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Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

UR. Nr. 47207

Heute, den 22.04.2021, erschienen vor mir, Trudbert Walther, Notar mit dem Amtssitz in Braunschweig,

1) Frau Gusti Reichelt,
2) Herr Engelmar Kellermann,
3) Herr Marc Beckmann,

1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Marzellus Seemann Orgelbau Ges. m. b. Haftung mit dem Sitz in Braunschweig.

2. Gegenstand des Unternehmens ist Schweißgerät Autogenschweißgerät Lichtbogenschweißgerät MSG-Schweißgerät WIG-Schweißgerät Widerstandspressschweißgerät Ultraschallschweißgerät Navigationsmenü.

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 121089 Euro (i. W. eins zwei eins null acht neun Euro) und wird wie folgt übernommen:

Frau Gusti Reichelt uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 17988 Euro
(i. W. eins sieben neun acht acht Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr Engelmar Kellermann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 7354 Euro
(i. W. sieben drei fünf vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

Herr Marc Beckmann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 95747 Euro
(i. W. neun fünf sieben vier sieben Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Marzellus Seemann,geboren am 2.5.1954 , wohnhaft in Braunschweig, bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

7. Die Erschienenen wurden vom Notar Trudbert Walther insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Hinweise:
1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
4) Nicht Zutreffendes streichen.


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    Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

    UR. Nr. 20454

    Heute, den 21.04.2021, erschienen vor mir, Christof Yberger, Notar mit dem Amtssitz in Erfurt,

    1) Frau Maxl Schiffer,
    2) Herr Bartho Berger,
    3) Herr Kordula Kirchhoff,

    1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
    Haralda Küpper Ferienwohnungen GmbH mit dem Sitz in Erfurt.

    2. Gegenstand des Unternehmens ist Glasbearbeitung u. Glasverarbeitung.

    3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 302771 Euro (i. W. drei null zwei sieben sieben eins Euro) und wird wie folgt übernommen:

    Frau Maxl Schiffer uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 249758 Euro
    (i. W. zwei vier neun sieben fünf acht Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

    Herr Bartho Berger uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 27225 Euro
    (i. W. zwei sieben zwei zwei fünf Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

    Herr Kordula Kirchhoff uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 25788 Euro
    (i. W. zwei fünf sieben acht acht Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

    Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
    50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

    4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Haralda Küpper,geboren am 16.12.1948 , wohnhaft in Erfurt, bestellt.
    Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

    5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
    Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

    6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
    scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

    7. Die Erschienenen wurden vom Notar Christof Yberger insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

    Hinweise:
    1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
    2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
    3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
    4) Nicht Zutreffendes streichen.


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      Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

      Zwischen

      Frau / Herren
      Erwin Pohl

      Wohnhaft in Herne

      und

      Frau / Herren
      Karlotto Zinnober

      Wohnhaft in Pforzheim

      wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

      § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

      Zum gemeinsamen Betrieb eines Couscoushandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

      ‚Erwin Pohl und Karlotto Zinnober, Couscouseinzelhandel‘

      gegründet.

      Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
      Sitz der Gesellschaft ist Herne.

      § 2 Dauer der Gesellschaft

      Die Gesellschaft beginnt am 20.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
      Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

      § 3 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

      § 4 Einlagen der Gesellschafter

      Frau / Herr Erwin Pohl bringt in bar 630.224,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 499.877,- EURO ein. Frau / Herr Karlotto Zinnober bringt in bar 743.917,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 205.626,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

      § 5 Geschäftsführung und Vertretung

      Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

      Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

      1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
      2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
      3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
      4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 598.140,- EURO übersteigt
      5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

      § 6 Pflichten der Gesellschafter

      Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 46.500 € vereinbart.

      Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

      Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

      § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

      Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 379.944,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

      § 8 Kündigung eines Gesellschafters

      Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
      Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
      Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

      § 9 Tod eines Gesellschafters

      Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

      § 10 Einsichtsrecht

      Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
      Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

      § 11 Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
      Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

      § 12 Änderungen des Vertrages

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

      Herne, 20.04.2021 Pforzheim, 20.04.2021

      ____________________________ ____________________________

      Unterschrift Erwin Pohl Unterschrift Karlotto Zinnober


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        Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Lisbeth Wulf Personenschutz GmbH und Diether Ulrich Hotels Ges. m. b. Haftung

        Zwischen

        Lisbeth Wulf Personenschutz GmbH
        Sitz in Dresden
        – ANBIETER –
        Vertreten durch den Geschäftsführer Lisbeth Wulf

        und

        der Firma Diether Ulrich Hotels Ges. m. b. Haftung
        Sitz in Münster
        Vertreten durch den Geschäftsführer Diether Ulrich

        – ANWENDER –

        1. Vorbemerkungen

        Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

        Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

        2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

        Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 19.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

        Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

        3. Zeitplan

        Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

        Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

        4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

        Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 8.4.2025, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

        5. Geheimhaltung

        Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

        Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

        diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
        diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
        diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
        diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

        – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

        6. Schlussbestimmungen

        Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

        Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

        Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

        Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

        Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Dresden.

        Dresden, 19.04.2021 Münster, 19.04.2021

        ______________________________ ______________________________

        Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
        Lisbeth Wulf Personenschutz GmbH Diether Ulrich Hotels Ges. m. b. Haftung
        Lisbeth Wulf Diether Ulrich


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          Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

          Zwischen

          Frau / Herren
          Yvonne Zarathustra

          Wohnhaft in Kiel

          und

          Frau / Herren
          Melina Bartels

          Wohnhaft in Jena

          wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

          § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

          Zum gemeinsamen Betrieb eines Sachsenmilch Leppersdorf
          Dulano Trutenbrust (Lidl Schweiz)handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

          ‚Yvonne Zarathustra und Melina Bartels, Sachsenmilch Leppersdorf
          Dulano Trutenbrust (Lidl Schweiz)einzelhandel‘

          gegründet.

          Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
          Sitz der Gesellschaft ist Kiel.

          § 2 Dauer der Gesellschaft

          Die Gesellschaft beginnt am 19.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 13 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
          Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

          § 3 Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

          § 4 Einlagen der Gesellschafter

          Frau / Herr Yvonne Zarathustra bringt in bar 323.312,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 836.850,- EURO ein. Frau / Herr Melina Bartels bringt in bar 869.802,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 247.555,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

          § 5 Geschäftsführung und Vertretung

          Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

          Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

          1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
          2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
          3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
          4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 62.346,- EURO übersteigt
          5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

          § 6 Pflichten der Gesellschafter

          Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 52.500 € vereinbart.

          Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

          Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

          § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

          Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 662.614,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

          § 8 Kündigung eines Gesellschafters

          Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
          Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
          Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

          § 9 Tod eines Gesellschafters

          Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

          § 10 Einsichtsrecht

          Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
          Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

          § 11 Salvatorische Klausel

          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
          Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

          § 12 Änderungen des Vertrages

          Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

          Kiel, 19.04.2021 Jena, 19.04.2021

          ____________________________ ____________________________

          Unterschrift Yvonne Zarathustra Unterschrift Melina Bartels


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          Top 4 urteil:

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            Genussschein der Ekkehard Parafonte Altenpflege GmbH

            Herr / Frau Resilotte Schreiber dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
            mit einem Nominalbetrag von
            855.276 ,- EURO
            (in Worten: acht fünf fünf zwei sieben sechs EURO)

            am Genussrechtskapital der Ekkehard Parafonte Altenpflege GmbH,
            Handelsregister: Amtsgericht Potsdam HRB 51214, beteiligt.

            Potsdam, 18.04.2021 Ekkehard Parafonte
            Unterschrift


            Bedingungen

            § 1 Genussrechtskapital

            1. Das Genussrechtskapital Ekkehard Parafonte Altenpflege GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
            2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
            3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
              Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
            4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

            § 2 Gewinnanspruch

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 3 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Ekkehard Parafonte Altenpflege GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
            2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Ekkehard Parafonte Altenpflege GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 2 % übersteigt.
            3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Ekkehard Parafonte Altenpflege GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 18.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

            § 3 Ausschüttungsfälligkeit

            1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
            2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

            § 4 Laufzeit / Kündigung

            1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von eins Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2025.
            2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
            3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
            4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

            § 5 Information

            1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
            2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
            3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

            Potsdam, 18.04.2021
            Ekkehard Parafonte


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              Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)

              Zwischen (Unternehmen 1)

              Lothar Backhaus Reinigungsservice Gesellschaft mbH
              mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein
              Vertreten durch die Geschäftsführung Lothar Backhaus
              – nachfolgend Käufer genannt –

              und

              Daniel Baumgartner Reinigungsbedarf Gesellschaft mbH
              mit Sitz in Düsseldorf
              Vertreten durch die Geschäftsführung Daniel Baumgartner
              – nachfolgend Verkäufer genannt –

              wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

              Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

              Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 50708870 vom 16.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

              §1 Vertragsgegenstand

              Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 213943 St. Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle.

