                    wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                    wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                    des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                    Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                    erforderlich ist.

                    Seite 42

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                    zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                    aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                    kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                    mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                    Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                    aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH.com über die Ausset-

                    zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                    depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                    informiert.

                    Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                    gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                    tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                    zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                    Liquiditätsmanagement

                    Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                    lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                    profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                    Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                    gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                    Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                    die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                    Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                    Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                    genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                    o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                    gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                    Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                    o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                    ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                    passt.

                    o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                    der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                    die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                    den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                    o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                    die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                    dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                    des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                    nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

                    Seite 43

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                    gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                    Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                    Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                    o

                    Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                    quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                    Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                    einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                    sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                    o

                    Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                    erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                    Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                    stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                    nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                    bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                    o

                    Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                    Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                    stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                    sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                    tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                    In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                    gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                    pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                    o

                    Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                    Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                    und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                    durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                    ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                    nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                    Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                    Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                    tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                    Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                    Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                    Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                    und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                    „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                    wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                    Börsen und Märkte

                    Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                    ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                    Märkten gehandelt werden.

                    Seite 44

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                    ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                    Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                    weichen.

                    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                    Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                    nicht gebildet.

                    Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                    gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                    eine Anteilklasse.

                    Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                    gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                    Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                    Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                    Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                    Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                    unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                    gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                    toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                    wert“).

                    Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                    Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                    die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                    ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                    Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                    nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                    Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                    Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                    Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                    schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

                    Seite 45

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Ausgabeaufschlag

                    Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                    Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                    niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                    sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                    duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                    den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                    von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                    Rücknahmeabschlag

                    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    17. Kosten

                    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                    Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                    zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                    Berechnung zusätzlicher Kosten.

                    Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                    Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                    den.

                    Verwaltungs- und sonstige Kosten

                    Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                    Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                    Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                    berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                    sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

                    Seite 46

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                    einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                    nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                    stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                    nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                    tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                    tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                    tungstages errechnet wird, betragen.

                    Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                    Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                    wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                    Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                    mationen);

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                    preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                    tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                    mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                    Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                    für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                    benen Ansprüchen;

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                    tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                    Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                    mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

                    Seite 47

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                    belastenden Beträge gegeben werden:

                    Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                    und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                    Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                    Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                    Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                    Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                    In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                    der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                    waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                    Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                    klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                    nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                    Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                    Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                    die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                    kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                    dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                    tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                    Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                    Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                    gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                    mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                    der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                    der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                    schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                    Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                    den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                    Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                    von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                    Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                    eine Prognose.

                    Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                    gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                    Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                    Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                    Aufwendungen nicht.

                    Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                    erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                    Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

                    Seite 48

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                    der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                    Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                    ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                    gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                    Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                    Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                    der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                    aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                    zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                    Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                    Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                    gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                    Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                    Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                    Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                    mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                    werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                    fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                    mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                    darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                    folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                    dürfen.

                    Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                    waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                    verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                    der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                    Fonds berechnen.

                    Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                    legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                    berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                    ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                    Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                    Anteile berechnet wurde.

                    Gesamtkostenquote

                    Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                    offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

                    Seite 49

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                    der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                    können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                    Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                    wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                    Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                    Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                    sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                    schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                    Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                    berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                    und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                    anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                    Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                    als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                    dauerhaften Kundenbeziehung.

                    18. Vergütungspolitik

                    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                    Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                    die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                    systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                    Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                    schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                    prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                    Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                    tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                    Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                    fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                    ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                    zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                    tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                    risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                    schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                    Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                    Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                    schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                    gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

                    Seite 50

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                    in Papierform zur Verfügung gestellt.

                    19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                    Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                    ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                    können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                    tieren.

                    Ertragsausgleichsverfahren

                    Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                    während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                    gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                    vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                    angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                    Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                    tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                    aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                    der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                    ihn vermehren.

                    Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                    je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                    Ertragsverwendung

                    Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                    rierung).

                    Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                    Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                    Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                    Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                    Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                    resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                    dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                    werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                    mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                    Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                    Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                    die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                    migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                    Verfahren bei Auflösung des Fonds

                    Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                    Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                    Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                    tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                    wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                    löses haben.

                    Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                    der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                    der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                    die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                    beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                    sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                    Übertragung des Fonds

                    Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                    verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                    BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                    Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                    außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                    elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                    nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                    waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                    chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                    auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                    Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                    Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                    hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                    ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                    oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                    bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

                    Seite 52

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                    anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                    Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                    Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                    lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                    Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                    mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                    zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                    Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                    den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                    zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                    sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                    gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                    destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                    Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                    mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                    gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                    der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                    punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                    mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                    Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                    am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                    gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                    legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                    Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                    laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                    Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                    Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                    zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                    sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                    worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                    der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                    Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                    gen verwaltet.

