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Anlageprospekt der Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

Verwahrstelle: Wilhardt Stange Goldschmieden und Silberschmieden Ges. m. b. Haftung

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Karlhorst �xgysi Pokale Gesellschaft mbH erfolgt

position:absolute;left:207.24px;

auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

ten E und F abgedruckt.

Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Karlhorst �xgysi Pokale Gesellschaft mbH Ren-

dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

Die Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH sind und

werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

Karlhorst �xgysi Pokale Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

den.

WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

deutschen Übersetzung zu versehen. Die Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Seite 1

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

gung anstrengen.

Die Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

teil.

Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

Büro der Ombudsstelle des BVI

Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

Unter den Linden 42

10117 München

Telefon: (030) 6449046 – 0

Telefax: (030) 6449046 – 29

Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

also zu Privatzwecken handeln.

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

onalen Schlichtungsstelle.

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

Wertpapier-Kennnummer / ISIN: lUDiqkPOct / DE000

Auflegungsdatum: 15.05.2008

Stand:

22.04.2021

Hinweis:

Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

aktualisiert.

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Inhaltsverzeichnis

A.

Kurzübersicht über die Partner des Karlhorst �xgysi Pokale Gesellschaft mbH

6

1.

Kapitalverwaltungsgesellschaft

6

2.

Verwahrstelle

7

3.

Asset Management-Gesellschaft

7

4.

Abschlussprüfer

8

B.

Grundlagen

9

1.

Das Sondervermögen (der Fonds)

9

2.

Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

9

3.

Anlagebedingungen und deren Änderungen

9

4.

Verwaltungsgesellschaft

10

5.

Verwahrstelle

11

6.

Asset Management-Gesellschaft

12

7.

Risikohinweise

13

Risiken einer Fondsanlage

14

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

16

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

20

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

21

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

22

8.

Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

24

9.

Erhöhte Volatilität

24

10.

Profil des typischen Anlegers

24

11.

Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

24

Anlageziel

24

Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

25

12.

Anlageinstrumente im Einzelnen

26

Wertpapiere

26

Geldmarktinstrumente

27

Bankguthaben

30

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

Derivaten sowie Bankguthaben

30

Seite 3

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

31

Investmentanteile

33

Derivate

34

Terminkontrakte

35

Optionsgeschäfte

35

Swaps

36

Swaptions

36

Credit Default Swaps

36

Total Return Swaps

36

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

36

OTC-Derivatgeschäfte

37

Sicherheitenstrategie

37

Kreditaufnahme

38

Hebelwirkung (Leverage)

38

Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

39

13.

Bewertung

39

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

39

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

39

14.

Wertentwicklung

41

15.

Teilinvestmentvermögen

41

16.

Anteile

41

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

42

Aussetzung der Anteilrücknahme

42

Liquiditätsmanagement

43

Börsen und Märkte

44

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

45

Ausgabe- und Rücknahmepreis

45

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

46

17.

Kosten

46

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

46

Verwaltungs- und sonstige Kosten

46

18.

Vergütungspolitik

50

19.

Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

51

Ertragsausgleichsverfahren

51

Seite 4

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Ertragsverwendung

51

Geschäftsjahr

51

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

51

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

53

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

55

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

57

22. Auslagerung

62

23. Interessenkonflikte

62

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

65

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

65

65

C.

Liste der Unterverwahrer

73

D.

Recht des Käufers zum Widerruf

79

E.

Allgemeine Anlagebedingungen

80

F.

Besondere Anlagebedingungen

92

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

A. Kurzübersicht über die Partner des Karlhorst �xgysi Pokale Gesellschaft mbH

1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

Name

Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Hausanschrift

Berlin

Postanschrift

Postfach 10 11 99

60079 Bochum

Telefon: (189) 5985491

Telefax: (212) 301323

Gründung

1991

Rechtsform

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Handelsregister

Bochum (HRB 66078)

Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

€ 25.569.609,00 (Stand: 22.04.2021)

Eigenmittel

€ 410.772.117,00(Stand: 22.04.2021)

Geschäftsführer

Karlhorst Ã?xgysi, Berlin

Dankwart Two Hawks, Bochum

Adolfa Aigner, Bochum

Fridolin Schneider, Salzgitter

Gundemarie Schröder1, Koblenz

Aufsichtsrat

Prof. Dr. Gundemarie Dieckmann, Vorsitzender

Rechtsanwalt, München

Dr. Almtrud Brück

Senior Advisor Sybille Otto, Bochum

Olli Brandt

Director Sybille Otto, Bochum

Olli Brandt

Vorstandsvorsitzender der Saarbrücken Versorgungskam-

mer, Berlin

1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

2. Verwahrstelle

Name

Wilhardt Stange Goldschmieden und Silberschmieden Ges. m. b. Haftung

Hausanschrift

Salzgitter

Telefon

9148-6845887 – 0

Telefax

(0211) 5938 – 77

Rechtsform

eingetragene Genossenschaft

Handelsregister

Salzgitter (HRB 57200)

Haftendes Eigenkapital

€ 201.858.576,00 (Stand: Dezember 2016)

Vorstand

Dietwulf Adlerfeder Vorsitzender

Benno Truttikoner

Irmgard Fey

Dr. Nico Knorr (stv. Vorsitzender)

Harry Streicher

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Prof. Dr. med. Phillippus Höhne

3. Asset Management-Gesellschaft

Name

Bankhaus Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH KG

Postanschrift

Koblenz

Telefon

5444-8015376 – 0

Telefax

3654-4405148 – 1 1

Internet

Handelsregister

München (HRB 28151)

Persönlich haftende Gesellschafter

Irmengild Seibel (Sprecher),

Klaus Ochs,

Kreszenzia Abano

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

4. Abschlussprüfer

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

The Squaire

Am Flughafen

60549 Bochum

Seite 8

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

B. Grundlagen

1. Das Sondervermögen (der Fonds)

Das Sondervermögen Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

„BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH.com

Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

schaft erhältlich.

3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

der Gesellschaft unter http://www.Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

weitere Informationen erlangt werden können.

Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

nate nach Bekanntmachung in Kraft.

4. Verwaltungsgesellschaft

Firma, Rechtsform und Sitz

Der Fonds wird von der am 4. November 2000 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

Investment mit Sitz in Bochum verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Sieghart Schürmann Zeitarbeit GmbH-

, Bochum, die Adolfa Aigner Edelmetalle Ges. mit beschränkter Haftung, die Ringo Hartwig Nebenverdienste GmbH Beteili-

gungsholding GmbH, München, und die Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Salzgitter.

Die Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die Gesellschaft darf seit 1990 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

20.9.1961 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

dem 5.3.1965 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

21. Juli

2013

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

„AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

haftenden Eigenkapital umfasst.

5. Verwahrstelle

Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

schriften des KAGB vereinbar ist.

Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

• Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

• Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

• Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

• Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

bedingungen verwendet werden,

• Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Dietwulf Adlerfeder Containerdienste GmbH-

mit Sitz in Salzgitter als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

schäft.

Unterverwahrung

Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

übertragen:

• Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

(CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

kanntgegeben.

Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

Haftung der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

erfüllt hat.

Zusätzliche Informationen

Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

6. Asset Management-Gesellschaft

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH KG, München (nachfol-

gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

Recht und ist ein seit dem 4.10.1962 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

Seite 12

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

A dieses Verkaufsprospektes.

Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

begründet.

Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

(siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

strumenten anlegen.

7. Risikohinweise

Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

wirken.

Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

Risiken.

Risiken einer Fondsanlage

Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

Schwankung des Fondsanteilwerts

Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

chen Steuerberater wenden.

Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

Auflösung des Fonds

Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

vestmentvermögen (Verschmelzung)

Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

zehren.

Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Wertveränderungsrisiken

Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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Kapitalmarktrisiko

Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

Kursänderungsrisiko von Aktien

Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

Zinsänderungsrisiko

Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

Risiko von negativen Habenzinsen

Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

•

Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

•

Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

•

Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

•

Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

schlossen) werden.

•

Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

•

Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

•

Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

bunden.

•

Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

hinein als unrichtig erweisen.

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• Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

kauft bzw. verkauft werden.

Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

Risiken auftreten:

• Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

• Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

Verluste tragen.

Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

Verluste entstehen.

Inflationsrisiko

Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

liegen.

Währungsrisiko

Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

Konzentrationsrisiko

Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

Risiken aus dem Anlagespektrum

Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

für das abgelaufene Berichtsjahr.

Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

risiko)

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

von Verlusten veräußert werden können.

Risiko durch Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

kann.

Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

„Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

Risiko durch zentrale Kontrahenten

Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

Anleger investierte Kapital auswirken.

Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

Länder- oder Transferrisiko

Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

Rechtliche und politische Risiken

Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

Schlüsselpersonenrisiko

Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

Verwahrrisiko

Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

ren kann.

Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

Fonds.

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8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

denen sich Chancen und Risiken ergeben:

• Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

• Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

• Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

• Unternehmensspezifische Entwicklungen.

• Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

• Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

• Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

(Spread-Entwicklung).

• Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

Risiken ergeben.

Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

9. Erhöhte Volatilität

Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

10. Profil des typischen Anlegers

Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Anlageziel

Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

ändern.

Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

Portfolio beigemischt werden.

Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

tragen.

Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

Die Fondswährung ist Euro.

Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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12. Anlageinstrumente im Einzelnen

Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

„Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

Wertpapiere

Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

hen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

diesen einbezogen sind,

2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

Ausgabe erfolgt.

Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

• Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

• Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

werben darf.

Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

• Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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• Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

• Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

• Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

• Das Wertpapier ist handelbar.

• Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

Fonds.

• Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

Weise erfasst.

Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

• Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

• Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

Geldmarktinstrumente

Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

haben.

• zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

• deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

1.

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

3.

von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

4.

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.

von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

diese einhält,

6.

von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

oder

c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

nannte Asset Backed Securities).

Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

Agentur bewertet werden.

Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

garantiert worden:

•

Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

tiert:

o der EU,

o dem Bund,

o einem Sondervermögen des Bundes,

o einem Land,

o einem anderen Mitgliedstaat,

o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

o der Europäischen Investitionsbank,

o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

EU angehört,

müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

liegen.

•

Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

(z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

ditrisiken ermöglichen.

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•

Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

„Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

„BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

Agentur.

o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

Rechts der EU.

•

Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

ermöglichen.

Bankguthaben

Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

zwölf Monaten haben.

Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

Allgemeine Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

anlegen.

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Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des Fonds nicht übersteigen.

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

Kombination von Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

mögensgegenstände anlegen:

• von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

• Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

• Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

schäfte in Derivaten.

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

mente anlegen:

• Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

•

Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

•

Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

ist, oder

o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

zugelassen ist,

sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

•

Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

der OECD,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

die Gebietskörperschaft ansässig ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den EWR,

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d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

Investmentanteile

Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

dische Investmentvermögen sind.

Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

gen:

• Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

• Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

• Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

• Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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der Gesellschaft ist unter http://www.Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

Derivate

Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

weise erhöhen.

Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

zusammen „Derivate“).

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

Caps).

Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

Vergleichsvermögens.

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Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

werden.

Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

• Zinssätze

• Wechselkurse

• Währungen

• Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

raus.

Terminkontrakte

Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

Optionsgeschäfte

Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

del teilnehmen.

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Swaps

Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

• Zins-

• Währungs-

• Zins-Währungs-

• Varianz-

• Equity-

• Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

Swaptions

Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

Credit Default Swaps

Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

chend.

Total Return Swaps

Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

schränkt ist.

OTC-Derivatgeschäfte

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

sierten Markt gehandelt wird.

Sicherheitenstrategie

Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

teilweise zu reduzieren.

Arten der zulässigen Sicherheiten

Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

• Bankguthaben

• Wertpapiere

• Geldmarktinstrumente

Umfang der Besicherung

Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

betragen.

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Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

Anlage von Barsicherheiten

Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

Kreditaufnahme

Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

Hebelwirkung (Leverage)

Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

(Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

„Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

gen wird.

Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

schaft

Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

13. Bewertung

Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

ders angegeben.

Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

stände“ nicht anders angegeben.

Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

Veräußerbarkeit.

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Optionsrechte und Terminkontrakte

Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

umgerechnet.

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14. Wertentwicklung

Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

Wertentwicklung.

15. Teilinvestmentvermögen

Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

16. Anteile

Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Ausgabe von Anteilen

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

weise oder vollständig einzustellen.

Rücknahme von Anteilen

Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

bei können zusätzliche Kosten entstehen.

Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

dert werden.

Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

Aussetzung der Anteilrücknahme

Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

erforderlich ist.

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Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

informiert.

Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

Liquiditätsmanagement

Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

passt.

o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

Rücknahmebestimmungen verfolgt.

o

Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

o

Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

o

Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

o

Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

„Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

Börsen und Märkte

Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

Märkten gehandelt werden.

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Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

weichen.

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

nicht gebildet.

Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

eine Anteilklasse.

Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

Ausgabe- und Rücknahmepreis

Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

wert“).

Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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Ausgabeaufschlag

Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

Rücknahmeabschlag

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

17. Kosten

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

Berechnung zusätzlicher Kosten.

Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

den.

Verwaltungs- und sonstige Kosten

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

tungstages errechnet wird, betragen.

Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

mationen);

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

benen Ansprüchen;

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

belastenden Beträge gegeben werden:

Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

eine Prognose.

Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

Aufwendungen nicht.

Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

dürfen.

Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

Fonds berechnen.

Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

Anteile berechnet wurde.

Gesamtkostenquote

Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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(„Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

dauerhaften Kundenbeziehung.

18. Vergütungspolitik

Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

in Papierform zur Verfügung gestellt.

19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

tieren.

Ertragsausgleichsverfahren

Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

ihn vermehren.

Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

Ertragsverwendung

Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

rierung).

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

Seite 51

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Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

Verfahren bei Auflösung des Fonds

Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

löses haben.

Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Übertragung des Fonds

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

gen verwaltet.

21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

freistellung).

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

lensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

an (sog. Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

2

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

1.602.

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Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

erlich erfasst.

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

3

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

Einkommenssteuer veranlagt werden

(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

ner Einkommensteuererklärung angeben.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

sind steuerfrei.

Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

4

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

Vorabpauschalen zu mindern.

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

ländischen Staat.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

lung zu berücksichtigen.

Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

sinnvoll.

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

erpflichtig.

Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

tig.

Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

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Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

Negative steuerliche Erträge

Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Abwicklungsbesteuerung

Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

Ausschüttungen

Vorabpauschalen

Veräußerungsgewinne

Inländische Anleger

Einzelunternehmer

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

Abstandnahme

Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

Materielle Besteuerung:

Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

Gewerbesteuer)

Regelbesteuerte

Kapitalertragsteuer:

Kapitalertragsteuer:

Körperschaften

Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

Abstandnahme

(typischerweise

Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

Industrieunternehmen;

berücksichtigt)

Banken, sofern Anteile

nicht im

Materielle Besteuerung:

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

Handelsbestand

für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

gehalten werden;

Gewerbesteuer)

Sachversicherer)

Lebens- und Kranken-

Kapitalertragsteuer:

versicherungs-

Abstandnahme

unternehmen und

Pensionsfonds, bei

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

denen die

Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

Fondsanteile den

Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Kapitalanlagen

zuzurechnen sind

Banken, die die

Kapitalertragsteuer:

Fondsanteile im

Abstandnahme

Handelsbestand halten

Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

Steuerbefreite ge-

Kapitalertragsteuer:

meinnützige, mild-

Abstandnahme

tätige oder kirchliche

Anleger (insb. Kirchen,

Materielle Besteuerung:

gemeinnützige

Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

werden

Stiftungen)

Andere steuerbefreite

Kapitalertragsteuer:

Anleger (insb.

Abstandnahme

Pensionskassen,

Materielle Besteuerung:

Sterbekassen und

Steuerfrei

Unterstützungskassen,

sofern die im

Körperschaftsteuer-

gesetz geregelten

Voraussetzungen

erfüllt sind)

Seite 59

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

depotführenden Stelle vorgelegt werden.

Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

Solidaritätszuschlag

Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

tung zu behandeln.

Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

5

&spect; 37 Abs. 2 AO.

6

&spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

Seite 60

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

(dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

der Anleger weiterleiten.

Allgemeiner Hinweis

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

22. Auslagerung

Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

• Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

• Interne Revision

• Portfoliomanagement

Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Karlhorst �xgysi Pokale Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

• Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

das Investmentvermögen zu erwerben.

• Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

23. Interessenkonflikte

Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

• Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

und

• Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

legern und Kunden der Gesellschaft

oder

• Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

oder

• Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

oder

• Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

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Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

•

Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

•

Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen und/oder Individualportfolios

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

•

„Frequent Trading“

•

Festlegung der Cut off-Zeit

•

IPO-Zuteilungen

•

Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

•

Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

•

Aufgaben der Verwahrstelle

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

im Fonds aufrechterhalten wollen

•

Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

megrundsätzen des Fonds.

Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

(Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

offenzulegen:

• Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

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•

Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

•

Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

•

Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

dungen

•

Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

gen zu verhindern

•

Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

gen

•

Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

•

Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

teilungsgrundsatzes

•

Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

stand den Anlegern gegenüber offengelegt

•

Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

Einzelanlagen von erheblichem Umfang

•

Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

schaft verwalteten Investmentvermögen

•

Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

•

Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

•

Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

•

Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

band Investment und Asset Management e.V.

•

Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

•

Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

Seite 64

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• Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

lich.

Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

in Bochum beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

tragt:

• Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Kreszenzia Abano Internetcafes Gesellschaft mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

tige Informationen

Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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D. Recht des Käufers zum Widerruf

Widerrufsrecht

Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

ständigen Geschäftsräume hat.

Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

Der Widerruf ist zu richten an

Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Berlin

Telefax: (454) 1776804

Email: info@Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

sucht hat.

Widerrufsfolgen

Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

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E.

Allgemeine Anlagebedingungen

A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

Bochum,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für die von der Gesellschaft verwalteten

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

gelten.

&spect; 1

Grundlagen

(1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

(2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

Sammelurkunden ausgestellt.

(3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

(4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

mögens und dem KAGB.

&spect; 2

Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

der Anleger.

(2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

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(3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

(4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

&spect; 3

Fondsverwaltung

(1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

&spect; 4

Anlagegrundsätze

Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

gen erworben werden dürfen.

&spect; 5

Wertpapiere

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

piere nur erwerben, wenn

a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

in diesen einbezogen sind,

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b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(Bundesanstalt) zugelassen ist8,

c)

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

folgt,

e)

sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

schaftsmitteln zustehen,

f)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

werden,

g)

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

ten Kriterien erfüllen,

h)

sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

&spect; 6

Geldmarktinstrumente

(1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

sie

a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

einbezogen sind,

8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

(2)

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

&spect; 7

Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

&spect; 8

Investmentanteile

(1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

(2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

offenen AIF angelegt werden dürfen.

&spect; 9

Derivate

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

&spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

(2)

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

Laufzeit möglich und

bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

Credit Default Swaps).

(3)

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

(4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

grenzen abweichen.

(5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

(6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

resbericht bekannt zu machen.

(7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

Gesellschaft die DerivateV beachten.

&spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

&spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(1)

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

(2)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

steigt.

(3)

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

dervermögens anlegen.

(4)

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(5)

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

werden dürfen.

(6)

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(7)

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

geben werden,

b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

genen Geschäfte,

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(8)

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

(9)

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

&spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

&spect; 12 Verschmelzung

(1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

mit veränderlichem Kapital übertragen;

b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

(2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

(3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

&spect; 13 Wertpapier-Darlehen

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

mögens nicht übersteigen.

(2)

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

gegenstände anzulegen:

a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

(3)

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

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&spect; 14 Pensionsgeschäfte

(1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

abschließen.

(2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

(4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

&spect; 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

&spect; 16 Anteile

(1)

Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

dingungen festgelegt.

(3)

Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

tigte.

(4)

Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

den.

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&spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

(1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

(2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

(3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

(4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

(5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

richten.

&spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

(1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

(2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

(3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

kaufsprospekt.

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&spect; 19 Kosten

In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

welcher Berechnung sie zu leisten sind.

&spect; 20 Rechnungslegung

(1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

(2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

(3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

&spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

(1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

richten.

(2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

(3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

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&spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

anzeiger wirksam.

(3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

&spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

(1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

(2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

schaft.

(3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

&spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

(4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

&spect; 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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F.

Besondere Anlagebedingungen

B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

und der

Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

Bochum,

(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft verwaltete

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH,

die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

von der Gesellschaft aufgestellten

Allgemeinen Anlagebedingungen

gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

&spect; 1

Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

ben:

1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

&spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

&spect; 2

Anlagegrenzen

(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

Seite 92

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(2)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

&spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

(3)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(4)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(5)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

&spect; 3

Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

schusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

&spect; 4

Anteilklassen

(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

sen der Gesellschaft.

(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

&spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

Seite 93

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

&spect; 5

Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

&spect; 6

Ausgabe- und Rücknahmepreis

(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

&spect; 7

Kosten

(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

bene Verwaltungsvergütung an.

(2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

gedeckt.

(3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

stellenvergütung an.

Seite 94

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

ges errechnet wird, betragen.

(5)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

richtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

termittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

gen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

k)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

l)

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

Steuern.

(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

ständen entstehenden Kosten belastet.

(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

Seite 95

Karlhorst Ã?xgysi Pokale Gesellschaft mbH

KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

&spect; 8

Thesaurierung der Erträge

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

der an.

&spect; 9

Ausschüttung

(1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

&spect; 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

folgenden Jahres.

Seite 96

Dankwart Two Hawks Haustüren Gesellschaft mit beschränkter Haftung , , Berlin

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    Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

    Verwahrstelle: Marielene Porsche Forstbetriebe Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH erfolgt

    position:absolute;left:207.24px;

    auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

    und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

    gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

    sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

    ten E und F abgedruckt.

    Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH Ren-

    dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

    dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

    gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

    tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

    ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

    rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

    Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

    bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

    ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

    Die Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung und/oder der Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH sind und

    werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

    Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

    United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

    gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

    auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

    darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

    werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

    hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

    Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

    der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

    den.

    WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

    Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

    Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

    Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

    Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

    deutschen Übersetzung zu versehen. Die Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

    samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

    Das Rechtsverhältnis zwischen Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

    vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung -Ge-

    ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung

    Seite 1

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

    anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

    heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

    Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

    Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

    inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

    Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

    schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

    gung anstrengen.

    Die Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

    einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

    Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

    Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

    versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

    teil.

    Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

    Büro der Ombudsstelle des BVI

    Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

    Unter den Linden 42

    10117 Braunschweig

    Telefon: (030) 6449046 – 0

    Telefax: (030) 6449046 – 29

    Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

    Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

    also zu Privatzwecken handeln.

    Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

    nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

    gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

    Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

    onalen Schlichtungsstelle.

    Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

    Wertpapier-Kennnummer / ISIN: hwbkxgyp30 / DE000

    Auflegungsdatum: 15.05.2008

    Stand:

    21.04.2021

    Hinweis:

    Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

    aktualisiert.

    Seite 2

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Inhaltsverzeichnis

    A.

    Kurzübersicht über die Partner des Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    6

    1.

    Kapitalverwaltungsgesellschaft

    6

    2.

    Verwahrstelle

    7

    3.

    Asset Management-Gesellschaft

    7

    4.

    Abschlussprüfer

    8

    B.

    Grundlagen

    9

    1.

    Das Sondervermögen (der Fonds)

    9

    2.

    Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

    9

    3.

    Anlagebedingungen und deren Änderungen

    9

    4.

    Verwaltungsgesellschaft

    10

    5.

    Verwahrstelle

    11

    6.

    Asset Management-Gesellschaft

    12

    7.

    Risikohinweise

    13

    Risiken einer Fondsanlage

    14

    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

    16

    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

    vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

    20

    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

    21

    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

    22

    8.

    Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

    24

    9.

    Erhöhte Volatilität

    24

    10.

    Profil des typischen Anlegers

    24

    11.

    Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

    24

    Anlageziel

    24

    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

    25

    12.

    Anlageinstrumente im Einzelnen

    26

    Wertpapiere

    26

    Geldmarktinstrumente

    27

    Bankguthaben

    30

    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

    Derivaten sowie Bankguthaben

    30

    Seite 3

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

    31

    Investmentanteile

    33

    Derivate

    34

    Terminkontrakte

    35

    Optionsgeschäfte

    35

    Swaps

    36

    Swaptions

    36

    Credit Default Swaps

    36

    Total Return Swaps

    36

    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

    36

    OTC-Derivatgeschäfte

    37

    Sicherheitenstrategie

    37

    Kreditaufnahme

    38

    Hebelwirkung (Leverage)

    38

    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

    39

    13.

    Bewertung

    39

    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

    39

    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

    39

    14.

    Wertentwicklung

    41

    15.

    Teilinvestmentvermögen

    41

    16.

    Anteile

    41

    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

    42

    Aussetzung der Anteilrücknahme

    42

    Liquiditätsmanagement

    43

    Börsen und Märkte

    44

    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

    45

    Ausgabe- und Rücknahmepreis

    45

    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

    46

    17.

    Kosten

    46

    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

    46

    Verwaltungs- und sonstige Kosten

    46

    18.

    Vergütungspolitik

    50

    19.

    Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

    51

    Ertragsausgleichsverfahren

    51

    Seite 4

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Ertragsverwendung

    51

    Geschäftsjahr

    51

    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

    51

    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

    53

    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

    55

    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

    57

    22. Auslagerung

    62

    23. Interessenkonflikte

    62

    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

    65

    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

    65

    65

    C.

    Liste der Unterverwahrer

    73

    D.

    Recht des Käufers zum Widerruf

    79

    E.

    Allgemeine Anlagebedingungen

    80

    F.

    Besondere Anlagebedingungen

    92

    Seite 5

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    A. Kurzübersicht über die Partner des Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

    Name

    Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung

    Hausanschrift

    Halle

    Postanschrift

    Postfach 12 21 31

    60079 Bottrop

    Telefon: (208) 8051150

    Telefax: (396) 891822

    Gründung

    2013

    Rechtsform

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Handelsregister

    Bottrop (HRB 20179)

    Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

    € 72.669.150,00 (Stand: 21.04.2021)

    Eigenmittel

    € 177.467.114,00(Stand: 21.04.2021)

    Geschäftsführer

    Sonnhilde Ludwig, Halle

    Framhild Sauer, Bottrop

    Eugenie Knoblauch, Bottrop

    Siegbert Hinterbucher, Köln

    Lydia Virchow1, Mainz

    Aufsichtsrat

    Prof. Dr. Alexa Finke, Vorsitzender

    Rechtsanwalt, Braunschweig

    Dr. Bertwalda Keller

    Senior Advisor Adrian Hofmann, Bottrop

    Josua Günther

    Director Adrian Hofmann, Bottrop

    Josua Günther

    Vorstandsvorsitzender der Frankfurt am Main Versorgungskam-

    mer, Halle

    1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung -.

    Seite 6

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    2. Verwahrstelle

    Name

    Marielene Porsche Forstbetriebe Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Hausanschrift

    Köln

    Telefon

    2634-7062787 – 0

    Telefax

    (0211) 5938 – 77

    Rechtsform

    eingetragene Genossenschaft

    Handelsregister

    Köln (HRB 212003)

    Haftendes Eigenkapital

    € 426.583.674,00 (Stand: Dezember 2016)

    Vorstand

    Medard Ehlert Vorsitzender

    Annelie Otte

    Sigurd Böhmer

    Dr. Gerda Hoyer (stv. Vorsitzender)

    Engelbert Zarathustra

    Vorsitzender des Aufsichtsrates

    Prof. Dr. med. Leonhard Baumann

    3. Asset Management-Gesellschaft

    Name

    Bankhaus Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH KG

    Postanschrift

    Mainz

    Telefon

    6020-8923504 – 0

    Telefax

    6899-607533 – 1 1

    Internet

    Handelsregister

    Braunschweig (HRB 44376)

    Persönlich haftende Gesellschafter

    Arabella Bayer (Sprecher),

    Goldina Schuster,

    Birgit Kreuzer

    Seite 7

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    4. Abschlussprüfer

    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    The Squaire

    Am Flughafen

    60549 Bottrop

    Seite 8

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    B. Grundlagen

    1. Das Sondervermögen (der Fonds)

    Das Sondervermögen Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

    Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

    lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

    Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

    bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

    Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

    versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

    Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

    Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

    der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

    gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

    zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

    kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

    Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

    ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

    darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

    rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

    gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

    dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

    und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

    müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

    „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

    2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

    Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

    tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

    der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH.com

    Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

    managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

    Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

    schaft erhältlich.

    3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

    Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

    Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

    gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

    bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

    Seite 9

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

    den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

    gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

    grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

    nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

    Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

    der Gesellschaft unter http://www.Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

    gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

    die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

    ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

    Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

    ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

    Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

    Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

    weitere Informationen erlangt werden können.

    Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

    Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

    ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

    wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

    nate nach Bekanntmachung in Kraft.

    4. Verwaltungsgesellschaft

    Firma, Rechtsform und Sitz

    Der Fonds wird von der am 4. November 1970 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

    Investment mit Sitz in Bottrop verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

    dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Beata Wichmann Insolvenzberatungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

    , Bottrop, die Eugenie Knoblauch Gesundheitswesen GmbH, die Robby Schütz Parkett Ges. mit beschränkter Haftung Beteili-

    gungsholding GmbH, Braunschweig, und die Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Köln.

    Die Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

    in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

    Die Gesellschaft darf seit 2004 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

    18.10.1948 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

    fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

    ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

    nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

    dem 21.2.1999 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

    seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

    taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

    2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

    vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

    krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

    21. Juli

    2013

    Seite 10

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

    OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

    Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

    Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

    gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

    tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

    Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

    Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

    nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

    „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

    durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

    bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

    haftenden Eigenkapital umfasst.

    5. Verwahrstelle

    Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

    Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

    gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

    Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

    Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

    entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

    solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

    Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

    schriften des KAGB vereinbar ist.

    Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

    • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

    • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

    Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

    • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

    der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

    • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

    bedingungen verwendet werden,

    • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

    benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

    Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

    Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Medard Ehlert Bautenschutz GmbH-

    mit Sitz in Köln als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

    Seite 11

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

    schäft.