              §2 Gültigkeitszeitraum

              Der Vertrag tritt am 16.04.2021 in Kraft und endet am 16.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

              §3 Liefertermin

              Lieferzeitraum ist vom 16.5.2021 bis zum 16.0.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 213943 St Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 7 eines Monats an den Käufer zu liefern.

              Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

              §4 Vertragsstrafen

              Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 3 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 9948 je Teil-Lieferung begrenzt.

              §5 Kaufpreis

              Der Preis beträgt 10483207,41 Euro für 213943 St. Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

              §6 Zahlungsbedingungen

              Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 16 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

              Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 5 Prozent berechtigt.

              §7 Lieferbedingungen

              Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

              §8 Gewährleistung

              Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

              Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

              §9 Eigentumsvorbehalt

              Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

              §10 Erfüllungsort

              Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Ludwigshafen am Rhein. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 5332680 unter § 14 genannten Erfüllungsort.

              §11 Gerichtsstand

              Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 33023111 unter § 17 genannten Gerichtsstand.

              §12 Salvatorische Klausel

              Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
              Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

              §13 Textformklausel

              Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

              §14 Anlagen

              Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 130013797 vom 16.04.2021 beigefügt.

              Ludwigshafen am Rhein, 16.04.2021 Cottbus, 16.04.2021

              ……………………………………………….. ………………………………………………..

              Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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                Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

                UR. Nr. 87263

                Heute, den 16.04.2021, erschienen vor mir, Timo Reimann, Notar mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main,

                1) Frau Birgitt Backes,
                2) Herr Steph Schlegel,
                3) Herr Nancy Schütte,

                1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
                Rosetraut Moll Archivierungssysteme Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main.

                2. Gegenstand des Unternehmens ist Auto Wortherkunft Geschichte Aufbau und Form Sicherheit Autonomes Fahren Kosten Auswirkungen der Automobilisierung Statistische Wirtschaftsdaten zur Automobilproduktion Neue Entwicklungen Navigationsmenü.

                3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 436783 Euro (i. W. vier drei sechs sieben acht drei Euro) und wird wie folgt übernommen:

                Frau Birgitt Backes uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 41682 Euro
                (i. W. vier eins sechs acht zwei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

                Herr Steph Schlegel uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 36995 Euro
                (i. W. drei sechs neun neun fünf Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

                Herr Nancy Schütte uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 358106 Euro
                (i. W. drei fünf acht eins null sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

                Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
                50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

                4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Rosetraut Moll,geboren am 5.10.1973 , wohnhaft in Frankfurt am Main, bestellt.
                Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

                5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
                Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

                6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
                scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

                7. Die Erschienenen wurden vom Notar Timo Reimann insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

                Hinweise:
                1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
                2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
                3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
                4) Nicht Zutreffendes streichen.


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                  Kauvertrag (über sukzessive Lieferung von Malz)

                  Zwischen (Unternehmen 1)

                  Sieghart Kohl Orthopädieschuhtechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                  mit Sitz in Kiel
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Sieghart Kohl
                  – nachfolgend Käufer genannt –

                  und

                  Evelyn MaaÃ? Personalleasing Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                  mit Sitz in Bremerhaven
                  Vertreten durch die Geschäftsführung Evelyn MaaÃ?
                  – nachfolgend Verkäufer genannt –

                  wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

                  Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

                  Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 73272789 vom 14.04.2021 des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

                  §1 Vertragsgegenstand

                  Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt 122542 St. Malz.

                  §2 Gültigkeitszeitraum

                  Der Vertrag tritt am 14.04.2021 in Kraft und endet am 14.04.2021. Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

                  §3 Liefertermin

                  Lieferzeitraum ist vom 14.5.2021 bis zum 14.5.2021. Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter §1 in diesem Vertrag genannte Menge 122542 St Malz zu gleichen Teilen innerhalb dieses Zeitraums jeweils zum 13 eines Monats an den Käufer zu liefern.