                    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                    Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                    steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                    der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

                    Seite 53

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                    mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                    Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                    gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                    Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                    teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                    Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                    Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                    ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                    tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                    Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                    die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                    Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                    Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                    kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                    den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                    lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                    auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                    Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                    gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                    freistellung).

                    Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                    so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                    geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                    bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                    lensteuern angerechnet.

                    Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                    ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                    der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                    lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                    an (sog. Günstigerprüfung).

                    Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                    der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                    ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                    dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                    2

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                    1.602.

                    Seite 54

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                    erlich erfasst.

                    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                    ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                    in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                    nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                    Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                    Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                    daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                    3

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                    EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

                    Seite 55

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                    Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                    Einkommenssteuer veranlagt werden

                    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                    „NV-Bescheinigung“).

                    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                    Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                    Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                    Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                    abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                    Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                    lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                    Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                    den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                    ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                    Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                    Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                    ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                    ner Einkommensteuererklärung angeben.

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                    gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                    worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                    angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                    31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                    nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                    sind steuerfrei.

                    Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                    Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                    züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                    chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                    von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                    Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                    teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                    4

                    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                    die Verlustverrechnung vor.

                    Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                    2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                    zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                    den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                    Vorabpauschalen zu mindern.

                    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                    Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                    ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                    Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                    nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                    oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                    mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                    Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                    teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                    ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                    ländischen Staat.

                    Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                    fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                    drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                    wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                    auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                    angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                    chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                    Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                    Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                    Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                    Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                    stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                    eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                    Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                    Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                    einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                    Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                    tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                    dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

                    Seite 57

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                    lung zu berücksichtigen.

                    Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                    Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                    Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                    sinnvoll.

                    Ausschüttungen

                    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                    erpflichtig.

                    Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Vorabpauschalen

                    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                    zugeflossen.

                    Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                    tig.

                    Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                    Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                    schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                    die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                    erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                    Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                    zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                    Seite 58

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                    Negative steuerliche Erträge

                    Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                    Abwicklungsbesteuerung

                    Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                    Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                    Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                    Ausschüttungen

                    Vorabpauschalen

                    Veräußerungsgewinne

                    Inländische Anleger

                    Einzelunternehmer

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                    Abstandnahme

                    Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                    Materielle Besteuerung:

                    Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                    für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                    Gewerbesteuer)

                    Regelbesteuerte

                    Kapitalertragsteuer:

                    Kapitalertragsteuer:

                    Körperschaften

                    Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                    Abstandnahme

                    (typischerweise

                    Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                    Industrieunternehmen;

                    berücksichtigt)

                    Banken, sofern Anteile

                    nicht im

                    Materielle Besteuerung:

                    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                    Handelsbestand

                    für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                    gehalten werden;

                    Gewerbesteuer)

                    Sachversicherer)

                    Lebens- und Kranken-

                    Kapitalertragsteuer:

                    versicherungs-

                    Abstandnahme

                    unternehmen und

                    Pensionsfonds, bei

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                    für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                    denen die

                    Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                    Fondsanteile den

                    Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Kapitalanlagen

                    zuzurechnen sind

                    Banken, die die

                    Kapitalertragsteuer:

                    Fondsanteile im

                    Abstandnahme

                    Handelsbestand halten

                    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                    Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                    Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                    Steuerbefreite ge-

                    Kapitalertragsteuer:

                    meinnützige, mild-

                    Abstandnahme

                    tätige oder kirchliche

                    Anleger (insb. Kirchen,

                    Materielle Besteuerung:

                    gemeinnützige

                    Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                    werden

                    Stiftungen)

                    Andere steuerbefreite

                    Kapitalertragsteuer:

                    Anleger (insb.

                    Abstandnahme

                    Pensionskassen,

                    Materielle Besteuerung:

                    Sterbekassen und

                    Steuerfrei

                    Unterstützungskassen,

                    sofern die im

                    Körperschaftsteuer-

                    gesetz geregelten

                    Voraussetzungen

                    erfüllt sind)

                    Seite 59

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                    Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                    nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                    depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                    Steuerausländer

                    Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                    wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                    Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                    Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                    wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                    gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                    Solidaritätszuschlag

                    Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                    zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                    Kirchensteuer

                    Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                    ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                    chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                    Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                    bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                    Ausländische Quellensteuer

                    Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                    halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                    Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                    In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                    Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                    auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                    von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                    Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                    tung zu behandeln.