    Unterverwahrung

    Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

    übertragen:

    • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

    (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

    stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

    Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

    Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

    kanntgegeben.

    Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

    Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

    formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

    nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

    derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

    Haftung der Verwahrstelle

    Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

    mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

    Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

    der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

    Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

    sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

    erfüllt hat.

    Zusätzliche Informationen

    Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

    Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

    Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

    6. Asset Management-Gesellschaft

    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

    sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH KG, Braunschweig (nachfol-

    gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

    Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

    Recht und ist ein seit dem 5.1.1947 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

    BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

    Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

    A dieses Verkaufsprospektes.

    Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

    rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

    einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

    Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

    Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

    nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

    Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

    genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

    Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

    sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

    des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

    Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

    begründet.

    Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

    abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

    Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

    Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

    fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

    das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

    tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

    der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

    (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

    zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

    und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

    ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

    strumenten anlegen.

    7. Risikohinweise

    Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

    genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

    Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

    Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

    deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

    gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

    wirken.

    Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

    dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

    werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

    vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

    siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

    vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

    Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

    Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

    Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

    die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

    scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

    Risiken.

    Risiken einer Fondsanlage

    Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

    bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

    Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

    Schwankung des Fondsanteilwerts

    Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

    kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

    gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

    Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

    und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

    oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

    Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

    Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

    gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

    Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

    chen Steuerberater wenden.

    Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

    aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

    weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

    erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

    halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

    91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

    sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

    Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

    unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

    Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

    schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

    nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

    dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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    anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

    zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

    Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

    när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

    werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

    Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

    Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

    auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

    gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

    ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

    zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

    gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

    Aussetzung der Anteilrücknahme

    Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

    erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

    litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

    Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

    werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

    Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

    Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

    der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

    gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

    Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

    zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

    teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

    des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

    die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

    Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

    Auflösung des Fonds

    Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

    Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

    einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

    das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

    auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

    Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

    gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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    Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

    vestmentvermögen (Verschmelzung)

    Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

    gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

    dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

    Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

    ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

    waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

    ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

    men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

    Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

    vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

    der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

    Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

    Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

    tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

    muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

    ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

    bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

    Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

    Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

    teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

    Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

    nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

    gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

    zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

    zehren.

    Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

    durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

    gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

    auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

    Wertveränderungsrisiken

    Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

    siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

    dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

    Seite 16

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    Kapitalmarktrisiko

    Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

    der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

    lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

    meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

    gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

    Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

    Kursänderungsrisiko von Aktien

    Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

    rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

    emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

    Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

    Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

    über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

    bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

    Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

    nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

    starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

    Zinsänderungsrisiko

    Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

    Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

    zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

    Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

    entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

    ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

    zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

    haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

    Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

    che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

    zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

    schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

    Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

    Risiko von negativen Habenzinsen

    Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

    des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

    Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

    barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

    Seite 17

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    Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

    fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

    Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

    Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

    zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

    Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

    tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

    Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

    Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

    sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

    Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

    Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

    sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

    •

    Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

    sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

    •

    Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

    mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

    gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

    Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

    •

    Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

    den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

    schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

    •

    Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

    fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

    schlossen) werden.

    •

    Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

    der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

    fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

    werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

    zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

    Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

    •

    Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

    ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

    Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

    luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

    •

    Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

    bunden.

    •

    Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

    genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

    hinein als unrichtig erweisen.

    Seite 18

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

    Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

    kauft bzw. verkauft werden.

    Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

    Risiken auftreten:

    • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

    OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

    • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

    schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

    Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

    Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

    ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

    spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

    Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

    Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

    wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

    ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

    verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

    wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

    Verluste tragen.

    Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

    Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

    nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

    Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

    Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

    wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

    Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

    tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

    gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

    Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

    Verluste entstehen.

    Inflationsrisiko

    Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

    liegen.

    Währungsrisiko

    Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

    Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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    Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

    gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

    Konzentrationsrisiko

    Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

    Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

    Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

    Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

    fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

    gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

    zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

    fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

    hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

    Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

    entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

    einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

    bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

    ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

    Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

    nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

    zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

    der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

    Risiken aus dem Anlagespektrum

    Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

    und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

    litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

    chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

    sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

    turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

    für das abgelaufene Berichtsjahr.

    Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

    sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

    risiko)

    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

    kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

    nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

    oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

    nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

    Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

    vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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    gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

    Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

    Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

    Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

    Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

    lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

    Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

    rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

    können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

    gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

    Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

    nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

    von Verlusten veräußert werden können.

    Risiko durch Kreditaufnahme

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

    sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

    sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

    Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

    vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

    Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

    Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

    Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

    abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

    veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

    stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

    Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

    Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

    beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

    lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

    kann.

    Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

    Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

    hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

    dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

    Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

    das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

    Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

    Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

    „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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    Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

    die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

    Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

    Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

    Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

    für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

    Risiko durch zentrale Kontrahenten

    Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

    stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

    diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

    tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

    nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

    chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

    trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

    wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

    Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

    Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

    Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

    gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

    lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

    Anleger investierte Kapital auswirken.

    Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

    Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

    durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

    oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

    Länder- oder Transferrisiko

    Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

    Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

    tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

    können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

    einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

    in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

    Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

    Rechtliche und politische Risiken

    Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

    keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

    lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

    von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

    liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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    Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

    kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

    können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

    die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

    Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

    Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

    bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

    oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

    nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

    lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

    Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

    schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

    grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

    für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

    nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

    steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

    in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

    der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

    Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

    Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

    fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

    Schlüsselpersonenrisiko

    Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

    möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

    gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

    verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

    Verwahrrisiko

    Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

    bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

    ren kann.

    Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

    Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

    zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

    wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

    Fonds.

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    8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

    Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

    denen sich Chancen und Risiken ergeben:

    • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

    • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

    • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

    • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

    • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

    • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

    • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

    (Spread-Entwicklung).

    • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

    ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

    Risiken ergeben.

    Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

    onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

    9. Erhöhte Volatilität

    Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

    Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

    Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

    10. Profil des typischen Anlegers

    Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

    haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

    deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

    langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

    dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

    Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

    11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

    Anlageziel

    Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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    Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

    Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

    Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

    Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

    Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

    Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

    Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

    Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

    Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

    führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

    ändern.

    Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

    der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

    Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

    Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

    geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

    einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

    aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

    torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

    falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

    Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

    im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

    quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

    vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

    deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

    Portfolio beigemischt werden.

    Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

    digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

    Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

    Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

    tragen.

    Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

    damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

    Die Fondswährung ist Euro.

    Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

    Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

    Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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    12. Anlageinstrumente im Einzelnen

    Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

    gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

    „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

    ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

    Wertpapiere

    Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

    hen.

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

    1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

    deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

    zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

    diesen einbezogen sind,

    2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

    dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

    sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

    Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

    Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

    Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

    Ausgabe erfolgt.

    Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

    • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

    trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

    sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

    litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

    von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

    es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

    mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

    • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

    Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

    eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

    werben darf.

    Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

    • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

    übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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    • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

    Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

    kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

    teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

    Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

    • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

    verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

    worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

    • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

    mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

    eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

    • Das Wertpapier ist handelbar.

    • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

    Fonds.

    • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

    Weise erfasst.

    Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

    • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

    • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

    Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

    die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

    Geldmarktinstrumente

    Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

    der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

    auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

    haben.

    • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

    Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

    in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

    • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

    oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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    Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

    1.

    an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

    über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

    2.

    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

    tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

    einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

    dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

    3.

    von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

    staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

    oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

    schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

    dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

    tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

    4.

    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

    2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

    5.

    von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

    nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

    diese einhält,

    6.

    von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

    a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

    seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

    gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

    b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

    schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

    oder

    c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

    ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

    Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

    nannte Asset Backed Securities).

    Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

    sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

    hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

    sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

    in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

    die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

    die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

    Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

    hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

    nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

    sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

    hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

    Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

    zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

    Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

    marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

    den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

    übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

    Agentur bewertet werden.

    Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

    von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

    garantiert worden:

    •

    Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

    tiert:

    o der EU,

    o dem Bund,

    o einem Sondervermögen des Bundes,

    o einem Land,

    o einem anderen Mitgliedstaat,

    o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

    o der Europäischen Investitionsbank,

    o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

    o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

    EU angehört,

    müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

    rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

    liegen.

    •

    Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

    unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

    programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

    Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

    heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

    (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

    ditrisiken ermöglichen.

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    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    •

    Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

    terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

    gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

    schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

    nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

    o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

    „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

    „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

    Agentur.

    o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

    das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

    Rechts der EU.

    •

    Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

    Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

    Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

    onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

    des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

    benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

    prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

    ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

    ermöglichen.

    Bankguthaben

    Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

    zwölf Monaten haben.

    Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

    instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

    fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

    Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

    Allgemeine Anlagegrenzen

    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

    anlegen.

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    Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

    Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

    schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

    staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

    Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

    den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

    vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

    schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

    Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

    Wertes des Fonds nicht übersteigen.

    Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

    In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

    und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

    Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

    der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

    denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

    Kombination von Anlagegrenzen

    Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

    mögensgegenstände anlegen:

    • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

    • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

    • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

    schäfte in Derivaten.

    Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

    Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

    Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

    genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

    ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

    siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

    piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

    Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

    Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

    Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

    mente anlegen:

    • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

    Seite 31

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    Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

    die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

    geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

    tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

    nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

    den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

    •

    Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

    wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

    strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

    bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

    Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

    chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

    verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

    marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

    die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

    füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

    bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

    einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

    •

    Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

    o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

    staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

    Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

    Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

    ist, oder

    o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

    oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

    deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

    antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

    zugelassen ist,

    sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

    •

    Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

    können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

    a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

    der OECD,

    b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

    Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

    Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

    derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

    wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

    die Gebietskörperschaft ansässig ist,

    c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

    einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

    den EWR,

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    d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

    des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

    wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

    nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

    e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

    leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

    Investmentanteile

    Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

    dische Investmentvermögen sind.

    Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

    nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

    der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

    Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

    EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

    vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

    sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

    Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

    fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

    gen:

    • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

    fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

    für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

    • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

    inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

    der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

    Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

    • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

    und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

    Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

    • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

    begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

    In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

    In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

    für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

    Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

    die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

    des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

    kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

    Seite 33

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    der Gesellschaft ist unter http://www.Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

    fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

    Derivate

    Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

    gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

    rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

    spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

    weise erhöhen.

    Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

    anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

    sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

    zusammen „Derivate“).

    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

    sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

    gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

    sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

    bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

    fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

    ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

    Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

    Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

    Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

    fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

    Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

    vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

    sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

    aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

    setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

    chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

    sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

    Caps).

    Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

    nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

    vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

    Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

    mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

    des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

    99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

    kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

    Vergleichsvermögens.

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    Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

    geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

    hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

    preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

    Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

    in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

    benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

    künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

    mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

    werden.

    Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

    Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

    den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

    • Zinssätze

    • Wechselkurse

    • Währungen

    • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

    darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

    Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

    raus.

    Terminkontrakte

    Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

    bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

    stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

    verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

    trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

    als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

    Optionsgeschäfte

    Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

    wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

    rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

    Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

    ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

    del teilnehmen.

    Seite 35

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    Swaps

    Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

    oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

    des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

    • Zins-

    • Währungs-

    • Zins-Währungs-

    • Varianz-

    • Equity-

    • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

    Swaptions

    Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

    einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

    nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

    schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

    abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

    Credit Default Swaps

    Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

    andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

    Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

    chend.

    Total Return Swaps

    Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

    sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

    einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

    damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

    Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

    Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

    aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

    des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

    nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

    In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

    Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

    Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

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    haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

    Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

    Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

    schränkt ist.

    OTC-Derivatgeschäfte

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

    Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

    sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

    schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

    zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

    dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

    handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

    des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

    rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

    ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

    anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

    tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

    lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

    auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

    sierten Markt gehandelt wird.

    Sicherheitenstrategie

    Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

    gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

    teilweise zu reduzieren.

    Arten der zulässigen Sicherheiten

    Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

    • Bankguthaben

    • Wertpapiere

    • Geldmarktinstrumente

    Umfang der Besicherung

    Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

    trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

    Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

    tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

    stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

    betragen.

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    Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

    Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

    die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

    stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

    Anlage von Barsicherheiten

    Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

    oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

    nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

    Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

    Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

    Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

    bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

    Kreditaufnahme

    Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

    des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

    wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

    Hebelwirkung (Leverage)

    Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

    (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

    mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

    wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

    aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

    Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

    „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

    dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

    gen wird.

    Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

    dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

    Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

    bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

    durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

    von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

    zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

    schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

    Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

    Seite 38

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

    schaft

    Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

    fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

    Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

    schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

    sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

    mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

    Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

    13. Bewertung

    Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

    An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

    Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

    ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

    letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

    nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

    ders angegeben.

    Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

    der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

    Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

    organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

    fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

    geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

    sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

    stände“ nicht anders angegeben.

    Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

    Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

    Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

    einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

    leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

    werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

    und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

    und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

    Veräußerbarkeit.

    Seite 39

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Optionsrechte und Terminkontrakte

    Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

    Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

    zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

    Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

    Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

    kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

    tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

    Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

    Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

    Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

    zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

    Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

    nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

    gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

    dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

    modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

    Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

    des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

    umgerechnet.

    Seite 40

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    14. Wertentwicklung

    Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

    wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

    zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

    Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

    Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

    Wertentwicklung.

    15. Teilinvestmentvermögen

    Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

    16. Anteile

    Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

    Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

    gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

    verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

    scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

    Seite 41

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

    Ausgabe von Anteilen

    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

    Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

    der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

    Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

    stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

    weise oder vollständig einzustellen.

    Rücknahme von Anteilen

    Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

    die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

    nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

    sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

    rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

    nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

    bei können zusätzliche Kosten entstehen.

    Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

    Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

    dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

    Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

    nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

    oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

    termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

    meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

    Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

    annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

    dert werden.

    Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

    Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

    modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

    Aussetzung der Anteilrücknahme

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

    stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

    erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

    wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

    wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

    des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

    Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

    erforderlich ist.

    Seite 42

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

    zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

    aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

    kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

    mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

    Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

    aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

    zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

    depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

    informiert.

    Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

    gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

    tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

    zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

    Liquiditätsmanagement

    Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

    lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

    profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

    Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

    gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

    Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

    die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

    Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

    Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

    genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

    o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

    gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

    Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

    o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

    ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

    passt.

    o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

    der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

    die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

    den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

    o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

    die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

    dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

    des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

    nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

    Seite 43

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

    gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

    Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

    Rücknahmebestimmungen verfolgt.

    o

    Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

    quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

    Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

    einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

    sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

    o

    Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

    erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

    Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

    stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

    nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

    bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

    o

    Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

    Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

    stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

    sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

    tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

    In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

    gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

    pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

    o

    Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

    Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

    und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

    durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

    ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

    nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

    Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

    Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

    tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

    Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

    Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

    Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

    und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

    „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

    wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

    Börsen und Märkte

    Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

    ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

    Märkten gehandelt werden.

    Seite 44

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

    ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

    Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

    weichen.

    Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

    Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

    nicht gebildet.

    Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

    sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

    gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

    eine Anteilklasse.

    Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

    gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

    Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

    Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

    Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

    Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

    Ausgabe- und Rücknahmepreis

    Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

    unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

    gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

    toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

    wert“).

    Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

    Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

    die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

    ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

    Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

    nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

    Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

    Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

    Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

    schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

    Seite 45

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    Ausgabeaufschlag

    Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

    Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

    niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

    sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

    duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

    den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

    von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

    Rücknahmeabschlag

    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

    Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

    17. Kosten

    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

    Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

    zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

    Berechnung zusätzlicher Kosten.

    Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

    Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

    den.

    Verwaltungs- und sonstige Kosten

    Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

    von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

    Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

    Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

    berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

    Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

    Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

    Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

    sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

    Seite 46

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

    einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

    nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

    stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

    nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

    tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

    tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

    tungstages errechnet wird, betragen.

    Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

    Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

    wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

    Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

    mationen);

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

    preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

    tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

    mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

    für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

    benen Ansprüchen;

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

    tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

    Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

    mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

    Seite 47

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

    belastenden Beträge gegeben werden:

    Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

    und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

    Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

    Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

    Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

    steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

    Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

    In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

    der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

    waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

    Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

    klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

    nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

    Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

    Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

    die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

    kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

    dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

    tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

    Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

    Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

    gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

    mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

    der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

    der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

    schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

    Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

    den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

    Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

    von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

    Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

    eine Prognose.

    Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

    gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

    Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

    Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

    Aufwendungen nicht.

    Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

    erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

    Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

    Seite 48

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

    der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

    Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

    ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

    gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

    Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

    Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

    der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

    aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

    zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

    Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

    Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

    gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

    Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

    Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

    Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

    mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

    werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

    fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

    mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

    darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

    folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

    dürfen.

    Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

    waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

    verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

    der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

    Fonds berechnen.

    Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

    legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

    berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

    ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

    Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

    Anteile berechnet wurde.

    Gesamtkostenquote

    Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

    offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

    Seite 49

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

    der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

    können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

    Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

    wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

    Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

    Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

    sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

    schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

    Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

    berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

    und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

    anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

    Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

    als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

    dauerhaften Kundenbeziehung.

    18. Vergütungspolitik

    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

    Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

    die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

    systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

    Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

    schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

    prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

    Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

    tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

    Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

    fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

    ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

    zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

    tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

    risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

    schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

    Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

    Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

    schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

    gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

    Seite 50

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

    in Papierform zur Verfügung gestellt.

    19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

    Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

    ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

    können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

    tieren.

    Ertragsausgleichsverfahren

    Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

    während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

    gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

    vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

    angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

    Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

    tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

    aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

    der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

    ihn vermehren.

    Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

    je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

    Ertragsverwendung

    Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

    rierung).

    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

    20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

    Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

    Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

    Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

    Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

    resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

    dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

    werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

    Seite 51

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

    mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

    Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

    die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

    migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

    Verfahren bei Auflösung des Fonds

    Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

    Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

    Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

    tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

    wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

    löses haben.

    Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

    der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

    der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

    die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

    beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

    sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

    Übertragung des Fonds

    Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

    verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

    BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

    Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

    außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

    elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

    nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

    waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

    chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

    auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

    Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

    Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

    hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

    ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

    oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

    bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

    mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

    Seite 52

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    Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

    anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

    Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

    Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

    lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

    Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

    mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

    zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

    Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

    Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

    den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

    zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

    sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

    gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

    destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

    Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

    mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

    gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

    der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

    punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

    mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

    Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

    am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

    gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

    legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

    Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

    laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

    Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

    Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

    zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

    sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

    worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

    der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

    Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

    gen verwaltet.

    21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

    Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

    steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

    der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

    Seite 53

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    diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

    mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

    Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

    gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

    Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

    teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

    Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

    Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

    ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

    tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

    Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

    die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

    Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

    Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

    kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

    den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

    lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

    auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

    Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

    gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

    freistellung).

    Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

    so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

    geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

    bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

    lensteuern angerechnet.

    Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

    ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

    der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

    lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

    an (sog. Günstigerprüfung).

    Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

    der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

    ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

    dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

    2

    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

    1.602.

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    Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

    erlich erfasst.

    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

    Ausschüttungen

    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

    Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

    ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

    Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

    Einkommenssteuer veranlagt werden

    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

    „NV-Bescheinigung“).

    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

    in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

    nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

    Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

    Vorabpauschalen

    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

    zugeflossen.

    Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

    Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

    daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

    3

    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

    EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

    Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

    Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

    Einkommenssteuer veranlagt werden

    (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

    „NV-Bescheinigung“).

    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

    Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

    Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

    Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

    Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

    abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

    Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

    lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

    Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

    den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

    ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

    Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

    Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

    ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

    ner Einkommensteuererklärung angeben.

    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

    Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

    gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

    worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

    angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

    31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

    nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

    sind steuerfrei.

    Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

    Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

    züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

    chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

    von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

    Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

    teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

    4

    Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

    Seite 56

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    Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

    die Verlustverrechnung vor.

    Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

    2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

    zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

    den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

    Vorabpauschalen zu mindern.

    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

    Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

    ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

    Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

    nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

    oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

    mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

    Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

    teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

    ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

    ländischen Staat.

    Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

    fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

    drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

    wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

    auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

    angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

    chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

    Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

    Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

    Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

    Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

    stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

    eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

    Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

    Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

    Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

    einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

    Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

    tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

    dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

    Seite 57

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

    lung zu berücksichtigen.

    Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

    Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

    Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

    sinnvoll.

    Ausschüttungen

    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

    erpflichtig.

    Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

    Vorabpauschalen

    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

    den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

    Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

    langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

    den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

    Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

    der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

    des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

    zugeflossen.

    Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

    tig.

    Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

    Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

    schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

    die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

    zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

    beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

    ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

    erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

    Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

    zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

    Seite 58

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

    Negative steuerliche Erträge

    Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

    Abwicklungsbesteuerung

    Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

    Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

    Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

    Ausschüttungen

    Vorabpauschalen

    Veräußerungsgewinne

    Inländische Anleger

    Einzelunternehmer

    Kapitalertragsteuer:

    Kapitalertragsteuer:

    25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

    Abstandnahme

    Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

    Materielle Besteuerung:

    Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

    für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

    Gewerbesteuer)

    Regelbesteuerte

    Kapitalertragsteuer:

    Kapitalertragsteuer:

    Körperschaften

    Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

    Abstandnahme

    (typischerweise

    Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

    Industrieunternehmen;

    berücksichtigt)

    Banken, sofern Anteile

    nicht im

    Materielle Besteuerung:

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

    Handelsbestand

    für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

    gehalten werden;

    Gewerbesteuer)

    Sachversicherer)

    Lebens- und Kranken-

    Kapitalertragsteuer:

    versicherungs-

    Abstandnahme

    unternehmen und

    Pensionsfonds, bei

    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

    für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

    denen die

    Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

    Fondsanteile den

    Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

    Kapitalanlagen

    zuzurechnen sind

    Banken, die die

    Kapitalertragsteuer:

    Fondsanteile im

    Abstandnahme

    Handelsbestand halten

    Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

    Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

    Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

    Steuerbefreite ge-

    Kapitalertragsteuer:

    meinnützige, mild-

    Abstandnahme

    tätige oder kirchliche

    Anleger (insb. Kirchen,

    Materielle Besteuerung:

    gemeinnützige

    Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

    werden

    Stiftungen)

    Andere steuerbefreite

    Kapitalertragsteuer:

    Anleger (insb.

    Abstandnahme

    Pensionskassen,

    Materielle Besteuerung:

    Sterbekassen und

    Steuerfrei

    Unterstützungskassen,

    sofern die im

    Körperschaftsteuer-

    gesetz geregelten

    Voraussetzungen

    erfüllt sind)

    Seite 59

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

    Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

    nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

    depotführenden Stelle vorgelegt werden.

    Steuerausländer

    Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

    wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

    Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

    Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

    wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

    gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

    Solidaritätszuschlag

    Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

    zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

    Kirchensteuer

    Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

    ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

    chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

    Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

    bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

    Ausländische Quellensteuer

    Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

    halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

    Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

    In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

    Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

    auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

    von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

    Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

    tung zu behandeln.

    Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

    den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

    ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

    5

    &spect; 37 Abs. 2 AO.

    6

    &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

    Seite 60

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

    Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

    Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

    Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

    schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

    Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

    Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

    licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

    2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

    tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

    nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

    weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

    zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

    Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

    stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

    sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

    (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

    ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

    jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

    übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

    Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

    des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

    burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

    Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

    Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

    der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

    Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

    ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

    institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

    deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

    sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

    den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

    steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

    ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

    Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

    erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

    der Anleger weiterleiten.

    Allgemeiner Hinweis

    Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

    Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

    Seite 61

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

    lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

    22. Auslagerung

    Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

    • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

    • Interne Revision

    • Portfoliomanagement

    Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

    Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

    • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

    liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

    Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

    das Investmentvermögen zu erwerben.

    • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

    ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

    23. Interessenkonflikte

    Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

    Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

    • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

    leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

    mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

    und

    • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

    legern und Kunden der Gesellschaft

    oder

    • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

    oder

    • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

    oder

    • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

    Seite 62

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

    •

    Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

    Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

    möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

    •

    Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

    gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

    Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

    lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

    •

    Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

    dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

    gen und/oder Individualportfolios

    •

    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

    •

    „Frequent Trading“

    •

    Festlegung der Cut off-Zeit

    •

    IPO-Zuteilungen

    •

    Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

    •

    Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

    •

    Aufgaben der Verwahrstelle

    •

    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

    im Fonds aufrechterhalten wollen

    •

    Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

    megrundsätzen des Fonds.

    Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

    (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

    Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

    Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

    geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

    Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

    lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

    Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

    der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

    die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

    Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

    ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

    offenzulegen:

    • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

    von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

    Seite 63

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    •

    Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

    Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

    •

    Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

    wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

    ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

    •

    Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

    dungen

    •

    Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

    Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

    gen zu verhindern

    •

    Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

    Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

    gen

    •

    Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

    mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

    Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

    dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

    •

    Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

    teilungsgrundsatzes

    •

    Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

    stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

    stand den Anlegern gegenüber offengelegt

    •

    Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

    Einzelanlagen von erheblichem Umfang

    •

    Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

    Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

    schaft verwalteten Investmentvermögen

    •

    Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

    sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

    •

    Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

    •

    Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

    der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

    •

    Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

    externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

    band Investment und Asset Management e.V.

    •

    Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

    pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

    •

    Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

    Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

    Seite 64

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

    in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

    24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

    Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

    lich.

    Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

    in Bottrop beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

    fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

    des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

    Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

    in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

    Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

    Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

    schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

    tragt:

    • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

    die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Birgit Kreuzer Inkassobüros Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

    LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

    tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

    Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

    stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

    25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

    tige Informationen

    Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

    halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

    gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

    auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

    Seite 78

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    D. Recht des Käufers zum Widerruf

    Widerrufsrecht

    Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

    außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

    kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

    Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

    recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

    ständigen Geschäftsräume hat.

    Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

    dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

    rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

    des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

    zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

    Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

    erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

    Der Widerruf ist zu richten an

    Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung

    Halle

    Telefax: (636) 5352682

    Email: info@Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung .com

    Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

    braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

    geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

    sucht hat.

    Widerrufsfolgen

    Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

    Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

    ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

    gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

    Seite 79

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    E.

    Allgemeine Anlagebedingungen

    A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

    und der

    Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung ,

    Bottrop,

    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

    für die von der Gesellschaft verwalteten

    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

    mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

    aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

    gelten.

    &spect; 1

    Grundlagen

    (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

    ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

    (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

    Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

    zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

    OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

    Sammelurkunden ausgestellt.

    (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

    festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

    bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

    rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

    (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

    meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

    mögens und dem KAGB.

    &spect; 2

    Verwahrstelle

    (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

    die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

    der Anleger.

    (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

    geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

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    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

    Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

    (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

    legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

    Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

    wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

    stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

    eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

    men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

    bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

    ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

    der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

    wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

    nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

    wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

    &spect; 3

    Fondsverwaltung

    (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

    gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

    Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

    hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

    gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

    sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

    den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

    (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

    währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

    sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

    kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

    hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

    &spect; 4

    Anlagegrundsätze

    Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

    schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

    gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

    Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

    gen erworben werden dürfen.

    &spect; 5

    Wertpapiere

    Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

    Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

    piere nur erwerben, wenn

    a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

    lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

    in diesen einbezogen sind,

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    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    b)

    sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

    außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

    schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

    nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

    oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

    c)

    ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

    del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

    Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

    zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

    eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

    d)

    ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

    oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

    Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

    Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

    Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

    sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

    folgt,

    e)

    sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

    schaftsmitteln zustehen,

    f)

    sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

    werden,

    g)

    sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

    ten Kriterien erfüllen,

    h)

    sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

    erfüllen.

    Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

    die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

    rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

    &spect; 6

    Geldmarktinstrumente

    (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

    die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

    Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

    Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

    Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

    während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

    gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

    spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

    Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

    sie

    a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

    gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

    einbezogen sind,

    8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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    b)

    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

    Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

    dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

    c)

    von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

    Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

    oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

    päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

    einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

    desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

    destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

    werden,

    d)

    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

    Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

    e)

    von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

    Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

    mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

    schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

    werden, oder

    f)

    von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

    Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

    (2)

    Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

    jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

    &spect; 7

    Bankguthaben

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

    Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

    nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

    werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

    Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

    schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

    nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

    &spect; 8

    Investmentanteile

    (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

    Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

    gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

    dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

    an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

    Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

    (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

    lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

    Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

    talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

    9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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    des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

    der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

    Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

    schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

    offenen AIF angelegt werden dürfen.

    &spect; 9

    Derivate

    (1)

    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

    Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

    &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

    Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

    und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

    lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

    Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

    der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

    über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

    hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

    (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

    (2)

    Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

    von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

    aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

    Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

    plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

    einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

    zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

    zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

    Grundformen von Derivaten sind:

    a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

    Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

    b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

    nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

    stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

    aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

    Laufzeit möglich und

    bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

    gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

    null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

    c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

    d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

    ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

    e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

    Credit Default Swaps).

    (3)

    Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

    neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

    nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

    Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

    tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

    des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

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    gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

    (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

    gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

    grenzen abweichen.

    (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

    cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

    gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

    (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

    menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

    vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

    nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

    unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

    resbericht bekannt zu machen.

    (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

    Gesellschaft die DerivateV beachten.

    &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

    dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

    &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

    (1)

    Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

    bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

    (2)

    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

    papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

    OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

    des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

    Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

    strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

    steigt.

    (3)

    Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

    mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

    päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

    tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

    ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

    dervermögens anlegen.

    (4)

    In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

    von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

    ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

    vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

    der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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    unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

    nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

    gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

    keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

    werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

    mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

    Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

    Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

    (5)

    Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

    ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

    Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

    Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

    Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

    nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

    werden dürfen.

    (6)

    Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

    haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

    (7)

    Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

    a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

    geben werden,

    b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

    c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

    genen Geschäfte,

    20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

    satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

    schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

    genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

    übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

    (8)

    Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

    marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

    40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

    Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

    (9)

    Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

    &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

    Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

    Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

    ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

    mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

    im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

    &spect; 12 Verschmelzung

    (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

    a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

    gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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    Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

    mit veränderlichem Kapital übertragen;

    b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

    kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

    (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

    Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

    (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

    zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

    vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

    dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

    Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

    &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

    (1)

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

    hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

    ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

    Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

    nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

    konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

    Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

    mögens nicht übersteigen.