                  Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

                  §4 Vertragsstrafen

                  Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teil-Lieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspäteten Werktag 9 Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf € 3395 je Teil-Lieferung begrenzt.

                  §5 Kaufpreis

                  Der Preis beträgt 1593046,79 Euro für 122542 St. Malz. Der Kaufpreis gilt für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

                  §6 Zahlungsbedingungen

                  Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 16 Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

                  Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von 1 Prozent berechtigt.

                  §7 Lieferbedingungen

                  Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

                  §8 Gewährleistung

                  Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware Malz ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten.

                  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 1 Jahren.

                  §9 Eigentumsvorbehalt

                  Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

                  §10 Erfüllungsort

                  Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Kiel. Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. 10936204 unter § 11 genannten Erfüllungsort.

                  §11 Gerichtsstand

                  Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 147569947 unter § 18 genannten Gerichtsstand.

                  §12 Salvatorische Klausel

                  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
                  Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.

                  §13 Textformklausel

                  Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

                  §14 Anlagen

                  Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr 58581403 vom 14.04.2021 beigefügt.

                  Kiel, 14.04.2021 Leverkusen, 14.04.2021

                  ……………………………………………….. ………………………………………………..

                  Unterschrift Käufer Unterschrift Verkäufer


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                    Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Flagge (Begriffsklärung) aufgeführt.

                    Nationalflagge Osttimors

                    Eine Flagge ist eine abstrakte zweidimensionale Anordnung von Farben, Flächen und Zeichen in meist rechteckiger Form. Sie besteht in der Regel aus einem Tuch, aber auch andere Materialien, wie Papier, Plastik oder Metall, finden Verwendung. Deren gemaltes Bild erfüllt oft dieselben Zwecke wie die eigentliche Flagge.

                    Flaggen dienen zur visuellen Übertragung von Informationen, ursprünglich über eine größere Distanz, wie von Schiff zu Schiff. Oft ist dies die Markierung der Zugehörigkeit beziehungsweise der Vertretung von Gemeinschaften und Körperschaften. Die Lehre vom Fahnen- und Flaggenwesen heißt Vexillologie (Flaggenkunde).

                    Inhaltsverzeichnis

                    1 Allgemeines

                    1.1 Unterscheidung der Begriffe

                    2 Geschichte
                    3 Hissen und Streichen der Flagge
                    4 Flaggenführung auf Seeschiffen
                    5 Gebrauchsformen

                    5.1 Nationalflaggen
                    5.2 Flaggen im Signalwesen
                    5.3 Flaggen im Sport
                    5.4 Parteiflaggen
                    5.5 Flaggen internationaler Organisationen

                    6 Gestaltung von Flaggen

                    6.1 Format
                    6.2 Proportionen
                    6.3 Flaggentypen
                    6.4 Bestandteile einer Flagge

                    7 Symbolik

                    7.1 Entwicklung der Symbole
                    7.2 Häufige Symbole und Farben

                    7.2.1 Trikoloren
                    7.2.2 Kreuze
                    7.2.3 Himmelskörper

                    7.2.3.1 Mondsichel
                    7.2.3.2 Vollmond
                    7.2.3.3 Sonne
                    7.2.3.4 Sterne und Sternbilder

                    7.2.4 Farben als Symbol der Verbundenheit
                    7.2.5 Pflanzen und Tiere
                    7.2.6 Waffen und Schilde
                    7.2.7 Geographische Darstellungen
                    7.2.8 Stars and Stripes – Flaggen nach dem Vorbild der USA
                    7.2.9 Kommunistische Symbole
                    7.2.10 Traditionelle Muster

                    8 Siehe auch
                    9 Literatur
                    10 Weblinks
                    11 Einzelnachweise

                    Allgemeines

                    Das Wort Flagge hat einen nordischen, vermutlich im 17. Jahrhundert in England aufgekommenen Ursprung, der vom altnordischen Wort flogra stammt, was flattern bedeutet.[1] Um 1600, im Zuge der Entstehung von Nationalflaggen, hielt es in abgewandelter Form schließlich Einzug in den niederländischen und niederdeutschen bzw. neuniederländischen[2] Sprachgebrauch und wurde so zur vlag (niederländisch: „Schiffsfahne“). Später wurde daraus im deutschen Sprachgebrauch dann Flagge. Eine weitere Herkunftvariante ist im alten sächsischen oder germanischen Wort Flaken oder Ffleogan zu suchen, was so viel wie „im Winde wehen“ bedeutet.