                    Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                    den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                    ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                    5

                    &spect; 37 Abs. 2 AO.

                    6

                    &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                    Seite 60

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                    Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                    Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                    Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                    schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                    Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                    Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                    licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                    2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                    tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                    nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                    weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                    zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                    Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                    stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                    sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                    (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                    ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                    jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                    übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                    Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                    des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                    burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                    Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                    Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                    der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                    Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                    ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                    institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                    deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                    sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                    den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                    steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                    ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                    Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                    erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                    der Anleger weiterleiten.

                    Allgemeiner Hinweis

                    Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                    Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                    Seite 61

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                    lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                    22. Auslagerung

                    Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                    • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                    • Interne Revision

                    • Portfoliomanagement

                    Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

                    Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                    • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                    liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                    Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                    das Investmentvermögen zu erwerben.

                    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                    ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                    23. Interessenkonflikte

                    Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                    Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                    • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                    leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                    mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                    und

                    • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                    legern und Kunden der Gesellschaft

                    oder

                    • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                    oder

                    • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                    oder

                    • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                    Seite 62

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                    •

                    Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                    Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                    möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                    gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                    Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                    lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                    •

                    Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                    dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen und/oder Individualportfolios

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                    •

                    „Frequent Trading“

                    •

                    Festlegung der Cut off-Zeit

                    •

                    IPO-Zuteilungen

                    •

                    Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                    •

                    Aufgaben der Verwahrstelle

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                    im Fonds aufrechterhalten wollen

                    •

                    Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                    megrundsätzen des Fonds.

                    Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                    Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                    Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                    geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                    Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                    lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                    Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                    der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                    die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                    Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                    ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                    offenzulegen:

                    • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                    von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                    Seite 63

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    •

                    Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                    Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                    •

                    Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                    wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                    ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                    •

                    Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                    dungen

                    •

                    Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                    Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                    gen zu verhindern

                    •

                    Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                    Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                    gen

                    •

                    Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                    mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                    Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                    dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                    •

                    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                    teilungsgrundsatzes

                    •

                    Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                    stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                    stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                    •

                    Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                    Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                    •

                    Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                    Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                    schaft verwalteten Investmentvermögen

                    •

                    Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                    sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                    •

                    Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                    •

                    Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                    der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                    •

                    Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                    externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                    band Investment und Asset Management e.V.

                    •

                    Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                    pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                    •

                    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                    Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                    Seite 64

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                    in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                    Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                    lich.

                    Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                    in Münster beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                    fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                    des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                    Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                    in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                    Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                    Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                    schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                    tragt:

                    • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                    die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Waltraud Clemens Automatisierungstechnik Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

                    LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                    tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                    Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                    stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                    tige Informationen

                    Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                    halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                    gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                    auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                    Seite 78

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    D. Recht des Käufers zum Widerruf

                    Widerrufsrecht

                    Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                    außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                    kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                    Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                    recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                    ständigen Geschäftsräume hat.

                    Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                    dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                    rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                    zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                    Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                    erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                    Der Widerruf ist zu richten an

                    Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH

                    Frankfurt am Main

                    Telefax: (309) 3450476

                    Email: info@Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH .com

                    Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                    braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                    geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                    sucht hat.

                    Widerrufsfolgen

                    Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                    Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                    ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                    gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                    Seite 79

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    E.

                    Allgemeine Anlagebedingungen

                    A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH ,

                    Münster,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für die von der Gesellschaft verwalteten

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                    mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                    aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    &spect; 1

                    Grundlagen

                    (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                    ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                    (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                    Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                    zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                    OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                    Sammelurkunden ausgestellt.

                    (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                    festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                    bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                    rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                    (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                    meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                    mögens und dem KAGB.

                    &spect; 2

                    Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                    die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                    der Anleger.

                    (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                    geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                    Seite 80

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                    Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                    (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                    legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                    Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                    wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                    stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                    eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                    men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                    bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                    ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                    der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                    wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                    nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                    wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                    &spect; 3

                    Fondsverwaltung

                    (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                    gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                    Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                    hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                    gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                    sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                    den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                    (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                    währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                    sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                    kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                    hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                    &spect; 4

                    Anlagegrundsätze

                    Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                    schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                    gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                    Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                    gen erworben werden dürfen.