    (2)

    Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

    mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

    Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

    Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

    gegenstände anzulegen:

    a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

    Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

    Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

    päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

    b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

    auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

    c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

    derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

    Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

    (3)

    Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

    anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

    nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

    dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

    bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

    die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

    und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

    (4)

    Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

    Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

    tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

    erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

    Seite 87

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    &spect; 14 Pensionsgeschäfte

    (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

    papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

    ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

    abschließen.

    (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

    bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

    (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

    (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

    Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

    teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

    werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

    &spect; 15 Kreditaufnahme

    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

    Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

    der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

    &spect; 16 Anteile

    (1)

    Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

    (2)

    Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

    tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

    teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

    dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

    dingungen festgelegt.

    (3)

    Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

    chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

    über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

    tigte.

    (4)

    Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

    melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

    schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

    geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

    ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

    wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

    effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

    den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

    Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

    Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

    ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

    mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

    KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

    den.

    Seite 88

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

    (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

    behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

    (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

    erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

    von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

    (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

    schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

    OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

    (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

    KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

    ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

    (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

    hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

    Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

    mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

    über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

    der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

    richten.

    &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

    (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

    der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

    aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

    durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

    unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

    wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

    Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

    (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

    zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

    gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

    OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

    gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

    (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

    den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

    weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

    (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

    deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

    Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

    zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

    kaufsprospekt.

    Seite 89

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    &spect; 19 Kosten

    In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

    Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

    werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

    bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

    welcher Berechnung sie zu leisten sind.

    &spect; 20 Rechnungslegung

    (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

    macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

    gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

    (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

    Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

    (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

    auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

    gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

    Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

    zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

    len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

    (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

    Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

    Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

    (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

    Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

    lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

    &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

    (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

    destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

    Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

    kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

    richten.

    (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

    Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

    Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

    wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

    stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

    wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

    kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

    pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

    der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

    (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

    KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

    resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

    Seite 90

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

    (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

    mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

    der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

    (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

    oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

    gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

    ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

    anzeiger wirksam.

    (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

    Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

    &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

    (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

    (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

    desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

    mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

    schaft.

    (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

    ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

    pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

    lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

    Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

    Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

    derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

    kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

    lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

    &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

    trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

    (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

    in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

    Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

    &spect; 24 Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

    Seite 91

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    F.

    Besondere Anlagebedingungen

    B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

    und der

    Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung ,

    Bottrop,

    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

    für das von der Gesellschaft verwaltete

    Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH,

    die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

    von der Gesellschaft aufgestellten

    Allgemeinen Anlagebedingungen

    gelten.

    ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

    &spect; 1

    Vermögensgegenstände

    Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

    ben:

    1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

    2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

    3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

    4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

    5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

    &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

    Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

    gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

    &spect; 2

    Anlagegrenzen

    (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

    Seite 92

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    (2)

    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

    &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

    (3)

    Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

    zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

    wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

    OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

    (4)

    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

    Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

    (5)

    Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

    der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

    benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

    geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

    vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

    vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

    len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

    gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

    ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

    ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

    nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

    mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

    &spect; 3

    Anlageausschuss

    Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

    schusses bedienen.

    ANTEILKLASSEN

    &spect; 4

    Anteilklassen

    (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

    meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

    des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

    Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

    der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

    male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

    sen der Gesellschaft.

    (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

    Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

    tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

    waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

    oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

    Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

    (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

    zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

    sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

    schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

    &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

    Seite 93

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

    teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

    (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

    gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

    abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

    Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

    schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

    &spect; 5

    Anteile

    Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

    Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

    &spect; 6

    Ausgabe- und Rücknahmepreis

    (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

    gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

    hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

    jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

    (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

    &spect; 7

    Kosten

    (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

    zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

    Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

    Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

    OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

    tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

    gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

    bene Verwaltungsvergütung an.

    (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

    Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

    oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

    Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

    gedeckt.

    (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

    von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

    OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

    wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

    gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

    stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

    Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

    stellenvergütung an.

    Seite 94

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    (4)

    Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

    kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

    Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

    ges errechnet wird, betragen.

    (5)

    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

    OGAW-Sondervermögens:

    a)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

    die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    b)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

    benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

    Anlegerinformationen);

    c)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

    nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

    richtes;

    d)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

    Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

    Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

    termittlung;

    e)

    Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

    OGAW-Sondervermögens;

    f)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

    die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

    g)

    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

    sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

    Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

    h)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

    gen erhoben werden;

    i)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

    j)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    k)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

    l)

    im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

    Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

    schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

    Steuern.

    (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

    mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

    ständen entstehenden Kosten belastet.

    (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

    schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

    richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

    Seite 95

    Sonnhilde Ludwig Altenpflege Gesellschaft mbH

    KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

    sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

    durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

    schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

    schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

    Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

    sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

    schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

    telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

    Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

    ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

    &spect; 8

    Thesaurierung der Erträge

    Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

    nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

    Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

    gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

    der an.

    &spect; 9

    Ausschüttung

    (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

    Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

    dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

    Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

    gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

    Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

    (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

    schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

    des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

    übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

    (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

    vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

    (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

    jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

    &spect; 10 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

    folgenden Jahres.

    Seite 96

    Framhild Sauer Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung , , Halle

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      Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

      Zwischen

      Frau / Herren
      Karen Reinecke

      Wohnhaft in Essen

      und

      Frau / Herren
      Adolf Freitag

      Wohnhaft in Reutlingen

      wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

      § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

      Zum gemeinsamen Betrieb eines Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräucherthandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

      ‚Karen Reinecke und Adolf Freitag, Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräucherteinzelhandel‘

      gegründet.

      Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
      Sitz der Gesellschaft ist Essen.

      § 2 Dauer der Gesellschaft

      Die Gesellschaft beginnt am 21.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
      Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

      § 3 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

      § 4 Einlagen der Gesellschafter

      Frau / Herr Karen Reinecke bringt in bar 947.513,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 667.199,- EURO ein. Frau / Herr Adolf Freitag bringt in bar 252.616,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 160.146,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

      § 5 Geschäftsführung und Vertretung

      Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

      Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

      1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
      2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
      3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
      4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 539.422,- EURO übersteigt
      5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

      § 6 Pflichten der Gesellschafter

      Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 19.500 € vereinbart.

      Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

      Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

      § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

      Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 891.515,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

      § 8 Kündigung eines Gesellschafters

      Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
      Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
      Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

      § 9 Tod eines Gesellschafters

      Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

      § 10 Einsichtsrecht

      Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
      Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

      § 11 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
      Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

      § 12 Änderungen des Vertrages

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

      Essen, 21.04.2021 Reutlingen, 21.04.2021

      ____________________________ ____________________________

      Unterschrift Karen Reinecke Unterschrift Adolf Freitag


      gesellschaft kaufen kredit gmbh mit 34d kaufen


      Top 9 Bilanz:

        FORATIS gesellschaft kaufen gesucht Geldanlage Vorratskg Mantelkauf

        Anlageprospekt der Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

        Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

        Verwahrstelle: Erlwine Prinz Fotovoltaik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH erfolgt

        position:absolute;left:207.24px;

        auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

        und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

        gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

        sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

        ten E und F abgedruckt.

        Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH Ren-

        dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

        dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

        gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

        tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

        Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

        ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

        rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

        Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

        bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

        ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

        Die Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung und/oder der Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH sind und

        werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

        Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

        United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

        gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

        auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

        darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

        werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

        hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

        Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

        der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

        den.

        WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

        Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

        Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

        Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

        Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

        deutschen Übersetzung zu versehen. Die Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

        samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

        Das Rechtsverhältnis zwischen Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

        vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung -Ge-

        ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung

        Seite 1

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

        anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

        heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

        Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

        Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

        inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

        Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

        schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

        gung anstrengen.

        Die Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

        einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

        Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

        Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

        versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

        teil.

        Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

        Büro der Ombudsstelle des BVI

        Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

        Unter den Linden 42

        10117 Münster

        Telefon: (030) 6449046 – 0

        Telefax: (030) 6449046 – 29

        Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

        Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

        weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

        also zu Privatzwecken handeln.

        Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

        nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

        gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

        Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

        onalen Schlichtungsstelle.

        Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

        Wertpapier-Kennnummer / ISIN: ANrOaQWIkh / DE000

        Auflegungsdatum: 15.05.2008

        Stand:

        21.04.2021

        Hinweis:

        Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

        aktualisiert.

        Seite 2

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Inhaltsverzeichnis

        A.

        Kurzübersicht über die Partner des Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        6

        1.

        Kapitalverwaltungsgesellschaft

        6

        2.

        Verwahrstelle

        7

        3.

        Asset Management-Gesellschaft

        7

        4.

        Abschlussprüfer

        8

        B.

        Grundlagen

        9

        1.

        Das Sondervermögen (der Fonds)

        9

        2.

        Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        9

        3.

        Anlagebedingungen und deren Änderungen

        9

        4.

        Verwaltungsgesellschaft

        10

        5.

        Verwahrstelle

        11

        6.

        Asset Management-Gesellschaft

        12

        7.

        Risikohinweise

        13

        Risiken einer Fondsanlage

        14

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        16

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

        vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

        20

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        21

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        22

        8.

        Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        24

        9.

        Erhöhte Volatilität

        24

        10.

        Profil des typischen Anlegers

        24

        11.

        Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        24

        Anlageziel

        24

        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        25

        12.

        Anlageinstrumente im Einzelnen

        26

        Wertpapiere

        26

        Geldmarktinstrumente

        27

        Bankguthaben

        30

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

        Derivaten sowie Bankguthaben

        30

        Seite 3

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        31

        Investmentanteile

        33

        Derivate

        34

        Terminkontrakte

        35

        Optionsgeschäfte

        35

        Swaps

        36

        Swaptions

        36

        Credit Default Swaps

        36

        Total Return Swaps

        36

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        36

        OTC-Derivatgeschäfte

        37

        Sicherheitenstrategie

        37

        Kreditaufnahme

        38

        Hebelwirkung (Leverage)

        38

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

        39

        13.

        Bewertung

        39

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        39

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        39

        14.

        Wertentwicklung

        41

        15.

        Teilinvestmentvermögen

        41

        16.

        Anteile

        41

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        42

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        42

        Liquiditätsmanagement

        43

        Börsen und Märkte

        44

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        45

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        45

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        46

        17.

        Kosten

        46

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        46

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        46

        18.

        Vergütungspolitik

        50

        19.

        Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        51

        Ertragsausgleichsverfahren

        51

        Seite 4

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Ertragsverwendung

        51

        Geschäftsjahr

        51

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        51

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        53

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        55

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        57

        22. Auslagerung

        62

        23. Interessenkonflikte

        62

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        65

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

        65

        65

        C.

        Liste der Unterverwahrer

        73

        D.

        Recht des Käufers zum Widerruf

        79

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        80

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        92

        Seite 5

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        A. Kurzübersicht über die Partner des Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Name

        Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung

        Hausanschrift

        Freiburg im Breisgau

        Postanschrift

        Postfach 90 80 58

        60079 Heilbronn

        Telefon: (125) 3572308

        Telefax: (179) 1206725

        Gründung

        1983

        Rechtsform

        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Handelsregister

        Heilbronn (HRB 1884)

        Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

        € 780.533.322,00 (Stand: 21.04.2021)

        Eigenmittel

        € 588.314.230,00(Stand: 21.04.2021)

        Geschäftsführer

        Gunhard Nickel, Freiburg im Breisgau

        Utto Heyer, Heilbronn

        Alexa Horstmann, Heilbronn

        Nepomuk Krieg, Bremen

        Marcel Grunwald1, Rostock

        Aufsichtsrat

        Prof. Dr. Gertrud Reinhard, Vorsitzender

        Rechtsanwalt, Münster

        Dr. Jeanette Smit

        Senior Advisor Olinde Henke, Heilbronn

        Karena Barker

        Director Olinde Henke, Heilbronn

        Karena Barker

        Vorstandsvorsitzender der Ludwigshafen am Rhein Versorgungskam-

        mer, Freiburg im Breisgau

        1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung -.

        Seite 6

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        2. Verwahrstelle

        Name

        Erlwine Prinz Fotovoltaik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Hausanschrift

        Bremen

        Telefon

        7148-2669951 – 0

        Telefax

        (0211) 5938 – 77

        Rechtsform

        eingetragene Genossenschaft

        Handelsregister

        Bremen (HRB 88368)

        Haftendes Eigenkapital

        € 210.266.134,00 (Stand: Dezember 2016)

        Vorstand

        Gerfriede Pfeffer Vorsitzender

        Amely Eckert

        Bernulf Unger

        Dr. Gudrun Pfister (stv. Vorsitzender)

        Klaudia Schaefer

        Vorsitzender des Aufsichtsrates

        Prof. Dr. med. Walfriede Fuchs

        3. Asset Management-Gesellschaft

        Name

        Bankhaus Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH KG

        Postanschrift

        Rostock

        Telefon

        8145-6833012 – 0

        Telefax

        1177-3806128 – 1 1

        Internet

        Handelsregister

        Münster (HRB 29567)

        Persönlich haftende Gesellschafter

        Kriemhild Schäfer (Sprecher),

        Lina Streicher,

        Melinda Straub

        Seite 7

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        4. Abschlussprüfer

        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

        The Squaire

        Am Flughafen

        60549 Heilbronn

        Seite 8

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        B. Grundlagen

        1. Das Sondervermögen (der Fonds)

        Das Sondervermögen Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

        Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

        lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

        Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

        des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

        bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

        Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

        versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

        Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

        Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

        der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

        gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

        zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

        kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

        Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

        ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

        darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

        rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

        gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

        dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

        und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

        müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

        „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

        2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

        tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

        der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH.com

        Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

        managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

        Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

        schaft erhältlich.

        3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

        Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

        Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

        gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

        bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

        Seite 9

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

        den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

        gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

        grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

        nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

        Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

        der Gesellschaft unter http://www.Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

        gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

        die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

        ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

        Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

        ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

        Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

        Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

        weitere Informationen erlangt werden können.

        Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

        Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

        ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

        wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

        nate nach Bekanntmachung in Kraft.

        4. Verwaltungsgesellschaft

        Firma, Rechtsform und Sitz

        Der Fonds wird von der am 4. November 1989 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

        Investment mit Sitz in Heilbronn verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

        dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Leo Schulte Mediation GmbH-

        , Heilbronn, die Alexa Horstmann Insolvenzberatungen Ges. mit beschränkter Haftung, die Mechtilde Beeblebrox Franchise Systeme Gesellschaft mbH Beteili-

        gungsholding GmbH, Münster, und die Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Bremen.

        Die Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

        in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

        Die Gesellschaft darf seit 1962 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

        23.3.2009 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

        fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

        ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

        nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

        dem 4.2.1986 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

        seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

        taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

        2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

        vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

        krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

        21. Juli

        2013

        Seite 10

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

        OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

        Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

        Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

        gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

        tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

        Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

        Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

        nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

        „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

        durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

        bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

        haftenden Eigenkapital umfasst.

        5. Verwahrstelle

        Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

        Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

        gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

        Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

        Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

        entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

        solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

        Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

        schriften des KAGB vereinbar ist.

        Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

        • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

        • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

        Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

        • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

        der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

        • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

        bedingungen verwendet werden,

        • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

        benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

        Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

        Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Gerfriede Pfeffer Berufsbildung Gesellschaft mbH-

        mit Sitz in Bremen als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

        Seite 11

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

        schäft.

        Unterverwahrung

        Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

        übertragen:

        • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

        (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

        stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

        Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

        Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

        kanntgegeben.

        Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

        Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

        formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

        nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

        derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

        Haftung der Verwahrstelle

        Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

        mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

        Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

        der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

        Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

        sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

        erfüllt hat.

        Zusätzliche Informationen

        Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

        Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

        Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

        6. Asset Management-Gesellschaft

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

        sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH KG, Münster (nachfol-

        gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

        Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

        Recht und ist ein seit dem 27.10.1950 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

        BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

        Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

        Seite 12

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

        A dieses Verkaufsprospektes.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

        rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

        einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

        Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

        Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

        nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

        Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

        genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

        Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

        sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

        des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

        Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

        begründet.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

        abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

        Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

        Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

        das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

        tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

        der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

        (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

        zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

        und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

        ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

        strumenten anlegen.

        7. Risikohinweise

        Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

        genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

        Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

        Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

        deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

        gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

        wirken.

        Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

        dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

        werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

        vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

        Seite 13

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

        siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

        vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

        Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

        Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

        Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

        die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

        scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

        Risiken.

        Risiken einer Fondsanlage

        Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

        bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

        Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

        Schwankung des Fondsanteilwerts

        Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

        kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

        gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

        Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

        und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

        oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

        Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

        Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

        gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

        Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

        chen Steuerberater wenden.

        Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

        Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

        aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

        weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

        erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

        halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

        91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

        sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

        Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

        unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

        Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

        schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

        nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

        dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

        Seite 14

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

        zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

        Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

        när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

        werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

        Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

        Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

        auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

        gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

        ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

        zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

        gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

        litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

        Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

        werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

        Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

        Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

        der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

        gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

        Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

        zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

        teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

        des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

        die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

        Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

        Auflösung des Fonds

        Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

        Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

        einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

        das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

        auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

        Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

        gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

        Seite 15

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

        vestmentvermögen (Verschmelzung)

        Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

        gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

        dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

        Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

        ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

        waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

        ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

        men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

        Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

        vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

        der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

        Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

        tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

        muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

        ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

        bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

        Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

        Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

        teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

        Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

        nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

        gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

        zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

        zehren.

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

        durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

        auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Wertveränderungsrisiken

        Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

        siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

        dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

        Seite 16

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Kapitalmarktrisiko

        Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

        der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

        lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

        meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

        gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

        Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

        Kursänderungsrisiko von Aktien

        Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

        rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

        emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

        Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

        Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

        über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

        bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

        Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

        nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

        starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

        Zinsänderungsrisiko

        Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

        Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

        zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

        Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

        entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

        ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

        zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

        haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

        Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

        che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

        zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

        schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

        Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

        Risiko von negativen Habenzinsen

        Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

        des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

        Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

        barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

        Seite 17

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        Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

        fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

        Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

        Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

        zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

        Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

        tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

        Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

        Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

        sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

        Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

        sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

        •

        Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

        sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

        •

        Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

        mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

        gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

        Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

        •

        Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

        den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

        schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

        •

        Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

        fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

        schlossen) werden.

        •

        Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

        der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

        fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

        werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

        zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

        Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

        •

        Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

        ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

        Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

        luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

        •

        Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

        bunden.

        •

        Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

        genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

        hinein als unrichtig erweisen.

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        • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

        Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

        kauft bzw. verkauft werden.

        Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

        Risiken auftreten:

        • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

        OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

        • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

        schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

        Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

        Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

        ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

        spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

        Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

        Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

        wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

        ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

        verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

        wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

        Verluste tragen.

        Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

        Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

        nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

        Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

        Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

        wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

        Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

        tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

        gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

        Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

        Verluste entstehen.

        Inflationsrisiko

        Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

        liegen.

        Währungsrisiko

        Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

        Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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        Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

        gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

        Konzentrationsrisiko

        Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

        Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

        Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

        fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

        gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

        zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

        fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

        hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

        Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

        entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

        einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

        bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

        ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

        Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

        nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

        zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

        der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

        Risiken aus dem Anlagespektrum

        Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

        und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

        litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

        chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

        sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

        turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

        für das abgelaufene Berichtsjahr.

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

        sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

        risiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

        kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

        nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

        oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

        nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

        Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

        vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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        gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

        Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

        Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

        Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

        Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

        lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

        Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

        rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

        können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

        gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

        Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

        nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

        von Verlusten veräußert werden können.

        Risiko durch Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

        sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

        sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

        Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

        vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

        Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

        Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

        Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

        abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

        veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

        stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

        Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

        Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

        beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

        lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

        kann.

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

        hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

        dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

        Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

        das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

        Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

        „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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        Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

        die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

        Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

        Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

        Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

        für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

        Risiko durch zentrale Kontrahenten

        Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

        stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

        diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

        tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

        nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

        chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

        trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

        wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

        Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

        gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

        lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

        Anleger investierte Kapital auswirken.

        Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

        Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

        durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

        oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

        Länder- oder Transferrisiko

        Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

        Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

        tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

        können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

        einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

        in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

        Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

        Rechtliche und politische Risiken

        Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

        keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

        lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

        von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

        liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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        Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

        kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

        können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

        die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

        Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

        Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

        bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

        oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

        nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

        lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

        schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

        grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

        für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

        nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

        steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

        in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

        der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

        Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

        Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

        fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

        Schlüsselpersonenrisiko

        Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

        möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

        gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

        verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

        Verwahrrisiko

        Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

        bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

        ren kann.

        Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

        Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

        zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

        wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

        Fonds.

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        8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

        denen sich Chancen und Risiken ergeben:

        • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

        • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

        • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

        • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

        • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

        (Spread-Entwicklung).

        • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

        ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

        Risiken ergeben.

        Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

        onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        9. Erhöhte Volatilität

        Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

        Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

        Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

        10. Profil des typischen Anlegers

        Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

        haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

        deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

        langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

        dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

        Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

        11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Anlageziel

        Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

        Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

        führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

        ändern.

        Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

        der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

        Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

        Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

        geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

        einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

        aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

        torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

        falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

        Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

        im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

        quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

        vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

        deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

        Portfolio beigemischt werden.

        Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

        digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

        Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

        Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

        tragen.

        Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

        damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

        Die Fondswährung ist Euro.

        Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

        Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

        Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

        Seite 25

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        12. Anlageinstrumente im Einzelnen

        Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

        gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

        „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

        ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

        Wertpapiere

        Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

        hen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

        1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

        deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

        zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

        diesen einbezogen sind,

        2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

        anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

        dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

        Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

        Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

        Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

        Ausgabe erfolgt.

        Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

        • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

        trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

        sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

        litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

        von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

        es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

        mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

        • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

        Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

        eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

        werben darf.

        Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

        • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

        übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

        Seite 26

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

        Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

        kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

        teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

        Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

        • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

        verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

        worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

        • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

        mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

        eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

        • Das Wertpapier ist handelbar.

        • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

        Fonds.

        • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

        Weise erfasst.

        Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

        • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

        • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

        Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

        die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

        Geldmarktinstrumente

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

        der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

        auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

        haben.

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

        Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

        in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

        • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

        oder das der Zinsanpassung erfüllen.

        Seite 27

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

        1.

        an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

        über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        2.

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

        einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

        3.

        von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

        staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

        oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

        schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

        dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

        tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

        4.

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

        2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        5.

        von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

        nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

        diese einhält,

        6.

        von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

        a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

        seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

        gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

        b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

        schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

        oder

        c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

        ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

        Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

        nannte Asset Backed Securities).

        Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

        sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

        hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

        sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

        in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

        die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

        die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

        Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

        hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

        nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

        sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        Seite 28

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

        hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

        Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

        zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

        Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

        marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

        den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

        übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

        Agentur bewertet werden.

        Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

        von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

        garantiert worden:

        •

        Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

        tiert:

        o der EU,

        o dem Bund,

        o einem Sondervermögen des Bundes,

        o einem Land,

        o einem anderen Mitgliedstaat,

        o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

        o der Europäischen Investitionsbank,

        o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

        o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

        EU angehört,

        müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

        rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

        liegen.

        •

        Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

        unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

        programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

        Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

        heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

        (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

        ditrisiken ermöglichen.

        Seite 29

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        •

        Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

        terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

        gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

        o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

        schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

        nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

        o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

        „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

        „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

        Agentur.

        o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

        das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

        Rechts der EU.

        •

        Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

        Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

        Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

        onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

        des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

        benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

        prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

        ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

        ermöglichen.

        Bankguthaben

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

        zwölf Monaten haben.

        Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

        instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

        fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

        Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

        Allgemeine Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

        anlegen.

        Seite 30

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

        Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

        schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

        staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

        Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

        den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

        vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

        schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

        Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des Fonds nicht übersteigen.

        Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

        In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

        und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

        Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

        der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

        denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

        Kombination von Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

        mögensgegenstände anlegen:

        • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

        • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

        • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

        schäfte in Derivaten.

        Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

        Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

        Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

        genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

        ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

        siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

        piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

        Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

        mente anlegen:

        • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

        die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

        geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

        tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

        nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

        den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

        •

        Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

        wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

        strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

        bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

        Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

        chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

        verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

        marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

        die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

        füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

        bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

        •

        Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

        o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

        staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

        Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

        ist, oder

        o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

        deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

        antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

        zugelassen ist,

        sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

        •

        Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

        können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

        a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

        der OECD,

        b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

        Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

        Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

        derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

        wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

        die Gebietskörperschaft ansässig ist,

        c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

        einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

        den EWR,

        Seite 32

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

        des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

        wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

        nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

        e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

        leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

        Investmentanteile

        Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

        dische Investmentvermögen sind.

        Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

        nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

        der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

        Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

        EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

        vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

        sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

        Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

        fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

        gen:

        • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

        fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

        für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

        • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

        inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

        der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

        Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

        • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

        und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

        Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

        • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

        begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

        In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

        In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

        für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

        Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

        die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

        des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

        kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

        Seite 33

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        der Gesellschaft ist unter http://www.Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

        fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

        Derivate

        Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

        gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

        rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

        spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

        weise erhöhen.

        Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

        anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

        sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

        zusammen „Derivate“).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

        sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

        sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

        bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

        fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

        ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

        Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

        Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

        Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

        fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

        Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

        vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

        sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

        aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

        setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

        chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

        sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

        Caps).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

        nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

        vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

        Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

        mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

        des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

        99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

        kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

        Vergleichsvermögens.

        Seite 34

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

        geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

        hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

        preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

        in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

        benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

        künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

        mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

        werden.

        Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

        Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

        den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

        • Zinssätze

        • Wechselkurse

        • Währungen

        • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

        darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

        Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

        raus.

        Terminkontrakte

        Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

        bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

        stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

        verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

        trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

        als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

        Optionsgeschäfte

        Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

        wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

        rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

        Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

        ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

        del teilnehmen.

        Seite 35

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Swaps

        Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

        oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

        des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

        • Zins-

        • Währungs-

        • Zins-Währungs-

        • Varianz-

        • Equity-

        • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

        Swaptions

        Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

        einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

        nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

        schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

        abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

        Credit Default Swaps

        Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

        andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

        Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

        chend.

        Total Return Swaps

        Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

        sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

        einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

        damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

        Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

        Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

        aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

        des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

        nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

        Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

        Seite 36

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

        Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

        Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

        schränkt ist.

        OTC-Derivatgeschäfte

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

        Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

        sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

        schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

        dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

        handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

        des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

        rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

        ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

        anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

        tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

        lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

        auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

        sierten Markt gehandelt wird.

        Sicherheitenstrategie

        Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

        gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

        teilweise zu reduzieren.

        Arten der zulässigen Sicherheiten

        Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

        • Bankguthaben

        • Wertpapiere

        • Geldmarktinstrumente

        Umfang der Besicherung

        Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

        trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

        Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

        stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

        betragen.

        Seite 37

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

        Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

        die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

        stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

        Anlage von Barsicherheiten

        Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

        oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

        nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

        Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

        Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

        Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

        bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

        Kreditaufnahme

        Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

        des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

        wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        Hebelwirkung (Leverage)

        Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

        (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

        mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

        wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

        aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

        „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

        dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

        gen wird.

        Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

        dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

        Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

        bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

        durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

        von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

        zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

        schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

        Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

        Seite 38

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

        schaft

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

        Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

        schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

        sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

        mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

        Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

        13. Bewertung

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

        Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

        ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

        letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

        nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

        ders angegeben.

        Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

        der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

        Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

        organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

        fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

        geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

        sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

        stände“ nicht anders angegeben.

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

        Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

        einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

        leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

        werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

        und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

        und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

        Veräußerbarkeit.

        Seite 39

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        Optionsrechte und Terminkontrakte

        Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

        Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

        Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

        Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

        kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

        tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

        Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

        Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

        Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

        zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

        Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

        nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

        gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

        dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

        modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

        des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

        umgerechnet.

        Seite 40

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        14. Wertentwicklung

        Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

        wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

        zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

        Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

        Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

        Wertentwicklung.

        15. Teilinvestmentvermögen

        Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

        16. Anteile

        Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

        Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

        gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

        verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

        scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

        Seite 41

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        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        Ausgabe von Anteilen

        Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

        Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

        der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

        Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

        stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

        weise oder vollständig einzustellen.

        Rücknahme von Anteilen

        Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

        die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

        nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

        sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

        rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

        nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

        bei können zusätzliche Kosten entstehen.

        Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

        Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

        dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

        Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

        nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

        oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

        termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

        meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

        Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

        annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

        dert werden.

        Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

        Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

        modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

        wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

        wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

        des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

        Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

        erforderlich ist.

        Seite 42

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

        zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

        aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

        kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

        mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

        Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

        aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

        zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

        depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

        informiert.

        Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

        gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

        tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

        zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

        Liquiditätsmanagement

        Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

        lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

        profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

        Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

        gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

        Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

        die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

        Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

        Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

        genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

        o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

        gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

        Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

        o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

        ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

        passt.

        o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

        der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

        die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

        den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

        o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

        die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

        dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

        des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

        nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

        Seite 43

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

        gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

        Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

        Rücknahmebestimmungen verfolgt.

        o

        Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

        quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

        Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

        einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

        sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

        o

        Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

        erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

        Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

        stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

        nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

        bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

        o

        Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

        Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

        stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

        sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

        tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

        In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

        gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

        pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

        o

        Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

        Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

        und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

        durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

        ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

        nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

        Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

        Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

        tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

        Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

        Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

        Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

        und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

        „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

        wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

        Börsen und Märkte

        Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

        ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

        Märkten gehandelt werden.

        Seite 44

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

        ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

        Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

        weichen.

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

        nicht gebildet.

        Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

        gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

        eine Anteilklasse.

        Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

        gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

        Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

        Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

        Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

        Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

        unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

        gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

        toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

        wert“).

        Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

        Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

        die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

        ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

        Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

        nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

        Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

        Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

        Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

        schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

        Seite 45

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Ausgabeaufschlag

        Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

        Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

        niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

        sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

        duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

        den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

        von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

        Rücknahmeabschlag

        Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        17. Kosten

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

        zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

        Berechnung zusätzlicher Kosten.

        Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

        Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

        den.

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

        Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

        Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

        berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

        sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

        einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

        nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

        stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

        nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

        tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

        tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

        tungstages errechnet wird, betragen.

        Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

        Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

        wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

        Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

        mationen);

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

        preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

        tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

        mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

        Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

        für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

        benen Ansprüchen;

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

        tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

        Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

        Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

        mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

        belastenden Beträge gegeben werden:

        Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

        und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

        Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

        Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

        Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

        Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

        In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

        der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

        waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

        Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

        klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

        nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

        Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

        Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

        die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

        kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

        dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

        tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

        Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

        Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

        gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

        mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

        der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

        der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

        schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

        Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

        den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

        Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

        von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

        Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

        eine Prognose.

        Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

        gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

        Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

        Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

        Aufwendungen nicht.

        Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

        erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

        Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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        vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

        der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

        Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

        ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

        gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

        Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

        Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

        der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

        aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

        zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

        Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

        Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

        gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

        Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

        Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

        Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

        mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

        werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

        fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

        mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

        darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

        folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

        dürfen.

        Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

        waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

        verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

        der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

        Fonds berechnen.

        Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

        legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

        berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

        ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

        Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

        Anteile berechnet wurde.

        Gesamtkostenquote

        Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

        offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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        („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

        der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

        können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

        Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

        wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

        Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

        Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

        sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

        schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

        Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

        berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

        und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

        anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

        Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

        als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

        dauerhaften Kundenbeziehung.

        18. Vergütungspolitik

        Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

        Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

        die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

        systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

        Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

        schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

        prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

        Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

        tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

        Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

        fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

        ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

        zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

        tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

        risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

        schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

        Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

        Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

        schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

        gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

        in Papierform zur Verfügung gestellt.

        19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

        ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

        können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

        tieren.

        Ertragsausgleichsverfahren

        Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

        während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

        gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

        vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

        angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

        Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

        tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

        aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

        der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

        ihn vermehren.

        Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

        je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

        Ertragsverwendung

        Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

        rierung).

        Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

        Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

        Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

        Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

        resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

        dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

        werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

        Seite 51

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

        mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

        Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

        Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

        die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

        migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

        Verfahren bei Auflösung des Fonds

        Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

        Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

        Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

        tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

        wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

        löses haben.

        Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

        der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

        der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

        die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

        beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

        sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

        Übertragung des Fonds

        Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

        verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

        BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

        Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

        außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

        elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

        nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

        waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

        chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

        auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

        Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

        Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

        hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

        ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

        oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

        bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

        Seite 52

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

        anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

        Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

        Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

        lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

        Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

        mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

        zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

        Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

        den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

        zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

        sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

        gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

        destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

        Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

        mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

        gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

        der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

        punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

        mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

        Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

        am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

        gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

        legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

        Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

        laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

        Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

        Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

        zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

        sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

        worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

        der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

        Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

        gen verwaltet.

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

        steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

        der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

        Seite 53

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

        mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

        Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

        gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

        Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

        teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

        Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

        Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

        ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

        tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

        Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

        die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

        Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

        Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

        kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

        den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

        Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

        lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

        auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

        Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

        gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

        freistellung).

        Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

        so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

        geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

        bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

        lensteuern angerechnet.

        Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

        ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

        der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

        lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

        an (sog. Günstigerprüfung).

        Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

        der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

        ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

        dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

        2

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

        1.602.

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        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

        erlich erfasst.

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

        ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

        in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

        nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

        Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

        daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        3

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

        EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 55

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

        Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

        Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

        Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

        abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

        Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

        lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

        Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

        den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

        ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

        Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

        Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

        ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

        ner Einkommensteuererklärung angeben.

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

        gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

        worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

        angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

        31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

        nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

        sind steuerfrei.

        Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

        Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

        züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

        chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

        von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

        Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

        teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

        4

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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        Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

        die Verlustverrechnung vor.

        Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

        2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

        zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

        den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

        Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

        Vorabpauschalen zu mindern.

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

        ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

        Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

        nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

        oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

        mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

        Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

        teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

        ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

        ländischen Staat.

        Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

        fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

        drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

        wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

        auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

        angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

        chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

        Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

        Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

        Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

        Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

        stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

        eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

        Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

        Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

        einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

        Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

        tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

        dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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        und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

        lung zu berücksichtigen.

        Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

        Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

        Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

        sinnvoll.

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

        erpflichtig.

        Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

        tig.

        Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

        schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

        die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

        erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

        Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

        zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

        Seite 58

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

        Negative steuerliche Erträge

        Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

        Abwicklungsbesteuerung

        Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

        Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

        Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

        Ausschüttungen

        Vorabpauschalen

        Veräußerungsgewinne

        Inländische Anleger

        Einzelunternehmer

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

        Abstandnahme

        Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

        Materielle Besteuerung:

        Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

        für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

        Gewerbesteuer)

        Regelbesteuerte

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        Körperschaften

        Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

        Abstandnahme

        (typischerweise

        Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

        Industrieunternehmen;

        berücksichtigt)

        Banken, sofern Anteile

        nicht im

        Materielle Besteuerung:

        Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

        Handelsbestand

        für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

        gehalten werden;

        Gewerbesteuer)

        Sachversicherer)

        Lebens- und Kranken-

        Kapitalertragsteuer:

        versicherungs-

        Abstandnahme

        unternehmen und

        Pensionsfonds, bei

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

        für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

        denen die

        Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

        Fondsanteile den

        Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Kapitalanlagen

        zuzurechnen sind

        Banken, die die

        Kapitalertragsteuer:

        Fondsanteile im

        Abstandnahme

        Handelsbestand halten

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

        Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

        Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Steuerbefreite ge-

        Kapitalertragsteuer:

        meinnützige, mild-

        Abstandnahme

        tätige oder kirchliche

        Anleger (insb. Kirchen,

        Materielle Besteuerung:

        gemeinnützige

        Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

        werden

        Stiftungen)

        Andere steuerbefreite

        Kapitalertragsteuer:

        Anleger (insb.

        Abstandnahme

        Pensionskassen,

        Materielle Besteuerung:

        Sterbekassen und

        Steuerfrei

        Unterstützungskassen,

        sofern die im

        Körperschaftsteuer-

        gesetz geregelten

        Voraussetzungen

        erfüllt sind)

        Seite 59

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

        Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

        nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

        depotführenden Stelle vorgelegt werden.

        Steuerausländer

        Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

        wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

        Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

        Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

        wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

        gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

        Solidaritätszuschlag

        Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

        zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

        Kirchensteuer

        Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

        ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

        chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

        Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

        bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

        Ausländische Quellensteuer

        Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

        halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

        Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

        In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

        Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

        auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

        von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

        Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

        tung zu behandeln.

        Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

        den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

        ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

        5

        &spect; 37 Abs. 2 AO.

        6

        &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

        Seite 60

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

        Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

        Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

        Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

        schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

        Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

        Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

        licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

        2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

        tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

        nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

        weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

        zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

        Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

        stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

        sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

        (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

        ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

        jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

        übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

        Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

        des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

        burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

        Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

        Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

        der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

        Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

        ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

        institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

        deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

        sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

        den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

        steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

        ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

        Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

        erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

        der Anleger weiterleiten.

        Allgemeiner Hinweis

        Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

        Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

        Seite 61

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

        lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        22. Auslagerung

        Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

        • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

        • Interne Revision

        • Portfoliomanagement

        Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

        Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

        • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

        liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

        Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

        das Investmentvermögen zu erwerben.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

        ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

        23. Interessenkonflikte

        Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

        Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

        • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

        leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

        mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

        und

        • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

        legern und Kunden der Gesellschaft

        oder

        • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

        oder

        • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

        oder

        • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

        Seite 62

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

        •

        Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

        Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

        möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

        gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

        Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

        lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

        dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen und/oder Individualportfolios

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

        •

        „Frequent Trading“

        •

        Festlegung der Cut off-Zeit

        •

        IPO-Zuteilungen

        •

        Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

        •

        Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

        •

        Aufgaben der Verwahrstelle

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

        im Fonds aufrechterhalten wollen

        •

        Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

        megrundsätzen des Fonds.

        Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

        Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

        Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

        geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

        Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

        lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

        Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

        der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

        die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

        Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

        ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

        offenzulegen:

        • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

        von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

        Seite 63

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        •

        Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

        Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

        •

        Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

        wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

        ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

        •

        Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

        dungen

        •

        Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

        Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

        gen zu verhindern

        •

        Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

        Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen

        •

        Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

        mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

        Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

        dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

        teilungsgrundsatzes

        •

        Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

        stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

        stand den Anlegern gegenüber offengelegt

        •

        Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

        Einzelanlagen von erheblichem Umfang

        •

        Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

        Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

        schaft verwalteten Investmentvermögen

        •

        Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

        sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

        •

        Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

        •

        Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

        der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

        •

        Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

        externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

        band Investment und Asset Management e.V.

        •

        Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

        pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

        Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

        Seite 64

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

        in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

        lich.

        Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

        in Heilbronn beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

        fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

        des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

        Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

        in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

        Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

        Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

        schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

        tragt:

        • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

        die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Melinda Straub Konferenzräume Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

        LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

        tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

        Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

        stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

        tige Informationen

        Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

        halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

        gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

        auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        Seite 78

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        D. Recht des Käufers zum Widerruf

        Widerrufsrecht

        Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

        außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

        kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

        Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

        recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

        ständigen Geschäftsräume hat.

        Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

        dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

        rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

        des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

        zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

        Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

        erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

        Der Widerruf ist zu richten an

        Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung

        Freiburg im Breisgau

        Telefax: (465) 6073253

        Email: info@Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung .com

        Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

        braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

        geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

        sucht hat.

        Widerrufsfolgen

        Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

        Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

        ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

        gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

        Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

        Seite 79

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung ,

        Heilbronn,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für die von der Gesellschaft verwalteten

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

        mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

        aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

        gelten.

        &spect; 1

        Grundlagen

        (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

        ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

        (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

        Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

        zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

        OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

        Sammelurkunden ausgestellt.

        (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

        festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

        bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

        rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

        (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

        meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

        mögens und dem KAGB.

        &spect; 2

        Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

        die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

        der Anleger.

        (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

        geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

        Seite 80

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

        Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

        (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

        legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

        Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

        wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

        stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

        eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

        men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

        bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

        ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

        der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

        wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

        nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

        wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

        &spect; 3

        Fondsverwaltung

        (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

        gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

        Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

        hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

        (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

        gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

        sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

        den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

        (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

        währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

        sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

        kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

        hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

        &spect; 4

        Anlagegrundsätze

        Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

        schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

        gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

        Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

        gen erworben werden dürfen.

        &spect; 5

        Wertpapiere

        Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

        Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

        piere nur erwerben, wenn

        a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

        lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

        in diesen einbezogen sind,

        Seite 81

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        b)

        sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

        außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

        schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

        nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

        oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

        (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

        c)

        ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

        del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

        Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

        zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

        eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

        d)

        ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

        Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

        Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

        sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

        folgt,

        e)

        sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

        schaftsmitteln zustehen,

        f)

        sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

        werden,

        g)

        sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

        ten Kriterien erfüllen,

        h)

        sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

        erfüllen.

        Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

        die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

        rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

        &spect; 6

        Geldmarktinstrumente

        (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

        die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

        Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

        Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

        Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

        während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

        gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

        spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

        Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

        sie

        a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

        gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind,

        8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 82

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        b)

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

        oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

        dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

        c)

        von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

        Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

        oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

        päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

        einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

        desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

        destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

        werden,

        d)

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

        Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        e)

        von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

        mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

        werden, oder

        f)

        von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

        Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

        (2)

        Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

        jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

        &spect; 7

        Bankguthaben

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

        Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

        nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

        werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

        Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

        nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

        &spect; 8

        Investmentanteile

        (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

        gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

        dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

        an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

        Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

        (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

        lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

        Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

        talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

        9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 83

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

        der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

        Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

        schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

        offenen AIF angelegt werden dürfen.

        &spect; 9

        Derivate

        (1)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

        &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

        und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

        lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

        Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

        der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

        über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

        hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

        (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

        (2)

        Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

        von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

        aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

        plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

        einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

        zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

        zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

        Grundformen von Derivaten sind:

        a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

        Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

        b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

        nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

        stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

        aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

        Laufzeit möglich und

        bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

        gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

        null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

        c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

        d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

        ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

        e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

        Credit Default Swaps).

        (3)

        Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

        neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

        nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

        Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

        tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

        des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

        Seite 84

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

        (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

        gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

        grenzen abweichen.

        (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

        cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

        gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

        (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

        menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

        vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

        nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

        unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

        resbericht bekannt zu machen.

        (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

        Gesellschaft die DerivateV beachten.

        &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

        &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

        (1)

        Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

        bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

        (2)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

        papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

        des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

        Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

        strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

        steigt.

        (3)

        Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

        mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

        päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

        tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

        ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens anlegen.

        (4)

        In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

        von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

        ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

        vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

        der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

        Seite 85

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

        nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

        gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

        keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

        werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

        mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

        Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

        (5)

        Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

        ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

        Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

        Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

        Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

        nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

        werden dürfen.

        (6)

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

        haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

        (7)

        Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

        a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

        geben werden,

        b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

        c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

        genen Geschäfte,

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

        satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

        schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

        genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

        übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

        (8)

        Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

        marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

        40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

        Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

        (9)

        Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

        &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

        Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

        Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

        ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

        mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

        im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

        &spect; 12 Verschmelzung

        (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

        a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

        gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

        Seite 86

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen;

        b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

        kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

        (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

        Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

        (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

        zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

        vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

        dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

        Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

        &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

        (1)

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

        hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

        ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

        Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

        konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

        Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

        mögens nicht übersteigen.

        (2)

        Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

        mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

        Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

        Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

        gegenstände anzulegen:

        a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

        Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

        Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

        päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

        b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

        auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

        c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

        derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

        Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

        (3)

        Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

        anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

        nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

        dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

        bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

        die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

        und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

        (4)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

        tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

        erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        Seite 87

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        &spect; 14 Pensionsgeschäfte

        (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

        papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

        ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

        abschließen.

        (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

        bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

        (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

        (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

        teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

        werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        &spect; 15 Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

        Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

        der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        &spect; 16 Anteile

        (1)

        Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

        (2)

        Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

        tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

        teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

        dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

        dingungen festgelegt.

        (3)

        Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

        chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

        über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

        tigte.

        (4)

        Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

        melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

        schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

        geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

        ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

        wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

        effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

        den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

        Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

        Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

        ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

        mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

        KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

        den.

        Seite 88

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

        (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

        behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

        (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

        erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

        von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

        (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

        schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

        OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

        (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

        KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

        ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

        (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

        hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

        Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

        mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

        über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

        der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

        richten.

        &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

        (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

        der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

        aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

        durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

        unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

        wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

        Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

        Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

        (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

        zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

        gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

        OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

        gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

        (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

        den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

        weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

        (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

        deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

        Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

        zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

        kaufsprospekt.

        Seite 89

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        &spect; 19 Kosten

        In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

        Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

        werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

        bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

        welcher Berechnung sie zu leisten sind.

        &spect; 20 Rechnungslegung

        (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

        macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

        gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

        (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

        Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

        (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

        auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

        gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

        Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

        zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

        len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

        Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

        Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

        lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

        &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

        (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

        destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

        Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

        kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

        richten.

        (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

        Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

        Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

        wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

        stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

        wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

        kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

        pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

        der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

        (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

        KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

        resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

        Seite 90

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

        mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

        der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

        (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

        oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

        gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

        ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

        anzeiger wirksam.

        (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

        Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

        &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

        (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

        (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

        desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

        mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

        schaft.

        (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

        ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

        pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

        lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

        Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

        Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

        derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

        kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

        lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

        &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

        trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

        (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

        in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

        Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

        &spect; 24 Erfüllungsort

        Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

        Seite 91

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung ,

        Heilbronn,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für das von der Gesellschaft verwaltete

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH,

        die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

        von der Gesellschaft aufgestellten

        Allgemeinen Anlagebedingungen

        gelten.

        ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

        &spect; 1

        Vermögensgegenstände

        Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

        ben:

        1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

        Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

        gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

        &spect; 2

        Anlagegrenzen

        (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

        Seite 92

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        (2)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

        &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

        (3)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

        zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

        wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

        (4)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

        Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

        (5)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

        der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

        benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

        geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

        vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

        vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

        len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

        gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

        ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

        ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

        nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

        mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

        &spect; 3

        Anlageausschuss

        Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

        schusses bedienen.

        ANTEILKLASSEN

        &spect; 4

        Anteilklassen

        (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

        meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

        des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

        Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

        der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

        male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft.

        (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

        Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

        tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

        waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

        oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

        Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

        (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

        zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

        sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

        schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

        &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

        Seite 93

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

        teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

        (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

        gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

        abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

        Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

        schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

        ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

        &spect; 5

        Anteile

        Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

        Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

        &spect; 6

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

        gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

        hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

        jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

        (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        &spect; 7

        Kosten

        (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

        zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

        Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

        Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

        tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

        gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

        bene Verwaltungsvergütung an.

        (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

        oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

        gedeckt.

        (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

        OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

        wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

        gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

        stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

        Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

        stellenvergütung an.

        Seite 94

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        (4)

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

        kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

        Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

        ges errechnet wird, betragen.

        (5)

        Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

        OGAW-Sondervermögens:

        a)

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

        die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        b)

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

        benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

        Anlegerinformationen);

        c)

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

        nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

        richtes;

        d)

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

        Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

        Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

        termittlung;

        e)

        Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

        OGAW-Sondervermögens;

        f)

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

        die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        g)

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

        Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

        h)

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

        gen erhoben werden;

        i)

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

        j)

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        k)

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

        l)

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

        Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

        schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

        Steuern.

        (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

        mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

        ständen entstehenden Kosten belastet.

        (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

        richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

        Seite 95

        Gunhard Nickel Bildbearbeitung Gesellschaft mbH

        KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

        sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

        durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

        schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

        Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

        sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

        schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

        telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

        Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

        ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

        &spect; 8

        Thesaurierung der Erträge

        Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

        Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

        der an.

        &spect; 9

        Ausschüttung

        (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

        Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

        dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

        Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

        Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

        (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

        schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

        des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

        übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

        (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

        vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

        (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

        jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

        &spect; 10 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

        folgenden Jahres.

        Seite 96

        Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung , , Freiburg im Breisgau

        info@Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung .com, www.Utto Heyer Arbeitsbekleidungen Ges. mit beschränkter Haftung .com


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          Anlageprospekt der Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

          Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

          Verwahrstelle: Berit Hagemann Müllabfuhr GmbH

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH erfolgt

          position:absolute;left:207.24px;

          auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

          und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

          gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

          sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

          ten E und F abgedruckt.

          Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH Ren-

          dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

          dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

          gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

          tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

          Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

          ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

          rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

          Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

          bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

          ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

          Die Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH sind und

          werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

          Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

          United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

          gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

          auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

          darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

          werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

          hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

          Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

          der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

          den.

          WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

          Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

          Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

          Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

          Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

          deutschen Übersetzung zu versehen. Die Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

          samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

          Das Rechtsverhältnis zwischen Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

          vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

          ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Seite 1

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

          anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

          heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

          Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

          Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

          inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

          Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

          schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

          gung anstrengen.

          Die Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

          einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

          Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

          Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

          versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

          teil.

          Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

          Büro der Ombudsstelle des BVI

          Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

          Unter den Linden 42

          10117 Paderborn

          Telefon: (030) 6449046 – 0

          Telefax: (030) 6449046 – 29

          Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

          Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

          weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

          also zu Privatzwecken handeln.

          Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

          nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

          gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

          Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

          onalen Schlichtungsstelle.

          Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

          Wertpapier-Kennnummer / ISIN: u4ENoKBkgX / DE000

          Auflegungsdatum: 15.05.2008

          Stand:

          21.04.2021

          Hinweis:

          Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

          aktualisiert.

          Seite 2

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Inhaltsverzeichnis

          A.

          Kurzübersicht über die Partner des Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          6

          1.

          Kapitalverwaltungsgesellschaft

          6

          2.

          Verwahrstelle

          7

          3.

          Asset Management-Gesellschaft

          7

          4.

          Abschlussprüfer

          8

          B.

          Grundlagen

          9

          1.

          Das Sondervermögen (der Fonds)

          9

          2.

          Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          9

          3.

          Anlagebedingungen und deren Änderungen

          9

          4.

          Verwaltungsgesellschaft

          10

          5.

          Verwahrstelle

          11

          6.

          Asset Management-Gesellschaft

          12

          7.

          Risikohinweise

          13

          Risiken einer Fondsanlage

          14

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          16

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

          vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

          20

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          21

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          22

          8.

          Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          24

          9.

          Erhöhte Volatilität

          24

          10.

          Profil des typischen Anlegers

          24

          11.

          Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          24

          Anlageziel

          24

          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          25

          12.

          Anlageinstrumente im Einzelnen

          26

          Wertpapiere

          26

          Geldmarktinstrumente

          27

          Bankguthaben

          30

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

          Derivaten sowie Bankguthaben

          30

          Seite 3

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          31

          Investmentanteile

          33

          Derivate

          34

          Terminkontrakte

          35

          Optionsgeschäfte

          35

          Swaps

          36

          Swaptions

          36

          Credit Default Swaps

          36

          Total Return Swaps

          36

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          36

          OTC-Derivatgeschäfte

          37

          Sicherheitenstrategie

          37

          Kreditaufnahme

          38

          Hebelwirkung (Leverage)

          38

          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

          39

          13.

          Bewertung

          39

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          39

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          39

          14.

          Wertentwicklung

          41

          15.

          Teilinvestmentvermögen

          41

          16.

          Anteile

          41

          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          42

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          42

          Liquiditätsmanagement

          43

          Börsen und Märkte

          44

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          45

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          45

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          46

          17.

          Kosten

          46

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          46

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          46

          18.

          Vergütungspolitik

          50

          19.

          Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          51

          Ertragsausgleichsverfahren

          51

          Seite 4

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Ertragsverwendung

          51

          Geschäftsjahr

          51

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          51

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          53

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          55

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          57

          22. Auslagerung

          62

          23. Interessenkonflikte

          62

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          65

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

          65

          65

          C.

          Liste der Unterverwahrer

          73

          D.

          Recht des Käufers zum Widerruf

          79

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          80

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          92

          Seite 5

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          A. Kurzübersicht über die Partner des Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Name

          Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Hausanschrift

          Karlsruhe

          Postanschrift

          Postfach 21 14 85

          60079 Stuttgart

          Telefon: (747) 6040281

          Telefax: (538) 7468894

          Gründung

          1991

          Rechtsform

          Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Handelsregister

          Stuttgart (HRB 78112)

          Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

          € 253.413.343,00 (Stand: 21.04.2021)

          Eigenmittel

          € 359.368.550,00(Stand: 21.04.2021)

          Geschäftsführer

          Elselore Bormann, Karlsruhe

          Melinda Krüger, Stuttgart

          Corbinian Schöne, Stuttgart

          Eugenie Berner, Fürth

          Heidemaria Moritz1, Leipzig

          Aufsichtsrat

          Prof. Dr. Gerlind GroÃ?e, Vorsitzender

          Rechtsanwalt, Paderborn

          Dr. Irma Zorn

          Senior Advisor Alban Fröhlich, Stuttgart

          Helfried Pflüger

          Director Alban Fröhlich, Stuttgart

          Helfried Pflüger

          Vorstandsvorsitzender der Cottbus Versorgungskam-

          mer, Karlsruhe

          1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

          Seite 6

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          2. Verwahrstelle

          Name

          Berit Hagemann Müllabfuhr GmbH

          Hausanschrift

          Fürth

          Telefon

          8255-2199663 – 0

          Telefax

          (0211) 5938 – 77

          Rechtsform

          eingetragene Genossenschaft

          Handelsregister

          Fürth (HRB 492895)

          Haftendes Eigenkapital

          € 69.671.468,00 (Stand: Dezember 2016)

          Vorstand

          Pirmin Wendt Vorsitzender

          Tassilo Weiland

          Siegfriede Haag

          Dr. Volkher Werner (stv. Vorsitzender)

          Siegrun Kranz

          Vorsitzender des Aufsichtsrates

          Prof. Dr. med. Celia Kramer

          3. Asset Management-Gesellschaft

          Name

          Bankhaus Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH KG

          Postanschrift

          Leipzig

          Telefon

          7126-9813570 – 0

          Telefax

          2694-3841371 – 1 1

          Internet

          Handelsregister

          Paderborn (HRB 43633)

          Persönlich haftende Gesellschafter

          Helm Hille (Sprecher),

          Gotthart Reichel,

          Susette Anders

          Seite 7

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          4. Abschlussprüfer

          KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

          The Squaire

          Am Flughafen

          60549 Stuttgart

          Seite 8

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          B. Grundlagen

          1. Das Sondervermögen (der Fonds)

          Das Sondervermögen Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

          Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

          lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

          Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

          des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

          bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

          Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

          versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

          Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

          Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

          der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

          gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

          zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

          kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

          Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

          ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

          darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

          rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

          gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

          dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

          und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

          müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

          „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

          2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

          Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

          tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

          der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH.com

          Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

          managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

          Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

          schaft erhältlich.

          3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

          Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

          Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

          gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

          bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

          Seite 9

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

          den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

          gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

          grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

          nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

          Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

          der Gesellschaft unter http://www.Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

          gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

          die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

          ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

          Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

          ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

          Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

          Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

          weitere Informationen erlangt werden können.

          Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

          Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

          ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

          wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

          nate nach Bekanntmachung in Kraft.

          4. Verwaltungsgesellschaft

          Firma, Rechtsform und Sitz

          Der Fonds wird von der am 4. November 1994 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

          Investment mit Sitz in Stuttgart verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

          dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Theofried Bond Autohäuser GmbH-

          , Stuttgart, die Corbinian Schöne Ausbildung Ges. mit beschränkter Haftung, die Evi Rode Blumen GmbH Beteili-

          gungsholding GmbH, Paderborn, und die Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Fürth.

          Die Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

          in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

          Die Gesellschaft darf seit 2015 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

          12.2.2017 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

          fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

          ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

          nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

          dem 8.9.1938 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

          seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

          taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

          2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

          vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

          krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

          21. Juli

          2013

          Seite 10

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

          OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

          Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

          Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

          gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

          tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

          Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

          Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

          nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

          „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

          durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

          bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

          haftenden Eigenkapital umfasst.

          5. Verwahrstelle

          Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

          Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

          gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

          Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

          Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

          entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

          solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

          Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

          schriften des KAGB vereinbar ist.

          Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

          • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

          • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

          Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

          • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

          der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

          • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

          bedingungen verwendet werden,

          • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

          benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

          Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

          Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Pirmin Wendt Krankentransporte Gesellschaft mit beschränkter Haftung-

          mit Sitz in Fürth als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

          Seite 11

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

          schäft.

          Unterverwahrung

          Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

          übertragen:

          • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

          (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

          stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

          Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

          Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

          kanntgegeben.

          Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

          Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

          formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

          nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

          derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

          Haftung der Verwahrstelle

          Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

          mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

          Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

          der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

          Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

          sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

          erfüllt hat.

          Zusätzliche Informationen

          Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

          Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

          Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

          6. Asset Management-Gesellschaft

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

          sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH KG, Paderborn (nachfol-

          gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

          Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

          Recht und ist ein seit dem 1.6.1978 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

          BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

          Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

          Seite 12

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

          A dieses Verkaufsprospektes.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

          rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

          einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

          Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

          Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

          nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

          Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

          genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

          Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

          sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

          des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

          Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

          begründet.

          Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

          abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

          Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

          Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

          das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

          tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

          der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

          (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

          zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

          und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

          ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

          strumenten anlegen.

          7. Risikohinweise

          Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

          genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

          Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

          Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

          deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

          gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

          wirken.

          Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

          dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

          werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

          vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

          siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

          vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

          Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

          Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

          Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

          die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

          scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

          Risiken.

          Risiken einer Fondsanlage

          Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

          bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

          Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

          Schwankung des Fondsanteilwerts

          Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

          kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

          gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

          Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

          und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

          oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

          Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

          Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

          gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

          Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

          chen Steuerberater wenden.

          Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

          Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

          aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

          weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

          erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

          halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

          91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

          sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

          Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

          unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

          Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

          schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

          nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

          dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

          Seite 14

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

          zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

          Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

          när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

          werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

          Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

          Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

          auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

          gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

          ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

          zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

          gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

          litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

          Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

          werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

          Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

          Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

          der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

          gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

          Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

          zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

          teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

          des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

          die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

          Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

          Auflösung des Fonds

          Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

          Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

          einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

          das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

          auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

          Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

          gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

          vestmentvermögen (Verschmelzung)

          Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

          gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

          dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

          Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

          ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

          waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

          ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

          men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

          Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

          vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

          der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

          Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

          tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

          muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

          ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

          bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

          Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

          Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

          teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

          Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

          nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

          gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

          zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

          zehren.

          Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

          durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

          auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Wertveränderungsrisiken

          Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

          siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

          dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Kapitalmarktrisiko

          Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

          der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

          lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

          meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

          gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

          Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

          Kursänderungsrisiko von Aktien

          Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

          rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

          emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

          Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

          Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

          über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

          bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

          Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

          nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

          starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

          Zinsänderungsrisiko

          Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

          Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

          zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

          Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

          entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

          ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

          zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

          haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

          Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

          che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

          zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

          schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

          Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

          Risiko von negativen Habenzinsen

          Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

          des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

          Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

          barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

          Seite 17

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

          fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

          Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

          Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

          zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

          Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

          tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

          Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

          Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

          sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

          Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

          sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

          •

          Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

          sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

          •

          Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

          mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

          gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

          Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

          •

          Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

          den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

          schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

          •

          Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

          fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

          schlossen) werden.

          •

          Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

          der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

          fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

          werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

          zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

          Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

          •

          Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

          ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

          Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

          luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

          •

          Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

          bunden.

          •

          Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

          genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

          hinein als unrichtig erweisen.

          Seite 18

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

          Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

          kauft bzw. verkauft werden.

          Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

          Risiken auftreten:

          • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

          OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

          • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

          schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

          Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

          Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

          ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

          spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

          Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

          Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

          wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

          ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

          verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

          wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

          Verluste tragen.

          Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

          Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

          nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

          Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

          Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

          wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

          Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

          tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

          gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

          Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

          Verluste entstehen.

          Inflationsrisiko

          Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

          liegen.