                    Unterscheidung der Begriffe

                    Nationalflaggen als Knatterflaggen

                    Die Wörter Flagge und Fahne werden umgangssprachlich oft gleichbedeutend gebraucht.

                    Flagge:
                    Im engeren (rechtlichen) Sinne ist eine Flagge ein Stück Tuch, das nach Verschleiß entsorgt und ersetzt werden kann. Flaggen sind ersetzbar, sie werden in verschiedenen Größen und in hoher Stückzahl hergestellt. Eine Flagge wird oft mit einer Flaggenleine an einem Mast oder Flaggenstock gehisst und ist so leicht austauschbar. Das Wort Flagge dient auch als Oberbegriff für Flaggen, Fahnen, Standarten und Stander.[3][4]

                    Fahne:
                    Eine Fahne ist immer ein Unikat. Eine Fahne ist ein nicht vertretbares Einzelstück (Truppenfahne, Vereinsfahne, Zunftfahne, Regimentsfahne). Die Fahne ist meist fest, direkt am Stock befestigt. In der Schweiz werden auch Flaggen „Fahnen“ genannt.[3][4]

                    Banner:
                    Banner ist der mittelalterliche Begriff für eine Fahne. Heute versteht man darunter Flaggen, die an einem waagerechten Querstock hängen.[3]

                    Stander:
                    Stander sind meist dreieckige Flaggen, die als Unterscheidungszeichen dienen. Bei den Seestreitkräften dienen sie als Rangabzeichen oder Kommandozeichen.[3]

                    Standarte:
                    Als Standarte werden heutzutage meist Hoheitsabzeichen, insbesondere an Fahrzeugen, bezeichnet oder auch Flaggen, die nicht seitlich an einem Mast oder Ständer befestigt sind, sondern mit einem Querträger mittig vor dem Mast hängen. Standarten sind meist quadratisch.[3]

                    Geschichte

                    Historische Flagge der Niederländischen Ostindienkompanie auf einem Ostindienfahrer

                    Vorgänger von Fahnen und Flaggen sind die so genannten Vexilloloide, eine Standartenform, die heute in manchen Teilen der Erde noch üblich ist. Erste Zeugnisse finden sich auf 5500 Jahre alten altägyptischen Tonwaren, auf denen Vexilloloide abgebildet sind. Vexilloloide waren weit verbreitet und nahmen in verschiedenen Kulturkreisen unterschiedliche Formen an. Beispiele sind das von den Römern geführte Signum, aus dem sich die Stofffahne, das Vexillum, entwickelte, oder symbolträchtige Fächer und Sonnenschirme in Südostasien. Die älteste erhaltene ‚Fahne‘ ist eine aus dem Iran stammende 5000 Jahre alte Standarte mit ‚Tuch‘ aus Metall. Stoffe spielten noch eine untergeordnete Rolle, viel häufiger wurden Leder, Holz, Metall und andere Werkstoffe eingesetzt. Sehr wahrscheinlich wurde erstmals in China Seide als Fahnenstoff eingesetzt, dessen Tradition in der Seidenherstellung vermutlich bis 3000 v. Chr. zurückreicht. Dies brachte zwei Änderungen mit sich, die man noch heute in Fahnen findet: Die seitliche Befestigung des Tuches und die Zunahme der Bedeutung des Tuches gegenüber der Fahnenstange. Sehr wahrscheinlich verbreitete sich die Seidenfahne noch in vorislamischer Zeit (frühes 7. Jahrhundert) bis in den Nahen Osten. Eine Neuerfindung der Fahne aufgrund des Seidenhandels gilt als unwahrscheinlich. Die Beachtung des Bilderverbots im Islam förderte die Entwicklung hin zur abstrakten Symbolik. Mit den Kreuzzügen hielten die Fahnen Einzug in die westliche Welt.
                    Andere Quellen sehen den Beginn des Gebrauchs von Flaggen als Erkennungszeichen bei den Wikingern. Beowulf erwähnte in Aufzeichnungen das Verwenden von Kriegsbannern.[5]