                    &spect; 5

                    Wertpapiere

                    Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                    Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                    piere nur erwerben, wenn

                    a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                    lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                    in diesen einbezogen sind,

                    Seite 81

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    b)

                    sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                    außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                    schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                    nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                    oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                    (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                    c)

                    ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                    del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                    Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                    zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                    eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                    d)

                    ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                    oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                    Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                    Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                    sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                    folgt,

                    e)

                    sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                    schaftsmitteln zustehen,

                    f)

                    sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                    werden,

                    g)

                    sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                    ten Kriterien erfüllen,

                    h)

                    sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                    erfüllen.

                    Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                    die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                    rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                    &spect; 6

                    Geldmarktinstrumente

                    (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                    die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                    Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                    Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                    Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                    während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                    gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                    spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                    Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                    sie

                    a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                    gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                    einbezogen sind,

                    8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 82

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    b)

                    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                    oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                    Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                    dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                    c)

                    von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                    Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                    oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                    päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                    einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                    desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                    destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                    werden,

                    d)

                    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                    Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                    e)

                    von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                    mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                    werden, oder

                    f)

                    von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                    (2)

                    Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                    jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                    &spect; 7

                    Bankguthaben

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                    Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                    nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                    werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                    Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                    schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                    nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                    &spect; 8

                    Investmentanteile

                    (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                    gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                    dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                    an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                    Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                    (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                    lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                    Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                    talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                    9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                    Seite 83

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                    der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                    Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                    schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                    offenen AIF angelegt werden dürfen.

                    &spect; 9

                    Derivate

                    (1)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                    Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                    &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                    und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                    lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                    Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                    der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                    über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                    hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                    (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                    (2)

                    Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                    von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                    aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                    Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                    plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                    einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                    zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                    zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                    Grundformen von Derivaten sind:

                    a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                    Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                    b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                    nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                    stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                    aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                    Laufzeit möglich und

                    bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                    gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                    null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                    c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                    d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                    ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                    e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                    Credit Default Swaps).

                    (3)

                    Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                    neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                    nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                    Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                    tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                    des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                    Seite 84

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                    (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                    gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                    grenzen abweichen.

                    (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                    cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                    gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                    (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                    menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                    vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                    nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                    unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                    resbericht bekannt zu machen.

                    (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                    Gesellschaft die DerivateV beachten.

                    &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                    &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                    (1)

                    Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                    bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                    (2)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                    papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                    des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                    Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                    strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                    steigt.

                    (3)

                    Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                    mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                    päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                    tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                    ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                    dervermögens anlegen.

                    (4)

                    In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                    von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                    ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                    vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                    der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                    Seite 85

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                    nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                    gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                    keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                    werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                    mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                    Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                    Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                    (5)

                    Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                    ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                    Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                    Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                    Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                    nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                    werden dürfen.

                    (6)

                    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                    haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                    (7)

                    Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                    a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                    geben werden,

                    b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                    c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                    genen Geschäfte,

                    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                    satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                    schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                    genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                    übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                    (8)

                    Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                    marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                    40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                    Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                    (9)

                    Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                    &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                    Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                    Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                    ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                    mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                    im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                    &spect; 12 Verschmelzung

                    (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                    a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                    gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                    Seite 86

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                    mit veränderlichem Kapital übertragen;

                    b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                    kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                    (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                    Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                    (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                    zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                    vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                    dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                    Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                    &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                    (1)

                    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                    hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                    ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                    Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                    konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                    Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                    mögens nicht übersteigen.

                    (2)

                    Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                    mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                    Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                    Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                    gegenstände anzulegen:

                    a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                    Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                    Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                    päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                    b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                    auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                    c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                    derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                    Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                    (3)

                    Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                    anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                    nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                    dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                    bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                    die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                    und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                    (4)

                    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                    tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                    erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    Seite 87

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                    (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                    papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                    ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                    abschließen.

                    (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                    bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                    (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                    (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                    Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                    teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                    werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                    &spect; 15 Kreditaufnahme

                    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                    Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                    der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                    &spect; 16 Anteile

                    (1)

                    Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                    (2)

                    Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                    tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                    teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                    dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                    dingungen festgelegt.

                    (3)

                    Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                    chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                    über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                    tigte.

                    (4)

                    Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                    melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                    schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                    geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                    ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                    wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                    effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                    den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                    Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                    Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                    ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                    mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                    KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                    den.

                    Seite 88

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                    (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                    behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                    (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                    erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                    von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                    (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                    schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                    OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                    (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                    KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                    ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                    (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                    hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                    Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                    mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                    über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                    der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                    richten.