          Währungsrisiko

          Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

          Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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          Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

          gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

          Konzentrationsrisiko

          Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

          Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

          Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

          Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

          fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

          gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

          zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

          fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

          hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

          Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

          entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

          einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

          bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

          ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

          Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

          nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

          zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

          der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

          Risiken aus dem Anlagespektrum

          Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

          und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

          litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

          chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

          sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

          turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

          für das abgelaufene Berichtsjahr.

          Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

          sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

          risiko)

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

          kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

          nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

          oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

          nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

          Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

          vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

          Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

          Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

          Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

          Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

          lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

          Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

          rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

          können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

          gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

          Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

          nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

          von Verlusten veräußert werden können.

          Risiko durch Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

          sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

          sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

          Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

          vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

          Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

          Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

          Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

          abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

          veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

          stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

          Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

          Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

          beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

          lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

          kann.

          Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

          Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

          hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

          dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

          Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

          das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

          Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

          Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

          „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

          die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

          Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

          Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

          Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

          für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

          Risiko durch zentrale Kontrahenten

          Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

          stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

          diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

          tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

          nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

          chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

          trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

          wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

          Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

          Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

          Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

          gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

          lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

          Anleger investierte Kapital auswirken.

          Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

          Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

          durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

          oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

          Länder- oder Transferrisiko

          Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

          Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

          tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

          können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

          einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

          in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

          Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

          Rechtliche und politische Risiken

          Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

          keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

          lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

          von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

          liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

          kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

          können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

          die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

          Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

          Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

          bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

          oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

          nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

          lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

          schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

          grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

          für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

          nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

          steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

          in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

          der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

          Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

          Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

          fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

          Schlüsselpersonenrisiko

          Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

          möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

          gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

          verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

          Verwahrrisiko

          Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

          bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

          ren kann.

          Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

          Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

          zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

          wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

          Fonds.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

          Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

          denen sich Chancen und Risiken ergeben:

          • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

          • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

          • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

          • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

          • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

          • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

          (Spread-Entwicklung).

          • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

          ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

          Risiken ergeben.

          Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

          onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          9. Erhöhte Volatilität

          Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

          Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

          Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

          10. Profil des typischen Anlegers

          Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

          haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

          deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

          langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

          dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

          Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

          11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Anlageziel

          Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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          Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

          Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

          Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

          Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

          führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

          ändern.

          Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

          der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

          Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

          Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

          geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

          einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

          aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

          torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

          falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

          Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

          im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

          quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

          vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

          deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

          Portfolio beigemischt werden.

          Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

          digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

          Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

          Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

          tragen.

          Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

          damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

          Die Fondswährung ist Euro.

          Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

          Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

          Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          12. Anlageinstrumente im Einzelnen

          Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

          gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

          „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

          ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

          Wertpapiere

          Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

          hen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

          1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

          deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

          zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

          diesen einbezogen sind,

          2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

          anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

          dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

          Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

          Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

          Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

          Ausgabe erfolgt.

          Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

          • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

          trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

          sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

          litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

          von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

          es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

          mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

          • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

          Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

          eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

          werben darf.

          Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

          • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

          übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

          Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

          kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

          teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

          Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

          • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

          verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

          worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

          • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

          mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

          eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

          • Das Wertpapier ist handelbar.

          • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

          Fonds.

          • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

          Weise erfasst.

          Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

          • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

          • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

          Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

          die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

          Geldmarktinstrumente

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

          der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

          auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

          haben.

          • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

          Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

          in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

          • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

          oder das der Zinsanpassung erfüllen.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

          1.

          an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

          über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

          2.

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

          einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

          dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

          3.

          von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

          staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

          oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

          schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

          dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

          tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

          4.

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

          2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          5.

          von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

          nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

          diese einhält,

          6.

          von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

          a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

          seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

          gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

          b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

          schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

          oder

          c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

          ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

          Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

          nannte Asset Backed Securities).

          Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

          sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

          hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

          sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

          in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

          die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

          die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

          Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

          hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

          nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

          sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

          hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

          Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

          zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

          Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

          marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

          den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

          übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

          Agentur bewertet werden.

          Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

          von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

          garantiert worden:

          •

          Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

          tiert:

          o der EU,

          o dem Bund,

          o einem Sondervermögen des Bundes,

          o einem Land,

          o einem anderen Mitgliedstaat,

          o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

          o der Europäischen Investitionsbank,

          o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

          o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

          EU angehört,

          müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

          rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

          liegen.

          •

          Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

          unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

          programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

          Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

          heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

          (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

          ditrisiken ermöglichen.

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          •

          Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

          terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

          gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

          o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

          schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

          nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

          o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

          „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

          „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

          Agentur.

          o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

          das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

          Rechts der EU.

          •

          Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

          Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

          Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

          onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

          des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

          benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

          prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

          ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

          ermöglichen.

          Bankguthaben

          Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

          zwölf Monaten haben.

          Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

          instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

          fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

          Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

          Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

          Allgemeine Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

          anlegen.

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          Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

          Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

          schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

          staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

          Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

          den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

          vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

          schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

          Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des Fonds nicht übersteigen.

          Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

          In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

          und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

          Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

          der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

          denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

          Kombination von Anlagegrenzen

          Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

          mögensgegenstände anlegen:

          • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

          • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

          • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

          schäfte in Derivaten.

          Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

          Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

          Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

          genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

          ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

          siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

          piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

          Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

          Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

          Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

          mente anlegen:

          • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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          Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

          die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

          geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

          tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

          nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

          den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

          •

          Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

          wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

          strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

          bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

          Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

          chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

          verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

          marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

          die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

          füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

          bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

          •

          Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

          o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

          staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

          Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

          ist, oder

          o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

          deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

          antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

          zugelassen ist,

          sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

          •

          Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

          können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

          a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

          der OECD,

          b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

          Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

          Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

          derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

          wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

          die Gebietskörperschaft ansässig ist,

          c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

          einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

          den EWR,

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

          des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

          wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

          nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

          e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

          leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

          Investmentanteile

          Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

          dische Investmentvermögen sind.

          Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

          nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

          der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

          Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

          EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

          vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

          sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

          Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

          fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

          gen:

          • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

          fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

          für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

          • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

          inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

          der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

          Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

          • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

          und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

          Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

          • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

          begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

          In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

          In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

          für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

          Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

          die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

          des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

          kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          der Gesellschaft ist unter http://www.Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

          fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

          Derivate

          Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

          gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

          rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

          spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

          weise erhöhen.

          Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

          anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

          sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

          zusammen „Derivate“).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

          sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

          gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

          sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

          bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

          fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

          ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

          Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

          Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

          Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

          fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

          Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

          vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

          sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

          aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

          setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

          chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

          sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

          Caps).

          Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

          nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

          vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

          Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

          mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

          des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

          99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

          kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

          Vergleichsvermögens.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

          geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

          hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

          preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

          Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

          in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

          benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

          künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

          mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

          werden.

          Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

          Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

          den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

          • Zinssätze

          • Wechselkurse

          • Währungen

          • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

          darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

          Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

          raus.

          Terminkontrakte

          Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

          bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

          stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

          verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

          trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

          als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

          Optionsgeschäfte

          Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

          wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

          rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

          Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

          ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

          del teilnehmen.

          Seite 35

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Swaps

          Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

          oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

          des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

          • Zins-

          • Währungs-

          • Zins-Währungs-

          • Varianz-

          • Equity-

          • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

          Swaptions

          Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

          einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

          nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

          schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

          abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

          Credit Default Swaps

          Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

          andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

          Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

          chend.

          Total Return Swaps

          Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

          sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

          einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

          damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

          Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

          Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

          aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

          des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

          nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

          In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

          Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

          Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

          Seite 36

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

          Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

          Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

          schränkt ist.

          OTC-Derivatgeschäfte

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

          Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

          sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

          schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

          dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

          handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

          des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

          in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

          rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

          ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

          anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

          tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

          lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

          auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

          sierten Markt gehandelt wird.

          Sicherheitenstrategie

          Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

          gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

          teilweise zu reduzieren.

          Arten der zulässigen Sicherheiten

          Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

          • Bankguthaben

          • Wertpapiere

          • Geldmarktinstrumente

          Umfang der Besicherung

          Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

          trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

          Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

          tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

          stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

          betragen.

          Seite 37

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

          Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

          die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

          stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

          Anlage von Barsicherheiten

          Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

          oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

          nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

          Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

          Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

          Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

          bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

          Kreditaufnahme

          Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

          des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

          wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          Hebelwirkung (Leverage)

          Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

          (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

          mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

          wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

          aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

          Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

          „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

          dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

          gen wird.

          Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

          dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

          Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

          bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

          durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

          von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

          zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

          schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

          Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

          Seite 38

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

          schaft

          Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

          fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

          Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

          schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

          sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

          mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

          Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

          13. Bewertung

          Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

          An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

          Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

          ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

          letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

          nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

          ders angegeben.

          Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

          der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

          Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

          organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

          fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

          geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

          sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

          stände“ nicht anders angegeben.

          Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

          Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

          Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

          einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

          leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

          werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

          und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

          und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

          Veräußerbarkeit.

          Seite 39

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Optionsrechte und Terminkontrakte

          Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

          Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

          zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

          Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

          Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

          kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

          tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

          Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

          Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

          Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

          zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

          Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

          nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

          gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

          dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

          modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

          des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

          umgerechnet.

          Seite 40

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          14. Wertentwicklung

          Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

          wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

          zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

          Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

          Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

          Wertentwicklung.

          15. Teilinvestmentvermögen

          Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

          16. Anteile

          Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

          Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

          gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

          verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

          scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

          Seite 41

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          Ausgabe von Anteilen

          Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

          Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

          der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

          Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

          stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

          weise oder vollständig einzustellen.

          Rücknahme von Anteilen

          Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

          die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

          nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

          sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

          rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

          nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

          bei können zusätzliche Kosten entstehen.

          Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

          Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

          dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

          Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

          nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

          oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

          termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

          meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

          Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

          annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

          dert werden.

          Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

          Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

          modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

          Aussetzung der Anteilrücknahme

          Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

          stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

          erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

          wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

          wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

          des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

          Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

          erforderlich ist.

          Seite 42

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

          zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

          aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

          kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

          mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

          Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

          aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

          zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

          depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

          informiert.

          Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

          gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

          tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

          zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

          Liquiditätsmanagement

          Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

          lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

          profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

          Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

          gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

          Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

          die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

          Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

          Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

          genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

          o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

          gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

          Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

          o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

          ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

          passt.

          o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

          der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

          die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

          den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

          o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

          die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

          dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

          des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

          nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

          Seite 43

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

          gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

          Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

          Rücknahmebestimmungen verfolgt.

          o

          Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

          quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

          Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

          einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

          sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

          o

          Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

          erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

          Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

          stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

          nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

          bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

          o

          Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

          Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

          stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

          sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

          tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

          In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

          gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

          pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

          o

          Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

          Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

          und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

          durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

          ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

          nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

          Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

          Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

          tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

          Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

          Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

          Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

          und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

          „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

          wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

          Börsen und Märkte

          Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

          ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

          Märkten gehandelt werden.

          Seite 44

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

          ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

          Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

          weichen.

          Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

          Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

          nicht gebildet.

          Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

          gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

          eine Anteilklasse.

          Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

          gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

          Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

          Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

          Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

          Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

          unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

          gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

          toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

          wert“).

          Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

          Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

          die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

          ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

          Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

          nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

          Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

          Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

          Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

          schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

          Seite 45

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Ausgabeaufschlag

          Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

          Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

          niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

          sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

          duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

          den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

          von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

          Rücknahmeabschlag

          Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

          Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          17. Kosten

          Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

          Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

          zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

          Berechnung zusätzlicher Kosten.

          Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

          Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

          den.

          Verwaltungs- und sonstige Kosten

          Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

          Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

          Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

          berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

          sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

          Seite 46

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

          einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

          nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

          stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

          nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

          tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

          tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

          tungstages errechnet wird, betragen.

          Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

          Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

          wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

          Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

          mationen);

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

          preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

          tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

          mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

          Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

          für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

          benen Ansprüchen;

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

          tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

          Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

          Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

          mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

          Seite 47

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

          belastenden Beträge gegeben werden:

          Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

          und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

          Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

          Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

          Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

          steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

          Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

          In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

          der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

          waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

          Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

          klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

          nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

          Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

          Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

          die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

          kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

          dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

          tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

          Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

          Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

          gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

          mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

          der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

          der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

          schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

          Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

          den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

          Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

          von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

          Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

          eine Prognose.

          Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

          gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

          Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

          Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

          Aufwendungen nicht.

          Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

          erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

          Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

          Seite 48

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

          der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

          Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

          ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

          gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

          Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

          Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

          der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

          aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

          zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

          Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

          Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

          gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

          Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

          Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

          Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

          mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

          werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

          fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

          mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

          darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

          folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

          dürfen.

          Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

          waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

          verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

          der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

          Fonds berechnen.

          Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

          legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

          berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

          ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

          Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

          Anteile berechnet wurde.

          Gesamtkostenquote

          Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

          offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

          der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

          können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

          Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

          wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

          Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

          Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

          sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

          schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

          Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

          berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

          und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

          anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

          Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

          als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

          dauerhaften Kundenbeziehung.

          18. Vergütungspolitik

          Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

          Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

          die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

          systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

          Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

          schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

          prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

          Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

          tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

          Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

          fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

          ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

          zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

          tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

          risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

          schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

          Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

          Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

          schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

          gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

          in Papierform zur Verfügung gestellt.

          19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

          Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

          ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

          können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

          tieren.

          Ertragsausgleichsverfahren

          Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

          während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

          gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

          vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

          angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

          Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

          tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

          aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

          der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

          ihn vermehren.

          Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

          je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

          Ertragsverwendung

          Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

          rierung).

          Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

          20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

          Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

          Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

          Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

          Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

          resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

          dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

          werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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          Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

          mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

          Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

          Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

          die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

          migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

          Verfahren bei Auflösung des Fonds

          Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

          Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

          Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

          tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

          wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

          löses haben.

          Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

          der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

          der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

          die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

          beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

          sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

          Übertragung des Fonds

          Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

          verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

          BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

          Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

          außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

          elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

          nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

          waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

          chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

          auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

          Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

          Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

          hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

          ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

          oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

          bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

          anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

          Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

          Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

          lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

          Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

          mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

          zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

          Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

          Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

          den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

          zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

          sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

          gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

          destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

          Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

          mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

          gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

          der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

          punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

          mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

          Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

          am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

          gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

          legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

          Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

          laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

          Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

          Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

          zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

          sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

          worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

          der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

          Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

          gen verwaltet.

          21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

          Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

          steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

          der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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          diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

          mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

          Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

          gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

          Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

          teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

          Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

          Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

          ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

          tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

          Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

          die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

          Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

          Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

          kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

          den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

          Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

          lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

          auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

          Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

          gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

          freistellung).

          Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

          so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

          geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

          bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

          lensteuern angerechnet.

          Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

          ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

          der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

          lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

          an (sog. Günstigerprüfung).

          Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

          der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

          ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

          dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

          2

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

          1.602.

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          Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

          erlich erfasst.

          Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

          ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

          in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

          nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

          Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

          Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

          daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

          3

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

          EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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          Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

          Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

          Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

          Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

          Einkommenssteuer veranlagt werden

          (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

          „NV-Bescheinigung“).

          Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

          Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

          Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

          Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

          Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

          abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

          Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

          lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

          Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

          den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

          ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

          Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

          Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

          ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

          ner Einkommensteuererklärung angeben.

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

          gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

          worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

          angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

          31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

          nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

          sind steuerfrei.

          Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

          Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

          züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

          chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

          von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

          Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

          teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

          4

          Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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          Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

          die Verlustverrechnung vor.

          Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

          2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

          zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

          den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

          Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

          Vorabpauschalen zu mindern.

          Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

          Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

          ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

          Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

          nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

          oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

          mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

          Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

          teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

          ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

          ländischen Staat.

          Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

          fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

          drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

          wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

          auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

          angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

          chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

          Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

          Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

          Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

          Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

          stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

          eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

          Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

          Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

          Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

          einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

          Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

          tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

          dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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          und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

          lung zu berücksichtigen.

          Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

          Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

          Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

          sinnvoll.

          Ausschüttungen

          Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

          erpflichtig.

          Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Vorabpauschalen

          Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

          den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

          Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

          langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

          den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

          Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

          der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

          des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

          zugeflossen.

          Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

          tig.

          Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

          Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

          Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

          schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

          die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

          Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

          zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

          beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

          ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

          erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

          Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

          zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

          Seite 58

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

          Negative steuerliche Erträge

          Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

          Abwicklungsbesteuerung

          Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

          Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

          Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

          Ausschüttungen

          Vorabpauschalen

          Veräußerungsgewinne

          Inländische Anleger

          Einzelunternehmer

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

          Abstandnahme

          Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

          Materielle Besteuerung:

          Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

          für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

          Gewerbesteuer)

          Regelbesteuerte

          Kapitalertragsteuer:

          Kapitalertragsteuer:

          Körperschaften

          Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

          Abstandnahme

          (typischerweise

          Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

          Industrieunternehmen;

          berücksichtigt)

          Banken, sofern Anteile

          nicht im

          Materielle Besteuerung:

          Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

          Handelsbestand

          für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

          gehalten werden;

          Gewerbesteuer)

          Sachversicherer)

          Lebens- und Kranken-

          Kapitalertragsteuer:

          versicherungs-

          Abstandnahme

          unternehmen und

          Pensionsfonds, bei

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

          für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

          denen die

          Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

          Fondsanteile den

          Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Kapitalanlagen

          zuzurechnen sind

          Banken, die die

          Kapitalertragsteuer:

          Fondsanteile im

          Abstandnahme

          Handelsbestand halten

          Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

          Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

          Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

          Steuerbefreite ge-

          Kapitalertragsteuer:

          meinnützige, mild-

          Abstandnahme

          tätige oder kirchliche

          Anleger (insb. Kirchen,

          Materielle Besteuerung:

          gemeinnützige

          Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

          werden

          Stiftungen)

          Andere steuerbefreite

          Kapitalertragsteuer:

          Anleger (insb.

          Abstandnahme

          Pensionskassen,

          Materielle Besteuerung:

          Sterbekassen und

          Steuerfrei

          Unterstützungskassen,

          sofern die im

          Körperschaftsteuer-

          gesetz geregelten

          Voraussetzungen

          erfüllt sind)

          Seite 59

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

          Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

          nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

          depotführenden Stelle vorgelegt werden.

          Steuerausländer

          Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

          wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

          Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

          Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

          wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

          gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

          Solidaritätszuschlag

          Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

          zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

          Kirchensteuer

          Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

          ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

          chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

          Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

          bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

          Ausländische Quellensteuer

          Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

          halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

          Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

          In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

          Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

          auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

          von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

          Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

          tung zu behandeln.

          Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

          den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

          ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

          5

          &spect; 37 Abs. 2 AO.

          6

          &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

          Seite 60

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

          Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

          Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

          Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

          schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

          Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

          Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

          licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

          2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

          tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

          nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

          weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

          zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

          Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

          stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

          sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

          (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

          ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

          jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

          übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

          Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

          des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

          burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

          Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

          Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

          der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

          Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

          ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

          institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

          deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

          sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

          den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

          steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

          ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

          Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

          erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

          der Anleger weiterleiten.

          Allgemeiner Hinweis

          Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

          Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

          Seite 61

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

          lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

          22. Auslagerung

          Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

          • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

          • Interne Revision

          • Portfoliomanagement

          Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

          Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

          • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

          liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

          Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

          das Investmentvermögen zu erwerben.

          • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

          ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

          23. Interessenkonflikte

          Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

          Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

          • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

          leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

          mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

          und

          • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

          legern und Kunden der Gesellschaft

          oder

          • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

          oder

          • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

          oder

          • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

          Seite 62

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

          •

          Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

          Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

          möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

          gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

          Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

          lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

          •

          Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

          dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen und/oder Individualportfolios

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

          •

          „Frequent Trading“

          •

          Festlegung der Cut off-Zeit

          •

          IPO-Zuteilungen

          •

          Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

          •

          Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

          •

          Aufgaben der Verwahrstelle

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

          im Fonds aufrechterhalten wollen

          •

          Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

          megrundsätzen des Fonds.

          Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

          (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

          Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

          Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

          geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

          Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

          lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

          Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

          der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

          die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

          Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

          ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

          offenzulegen:

          • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

          von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

          Seite 63

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          •

          Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

          Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

          •

          Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

          wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

          ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

          •

          Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

          dungen

          •

          Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

          Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

          gen zu verhindern

          •

          Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

          Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

          gen

          •

          Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

          mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

          Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

          dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

          •

          Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

          teilungsgrundsatzes

          •

          Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

          stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

          stand den Anlegern gegenüber offengelegt

          •

          Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

          Einzelanlagen von erheblichem Umfang

          •

          Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

          Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

          schaft verwalteten Investmentvermögen

          •

          Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

          sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

          •

          Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

          •

          Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

          der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

          •

          Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

          externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

          band Investment und Asset Management e.V.

          •

          Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

          pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

          •

          Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

          Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

          Seite 64

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

          in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

          24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

          Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

          lich.

          Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

          in Stuttgart beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

          fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

          des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

          Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

          in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

          Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

          Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

          schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

          tragt:

          • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

          die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Susette Anders Netzwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

          LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

          tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

          Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

          stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

          25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

          tige Informationen

          Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

          halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

          gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

          auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

          Seite 78

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          D. Recht des Käufers zum Widerruf

          Widerrufsrecht

          Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

          außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

          kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

          Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

          recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

          ständigen Geschäftsräume hat.

          Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

          dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

          rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

          des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

          zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

          Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

          erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

          Der Widerruf ist zu richten an

          Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung

          Karlsruhe

          Telefax: (511) 7214131

          Email: info@Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

          Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

          braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

          geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

          sucht hat.

          Widerrufsfolgen

          Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

          Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

          ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

          gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

          Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

          Seite 79

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          E.

          Allgemeine Anlagebedingungen

          A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

          Stuttgart,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für die von der Gesellschaft verwalteten

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

          mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

          aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

          gelten.

          &spect; 1

          Grundlagen

          (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

          ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

          (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

          Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

          zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

          OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

          Sammelurkunden ausgestellt.

          (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

          festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

          bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

          rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

          (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

          meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

          mögens und dem KAGB.

          &spect; 2

          Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

          die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

          der Anleger.

          (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

          geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

          Seite 80

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

          Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

          (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

          legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

          Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

          wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

          stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

          eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

          men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

          bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

          ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

          der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

          wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

          nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

          wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

          &spect; 3

          Fondsverwaltung

          (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

          gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

          Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

          hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

          (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

          gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

          sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

          den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

          (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

          währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

          sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

          kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

          hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

          &spect; 4

          Anlagegrundsätze

          Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

          schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

          gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

          Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

          gen erworben werden dürfen.

          &spect; 5

          Wertpapiere

          Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

          Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

          piere nur erwerben, wenn

          a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

          lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

          in diesen einbezogen sind,

          Seite 81

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          b)

          sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

          außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

          schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

          nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

          oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

          (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

          c)

          ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

          del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

          Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

          des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

          zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

          eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

          d)

          ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

          oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

          Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

          Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

          sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

          folgt,

          e)

          sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

          schaftsmitteln zustehen,

          f)

          sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

          werden,

          g)

          sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

          ten Kriterien erfüllen,

          h)

          sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

          erfüllen.

          Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

          die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

          rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

          &spect; 6

          Geldmarktinstrumente

          (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

          die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

          Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

          Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

          Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

          während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

          gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

          spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

          Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

          sie

          a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

          gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

          einbezogen sind,

          8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 82

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          b)

          ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

          oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

          Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

          dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

          c)

          von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

          Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

          oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

          päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

          einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

          desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

          destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

          werden,

          d)

          von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

          Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

          e)

          von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

          Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

          mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

          werden, oder

          f)

          von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

          Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

          (2)

          Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

          jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

          &spect; 7

          Bankguthaben

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

          Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

          nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

          werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

          Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

          schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

          nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

          &spect; 8

          Investmentanteile

          (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

          gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

          dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

          an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

          Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

          (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

          lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

          Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

          talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

          9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

          Seite 83

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

          der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

          Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

          schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

          offenen AIF angelegt werden dürfen.

          &spect; 9

          Derivate

          (1)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

          Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

          &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

          und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

          lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

          Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

          der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

          über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

          hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

          (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

          (2)

          Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

          von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

          aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

          Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

          plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

          einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

          zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

          zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

          Grundformen von Derivaten sind:

          a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

          Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

          b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

          nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

          stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

          aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

          Laufzeit möglich und

          bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

          gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

          null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

          c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

          d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

          ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

          e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

          Credit Default Swaps).

          (3)

          Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

          neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

          nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

          Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

          tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

          des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

          Seite 84

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          gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

          (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

          gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

          grenzen abweichen.

          (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

          cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

          gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

          (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

          menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

          vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

          nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

          unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

          resbericht bekannt zu machen.

          (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

          Gesellschaft die DerivateV beachten.

          &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

          &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

          (1)

          Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

          bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

          (2)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

          papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

          des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

          Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

          strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

          steigt.

          (3)

          Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

          mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

          päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

          tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

          ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

          dervermögens anlegen.

          (4)

          In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

          von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

          ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

          vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

          der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

          nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

          gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

          keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

          werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

          mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

          Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

          Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

          (5)

          Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

          ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

          Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

          Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

          Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

          nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

          werden dürfen.

          (6)

          Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

          haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

          (7)

          Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

          a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

          geben werden,

          b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

          c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

          genen Geschäfte,

          20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

          satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

          schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

          genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

          übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

          (8)

          Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

          marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

          40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

          Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

          (9)

          Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

          &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

          Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

          Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

          ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

          mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

          im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

          &spect; 12 Verschmelzung

          (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

          a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

          gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

          Seite 86

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

          mit veränderlichem Kapital übertragen;

          b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

          kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

          (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

          Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

          (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

          zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

          vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

          dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

          Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

          &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

          (1)

          Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

          hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

          ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

          Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

          konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

          Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

          mögens nicht übersteigen.

          (2)

          Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

          mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

          Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

          Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

          gegenstände anzulegen:

          a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

          Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

          Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

          päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

          b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

          auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

          c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

          derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

          Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

          (3)

          Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

          anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

          nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

          dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

          bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

          die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

          und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

          (4)

          Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

          tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

          erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

          Seite 87

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          &spect; 14 Pensionsgeschäfte

          (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

          papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

          ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

          abschließen.

          (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

          bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

          (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

          (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

          Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

          teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

          werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

          &spect; 15 Kreditaufnahme

          Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

          Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

          der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

          &spect; 16 Anteile

          (1)

          Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

          (2)

          Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

          tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

          teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

          dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

          dingungen festgelegt.

          (3)

          Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

          chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

          über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

          tigte.

          (4)

          Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

          melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

          schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

          geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

          ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

          wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

          effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

          den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

          Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

          Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

          ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

          mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

          KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

          den.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

          (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

          behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

          (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

          erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

          von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

          (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

          schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

          OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

          (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

          KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

          ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

          (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

          hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

          Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

          mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

          über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

          der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

          richten.

          &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

          (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

          der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

          aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

          durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

          unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

          wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

          Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

          Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

          (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

          zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

          gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

          OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

          gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

          (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

          den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

          weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

          (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

          deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

          Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

          zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

          kaufsprospekt.

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          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          &spect; 19 Kosten

          In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

          Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

          werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

          bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

          welcher Berechnung sie zu leisten sind.

          &spect; 20 Rechnungslegung

          (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

          macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

          gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

          (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

          Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

          (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

          auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

          gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

          Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

          zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

          len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

          Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

          Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

          (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

          Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

          lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

          &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

          (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

          destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

          Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

          kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

          richten.

          (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

          Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

          Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

          wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

          stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

          wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

          kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

          pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

          der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

          (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

          KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

          resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

          Seite 90

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

          (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

          mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

          der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

          (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

          oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

          gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

          ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

          anzeiger wirksam.

          (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

          Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

          &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

          (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

          (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

          desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

          mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

          schaft.

          (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

          ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

          pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

          lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

          Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

          Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

          derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

          kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

          lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

          &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

          trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

          (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

          in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

          Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

          &spect; 24 Erfüllungsort

          Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

          Seite 91

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          F.

          Besondere Anlagebedingungen

          B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

          zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

          und der

          Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

          Stuttgart,

          (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

          für das von der Gesellschaft verwaltete

          Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH,

          die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

          von der Gesellschaft aufgestellten

          Allgemeinen Anlagebedingungen

          gelten.

          ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

          &spect; 1

          Vermögensgegenstände

          Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

          ben:

          1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

          6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

          &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

          Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

          gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

          &spect; 2

          Anlagegrenzen

          (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

          Seite 92

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          (2)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

          &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

          (3)

          Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

          zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

          wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

          OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

          (4)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

          Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

          (5)

          Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

          der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

          benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

          geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

          vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

          vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

          len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

          gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

          ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

          ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

          nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

          mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

          &spect; 3

          Anlageausschuss

          Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

          schusses bedienen.

          ANTEILKLASSEN

          &spect; 4

          Anteilklassen

          (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

          meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

          des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

          Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

          der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

          male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

          sen der Gesellschaft.

          (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

          Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

          tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

          waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

          oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

          Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

          (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

          zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

          sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

          schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

          &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

          Seite 93

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

          teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

          (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

          gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

          abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

          Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

          schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

          ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

          &spect; 5

          Anteile

          Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

          Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

          &spect; 6

          Ausgabe- und Rücknahmepreis

          (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

          gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

          hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

          jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

          (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

          &spect; 7

          Kosten

          (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

          Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

          zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

          Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

          Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

          OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

          tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

          gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

          bene Verwaltungsvergütung an.

          (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

          Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

          oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

          Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

          gedeckt.

          (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

          von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

          OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

          wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

          gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

          stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

          Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

          stellenvergütung an.

          Seite 94

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          (4)

          Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

          kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

          Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

          ges errechnet wird, betragen.

          (5)

          Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

          OGAW-Sondervermögens:

          a)

          bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

          die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

          b)

          Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

          benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

          Anlegerinformationen);

          c)

          Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

          nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

          richtes;

          d)

          Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

          Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

          Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

          termittlung;

          e)

          Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

          OGAW-Sondervermögens;

          f)

          Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

          die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

          g)

          Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

          sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

          Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

          h)

          Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

          gen erhoben werden;

          i)

          Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

          j)

          Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

          k)

          Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

          l)

          im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

          Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

          schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

          Steuern.

          (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

          mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

          ständen entstehenden Kosten belastet.

          (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

          richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

          Seite 95

          Elselore Bormann Krankenhausbedarf Gesellschaft mbH

          KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

          sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

          durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

          schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

          schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

          Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

          sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

          schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

          telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

          Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

          ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

          &spect; 8

          Thesaurierung der Erträge

          Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

          nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

          Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

          der an.