                    Die mittelalterliche Heraldik in Europa begründete ihren Ursprung in dem praktischen Nutzen, Krieger auf dem Schlachtfeld zu erkennen. Die dabei angewandten heraldischen Regeln, Farbe auf Farbe und Metall auf Metall zu vermeiden, hatten für Fahnen nur begrenzte Gültigkeit und spielen heute keine Rolle mehr (zum Beispiel die deutsche Bundesflagge). Die in Wappen verpönte Farbe Grün wurde beispielsweise auf Fahnen im Hochmittelalter gerne eingesetzt.[6]

                    Die Symbolik war anfangs, bis auf wenige Ausnahmen, reichlich dekorativ und erschien willkürlich gewählt. Keine Fahne wies durch ihren Gebrauch auf den Führer einer Schlacht hin. Dies änderte sich grundlegend durch die Kreuzzüge. Als sichtbares, zuordenbares Zeichen wurden Fahnen, Schilde, Helme, Kleidung mit der heraldischen Symbolik ausgestattet und unterstrichen die Rechte und Privilegien des Fahnenführenden.

                    Die Entwicklung der Symbole zu Land ging mit fundamentalen Änderungen auf See einher. Im späten 12. Jahrhundert erschienen zunächst im Mittelmeer, Mitte 13. Jahrhundert in der Nordsee die ersten Flaggen auf Schiffen. Zu diesem Zeitpunkt wurden bereits Regeln für Flaggen aufgestellt, die heute noch gelten. Ein 1270 geschlossener Vertrag zwischen England und den Grafen von Flandern forderte beispielsweise das Führen korrekter Kennzeichnungsflaggen – das Fahren unter falscher Flagge war verpönt.

                    Seit etwa dem späten 15. Jahrhundert wurde es allgemein üblich – etwas später sogar gesetzlich geregelt –, auf See Flaggen zur Anzeige der Nationalität zu benutzen, die sich schließlich zu den heutigen Nationalflaggen entwickelten.

                    Ab dem 18. Jahrhundert wurden Flaggen als Signalcodes zur See entworfen und verwendet. Zudem kam es zu zahlreichen Normierungen im Flaggenwesen. Die bedeutendste Entwicklung stellte aber die Etablierung der Nationalflagge dar, die die Bürger eines Volkes vertritt. Der erste Vertreter dieses neuen Typus war sicherlich die Flagge der USA. Die Entwicklung zur Nationalflagge wurde durch die Entstehung des modernen bürgerlichen Nationalstaates eingeleitet, dessen Kinderstuben die amerikanische und die französische Revolution waren.

                    Hissen und Streichen der Flagge

                    Flaggenzeremonie in Osttimor

                    Flaggen werden gehisst beziehungsweise gesetzt (in Seemannssprache „heißen“); Banner dagegen aufgestellt. Die feierliche Zeremonie nennt man Flaggenparade. In der Art ihrer Nutzung können Flaggen weitere Informationen übertragen, so zum Beispiel bei der Trauerbeflaggung. Doch nur Flaggen dürfen auf halbmast gesetzt werden, Banner und Hausfahnen werden hingegen mit einem oder zwei Trauerfloren versehen. Es zeugt von Unkenntnis der Beflaggungsregeln, wenn auch Banner und Hausfahnen auf halbmast gesetzt werden.

                    Besucht ein Staatschef ein anderes Land, so wird ihm zu Ehren die Nationalflagge seines Landes (Gastflagge) gezeigt. Ebenso werden bei internationalen Wettkämpfen die Sieger durch das Setzen ihrer Nationalflaggen geehrt. Auf Schiffen ist der Platz der eigenen Nationalflagge meist am Heck.