                    &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                    (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                    der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                    aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                    durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                    unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                    wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                    Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                    (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                    zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                    gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                    OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                    gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                    (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                    den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                    weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                    (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                    deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                    Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                    zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                    kaufsprospekt.

                    Seite 89

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    &spect; 19 Kosten

                    In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                    Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                    werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                    bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                    welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                    &spect; 20 Rechnungslegung

                    (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                    macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                    gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                    (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                    Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                    (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                    auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                    gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                    Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                    zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                    len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                    Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                    Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                    (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                    lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                    &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                    (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                    destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                    Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                    kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                    richten.

                    (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                    Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                    Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                    wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                    stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                    wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                    kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                    pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                    der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                    (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                    KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                    resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                    Seite 90

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                    (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                    mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                    der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                    (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                    oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                    gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                    ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                    anzeiger wirksam.

                    (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                    Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                    &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                    (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                    (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                    desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                    mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                    schaft.

                    (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                    ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                    pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                    lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                    Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                    Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                    derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                    kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                    lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                    &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                    trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                    (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                    in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                    Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                    &spect; 24 Erfüllungsort

                    Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                    Seite 91

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    F.

                    Besondere Anlagebedingungen

                    B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                    und der

                    Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH ,

                    Münster,

                    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                    für das von der Gesellschaft verwaltete

                    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

                    die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                    von der Gesellschaft aufgestellten

                    Allgemeinen Anlagebedingungen

                    gelten.

                    ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                    &spect; 1

                    Vermögensgegenstände

                    Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                    ben:

                    1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                    &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                    Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                    gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                    &spect; 2

                    Anlagegrenzen

                    (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                    Seite 92

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    (2)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                    &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                    (3)

                    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                    zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                    wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                    OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                    (4)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                    Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                    (5)

                    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                    der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                    benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                    geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                    vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                    vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                    len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                    gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                    ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                    ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                    nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                    mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                    &spect; 3

                    Anlageausschuss

                    Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                    schusses bedienen.

                    ANTEILKLASSEN

                    &spect; 4

                    Anteilklassen

                    (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                    meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                    des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                    Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                    der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                    male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                    sen der Gesellschaft.

                    (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                    Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                    tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                    waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                    oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                    Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                    (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                    zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                    sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                    schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                    &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                    Seite 93

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                    teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                    (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                    gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                    abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                    Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                    schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                    &spect; 5

                    Anteile

                    Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                    Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                    &spect; 6

                    Ausgabe- und Rücknahmepreis

                    (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                    gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                    hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                    jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                    (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                    &spect; 7

                    Kosten

                    (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                    zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                    Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                    Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                    tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                    gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                    bene Verwaltungsvergütung an.

                    (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                    Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                    oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                    Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                    gedeckt.

                    (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                    von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                    OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                    wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                    gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                    stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                    Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                    stellenvergütung an.

                    Seite 94

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    (4)

                    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                    kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                    Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                    ges errechnet wird, betragen.

                    (5)

                    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                    OGAW-Sondervermögens:

                    a)

                    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                    die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                    b)

                    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                    benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                    Anlegerinformationen);

                    c)

                    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                    nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                    richtes;

                    d)

                    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                    Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                    Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                    termittlung;

                    e)

                    Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                    OGAW-Sondervermögens;

                    f)

                    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                    die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                    g)

                    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                    Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                    h)

                    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                    gen erhoben werden;

                    i)

                    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                    j)

                    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                    k)

                    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                    l)

                    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                    Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                    schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                    Steuern.

                    (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                    mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                    ständen entstehenden Kosten belastet.

                    (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                    richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                    Seite 95

                    Vitus Langwieser Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                    KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                    sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                    durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                    schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                    schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                    Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                    sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                    schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                    telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                    Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                    ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                    &spect; 8

                    Thesaurierung der Erträge

                    Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                    nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                    Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                    der an.

                    &spect; 9

                    Ausschüttung

                    (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                    Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                    dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                    Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                    gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                    Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                    (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                    schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                    des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                    übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                    (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                    vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                    (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                    jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                    &spect; 10 Geschäftsjahr

                    Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                    folgenden Jahres.

                    Seite 96

                    Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH , , Frankfurt am Main

                    info@Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH .com, www.Edmund Ziegler Gesundheitswesen Gesellschaft mbH .com


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