          &spect; 9

          Ausschüttung

          (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

          Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

          dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

          Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

          gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

          Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

          (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

          schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

          des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

          übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

          (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

          vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

          (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

          jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

          &spect; 10 Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

          folgenden Jahres.

          Seite 96

          Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung , , Karlsruhe

          info@Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com, www.Melinda Krüger Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com


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            Darlehensvertrag – Kreditvertrag der Biggy Kahl Metallgestaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

            Zwischen

            Biggy Kahl Metallgestaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            Sitz in Darmstadt
            – Darlehensnehmer –
            Vertreten durch den Geschäftsführer Biggy Kahl

            und

            Burga Eglisauer
            Wohnhaft in Erlangen

            – Darlehensgeber –

            wird folgender Darlehensvertrag geschlossen.

            Der unterzeichnete Darlehensgeber gewährt ein Darlehen in Höhe von 463.856,- Euro.

            Der Darlehensbetrag wird mit einer 26 % p.a. Verzinsung zur Verfügung gestellt. Für die Abzahlung des Darlehens bezahlt der Darlehensnehmer eine Rate in Höhe von 72.833 EURO monatlich, jeweils zum 10. des Monats.

            Das Darlehen hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Das Darlehen kann entweder als Ganzes oder in Teil Beträgen mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

            Der Darlehensnehmer übergibt dem Darlehensgeber zur Absicherung des Darlehens dingliche Sicherheiten:

            Lebensversicherung Nr. 353.268.371.40

            Darmstadt, 21.04.2021 Erlangen, 21.04.2021

            ______________________________ ______________________________

            Unterschrift Darlehensnehmer Unterschrift Darlehensgeber
            Biggy Kahl Metallgestaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Burga Eglisauer
            Biggy Kahl


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              Anlageprospekt der Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

              Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

              Verwahrstelle: Burkhardt Lau Yoga Ges. m. b. Haftung

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH erfolgt

              position:absolute;left:207.24px;

              auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

              und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

              gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

              sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

              ten E und F abgedruckt.

              Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH Ren-

              dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

              dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

              gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

              tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

              Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

              ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

              rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

              Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

              bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

              ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

              Die Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung und/oder der Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH sind und

              werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

              Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

              United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

              gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

              auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

              darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

              werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

              hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

              Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

              der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

              den.

              WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

              Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

              Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

              Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

              Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

              deutschen Übersetzung zu versehen. Die Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

              samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

              Das Rechtsverhältnis zwischen Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

              vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung -Ge-

              ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung

              Seite 1

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

              anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

              heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

              Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

              Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

              inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

              Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

              schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

              gung anstrengen.

              Die Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

              einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

              Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

              Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

              versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

              teil.

              Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

              Büro der Ombudsstelle des BVI

              Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

              Unter den Linden 42

              10117 Saarbrücken

              Telefon: (030) 6449046 – 0

              Telefax: (030) 6449046 – 29

              Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

              Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

              weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

              also zu Privatzwecken handeln.

              Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

              nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

              gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

              Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

              onalen Schlichtungsstelle.

              Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

              Wertpapier-Kennnummer / ISIN: RhyfLWNCwS / DE000

              Auflegungsdatum: 15.05.2008

              Stand:

              21.04.2021

              Hinweis:

              Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

              aktualisiert.

              Seite 2

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Inhaltsverzeichnis

              A.

              Kurzübersicht über die Partner des Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              6

              1.

              Kapitalverwaltungsgesellschaft

              6

              2.

              Verwahrstelle

              7

              3.

              Asset Management-Gesellschaft

              7

              4.

              Abschlussprüfer

              8

              B.

              Grundlagen

              9

              1.

              Das Sondervermögen (der Fonds)

              9

              2.

              Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              9

              3.

              Anlagebedingungen und deren Änderungen

              9

              4.

              Verwaltungsgesellschaft

              10

              5.

              Verwahrstelle

              11

              6.

              Asset Management-Gesellschaft

              12

              7.

              Risikohinweise

              13

              Risiken einer Fondsanlage

              14

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              16

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

              vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

              20

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              21

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              22

              8.

              Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              24

              9.

              Erhöhte Volatilität

              24

              10.

              Profil des typischen Anlegers

              24

              11.

              Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              24

              Anlageziel

              24

              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              25

              12.

              Anlageinstrumente im Einzelnen

              26

              Wertpapiere

              26

              Geldmarktinstrumente

              27

              Bankguthaben

              30

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

              Derivaten sowie Bankguthaben

              30

              Seite 3

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              31

              Investmentanteile

              33

              Derivate

              34

              Terminkontrakte

              35

              Optionsgeschäfte

              35

              Swaps

              36

              Swaptions

              36

              Credit Default Swaps

              36

              Total Return Swaps

              36

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              36

              OTC-Derivatgeschäfte

              37

              Sicherheitenstrategie

              37

              Kreditaufnahme

              38

              Hebelwirkung (Leverage)

              38

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

              39

              13.

              Bewertung

              39

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              39

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              39

              14.

              Wertentwicklung

              41

              15.

              Teilinvestmentvermögen

              41

              16.

              Anteile

              41

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              42

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              42

              Liquiditätsmanagement

              43

              Börsen und Märkte

              44

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              45

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              45

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              46

              17.

              Kosten

              46

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              46

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              46

              18.

              Vergütungspolitik

              50

              19.

              Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              51

              Ertragsausgleichsverfahren

              51

              Seite 4

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Ertragsverwendung

              51

              Geschäftsjahr

              51

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              51

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              53

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              55

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              57

              22. Auslagerung

              62

              23. Interessenkonflikte

              62

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              65

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

              65

              65

              C.

              Liste der Unterverwahrer

              73

              D.

              Recht des Käufers zum Widerruf

              79

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              80

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              92

              Seite 5

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              A. Kurzübersicht über die Partner des Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Name

              Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung

              Hausanschrift

              Cottbus

              Postanschrift

              Postfach 74 23 97

              60079 Stuttgart

              Telefon: (376) 9076196

              Telefax: (261) 7374877

              Gründung

              2005

              Rechtsform

              Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Handelsregister

              Stuttgart (HRB 49304)

              Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

              € 305.296.353,00 (Stand: 21.04.2021)

              Eigenmittel

              € 641.477.411,00(Stand: 21.04.2021)

              Geschäftsführer

              Ole Brillenträger, Cottbus

              Paulus Walter, Stuttgart

              Welf Werner, Stuttgart

              Uli Brockmann, Wolfsburg

              Sascha Beyer1, Wiesbaden

              Aufsichtsrat

              Prof. Dr. Sigward Kurz, Vorsitzender

              Rechtsanwalt, Saarbrücken

              Dr. Elisa Brauer

              Senior Advisor German Thomas, Stuttgart

              Sigtraud Kitzbühler

              Director German Thomas, Stuttgart

              Sigtraud Kitzbühler

              Vorstandsvorsitzender der Gelsenkirchen Versorgungskam-

              mer, Cottbus

              1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung -.

              Seite 6

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              2. Verwahrstelle

              Name

              Burkhardt Lau Yoga Ges. m. b. Haftung

              Hausanschrift

              Wolfsburg

              Telefon

              2599-9803235 – 0

              Telefax

              (0211) 5938 – 77

              Rechtsform

              eingetragene Genossenschaft

              Handelsregister

              Wolfsburg (HRB 795086)

              Haftendes Eigenkapital

              € 287.421.776,00 (Stand: Dezember 2016)

              Vorstand

              Theolinde Grube Vorsitzender

              Waldtraut Vogl

              Jennifer Hannemann

              Dr. Wolfram Sieber (stv. Vorsitzender)

              Bertlinde Peters

              Vorsitzender des Aufsichtsrates

              Prof. Dr. med. Celia Ziegler

              3. Asset Management-Gesellschaft

              Name

              Bankhaus Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH KG

              Postanschrift

              Wiesbaden

              Telefon

              6008-2565024 – 0

              Telefax

              8499-3454656 – 1 1

              Internet

              Handelsregister

              Saarbrücken (HRB 33830)

              Persönlich haftende Gesellschafter

              Holle Damm (Sprecher),

              Eitelfritz Backes,

              Sigfried Schramm

              Seite 7

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              4. Abschlussprüfer

              KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

              The Squaire

              Am Flughafen

              60549 Stuttgart

              Seite 8

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              B. Grundlagen

              1. Das Sondervermögen (der Fonds)

              Das Sondervermögen Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

              Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

              lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

              Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

              des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

              bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

              Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

              versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

              Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

              Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

              der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

              gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

              zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

              kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

              Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

              ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

              darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

              rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

              gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

              dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

              und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

              müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

              „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

              2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

              Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

              tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

              der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH.com

              Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

              managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

              Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

              schaft erhältlich.

              3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

              Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

              Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

              gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

              bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

              Seite 9

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

              den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

              gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

              grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

              nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

              Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

              der Gesellschaft unter http://www.Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

              gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

              die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

              ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

              Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

              ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

              Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

              Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

              weitere Informationen erlangt werden können.

              Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

              Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

              ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

              wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

              nate nach Bekanntmachung in Kraft.

              4. Verwaltungsgesellschaft

              Firma, Rechtsform und Sitz

              Der Fonds wird von der am 4. November 1982 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

              Investment mit Sitz in Stuttgart verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

              dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Sofie Ernst Altenheime GmbH-

              , Stuttgart, die Welf Werner Wertstoffsammlungen Ges. mit beschränkter Haftung, die Wiegand Frank Ansichtskarten GmbH Beteili-

              gungsholding GmbH, Saarbrücken, und die Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH UI Beteiligungs GmbH, Wolfsburg.

              Die Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

              in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

              Die Gesellschaft darf seit 2012 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

              1.8.2016 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

              fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

              ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

              nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

              dem 11.8.1943 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

              seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

              taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

              2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

              vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

              krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

              21. Juli

              2013

              Seite 10

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

              OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

              Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

              Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

              gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

              tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

              Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

              Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

              nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

              „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

              durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

              bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

              haftenden Eigenkapital umfasst.

              5. Verwahrstelle

              Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

              Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

              gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

              Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

              Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

              entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

              solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

              Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

              schriften des KAGB vereinbar ist.

              Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

              • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

              • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

              Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

              • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

              der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

              • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

              bedingungen verwendet werden,

              • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

              benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

              Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

              Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Theolinde Grube Tankanlagen u. Tanks Gesellschaft mbH-

              mit Sitz in Wolfsburg als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

              Seite 11

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

              schäft.

              Unterverwahrung

              Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

              übertragen:

              • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

              (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

              stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

              Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

              Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

              kanntgegeben.

              Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

              Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

              formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

              nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

              derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

              Haftung der Verwahrstelle

              Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

              mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

              Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

              der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

              Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

              sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

              erfüllt hat.

              Zusätzliche Informationen

              Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

              Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

              Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

              6. Asset Management-Gesellschaft

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

              sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH KG, Saarbrücken (nachfol-

              gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

              Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

              Recht und ist ein seit dem 16.3.1927 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

              BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

              Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

              Seite 12

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

              A dieses Verkaufsprospektes.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

              rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

              einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

              Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

              Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

              nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

              Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

              genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

              Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

              sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

              des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

              Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

              begründet.

              Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

              abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

              Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

              Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

              das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

              tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

              der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

              (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

              zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

              und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

              ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

              strumenten anlegen.

              7. Risikohinweise

              Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

              genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

              Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

              Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

              deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

              gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

              wirken.

              Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

              dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

              werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

              vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

              Seite 13

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

              siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

              vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

              Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

              Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

              Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

              die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

              scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

              Risiken.

              Risiken einer Fondsanlage

              Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

              bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

              Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

              Schwankung des Fondsanteilwerts

              Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

              kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

              gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

              Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

              und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

              oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

              Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

              Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

              gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

              Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

              chen Steuerberater wenden.

              Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

              Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

              aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

              weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

              erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

              halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

              91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

              sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

              Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

              unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

              Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

              schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

              nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

              dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

              Seite 14

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

              zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

              Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

              när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

              werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

              Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

              Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

              auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

              gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

              ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

              zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

              gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

              litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

              Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

              werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

              Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

              Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

              der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

              gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

              Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

              zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

              teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

              des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

              die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

              Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

              Auflösung des Fonds

              Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

              Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

              einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

              das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

              auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

              Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

              gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

              Seite 15

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

              vestmentvermögen (Verschmelzung)

              Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

              gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

              dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

              Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

              ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

              waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

              ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

              men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

              Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

              vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

              der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

              Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

              Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

              tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

              muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

              ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

              bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

              Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

              Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

              teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

              Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

              nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

              gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

              zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

              zehren.

              Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

              durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

              auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Wertveränderungsrisiken

              Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

              siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

              dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

              Seite 16

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Kapitalmarktrisiko

              Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

              der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

              lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

              meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

              gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

              Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

              Kursänderungsrisiko von Aktien

              Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

              rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

              emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

              Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

              Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

              über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

              bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

              Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

              nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

              starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

              Zinsänderungsrisiko

              Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

              Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

              zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

              Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

              entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

              ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

              zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

              haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

              Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

              che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

              zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

              schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

              Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

              Risiko von negativen Habenzinsen

              Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

              des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

              Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

              barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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              Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

              fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

              Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

              Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

              zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

              Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

              tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

              Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

              Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

              sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

              Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

              sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

              •

              Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

              sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

              •

              Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

              mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

              gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

              Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

              •

              Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

              den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

              schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

              •

              Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

              fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

              schlossen) werden.

              •

              Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

              der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

              fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

              werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

              zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

              Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

              •

              Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

              ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

              Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

              luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

              •

              Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

              bunden.

              •

              Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

              genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

              hinein als unrichtig erweisen.

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              • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

              Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

              kauft bzw. verkauft werden.

              Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

              Risiken auftreten:

              • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

              OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

              • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

              schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

              Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

              Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

              ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

              spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

              Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

              Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

              wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

              ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

              verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

              wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

              Verluste tragen.

              Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

              Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

              nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

              Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

              Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

              wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

              Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

              tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

              gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

              Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

              Verluste entstehen.

              Inflationsrisiko

              Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

              liegen.

              Währungsrisiko

              Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

              Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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              Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

              gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

              Konzentrationsrisiko

              Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

              Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

              Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

              Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

              fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

              gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

              zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

              fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

              hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

              Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

              entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

              einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

              bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

              ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

              Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

              nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

              zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

              der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

              Risiken aus dem Anlagespektrum

              Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

              und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

              litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

              chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

              sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

              turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

              für das abgelaufene Berichtsjahr.

              Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

              sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

              risiko)

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

              kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

              nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

              oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

              nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

              Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

              vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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              gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

              Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

              Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

              Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

              Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

              lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

              Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

              rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

              können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

              gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

              Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

              nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

              von Verlusten veräußert werden können.

              Risiko durch Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

              sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

              sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

              Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

              vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

              Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

              Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

              Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

              abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

              veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

              stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

              Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

              Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

              beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

              lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

              kann.

              Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

              Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

              hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

              dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

              Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

              das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

              Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

              Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

              „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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              Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

              die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

              Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

              Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

              Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

              für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

              Risiko durch zentrale Kontrahenten

              Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

              stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

              diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

              tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

              nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

              chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

              trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

              wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

              Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

              Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

              Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

              gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

              lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

              Anleger investierte Kapital auswirken.

              Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

              Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

              durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

              oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

              Länder- oder Transferrisiko

              Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

              Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

              tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

              können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

              einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

              in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

              Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

              Rechtliche und politische Risiken

              Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

              keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

              lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

              von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

              liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

              Seite 22

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

              kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

              können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

              die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

              Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

              Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

              bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

              oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

              nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

              lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

              schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

              grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

              für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

              nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

              steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

              in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

              der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

              Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

              Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

              fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

              Schlüsselpersonenrisiko

              Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

              möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

              gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

              verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

              Verwahrrisiko

              Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

              bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

              ren kann.

              Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

              Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

              zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

              wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

              Fonds.

              Seite 23

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

              Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

              denen sich Chancen und Risiken ergeben:

              • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

              • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

              • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

              • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

              • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

              • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

              (Spread-Entwicklung).

              • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

              ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

              Risiken ergeben.

              Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

              onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              9. Erhöhte Volatilität

              Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

              Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

              Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

              10. Profil des typischen Anlegers

              Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

              haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

              deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

              langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

              dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

              Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

              11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Anlageziel

              Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

              Seite 24

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              Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

              Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

              Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

              Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

              führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

              ändern.

              Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

              der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

              Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

              Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

              geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

              einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

              aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

              torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

              falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

              Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

              im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

              quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

              vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

              deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

              Portfolio beigemischt werden.

              Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

              digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

              Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

              Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

              tragen.

              Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

              damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

              Die Fondswährung ist Euro.

              Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

              Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

              Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

              Seite 25

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              12. Anlageinstrumente im Einzelnen

              Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

              gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

              „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

              ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

              Wertpapiere

              Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

              hen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

              1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

              deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

              zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

              diesen einbezogen sind,

              2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

              anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

              dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

              Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

              Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

              Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

              Ausgabe erfolgt.

              Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

              • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

              trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

              sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

              litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

              von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

              es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

              mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

              • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

              Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

              eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

              werben darf.

              Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

              • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

              übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

              Seite 26

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

              Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

              kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

              teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

              Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

              • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

              verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

              worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

              • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

              mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

              eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

              • Das Wertpapier ist handelbar.

              • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

              Fonds.

              • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

              Weise erfasst.

              Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

              • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

              • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

              Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

              die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

              Geldmarktinstrumente

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

              der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

              auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

              haben.

              • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

              Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

              in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

              • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

              oder das der Zinsanpassung erfüllen.

              Seite 27

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

              1.

              an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

              über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

              2.

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

              einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

              dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

              3.

              von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

              staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

              oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

              schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

              dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

              tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

              4.

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

              2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              5.

              von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

              nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

              diese einhält,

              6.

              von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

              a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

              seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

              gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

              b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

              schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

              oder

              c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

              ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

              Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

              nannte Asset Backed Securities).

              Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

              sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

              hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

              sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

              in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

              die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

              die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

              Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

              hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

              nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

              sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

              hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

              Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

              zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

              Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

              marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

              den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

              übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

              Agentur bewertet werden.

              Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

              von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

              garantiert worden:

              •

              Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

              tiert:

              o der EU,

              o dem Bund,

              o einem Sondervermögen des Bundes,

              o einem Land,

              o einem anderen Mitgliedstaat,

              o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

              o der Europäischen Investitionsbank,

              o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

              o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

              EU angehört,

              müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

              rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

              liegen.

              •

              Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

              unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

              programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

              Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

              heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

              (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

              ditrisiken ermöglichen.

              Seite 29

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              •

              Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

              terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

              gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

              o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

              schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

              nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

              o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

              „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

              „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

              Agentur.

              o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

              das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

              Rechts der EU.

              •

              Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

              Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

              Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

              onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

              des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

              benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

              prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

              ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

              ermöglichen.

              Bankguthaben

              Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

              zwölf Monaten haben.

              Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

              instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

              fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

              Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

              Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

              Allgemeine Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

              anlegen.

              Seite 30

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

              Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

              schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

              staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

              Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

              den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

              vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

              schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

              Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des Fonds nicht übersteigen.

              Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

              In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

              und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

              Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

              der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

              denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

              Kombination von Anlagegrenzen

              Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

              mögensgegenstände anlegen:

              • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

              • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

              • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

              schäfte in Derivaten.

              Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

              Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

              Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

              genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

              ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

              siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

              piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

              Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

              Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

              Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

              mente anlegen:

              • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

              Seite 31

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

              die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

              geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

              tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

              nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

              den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

              •

              Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

              wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

              strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

              bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

              Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

              chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

              verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

              marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

              die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

              füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

              bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

              •

              Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

              o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

              staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

              Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

              ist, oder

              o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

              deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

              antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

              zugelassen ist,

              sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

              •

              Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

              können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

              a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

              der OECD,

              b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

              Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

              Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

              derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

              wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

              die Gebietskörperschaft ansässig ist,

              c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

              einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

              den EWR,

              Seite 32

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

              des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

              wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

              nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

              e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

              leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

              Investmentanteile

              Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

              dische Investmentvermögen sind.

              Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

              nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

              der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

              Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

              EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

              vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

              sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

              Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

              fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

              gen:

              • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

              fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

              für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

              • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

              inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

              der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

              Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

              • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

              und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

              Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

              • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

              begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

              In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

              In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

              für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

              Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

              die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

              des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

              kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

              Seite 33

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              der Gesellschaft ist unter http://www.Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

              fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

              Derivate

              Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

              gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

              rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

              spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

              weise erhöhen.

              Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

              anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

              sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

              zusammen „Derivate“).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

              sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

              gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

              sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

              bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

              fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

              ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

              Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

              Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

              Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

              fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

              Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

              vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

              sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

              aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

              setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

              chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

              sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

              Caps).

              Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

              nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

              vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

              Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

              mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

              des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

              99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

              kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

              Vergleichsvermögens.

              Seite 34

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

              geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

              hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

              preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

              Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

              in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

              benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

              künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

              mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

              werden.

              Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

              Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

              den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

              • Zinssätze

              • Wechselkurse

              • Währungen

              • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

              darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

              Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

              raus.

              Terminkontrakte

              Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

              bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

              stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

              verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

              trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

              als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

              Optionsgeschäfte

              Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

              wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

              rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

              Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

              ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

              del teilnehmen.

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              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Swaps

              Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

              oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

              des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

              • Zins-

              • Währungs-

              • Zins-Währungs-

              • Varianz-

              • Equity-

              • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

              Swaptions

              Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

              einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

              nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

              schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

              abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

              Credit Default Swaps

              Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

              andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

              Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

              chend.

              Total Return Swaps

              Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

              sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

              einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

              damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

              Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

              Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

              aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

              des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

              nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

              In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

              Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

              Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

              Seite 36

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

              Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

              Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

              schränkt ist.

              OTC-Derivatgeschäfte

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

              Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

              sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

              schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

              dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

              handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

              des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

              in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

              rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

              ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

              anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

              tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

              lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

              auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

              sierten Markt gehandelt wird.

              Sicherheitenstrategie

              Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

              gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

              teilweise zu reduzieren.

              Arten der zulässigen Sicherheiten

              Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

              • Bankguthaben

              • Wertpapiere

              • Geldmarktinstrumente

              Umfang der Besicherung

              Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

              trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

              Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

              tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

              stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

              betragen.

              Seite 37

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

              Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

              die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

              stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

              Anlage von Barsicherheiten

              Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

              oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

              nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

              Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

              Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

              Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

              bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

              Kreditaufnahme

              Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

              des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

              wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              Hebelwirkung (Leverage)

              Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

              (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

              mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

              wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

              aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

              Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

              „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

              dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

              gen wird.

              Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

              dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

              Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

              bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

              durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

              von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

              zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

              schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

              Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

              Seite 38

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

              schaft

              Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

              fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

              Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

              schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

              sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

              mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

              Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

              13. Bewertung

              Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

              An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

              Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

              ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

              letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

              nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

              ders angegeben.

              Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

              der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

              Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

              organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

              fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

              geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

              sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

              stände“ nicht anders angegeben.

              Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

              Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

              Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

              einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

              leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

              werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

              und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

              und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

              Veräußerbarkeit.

              Seite 39

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Optionsrechte und Terminkontrakte

              Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

              Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

              zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

              Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

              Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

              kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

              tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

              Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

              Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

              Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

              zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

              Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

              nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

              gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

              dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

              modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

              Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

              des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

              umgerechnet.

              Seite 40

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              14. Wertentwicklung

              Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

              wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

              zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

              Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

              Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

              Wertentwicklung.

              15. Teilinvestmentvermögen

              Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

              16. Anteile

              Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

              Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

              gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

              verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

              scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

              Seite 41

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

              Ausgabe von Anteilen

              Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

              Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

              der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

              Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

              stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

              weise oder vollständig einzustellen.

              Rücknahme von Anteilen

              Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

              die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

              nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

              sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

              rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

              nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

              bei können zusätzliche Kosten entstehen.

              Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

              Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

              dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

              Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

              nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

              oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

              termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

              meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

              Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

              annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

              dert werden.

              Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

              Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

              modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

              Aussetzung der Anteilrücknahme

              Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

              stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

              erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

              wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

              wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

              des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

              Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

              erforderlich ist.

              Seite 42

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

              zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

              aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

              kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

              mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

              Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

              aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

              zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

              depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

              informiert.

              Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

              gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

              tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

              zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

              Liquiditätsmanagement

              Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

              lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

              profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

              Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

              gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

              Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

              die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

              Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

              Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

              genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

              o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

              gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

              Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

              o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

              ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

              passt.

              o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

              der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

              die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

              den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

              o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

              die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

              dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

              des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

              nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

              Seite 43

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

              gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

              Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

              Rücknahmebestimmungen verfolgt.

              o

              Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

              quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

              Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

              einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

              sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

              o

              Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

              erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

              Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

              stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

              nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

              bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

              o

              Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

              Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

              stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

              sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

              tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

              In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

              gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

              pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

              o

              Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

              Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

              und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

              durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

              ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

              nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

              Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

              Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

              tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

              Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

              Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

              Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

              und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

              „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

              wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

              Börsen und Märkte

              Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

              ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

              Märkten gehandelt werden.

              Seite 44

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

              ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

              Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

              weichen.

              Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

              Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

              nicht gebildet.

              Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

              gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

              eine Anteilklasse.

              Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

              gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

              Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

              Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

              Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

              Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

              unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

              gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

              toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

              wert“).

              Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

              Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

              die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

              ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

              Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

              nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

              Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

              Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

              Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

              schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

              Seite 45

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Ausgabeaufschlag

              Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

              Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

              niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

              sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

              duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

              den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

              von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

              Rücknahmeabschlag

              Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

              Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              17. Kosten

              Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

              Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

              zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

              Berechnung zusätzlicher Kosten.

              Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

              Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

              den.

              Verwaltungs- und sonstige Kosten

              Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

              Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

              Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

              berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

              sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

              einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

              nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

              stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

              nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

              tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

              tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

              tungstages errechnet wird, betragen.

              Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

              Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

              wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

              Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

              mationen);

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

              preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

              tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

              mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

              Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

              für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

              benen Ansprüchen;

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

              tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

              Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

              Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

              mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

              Seite 47

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

              belastenden Beträge gegeben werden:

              Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

              und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

              Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

              Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

              Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

              steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

              Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

              In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

              der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

              waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

              Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

              klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

              nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

              Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

              Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

              die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

              kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

              dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

              tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

              Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

              Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

              gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

              mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

              der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

              der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

              schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

              Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

              den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

              Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

              von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

              Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

              eine Prognose.

              Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

              gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

              Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

              Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

              Aufwendungen nicht.

              Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

              erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

              Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

              der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

              Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

              ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

              gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

              Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

              Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

              der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

              aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

              zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

              Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

              Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

              gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

              Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

              Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

              Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

              mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

              werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

              fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

              mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

              darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

              folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

              dürfen.

              Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

              waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

              verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

              der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

              Fonds berechnen.

              Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

              legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

              berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

              ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

              Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

              Anteile berechnet wurde.

              Gesamtkostenquote

              Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

              offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

              Seite 49

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

              der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

              können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

              Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

              wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

              Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

              Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

              sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

              schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

              Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

              berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

              und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

              anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

              Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

              als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

              dauerhaften Kundenbeziehung.

              18. Vergütungspolitik

              Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

              Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

              die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

              systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

              Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

              schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

              prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

              Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

              tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

              Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

              fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

              ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

              zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

              tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

              risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

              schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

              Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

              Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

              schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

              gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

              Seite 50

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

              in Papierform zur Verfügung gestellt.

              19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

              Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

              ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

              können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

              tieren.

              Ertragsausgleichsverfahren

              Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

              während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

              gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

              vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

              angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

              Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

              tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

              aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

              der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

              ihn vermehren.

              Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

              je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

              Ertragsverwendung

              Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

              rierung).

              Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

              20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

              Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

              Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

              Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

              Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

              resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

              dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

              werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

              Seite 51

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

              mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

              Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

              Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

              die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

              migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

              Verfahren bei Auflösung des Fonds

              Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

              Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

              Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

              tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

              wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

              löses haben.

              Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

              der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

              der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

              die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

              beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

              sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

              Übertragung des Fonds

              Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

              verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

              BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

              Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

              außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

              elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

              nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

              waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

              chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

              auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

              Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

              Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

              hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

              ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

              oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

              bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

              Seite 52

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

              anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

              Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

              Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

              lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

              Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

              mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

              zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

              Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

              Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

              den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

              zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

              sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

              gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

              destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

              Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

              mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

              gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

              der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

              punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

              mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

              Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

              am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

              gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

              legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

              Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

              laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

              Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

              Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

              zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

              sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

              worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

              der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

              Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

              gen verwaltet.

              21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

              Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

              steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

              der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

              Seite 53

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

              mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

              Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

              gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

              Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

              teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

              Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

              Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

              ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

              tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

              Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

              die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

              Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

              Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

              kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

              den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

              Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

              lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

              auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

              Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

              gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

              freistellung).

              Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

              so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

              geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

              bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

              lensteuern angerechnet.

              Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

              ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

              der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

              lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

              an (sog. Günstigerprüfung).

              Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

              der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

              ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

              dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

              2

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

              1.602.

              Seite 54

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

              erlich erfasst.

              Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

              ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

              in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

              nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

              Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

              Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

              daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

              3

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

              EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

              Seite 55

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

              Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

              Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

              Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

              Einkommenssteuer veranlagt werden

              (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

              „NV-Bescheinigung“).

              Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

              Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

              Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

              Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

              Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

              abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

              Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

              lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

              Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

              den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

              ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

              Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

              Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

              ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

              ner Einkommensteuererklärung angeben.

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

              gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

              worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

              angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

              31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

              nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

              sind steuerfrei.

              Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

              Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

              züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

              chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

              von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

              Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

              teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

              4

              Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

              Seite 56

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

              die Verlustverrechnung vor.

              Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

              2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

              zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

              den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

              Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

              Vorabpauschalen zu mindern.

              Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

              Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

              ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

              Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

              nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

              oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

              mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

              Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

              teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

              ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

              ländischen Staat.

              Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

              fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

              drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

              wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

              auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

              angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

              chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

              Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

              Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

              Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

              Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

              stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

              eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

              Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

              Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

              Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

              einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

              Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

              tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

              dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

              Seite 57

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

              lung zu berücksichtigen.

              Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

              Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

              Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

              sinnvoll.

              Ausschüttungen

              Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

              erpflichtig.

              Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Vorabpauschalen

              Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

              den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

              Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

              langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

              den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

              Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

              der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

              des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

              zugeflossen.

              Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

              tig.

              Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

              Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

              Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

              schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

              die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

              Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

              zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

              beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

              ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

              erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

              Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

              zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

              Seite 58

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

              Negative steuerliche Erträge

              Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

              Abwicklungsbesteuerung

              Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

              Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

              Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

              Ausschüttungen

              Vorabpauschalen

              Veräußerungsgewinne

              Inländische Anleger

              Einzelunternehmer

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

              Abstandnahme

              Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

              Materielle Besteuerung:

              Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

              für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

              Gewerbesteuer)

              Regelbesteuerte

              Kapitalertragsteuer:

              Kapitalertragsteuer:

              Körperschaften

              Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

              Abstandnahme

              (typischerweise

              Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

              Industrieunternehmen;

              berücksichtigt)

              Banken, sofern Anteile

              nicht im

              Materielle Besteuerung:

              Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

              Handelsbestand

              für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

              gehalten werden;

              Gewerbesteuer)

              Sachversicherer)

              Lebens- und Kranken-

              Kapitalertragsteuer:

              versicherungs-

              Abstandnahme

              unternehmen und

              Pensionsfonds, bei

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

              für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

              denen die

              Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

              Fondsanteile den

              Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Kapitalanlagen

              zuzurechnen sind

              Banken, die die

              Kapitalertragsteuer:

              Fondsanteile im

              Abstandnahme

              Handelsbestand halten

              Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

              Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

              Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

              Steuerbefreite ge-

              Kapitalertragsteuer:

              meinnützige, mild-

              Abstandnahme

              tätige oder kirchliche

              Anleger (insb. Kirchen,

              Materielle Besteuerung:

              gemeinnützige

              Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

              werden

              Stiftungen)

              Andere steuerbefreite

              Kapitalertragsteuer:

              Anleger (insb.

              Abstandnahme

              Pensionskassen,

              Materielle Besteuerung:

              Sterbekassen und

              Steuerfrei

              Unterstützungskassen,

              sofern die im

              Körperschaftsteuer-

              gesetz geregelten

              Voraussetzungen

              erfüllt sind)

              Seite 59

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

              Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

              nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

              depotführenden Stelle vorgelegt werden.

              Steuerausländer

              Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

              wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

              Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

              Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

              wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

              gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

              Solidaritätszuschlag

              Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

              zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

              Kirchensteuer

              Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

              ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

              chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

              Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

              bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

              Ausländische Quellensteuer

              Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

              halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

              Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

              In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

              Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

              auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

              von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

              Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

              tung zu behandeln.

              Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

              den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

              ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

              5

              &spect; 37 Abs. 2 AO.

              6

              &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

              Seite 60

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

              Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

              Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

              Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

              schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

              Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

              Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

              licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

              2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

              tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

              nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

              weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

              zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

              Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

              stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

              sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

              (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

              ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

              jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

              übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

              Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

              des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

              burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

              Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

              Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

              der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

              Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

              ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

              institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

              deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

              sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

              den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

              steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

              ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

              Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

              erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

              der Anleger weiterleiten.

              Allgemeiner Hinweis

              Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

              Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

              Seite 61

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

              lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

              22. Auslagerung

              Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

              • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

              • Interne Revision

              • Portfoliomanagement

              Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH KG ausgelagert.

              Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

              • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

              liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

              Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

              das Investmentvermögen zu erwerben.

              • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

              ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

              23. Interessenkonflikte

              Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

              Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

              • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

              leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

              mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

              und

              • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

              legern und Kunden der Gesellschaft

              oder

              • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

              oder

              • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

              oder

              • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

              Seite 62

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

              •

              Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

              Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

              möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

              gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

              Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

              lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

              •

              Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

              dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen und/oder Individualportfolios

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

              •

              „Frequent Trading“

              •

              Festlegung der Cut off-Zeit

              •

              IPO-Zuteilungen

              •

              Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

              •

              Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

              •

              Aufgaben der Verwahrstelle

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

              im Fonds aufrechterhalten wollen

              •

              Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

              megrundsätzen des Fonds.

              Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

              (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

              Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

              Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

              geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

              Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

              lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

              Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

              der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

              die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

              Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

              ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

              offenzulegen:

              • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

              von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

              Seite 63

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              •

              Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

              Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

              •

              Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

              wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

              ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

              •

              Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

              dungen

              •

              Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

              Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

              gen zu verhindern

              •

              Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

              Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

              gen

              •

              Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

              mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

              Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

              dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

              •

              Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

              teilungsgrundsatzes

              •

              Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

              stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

              stand den Anlegern gegenüber offengelegt

              •

              Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

              Einzelanlagen von erheblichem Umfang

              •

              Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

              Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

              schaft verwalteten Investmentvermögen

              •

              Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

              sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

              •

              Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

              •

              Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

              der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

              •

              Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

              externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

              band Investment und Asset Management e.V.

              •

              Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

              pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

              •

              Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

              Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

              Seite 64

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

              in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

              24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

              Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

              lich.

              Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

              in Stuttgart beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

              fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

              des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

              Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

              in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

              Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

              Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

              schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

              tragt:

              • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

              die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Sigfried Schramm Kältetechnik GmbH Limited, Motley Rice

              LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

              tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

              Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

              stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

              25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

              tige Informationen

              Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

              halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

              gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

              auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

              Seite 78

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              D. Recht des Käufers zum Widerruf

              Widerrufsrecht

              Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

              außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

              kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

              Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

              recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

              ständigen Geschäftsräume hat.

              Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

              dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

              rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

              des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

              zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

              Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

              erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

              Der Widerruf ist zu richten an

              Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung

              Cottbus

              Telefax: (350) 5677115

              Email: info@Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung .com

              Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

              braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

              geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

              sucht hat.

              Widerrufsfolgen

              Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

              Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

              ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

              gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

              Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

              Seite 79

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              E.

              Allgemeine Anlagebedingungen

              A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung ,

              Stuttgart,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für die von der Gesellschaft verwalteten

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

              mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

              aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

              gelten.

              &spect; 1

              Grundlagen

              (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

              ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

              (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

              Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

              zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

              OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

              Sammelurkunden ausgestellt.

              (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

              festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

              bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

              rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

              (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

              meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

              mögens und dem KAGB.

              &spect; 2

              Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

              die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

              der Anleger.

              (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

              geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

              Seite 80

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

              Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

              (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

              legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

              Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

              wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

              stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

              eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

              men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

              bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

              ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

              der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

              wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

              nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

              wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

              &spect; 3

              Fondsverwaltung

              (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

              gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

              Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

              hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

              (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

              gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

              sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

              den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

              (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

              währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

              sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

              kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

              hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

              &spect; 4

              Anlagegrundsätze

              Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

              schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

              gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

              Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

              gen erworben werden dürfen.

              &spect; 5

              Wertpapiere

              Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

              Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

              piere nur erwerben, wenn

              a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

              lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

              in diesen einbezogen sind,

              Seite 81

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              b)

              sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

              außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

              schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

              nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

              oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

              (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

              c)

              ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

              del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

              Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

              des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

              zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

              eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

              d)

              ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

              oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

              Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

              Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

              sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

              folgt,

              e)

              sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

              schaftsmitteln zustehen,

              f)

              sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

              werden,

              g)

              sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

              ten Kriterien erfüllen,

              h)

              sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

              erfüllen.

              Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

              die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

              rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

              &spect; 6

              Geldmarktinstrumente

              (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

              die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

              Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

              Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

              Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

              während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

              gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

              spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

              Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

              sie

              a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

              gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

              einbezogen sind,

              8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

              Seite 82

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              b)

              ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

              oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

              Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

              Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

              dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

              c)

              von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

              Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

              oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

              päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

              einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

              desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

              destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

              werden,

              d)

              von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

              Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

              e)

              von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

              Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

              mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

              werden, oder

              f)

              von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

              Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

              (2)

              Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

              jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

              &spect; 7

              Bankguthaben

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

              Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

              nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

              werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

              Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

              schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

              nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

              &spect; 8

              Investmentanteile

              (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

              gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

              dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

              an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

              Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

              (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

              lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

              Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

              talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

              9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

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              des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

              der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

              Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

              schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

              offenen AIF angelegt werden dürfen.

              &spect; 9

              Derivate

              (1)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

              Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

              &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

              und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

              lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

              Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

              der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

              über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

              hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

              (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

              (2)

              Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

              von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

              aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

              Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

              plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

              einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

              zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

              zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

              Grundformen von Derivaten sind:

              a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

              Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

              b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

              nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

              stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

              aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

              Laufzeit möglich und

              bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

              gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

              null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

              c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

              d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

              ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

              e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

              Credit Default Swaps).

              (3)

              Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

              neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

              nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

              Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

              tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

              des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

              Seite 84

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

              (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

              gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

              grenzen abweichen.

              (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

              cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

              gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

              (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

              menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

              vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

              nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

              unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

              resbericht bekannt zu machen.

              (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

              Gesellschaft die DerivateV beachten.

              &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

              &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

              (1)

              Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

              bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

              (2)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

              papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

              des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

              Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

              strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

              steigt.

              (3)

              Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

              mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

              päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

              kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

              tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

              ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

              dervermögens anlegen.

              (4)

              In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

              von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

              ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

              vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

              der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

              Seite 85

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

              nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

              gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

              keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

              werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

              mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

              Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

              Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

              (5)

              Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

              ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

              Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

              Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

              Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

              nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

              werden dürfen.

              (6)

              Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

              haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

              (7)

              Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

              a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

              geben werden,

              b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

              c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

              genen Geschäfte,

              20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

              satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

              schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

              genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

              übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

              (8)

              Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

              marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

              40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

              Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

              (9)

              Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

              &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

              Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

              Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

              ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

              mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

              im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

              &spect; 12 Verschmelzung

              (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

              a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

              gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

              Seite 86

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

              mit veränderlichem Kapital übertragen;

              b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

              kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

              (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

              Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

              (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

              zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

              vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

              dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

              Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

              &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

              (1)

              Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

              hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

              ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

              Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

              konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

              Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

              mögens nicht übersteigen.

              (2)

              Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

              mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

              Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

              Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

              gegenstände anzulegen:

              a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

              Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

              Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

              päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

              b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

              auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

              c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

              derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

              Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

              (3)

              Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

              anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

              nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

              dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

              bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

              die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

              und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

              (4)

              Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

              tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

              erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              Seite 87

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              &spect; 14 Pensionsgeschäfte

              (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

              papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

              ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

              abschließen.

              (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

              bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

              (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

              (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

              Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

              teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

              werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

              &spect; 15 Kreditaufnahme

              Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

              Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

              der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

              &spect; 16 Anteile

              (1)

              Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

              (2)

              Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

              tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

              teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

              dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

              dingungen festgelegt.

              (3)

              Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

              chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

              über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

              tigte.

              (4)

              Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

              melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

              schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

              geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

              ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

              wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

              effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

              den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

              Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

              Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

              ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

              mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

              KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

              den.

              Seite 88

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

              (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

              behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

              (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

              erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

              von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

              (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

              schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

              OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

              (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

              KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

              ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

              (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

              hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

              Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

              mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

              über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

              der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

              richten.

              &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

              (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

              der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

              aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

              durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

              unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

              wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

              Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

              Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

              (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

              zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

              gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

              OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

              gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

              (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

              den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

              weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

              (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

              deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

              Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

              zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

              kaufsprospekt.

              Seite 89

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              &spect; 19 Kosten

              In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

              Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

              werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

              bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

              welcher Berechnung sie zu leisten sind.

              &spect; 20 Rechnungslegung

              (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

              macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

              gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

              (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

              Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

              (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

              auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

              gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

              Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

              zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

              len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

              Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

              Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

              (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

              Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

              lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

              &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

              (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

              destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

              Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

              kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

              richten.

              (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

              Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

              Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

              wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

              stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

              wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

              kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

              pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

              der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

              (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

              KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

              resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

              Seite 90

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

              (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

              mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

              der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

              (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

              oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

              gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

              ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

              anzeiger wirksam.

              (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

              Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

              &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

              (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

              (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

              desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

              mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

              schaft.

              (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

              ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

              pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

              lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

              Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

              Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

              derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

              kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

              lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

              &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

              trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

              (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

              in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

              Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

              &spect; 24 Erfüllungsort

              Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

              Seite 91

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              F.

              Besondere Anlagebedingungen

              B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

              zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

              und der

              Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung ,

              Stuttgart,

              (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

              für das von der Gesellschaft verwaltete

              Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH,

              die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

              von der Gesellschaft aufgestellten

              Allgemeinen Anlagebedingungen

              gelten.

              ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

              &spect; 1

              Vermögensgegenstände

              Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

              ben:

              1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

              6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

              &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

              Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

              gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

              &spect; 2

              Anlagegrenzen

              (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

              Seite 92

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              (2)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

              &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

              (3)

              Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

              zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

              wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

              OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

              (4)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

              Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

              (5)

              Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

              der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

              benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

              geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

              vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

              vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

              len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

              gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

              ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

              ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

              nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

              mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

              &spect; 3

              Anlageausschuss

              Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

              schusses bedienen.

              ANTEILKLASSEN

              &spect; 4

              Anteilklassen

              (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

              meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

              des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

              Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

              der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

              male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

              sen der Gesellschaft.

              (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

              Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

              tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

              waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

              oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

              Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

              (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

              zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

              sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

              schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

              &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

              Seite 93

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

              teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

              (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

              gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

              abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

              Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

              schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

              ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

              &spect; 5

              Anteile

              Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

              Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

              &spect; 6

              Ausgabe- und Rücknahmepreis

              (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

              gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

              hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

              jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

              (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

              &spect; 7

              Kosten

              (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

              Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

              zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

              Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

              Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

              OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

              tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

              gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

              bene Verwaltungsvergütung an.

              (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

              Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

              oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

              Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

              gedeckt.

              (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

              von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

              OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

              wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

              gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

              stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

              Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

              stellenvergütung an.

              Seite 94

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              (4)

              Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

              kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

              Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

              ges errechnet wird, betragen.

              (5)

              Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

              OGAW-Sondervermögens:

              a)

              bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

              die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

              b)

              Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

              benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

              Anlegerinformationen);

              c)

              Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

              nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

              richtes;

              d)

              Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

              Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

              Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

              termittlung;

              e)

              Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

              OGAW-Sondervermögens;

              f)

              Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

              die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

              g)

              Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

              sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

              Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

              h)

              Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

              gen erhoben werden;

              i)

              Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

              j)

              Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

              k)

              Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

              l)

              im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

              Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

              schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

              Steuern.

              (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

              mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

              ständen entstehenden Kosten belastet.

              (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

              richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

              Seite 95

              Ole Brillenträger Handelsgesellschaften Gesellschaft mbH

              KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

              sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

              durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

              schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

              schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

              Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

              sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

              schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

              telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

              Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

              ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

              &spect; 8

              Thesaurierung der Erträge

              Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

              nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

              Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

              der an.

              &spect; 9

              Ausschüttung

              (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

              Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

              dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

              Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

              gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

              Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

              (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

              schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

              des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

              übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

              (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

              vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

              (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

              jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

              &spect; 10 Geschäftsjahr

              Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

              folgenden Jahres.

              Seite 96

              Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung , , Cottbus

              info@Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung .com, www.Paulus Walter Autohändler Ges. m. b. Haftung .com


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                Anlageprospekt der Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

                Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

                Verwahrstelle: Neele Kolb Verpackungsmaschinen u. -geräte Ges. mit beschränkter Haftung

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung erfolgt

                position:absolute;left:207.24px;

                auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

                und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

                gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

                sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

                ten E und F abgedruckt.

                Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung Ren-

                dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

                dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

                gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

                tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

                ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

                rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

                Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

                bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

                ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

                Die Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung sind und

                werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

                Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

                United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

                gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

                auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

                darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

                werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

                hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

                Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

                der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

                den.

                WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

                Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

                Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

                Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

                Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

                deutschen Übersetzung zu versehen. Die Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

                samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

                Das Rechtsverhältnis zwischen Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

                vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

                ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Seite 1

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

                anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

                heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

                Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

                Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

                inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

                Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

                schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

                gung anstrengen.

                Die Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

                einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

                Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

                Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

                versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

                teil.

                Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

                Büro der Ombudsstelle des BVI

                Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

                Unter den Linden 42

                10117 Heidelberg

                Telefon: (030) 6449046 – 0

                Telefax: (030) 6449046 – 29

                Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

                Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

                weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

                also zu Privatzwecken handeln.

                Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

                nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

                gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

                Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

                onalen Schlichtungsstelle.

                Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

                Wertpapier-Kennnummer / ISIN: F6whykte1O / DE000

                Auflegungsdatum: 15.05.2008

                Stand:

                21.04.2021

                Hinweis:

                Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

                aktualisiert.

                Seite 2

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Inhaltsverzeichnis

                A.

                Kurzübersicht über die Partner des Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                6

                1.

                Kapitalverwaltungsgesellschaft

                6

                2.

                Verwahrstelle

                7

                3.

                Asset Management-Gesellschaft

                7

                4.

                Abschlussprüfer

                8

                B.

                Grundlagen

                9

                1.

                Das Sondervermögen (der Fonds)

                9

                2.

                Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                9

                3.

                Anlagebedingungen und deren Änderungen

                9

                4.

                Verwaltungsgesellschaft

                10

                5.

                Verwahrstelle

                11

                6.

                Asset Management-Gesellschaft

                12

                7.

                Risikohinweise

                13

                Risiken einer Fondsanlage

                14

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                16

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

                vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

                20

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                21

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                22

                8.

                Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                24

                9.

                Erhöhte Volatilität

                24

                10.

                Profil des typischen Anlegers

                24

                11.

                Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                24

                Anlageziel

                24

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                25

                12.

                Anlageinstrumente im Einzelnen

                26

                Wertpapiere

                26

                Geldmarktinstrumente

                27

                Bankguthaben

                30

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

                Derivaten sowie Bankguthaben

                30

                Seite 3

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                31

                Investmentanteile

                33

                Derivate

                34

                Terminkontrakte

                35

                Optionsgeschäfte

                35

                Swaps

                36

                Swaptions

                36

                Credit Default Swaps

                36

                Total Return Swaps

                36

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                36

                OTC-Derivatgeschäfte

                37

                Sicherheitenstrategie

                37

                Kreditaufnahme

                38

                Hebelwirkung (Leverage)

                38

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

                39

                13.

                Bewertung

                39

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                39

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                39

                14.

                Wertentwicklung

                41

                15.

                Teilinvestmentvermögen

                41

                16.

                Anteile

                41

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                42

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                42

                Liquiditätsmanagement

                43

                Börsen und Märkte

                44

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                45

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                45

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                46

                17.

                Kosten

                46

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                46

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                46

                18.

                Vergütungspolitik

                50

                19.

                Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                51

                Ertragsausgleichsverfahren

                51

                Seite 4

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Ertragsverwendung

                51

                Geschäftsjahr

                51

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                51

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                53

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                55

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                57

                22. Auslagerung

                62

                23. Interessenkonflikte

                62

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                65

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

                65

                65

                C.

                Liste der Unterverwahrer

                73

                D.

                Recht des Käufers zum Widerruf

                79

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                80

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                92

                Seite 5

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                A. Kurzübersicht über die Partner des Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Name

                Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Hausanschrift

                Gelsenkirchen

                Postanschrift

                Postfach 56 41 75

                60079 Wiesbaden

                Telefon: (589) 7986528

                Telefax: (725) 7787052

                Gründung

                1960

                Rechtsform

                Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Handelsregister

                Wiesbaden (HRB 98318)

                Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

                € 597.349.419,00 (Stand: 21.04.2021)

                Eigenmittel

                € 649.154.427,00(Stand: 21.04.2021)

                Geschäftsführer

                Simone Melzer, Gelsenkirchen

                Thorsten Adliswiler, Wiesbaden

                Ingeburg Kuhlmann, Wiesbaden

                Eduardt Ziegler, Ingolstadt

                Annetrud Böhm1, Münster

                Aufsichtsrat

                Prof. Dr. Berni Eggert, Vorsitzender

                Rechtsanwalt, Heidelberg

                Dr. Tillmann Wetzel

                Senior Advisor Fränze Lehmann, Wiesbaden

                Leuthold Schöne

                Director Fränze Lehmann, Wiesbaden

                Leuthold Schöne

                Vorstandsvorsitzender der Köln Versorgungskam-

                mer, Gelsenkirchen

                1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

                Seite 6

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                2. Verwahrstelle

                Name

                Neele Kolb Verpackungsmaschinen u. -geräte Ges. mit beschränkter Haftung

                Hausanschrift

                Ingolstadt

                Telefon

                3430-7501251 – 0

                Telefax

                (0211) 5938 – 77

                Rechtsform

                eingetragene Genossenschaft

                Handelsregister

                Ingolstadt (HRB 720092)

                Haftendes Eigenkapital

                € 387.290.330,00 (Stand: Dezember 2016)

                Vorstand

                Berit Hübner Vorsitzender

                Magdalena Wulf

                Rouven Adams

                Dr. Valerian Zeidler (stv. Vorsitzender)

                Jobst Arglos

                Vorsitzender des Aufsichtsrates

                Prof. Dr. med. Treuhard Mohr

                3. Asset Management-Gesellschaft

                Name

                Bankhaus Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung KG

                Postanschrift

                Münster

                Telefon

                7399-2170933 – 0

                Telefax

                4799-8618651 – 1 1

                Internet

                Handelsregister

                Heidelberg (HRB 47631)

                Persönlich haftende Gesellschafter

                Reinburga Engels (Sprecher),

                Hanswolf Bärenjäger,

                Almut Stamm

                Seite 7

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                4. Abschlussprüfer

                KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

                The Squaire

                Am Flughafen

                60549 Wiesbaden

                Seite 8

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                B. Grundlagen

                1. Das Sondervermögen (der Fonds)

                Das Sondervermögen Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

                Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

                lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

                Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

                des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

                bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

                Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

                versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

                Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

                Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

                der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

                gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

                zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

                kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

                Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

                ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

                darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

                rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

                gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

                dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

                und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

                müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

                „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

                2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

                Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

                tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

                der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung.com

                Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

                managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

                Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

                schaft erhältlich.

                3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

                Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

                Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

                gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

                bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

                Seite 9

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

                den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

                gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

                grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

                nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

                Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

                der Gesellschaft unter http://www.Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

                gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

                die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

                ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

                Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

                ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

                Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

                Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

                weitere Informationen erlangt werden können.

                Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

                Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

                ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

                wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

                nate nach Bekanntmachung in Kraft.

                4. Verwaltungsgesellschaft

                Firma, Rechtsform und Sitz

                Der Fonds wird von der am 4. November 1987 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

                Investment mit Sitz in Wiesbaden verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

                dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Rosina Seiler Schadstoffentsorgung Gesellschaft mbH-

                , Wiesbaden, die Ingeburg Kuhlmann Schreinereien Ges. m. b. Haftung, die Hartfried Koch Gartencenter Gesellschaft mbH Beteili-

                gungsholding GmbH, Heidelberg, und die Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Ingolstadt.

                Die Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

                in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

                Die Gesellschaft darf seit 1958 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

                12.10.2015 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

                fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

                ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

                nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

                dem 18.7.1927 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

                seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

                taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

                2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

                vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

                krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

                21. Juli

                2013

                Seite 10

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

                OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

                Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

                Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

                gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

                tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

                Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

                Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

                nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

                „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

                durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

                bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

                haftenden Eigenkapital umfasst.

                5. Verwahrstelle

                Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

                Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

                gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

                Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

                Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

                entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

                solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

                Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

                schriften des KAGB vereinbar ist.

                Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

                • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

                • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

                Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

                • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

                der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

                • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

                bedingungen verwendet werden,

                • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

                benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

                Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

                Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Berit Hübner Büroservice Ges. m. b. Haftung-

                mit Sitz in Ingolstadt als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

                schäft.

                Unterverwahrung

                Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

                übertragen:

                • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

                (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

                stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

                Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

                Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

                kanntgegeben.

                Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

                Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

                formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

                nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

                derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

                Haftung der Verwahrstelle

                Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

                mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

                Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

                der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

                Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

                sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

                erfüllt hat.

                Zusätzliche Informationen

                Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

                Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

                Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

                6. Asset Management-Gesellschaft

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

                sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung KG, Heidelberg (nachfol-

                gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

                Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

                Recht und ist ein seit dem 1.9.1990 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

                BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

                Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

                Seite 12

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

                A dieses Verkaufsprospektes.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

                rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

                einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

                Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

                Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

                nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

                Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

                genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

                Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

                sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

                des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

                Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

                begründet.

                Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

                abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

                Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

                Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

                das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

                tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

                der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

                (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

                zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

                und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

                ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

                strumenten anlegen.

                7. Risikohinweise

                Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

                genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

                Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

                Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

                deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

                gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

                wirken.

                Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

                dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

                werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

                vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

                siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

                vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

                Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

                Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

                Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

                die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

                scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

                Risiken.

                Risiken einer Fondsanlage

                Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

                bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

                Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

                Schwankung des Fondsanteilwerts

                Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

                kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

                gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

                Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

                und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

                oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

                Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

                Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

                gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

                Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

                chen Steuerberater wenden.

                Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

                Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

                aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

                weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

                erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

                halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

                91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

                sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

                Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

                unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

                Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

                schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

                nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

                dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

                Seite 14

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

                zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

                Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

                när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

                werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

                Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

                Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

                auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

                gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

                ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

                zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

                gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

                litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

                Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

                werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

                Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

                Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

                der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

                gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

                Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

                zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

                teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

                des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

                die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

                Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

                Auflösung des Fonds

                Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

                Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

                einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

                das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

                auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

                Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

                gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

                Seite 15

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

                vestmentvermögen (Verschmelzung)

                Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

                gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

                dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

                Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

                ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

                waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

                ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

                men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

                Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

                vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

                der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

                Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

                Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

                tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

                muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

                ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

                bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

                Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

                Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

                teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

                Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

                nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

                gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

                zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

                zehren.

                Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

                durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

                auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Wertveränderungsrisiken

                Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

                siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

                dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

                Seite 16

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Kapitalmarktrisiko

                Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

                der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

                lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

                meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

                gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

                Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

                Kursänderungsrisiko von Aktien

                Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

                rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

                emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

                Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

                Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

                über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

                bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

                Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

                nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

                starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

                Zinsänderungsrisiko

                Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

                Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

                zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

                Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

                entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

                ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

                zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

                haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

                Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

                che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

                zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

                schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

                Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

                Risiko von negativen Habenzinsen

                Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

                des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

                Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

                barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

                fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

                Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

                Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

                zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

                Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

                tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

                Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

                Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

                sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

                Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

                sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

                •

                Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

                sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

                •

                Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

                mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

                gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

                Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

                •

                Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

                den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

                schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

                •

                Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

                fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

                schlossen) werden.

                •

                Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

                der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

                fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

                werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

                zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

                Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

                •

                Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

                ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

                Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

                luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

                •

                Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

                bunden.

                •

                Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

                genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

                hinein als unrichtig erweisen.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

                Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

                kauft bzw. verkauft werden.

                Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

                Risiken auftreten:

                • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

                OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

                • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

                schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

                Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

                Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

                ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

                spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

                Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

                Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

                wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

                ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

                verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

                wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

                Verluste tragen.

                Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

                Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

                nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

                Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

                Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

                wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

                Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

                tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

                gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

                Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

                Verluste entstehen.

                Inflationsrisiko

                Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

                liegen.

                Währungsrisiko

                Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

                Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

                gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

                Konzentrationsrisiko

                Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

                Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

                Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

                Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

                fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

                gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

                zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

                fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

                hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

                Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

                entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

                einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

                bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

                ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

                Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

                nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

                zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

                der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

                Risiken aus dem Anlagespektrum

                Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

                und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

                litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

                chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

                sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

                turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

                für das abgelaufene Berichtsjahr.

                Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

                sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

                risiko)

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

                kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

                nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

                oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

                nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

                Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

                vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

                Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

                Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

                Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

                Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

                lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

                Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

                rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

                können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

                gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

                Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

                nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

                von Verlusten veräußert werden können.

                Risiko durch Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

                sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

                sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

                Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

                vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

                Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

                Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

                Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

                abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

                veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

                stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

                Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

                Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

                beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

                lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

                kann.

                Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

                Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

                hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

                dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

                Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

                das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

                Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

                Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

                „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

                die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

                Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

                Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

                Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

                für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

                Risiko durch zentrale Kontrahenten

                Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

                stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

                diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

                tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

                nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

                chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

                trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

                wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

                Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

                Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

                Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

                gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

                lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

                Anleger investierte Kapital auswirken.

                Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

                Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

                durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

                oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

                Länder- oder Transferrisiko

                Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

                Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

                tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

                können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

                einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

                in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

                Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

                Rechtliche und politische Risiken

                Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

                keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

                lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

                von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

                liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

                kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

                können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

                die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

                Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

                Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

                bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

                oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

                nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

                lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

                schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

                grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

                für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

                nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

                steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

                in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

                der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

                Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

                Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

                fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

                Schlüsselpersonenrisiko

                Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

                möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

                gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

                verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

                Verwahrrisiko

                Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

                bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

                ren kann.

                Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

                Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

                zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

                wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

                Fonds.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

                Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

                denen sich Chancen und Risiken ergeben:

                • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

                • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

                • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

                • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

                • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

                • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

                (Spread-Entwicklung).

                • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

                ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

                Risiken ergeben.

                Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

                onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                9. Erhöhte Volatilität

                Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

                Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

                Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

                10. Profil des typischen Anlegers

                Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

                haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

                deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

                langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

                dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

                Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

                11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Anlageziel

                Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

                Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

                Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

                Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

                führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

                ändern.

                Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

                der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

                Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

                Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

                geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

                einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

                aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

                torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

                falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

                Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

                im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

                quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

                vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

                deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

                Portfolio beigemischt werden.

                Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

                digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

                Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

                Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

                tragen.

                Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

                damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

                Die Fondswährung ist Euro.

                Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

                Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

                Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                12. Anlageinstrumente im Einzelnen

                Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

                gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

                „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

                ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

                Wertpapiere

                Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

                hen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

                1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

                deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

                zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

                diesen einbezogen sind,

                2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

                anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

                dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

                Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

                Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

                Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

                Ausgabe erfolgt.

                Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

                • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

                trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

                sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

                litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

                von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

                es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

                mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

                • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

                Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

                eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

                werben darf.

                Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

                • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

                übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

                Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

                kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

                teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

                Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

                • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

                verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

                worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

                • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

                mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

                eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

                • Das Wertpapier ist handelbar.

                • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

                Fonds.

                • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

                Weise erfasst.

                Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

                • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

                • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

                Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

                die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

                Geldmarktinstrumente

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

                der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

                auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

                haben.

                • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

                Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

                in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

                • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

                oder das der Zinsanpassung erfüllen.

                Seite 27

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

                1.

                an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

                über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

                2.

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

                einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

                dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

                3.

                von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

                staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

                oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

                schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

                dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

                tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

                4.

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

                2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                5.

                von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

                nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

                diese einhält,

                6.

                von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

                a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

                seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

                gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

                b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

                schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

                oder

                c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

                ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

                Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

                nannte Asset Backed Securities).

                Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

                sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

                hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

                sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

                in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

                die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

                die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

                Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

                hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

                nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

                sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

                hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

                Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

                zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

                Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

                marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

                den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

                übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

                Agentur bewertet werden.

                Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

                von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

                garantiert worden:

                •

                Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

                tiert:

                o der EU,

                o dem Bund,

                o einem Sondervermögen des Bundes,

                o einem Land,

                o einem anderen Mitgliedstaat,

                o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

                o der Europäischen Investitionsbank,

                o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

                o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

                EU angehört,

                müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

                rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

                liegen.

                •

                Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

                unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

                programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

                Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

                heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

                (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

                ditrisiken ermöglichen.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                •

                Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

                terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

                gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

                o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

                schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

                nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

                o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

                „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

                „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

                Agentur.

                o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

                das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

                Rechts der EU.

                •

                Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

                Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

                Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

                onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

                des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

                benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

                prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

                ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

                ermöglichen.

                Bankguthaben

                Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

                zwölf Monaten haben.

                Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

                instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

                fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

                Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

                Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

                Allgemeine Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

                anlegen.

                Seite 30

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

                Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

                schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

                staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

                Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

                den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

                vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

                schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

                Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des Fonds nicht übersteigen.

                Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

                In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

                und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

                Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

                der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

                denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

                Kombination von Anlagegrenzen

                Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

                mögensgegenstände anlegen:

                • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

                • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

                • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

                schäfte in Derivaten.

                Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

                Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

                Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

                genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

                ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

                siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

                piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

                Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

                Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

                Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

                mente anlegen:

                • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

                die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

                geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

                tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

                nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

                den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

                •

                Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

                wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

                strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

                bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

                Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

                chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

                verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

                marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

                die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

                füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

                bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

                •

                Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

                o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

                staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

                Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

                ist, oder

                o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

                deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

                antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

                zugelassen ist,

                sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

                •

                Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

                können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

                a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

                der OECD,

                b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

                Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

                Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

                derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

                wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

                die Gebietskörperschaft ansässig ist,

                c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

                einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

                den EWR,

                Seite 32

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

                des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

                wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

                nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

                e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

                leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

                Investmentanteile

                Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

                dische Investmentvermögen sind.

                Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

                nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

                der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

                Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

                EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

                vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

                sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

                Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

                fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

                gen:

                • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

                fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

                für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

                • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

                inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

                der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

                Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

                • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

                und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

                Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

                • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

                begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

                In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

                In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

                für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

                Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

                die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

                des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

                kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

                Seite 33

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                der Gesellschaft ist unter http://www.Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

                fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

                Derivate

                Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

                gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

                rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

                spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

                weise erhöhen.

                Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

                anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

                sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

                zusammen „Derivate“).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

                sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

                gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

                sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

                bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

                fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

                ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

                Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

                Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

                Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

                fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

                Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

                vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

                sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

                aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

                setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

                chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

                sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

                Caps).

                Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

                nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

                vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

                Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

                mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

                des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

                99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

                kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

                Vergleichsvermögens.

                Seite 34

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

                geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

                hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

                preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

                Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

                in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

                benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

                künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

                mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

                werden.

                Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

                Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

                den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

                • Zinssätze

                • Wechselkurse

                • Währungen

                • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

                darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

                Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

                raus.

                Terminkontrakte

                Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

                bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

                stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

                verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

                trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

                als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

                Optionsgeschäfte

                Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

                wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

                rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

                Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

                ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

                del teilnehmen.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Swaps

                Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

                oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

                des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

                • Zins-

                • Währungs-

                • Zins-Währungs-

                • Varianz-

                • Equity-

                • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

                Swaptions

                Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

                einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

                nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

                schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

                abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

                Credit Default Swaps

                Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

                andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

                Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

                chend.

                Total Return Swaps

                Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

                sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

                einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

                damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

                Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

                Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

                aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

                des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

                nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

                In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

                Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

                Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

                Seite 36

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

                Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

                Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

                schränkt ist.

                OTC-Derivatgeschäfte

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

                Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

                sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

                schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

                dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

                handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

                des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

                in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

                rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

                ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

                anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

                tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

                lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

                auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

                sierten Markt gehandelt wird.

                Sicherheitenstrategie

                Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

                gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

                teilweise zu reduzieren.

                Arten der zulässigen Sicherheiten

                Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

                • Bankguthaben

                • Wertpapiere

                • Geldmarktinstrumente

                Umfang der Besicherung

                Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

                trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

                Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

                tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

                stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

                betragen.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

                Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

                die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

                stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

                Anlage von Barsicherheiten

                Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

                oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

                nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

                Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

                Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

                Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

                bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

                Kreditaufnahme

                Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

                des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

                wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                Hebelwirkung (Leverage)

                Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

                (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

                mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

                wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

                aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

                Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

                „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

                dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

                gen wird.

                Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

                dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

                Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

                bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

                durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

                von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

                zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

                schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

                Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

                schaft

                Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

                fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

                Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

                schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

                sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

                mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

                Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

                13. Bewertung

                Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

                An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

                Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

                ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

                letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

                nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

                ders angegeben.

                Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

                der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

                Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

                organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

                fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

                geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

                sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

                stände“ nicht anders angegeben.

                Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

                Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

                Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

                einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

                leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

                werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

                und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

                und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

                Veräußerbarkeit.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Optionsrechte und Terminkontrakte

                Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

                Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

                zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

                Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

                Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

                kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

                tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

                Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

                Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

                Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

                zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

                nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

                gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

                dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

                modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

                Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

                des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

                umgerechnet.

                Seite 40

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                14. Wertentwicklung

                Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

                wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

                zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

                Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

                Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

                Wertentwicklung.

                15. Teilinvestmentvermögen

                Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

                16. Anteile

                Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

                Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

                gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

                verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

                scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

                Ausgabe von Anteilen

                Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

                Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

                der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

                Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

                stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

                weise oder vollständig einzustellen.

                Rücknahme von Anteilen

                Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

                die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

                nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

                sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

                rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

                nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

                bei können zusätzliche Kosten entstehen.

                Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

                Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

                dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

                Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

                nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

                oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

                termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

                meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

                Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

                annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

                dert werden.

                Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

                Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

                modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

                Aussetzung der Anteilrücknahme

                Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

                stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

                erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

                wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

                wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

                des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

                Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

                erforderlich ist.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

                zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

                aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

                kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

                mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

                Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

                aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

                zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

                depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

                informiert.

                Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

                gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

                tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

                zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

                Liquiditätsmanagement

                Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

                lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

                profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

                Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

                gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

                Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

                die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

                Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

                Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

                genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

                o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

                gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

                Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

                o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

                ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

                passt.

                o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

                der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

                die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

                den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

                o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

                die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

                dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

                des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

                nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

                gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

                Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

                Rücknahmebestimmungen verfolgt.

                o

                Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

                quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

                Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

                einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

                sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

                o

                Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

                erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

                Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

                stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

                nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

                bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

                o

                Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

                Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

                stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

                sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

                tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

                In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

                gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

                pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

                o

                Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

                Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

                und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

                durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

                ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

                nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

                Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

                Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

                tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

                Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

                Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

                Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

                und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

                „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

                wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

                Börsen und Märkte

                Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

                ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

                Märkten gehandelt werden.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

                ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

                Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

                weichen.

                Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

                Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

                nicht gebildet.

                Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

                gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

                eine Anteilklasse.

                Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

                gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

                Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

                Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

                Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

                Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

                unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

                gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

                toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

                wert“).

                Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

                Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

                die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

                ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

                Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

                nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

                Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

                Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

                Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

                schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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                Ausgabeaufschlag

                Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

                Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

                niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

                sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

                duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

                den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

                von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

                Rücknahmeabschlag

                Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

                Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                17. Kosten

                Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

                Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

                zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

                Berechnung zusätzlicher Kosten.

                Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

                Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

                den.

                Verwaltungs- und sonstige Kosten

                Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

                Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

                Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

                berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

                sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

                einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

                nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

                stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

                nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

                tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

                tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

                tungstages errechnet wird, betragen.

                Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

                Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

                wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

                Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

                mationen);

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

                preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

                tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

                mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

                Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

                für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

                benen Ansprüchen;

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

                tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

                Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

                Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

                mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

                Seite 47

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

                belastenden Beträge gegeben werden:

                Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

                und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

                Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

                Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

                Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

                steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

                Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

                In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

                der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

                waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

                Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

                klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

                nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

                Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

                Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

                die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

                kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

                dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

                tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

                Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

                Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

                gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

                mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

                der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

                der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

                schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

                Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

                den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

                Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

                von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

                Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

                eine Prognose.

                Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

                gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

                Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

                Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

                Aufwendungen nicht.

                Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

                erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

                Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

                der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

                Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

                ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

                gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

                Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

                Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

                der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

                aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

                zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

                Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

                Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

                gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

                Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

                Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

                Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

                mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

                werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

                fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

                mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

                darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

                folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

                dürfen.

                Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

                waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

                verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

                der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

                Fonds berechnen.

                Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

                legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

                berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

                ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

                Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

                Anteile berechnet wurde.

                Gesamtkostenquote

                Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

                offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

                der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

                können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

                Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

                wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

                Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

                Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

                sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

                schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

                Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

                berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

                und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

                anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

                Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

                als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

                dauerhaften Kundenbeziehung.

                18. Vergütungspolitik

                Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

                Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

                die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

                systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

                Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

                schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

                prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

                Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

                tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

                Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

                fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

                ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

                zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

                tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

                risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

                schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

                Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

                Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

                schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

                gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

                Seite 50

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

                in Papierform zur Verfügung gestellt.

                19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

                Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

                ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

                können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

                tieren.

                Ertragsausgleichsverfahren

                Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

                während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

                gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

                vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

                angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

                Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

                tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

                aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

                der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

                ihn vermehren.

                Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

                je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

                Ertragsverwendung

                Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

                rierung).

                Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

                20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

                Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

                Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

                Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

                Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

                resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

                dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

                werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

                mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

                Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

                Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

                die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

                migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

                Verfahren bei Auflösung des Fonds

                Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

                Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

                Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

                tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

                wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

                löses haben.

                Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

                der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

                der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

                die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

                beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

                sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                Übertragung des Fonds

                Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

                verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

                BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

                Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

                außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

                elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

                nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

                waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

                chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

                auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

                Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

                Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

                hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

                ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

                oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

                bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

                anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

                Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

                Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

                lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

                Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

                mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

                zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

                Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

                Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

                den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

                zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

                sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

                gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

                destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

                Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

                mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

                gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

                der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

                punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

                mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

                Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

                am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

                gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

                legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

                Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

                laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

                Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

                Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

                zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

                sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

                worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

                der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

                Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

                gen verwaltet.

                21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

                Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

                steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

                der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

                mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

                Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

                gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

                Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

                teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

                Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

                Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

                ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

                tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

                Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

                die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

                Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

                Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

                kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

                den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

                Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

                lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

                auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

                Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

                gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

                freistellung).

                Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

                so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

                geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

                bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

                lensteuern angerechnet.

                Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

                ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

                der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

                lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

                an (sog. Günstigerprüfung).

                Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

                der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

                ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

                dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

                2

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

                1.602.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

                erlich erfasst.

                Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

                ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

                in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

                nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

                Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

                Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

                daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

                3

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

                EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

                Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

                Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

                Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

                Einkommenssteuer veranlagt werden

                (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

                „NV-Bescheinigung“).

                Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

                Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

                Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

                Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

                Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

                abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

                Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

                lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

                Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

                den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

                ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

                Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

                Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

                ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

                ner Einkommensteuererklärung angeben.

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

                gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

                worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

                angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

                31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

                nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

                sind steuerfrei.

                Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

                Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

                züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

                chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

                von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

                Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

                teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

                4

                Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

                die Verlustverrechnung vor.

                Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

                2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

                zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

                den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

                Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

                Vorabpauschalen zu mindern.

                Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

                Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

                ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

                Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

                nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

                oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

                mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

                Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

                teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

                ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

                ländischen Staat.

                Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

                fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

                drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

                wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

                auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

                angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

                chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

                Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

                Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

                Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

                Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

                stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

                eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

                Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

                Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

                Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

                einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

                Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

                tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

                dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

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                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

                lung zu berücksichtigen.

                Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

                Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

                Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

                sinnvoll.

                Ausschüttungen

                Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

                erpflichtig.

                Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Vorabpauschalen

                Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

                den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

                Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

                langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

                den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

                Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

                der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

                des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

                zugeflossen.

                Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

                tig.

                Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

                Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

                Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

                schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

                die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

                Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

                zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

                beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

                ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

                erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

                Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

                zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

                Seite 58

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

                Negative steuerliche Erträge

                Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

                Abwicklungsbesteuerung

                Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

                Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

                Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

                Ausschüttungen

                Vorabpauschalen

                Veräußerungsgewinne

                Inländische Anleger

                Einzelunternehmer

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

                Abstandnahme

                Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

                Materielle Besteuerung:

                Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

                für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

                Gewerbesteuer)

                Regelbesteuerte

                Kapitalertragsteuer:

                Kapitalertragsteuer:

                Körperschaften

                Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

                Abstandnahme

                (typischerweise

                Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

                Industrieunternehmen;

                berücksichtigt)

                Banken, sofern Anteile

                nicht im

                Materielle Besteuerung:

                Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

                Handelsbestand

                für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

                gehalten werden;

                Gewerbesteuer)

                Sachversicherer)

                Lebens- und Kranken-

                Kapitalertragsteuer:

                versicherungs-

                Abstandnahme

                unternehmen und

                Pensionsfonds, bei

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

                für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

                denen die

                Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

                Fondsanteile den

                Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Kapitalanlagen

                zuzurechnen sind

                Banken, die die

                Kapitalertragsteuer:

                Fondsanteile im

                Abstandnahme

                Handelsbestand halten

                Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

                Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

                Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

                Steuerbefreite ge-

                Kapitalertragsteuer:

                meinnützige, mild-

                Abstandnahme

                tätige oder kirchliche

                Anleger (insb. Kirchen,

                Materielle Besteuerung:

                gemeinnützige

                Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

                werden

                Stiftungen)

                Andere steuerbefreite

                Kapitalertragsteuer:

                Anleger (insb.

                Abstandnahme

                Pensionskassen,

                Materielle Besteuerung:

                Sterbekassen und

                Steuerfrei

                Unterstützungskassen,

                sofern die im

                Körperschaftsteuer-

                gesetz geregelten

                Voraussetzungen

                erfüllt sind)

                Seite 59

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

                Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

                nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

                depotführenden Stelle vorgelegt werden.

                Steuerausländer

                Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

                wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

                Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

                Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

                wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

                gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

                Solidaritätszuschlag

                Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

                zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

                Kirchensteuer

                Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

                ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

                chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

                Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

                bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

                Ausländische Quellensteuer

                Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

                halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

                Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

                In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

                Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

                auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

                von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

                Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

                tung zu behandeln.

                Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

                den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

                ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

                5

                &spect; 37 Abs. 2 AO.

                6

                &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

                Seite 60

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

                Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

                Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

                Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

                schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

                Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

                Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

                licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

                2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

                tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

                nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

                weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

                zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

                Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

                stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

                sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

                (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

                ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

                jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

                übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

                Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

                des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

                burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

                Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

                Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

                der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

                Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

                ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

                institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

                deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

                sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

                den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

                steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

                ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

                Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

                erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

                der Anleger weiterleiten.

                Allgemeiner Hinweis

                Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

                Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

                Seite 61

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

                lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

                22. Auslagerung

                Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

                • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

                • Interne Revision

                • Portfoliomanagement

                Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

                Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

                • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

                liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

                Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

                das Investmentvermögen zu erwerben.

                • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

                ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

                23. Interessenkonflikte

                Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

                Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

                • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

                leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

                mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

                und

                • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

                legern und Kunden der Gesellschaft

                oder

                • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

                oder

                • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

                oder

                • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

                Seite 62

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

                •

                Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

                Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

                möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

                gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

                Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

                lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

                •

                Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

                dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen und/oder Individualportfolios

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

                •

                „Frequent Trading“

                •

                Festlegung der Cut off-Zeit

                •

                IPO-Zuteilungen

                •

                Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

                •

                Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

                •

                Aufgaben der Verwahrstelle

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

                im Fonds aufrechterhalten wollen

                •

                Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

                megrundsätzen des Fonds.

                Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

                (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

                Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

                Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

                geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

                Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

                lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

                Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

                der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

                die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

                Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

                ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

                offenzulegen:

                • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

                von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

                Seite 63

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                •

                Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

                Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

                •

                Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

                wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

                ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

                •

                Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

                dungen

                •

                Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

                Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

                gen zu verhindern

                •

                Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

                Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

                gen

                •

                Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

                mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

                Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

                dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

                •

                Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

                teilungsgrundsatzes

                •

                Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

                stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

                stand den Anlegern gegenüber offengelegt

                •

                Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

                Einzelanlagen von erheblichem Umfang

                •

                Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

                Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

                schaft verwalteten Investmentvermögen

                •

                Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

                sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

                •

                Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

                •

                Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

                der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

                •

                Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

                externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

                band Investment und Asset Management e.V.

                •

                Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

                pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

                •

                Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

                Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

                Seite 64

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

                in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

                24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

                Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

                lich.

                Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

                in Wiesbaden beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

                fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

                des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

                Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

                in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

                Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

                Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

                schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

                tragt:

                • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

                die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Almut Stamm Visualisierungen Ges. m. b. Haftung Limited, Motley Rice

                LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

                tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

                Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

                stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

                25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

                tige Informationen

                Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

                halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

                gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

                auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                Seite 78

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                D. Recht des Käufers zum Widerruf

                Widerrufsrecht

                Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

                außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

                kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

                Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

                recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

                ständigen Geschäftsräume hat.

                Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

                dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

                rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

                des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

                zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

                Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

                erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

                Der Widerruf ist zu richten an

                Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung

                Gelsenkirchen

                Telefax: (173) 3792762

                Email: info@Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

                Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

                braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

                geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

                sucht hat.

                Widerrufsfolgen

                Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

                Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

                ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

                gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

                Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

                Seite 79

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                E.

                Allgemeine Anlagebedingungen

                A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

                Wiesbaden,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für die von der Gesellschaft verwalteten

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

                mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

                aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

                gelten.

                &spect; 1

                Grundlagen

                (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

                ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

                (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

                Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

                zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

                OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

                Sammelurkunden ausgestellt.

                (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

                festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

                bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

                rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

                (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

                meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

                mögens und dem KAGB.

                &spect; 2

                Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

                die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

                der Anleger.

                (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

                geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

                Seite 80

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

                Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

                (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

                legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

                Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

                wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

                stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

                eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

                men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

                bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

                ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

                der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

                wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

                nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

                wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

                &spect; 3

                Fondsverwaltung

                (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

                gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

                Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

                hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

                (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

                gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

                sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

                den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

                (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

                währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

                sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

                kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

                hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

                &spect; 4

                Anlagegrundsätze

                Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

                schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

                gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

                Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

                gen erworben werden dürfen.

                &spect; 5

                Wertpapiere

                Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

                Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

                piere nur erwerben, wenn

                a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

                lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

                in diesen einbezogen sind,

                Seite 81

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                b)

                sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

                außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

                schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

                nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

                oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

                (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

                c)

                ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

                del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

                Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

                des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

                zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

                eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

                d)

                ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

                oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

                Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

                Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

                sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

                folgt,

                e)

                sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

                schaftsmitteln zustehen,

                f)

                sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

                werden,

                g)

                sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

                ten Kriterien erfüllen,

                h)

                sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

                erfüllen.

                Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

                die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

                rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

                &spect; 6

                Geldmarktinstrumente

                (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

                die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

                Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

                Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

                Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

                während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

                gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

                spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

                Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

                sie

                a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

                gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

                einbezogen sind,

                8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 82

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                b)

                ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

                oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

                Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

                Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

                dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

                c)

                von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

                Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

                oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

                päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

                einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

                desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

                destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

                werden,

                d)

                von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

                Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

                e)

                von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

                Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

                mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

                werden, oder

                f)

                von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

                Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

                (2)

                Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

                jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

                &spect; 7

                Bankguthaben

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

                Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

                nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

                werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

                Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

                schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

                nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

                &spect; 8

                Investmentanteile

                (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

                gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

                dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

                an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

                Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

                (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

                lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

                Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

                talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

                9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

                Seite 83

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

                der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

                Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

                schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

                offenen AIF angelegt werden dürfen.

                &spect; 9

                Derivate

                (1)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

                Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

                &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

                und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

                lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

                Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

                der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

                über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

                hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

                (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

                (2)

                Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

                von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

                aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

                Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

                plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

                einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

                zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

                zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

                Grundformen von Derivaten sind:

                a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

                Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

                b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

                nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

                stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

                aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

                Laufzeit möglich und

                bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

                gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

                null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

                c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

                d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

                ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

                e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

                Credit Default Swaps).

                (3)

                Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

                neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

                nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

                Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

                tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

                des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

                Seite 84

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

                (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

                gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

                grenzen abweichen.

                (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

                cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

                gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

                (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

                menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

                vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

                nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

                unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

                resbericht bekannt zu machen.

                (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

                Gesellschaft die DerivateV beachten.

                &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

                &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

                (1)

                Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

                bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

                (2)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

                papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

                des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

                Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

                strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

                steigt.

                (3)

                Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

                mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

                päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

                tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

                ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

                dervermögens anlegen.

                (4)

                In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

                von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

                ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

                vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

                der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

                Seite 85

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

                nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

                gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

                keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

                werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

                mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

                Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

                Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

                (5)

                Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

                ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

                Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

                Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

                Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

                nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

                werden dürfen.

                (6)

                Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

                haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

                (7)

                Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

                a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

                geben werden,

                b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

                c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

                genen Geschäfte,

                20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

                satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

                schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

                genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

                übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

                (8)

                Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

                marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

                40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

                Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

                (9)

                Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

                &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

                Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

                Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

                ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

                mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

                im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

                &spect; 12 Verschmelzung

                (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

                a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

                gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

                Seite 86

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

                mit veränderlichem Kapital übertragen;

                b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

                kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

                (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

                Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

                (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

                zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

                vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

                dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

                Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

                &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

                (1)

                Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

                hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

                ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

                Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

                konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

                Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

                mögens nicht übersteigen.

                (2)

                Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

                mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

                Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

                Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

                gegenstände anzulegen:

                a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

                Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

                Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

                päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

                b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

                auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

                c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

                derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

                Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

                (3)

                Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

                anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

                nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

                dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

                bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

                die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

                und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

                (4)

                Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

                tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

                erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                Seite 87

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                &spect; 14 Pensionsgeschäfte

                (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

                papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

                ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

                abschließen.

                (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

                bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

                (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

                (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

                Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

                teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

                werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

                &spect; 15 Kreditaufnahme

                Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

                Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

                der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

                &spect; 16 Anteile

                (1)

                Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

                (2)

                Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

                tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

                teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

                dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

                dingungen festgelegt.

                (3)

                Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

                chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

                über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

                tigte.

                (4)

                Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

                melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

                schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

                geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

                ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

                wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

                effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

                den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

                Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

                Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

                ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

                mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

                KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

                den.

                Seite 88

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

                (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

                behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

                (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

                erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

                von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

                (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

                schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

                OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

                (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

                KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

                ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

                (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

                hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

                Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

                mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

                über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

                der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

                richten.

                &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

                (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

                der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

                aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

                durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

                unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

                wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

                Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

                Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

                (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

                zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

                gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

                OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

                gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

                (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

                den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

                weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

                (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

                deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

                Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

                zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

                kaufsprospekt.

                Seite 89

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                &spect; 19 Kosten

                In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

                Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

                werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

                bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

                welcher Berechnung sie zu leisten sind.

                &spect; 20 Rechnungslegung

                (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

                macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

                gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

                (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

                Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

                (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

                auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

                gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

                Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

                zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

                len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

                Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

                Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

                (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

                Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

                lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

                &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

                (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

                destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

                Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

                kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

                richten.

                (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

                Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

                Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

                wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

                stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

                wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

                kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

                pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

                der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

                (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

                KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

                resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

                Seite 90

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

                (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

                mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

                der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

                (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

                oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

                gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

                ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

                anzeiger wirksam.

                (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

                Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

                &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

                (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

                (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

                desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

                mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

                schaft.

                (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

                ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

                pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

                lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

                Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

                Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

                derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

                kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

                lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

                &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

                trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

                (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

                in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

                Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

                &spect; 24 Erfüllungsort

                Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

                Seite 91

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                F.

                Besondere Anlagebedingungen

                B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

                zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

                und der

                Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

                Wiesbaden,

                (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

                für das von der Gesellschaft verwaltete

                Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung,

                die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

                von der Gesellschaft aufgestellten

                Allgemeinen Anlagebedingungen

                gelten.

                ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

                &spect; 1

                Vermögensgegenstände

                Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

                ben:

                1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

                6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

                &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

                Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

                gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

                &spect; 2

                Anlagegrenzen

                (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

                Seite 92

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                (2)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

                &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

                (3)

                Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

                zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

                wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

                OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

                (4)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

                Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

                (5)

                Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

                der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

                benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

                geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

                vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

                vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

                len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

                gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

                ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

                ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

                nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

                mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

                &spect; 3

                Anlageausschuss

                Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

                schusses bedienen.

                ANTEILKLASSEN

                &spect; 4

                Anteilklassen

                (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

                meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

                des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

                Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

                der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

                male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

                sen der Gesellschaft.

                (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

                Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

                tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

                waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

                oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

                Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

                (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

                zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

                sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

                schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

                &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

                Seite 93

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

                teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

                (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

                gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

                abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

                Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

                schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

                ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

                &spect; 5

                Anteile

                Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

                Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

                &spect; 6

                Ausgabe- und Rücknahmepreis

                (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

                gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

                hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

                jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

                (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

                &spect; 7

                Kosten

                (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

                Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

                zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

                Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

                Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

                OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

                tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

                gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

                bene Verwaltungsvergütung an.

                (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

                Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

                oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

                Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

                gedeckt.

                (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

                von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

                OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

                wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

                gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

                stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

                Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

                stellenvergütung an.

                Seite 94

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                (4)

                Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

                kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

                Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

                ges errechnet wird, betragen.

                (5)

                Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

                OGAW-Sondervermögens:

                a)

                bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

                die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

                b)

                Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

                benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

                Anlegerinformationen);

                c)

                Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

                nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

                richtes;

                d)

                Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

                Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

                Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

                termittlung;

                e)

                Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

                OGAW-Sondervermögens;

                f)

                Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

                die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

                g)

                Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

                sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

                Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

                h)

                Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

                gen erhoben werden;

                i)

                Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

                j)

                Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

                k)

                Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

                l)

                im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

                Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

                schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

                Steuern.

                (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

                mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

                ständen entstehenden Kosten belastet.

                (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

                richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

                Seite 95

                Simone Melzer Mietwagen Ges. mit beschränkter Haftung

                KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

                sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

                durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

                schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

                schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

                Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

                sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

                schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

                telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

                Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

                ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

                &spect; 8

                Thesaurierung der Erträge

                Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

                nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

                Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

                der an.

                &spect; 9

                Ausschüttung

                (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

                Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

                dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

                Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

                gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

                Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

                (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

                schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

                des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

                übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

                (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

                vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

                (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

                jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

                &spect; 10 Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

                folgenden Jahres.

                Seite 96

                Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung , , Gelsenkirchen

                info@Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com, www.Thorsten Adliswiler Einzelhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com


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                  Genussschein der Adelfried Knapp Reinigungen Gesellschaft mbH

                  Herr / Frau Veronica Australopithecus dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                  mit einem Nominalbetrag von
                  477.410 ,- EURO
                  (in Worten: vier sieben sieben vier eins null EURO)

                  am Genussrechtskapital der Adelfried Knapp Reinigungen Gesellschaft mbH,
                  Handelsregister: Amtsgericht Oldenburg HRB 30665, beteiligt.

                  Oldenburg, 21.04.2021 Adelfried Knapp
                  Unterschrift


                  Bedingungen

                  § 1 Genussrechtskapital

                  1. Das Genussrechtskapital Adelfried Knapp Reinigungen Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                  § 2 Gewinnanspruch

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 14 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelfried Knapp Reinigungen Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelfried Knapp Reinigungen Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 4 % übersteigt.
                  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Adelfried Knapp Reinigungen Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 21.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                  § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                  § 4 Laufzeit / Kündigung

                  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2030.
                  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                  § 5 Information

                  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                  Oldenburg, 21.04.2021
                  Adelfried Knapp


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                    Genussschein der Minna Yilmaz Lichttechnik Gesellschaft mbH

                    Herr / Frau Hubertus Merten dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                    mit einem Nominalbetrag von
                    706.241 ,- EURO
                    (in Worten: sieben null sechs zwei vier eins EURO)

                    am Genussrechtskapital der Minna Yilmaz Lichttechnik Gesellschaft mbH,
                    Handelsregister: Amtsgericht Cottbus HRB 48001, beteiligt.

                    Cottbus, 21.04.2021 Minna Yilmaz
                    Unterschrift


                    Bedingungen

                    § 1 Genussrechtskapital

                    1. Das Genussrechtskapital Minna Yilmaz Lichttechnik Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                    2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                    3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                      Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                    4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                    § 2 Gewinnanspruch

                    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 9 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Minna Yilmaz Lichttechnik Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                    2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Minna Yilmaz Lichttechnik Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 3 % übersteigt.
                    3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Minna Yilmaz Lichttechnik Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 21.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                    § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                    § 4 Laufzeit / Kündigung

                    1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von eins Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2025.
                    2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                    3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                    4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                    § 5 Information

                    1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                    2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                    3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                    Cottbus, 21.04.2021
                    Minna Yilmaz


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