                    Die Wendung „Flagge streichen“ geht auf den seemännischen Brauch zurück, die Schiffsflagge als Eingeständnis der Niederlage einzuholen.[7]

                    Flaggenführung auf Seeschiffen

                    Schiffe führen die eigene Nationalflagge meist am Heck.[8] Die „eigene“ Flagge ist bei Handelsschiffen diejenige des Staates, in deren Schiffsregister es eingetragen ist – wegen der heute verbreiteten Ausflaggung ist das oft weder der Staat, in dem die Eigner ihr Domizil haben, noch derjenige der Besatzung. Bei alten Segelschiffen oder Kriegsschiffen wird die Nationalflagge auf See in der Gaffel des Schiffsmastes oder am Signalmast gesetzt, im Hafen weht die Nationalflagge am Heck, am Bug die Gösch, die oft ein eigenes Design hat. Bei einigen Staaten weicht die Nationalflagge zu See vom Aussehen der sonst üblichen Flagge ab (z. B. Großbritannien). Bei zivilen Schiffen nennt man die Nationalflagge dann Handelsflagge, bei Kriegsschiffen Seekriegsflagge. Zusätzlich führen Flaggoffiziere eigene Flaggen als Kommandoflagge.

                    Die Nationalflagge des Staates, in dem sich ein Schiff befindet, wird unter die Steuerbordsaling bzw. an der Steuerbordseite des Signalmastes gesetzt. Genau damit in diesem Fall die eigene Flagge nicht höher hängt als die fremde, wird im Hafen die Nationale ans Heck verlegt. Flaggen wehen generell nur tagsüber, nachts werden sie eingeholt. Diesem Brauch der Flaggenparade – ursprünglich eingeführt, um den Verschleiß an teurem Flaggentuch zu minimieren – wird in einigen Ländern große Bedeutung zugemessen, während andernorts die Flaggen auch nachts gesetzt bleiben können.[8] Das Zeigen falscher Flaggen (zum Beispiel einer Europaflagge auf einer deutschen Yacht oder einer Piratenflagge auf See) kann zu Ärger mit Wasserschutzpolizei oder Zollbehörden führen.[8]

                    „Die Flagge streichen“ bedeutet im seemännischen Sprachgebrauch das Niederholen der Nationalflagge auf Kriegsschiffen bzw. anderer in Kampfhandlungen verwickelter Schiffe, um dem Angreifer die Kapitulation anzuzeigen. Entwickelt hat sich dieser Brauch aus dem Streichen der Segel, das natürlich nur mit erheblich größerem Aufwand an Zeit und Mannstärke vollzogen werden konnte, während der entsprechende Gegner das Ziel weiter unter Feuer nahm. Nationalflaggen, die übereinander gesetzt werden, können die Dominanz des oberen Staates symbolisieren, so bei erbeuteten Schiffen.

                    Alle gezeigten Flaggen sollen in einwandfreiem Zustand sein.[8] Der Gebrauch verblichener oder zerfledderter Flaggen kann als Respektlosigkeit aufgefasst werden.

                    Gebrauchsformen

                    Flaggen symbolisieren oft Gruppen und Gemeinschaften, so wie es zum Beispiel Parteiflaggen, Nationalflaggen oder Stadtflaggen tun. Davon abgeleitet können Nationalflaggen auch für andere Eigenschaften des Landes stehen, wie etwa für die Landessprache. Daneben gibt es Flaggen, die Nachrichten übermitteln, wie zum Beispiel Signalflaggen, oder über Situationen informieren, wie etwa am Strand über mögliche Gefahren beim Baden. Weit verbreitet ist heute die Flagge als Werbemittel oder Schmuck von Räumen und Gebäuden.

                    Dienstflagge der Republik Österreich

                    Nationalflaggen

                    Dienstflagge der deutschen Seestreitkräfte
                    ? Die Schweizerflagge zur See ist im Gegensatz zur sonst üblichen Form rechteckig
                    → Hauptartikel: Nationalflagge

                    Praktisch alle Staaten haben eine Staatsflagge als nationales Symbol. Oft ist das Aussehen solcher Flaggen im jeweiligen Staat verfassungsmäßig festgeschrieben. In der modernen Flaggenkunde wird die Art des Flaggengebrauchs durch standardisierte Gittersymbole (FIAV-Symbole ?) angezeigt. Je nach Gebrauch werden Flaggen wie folgt eingeteilt:

                    Die Bürgerliche Flagge ? ging aus den Flaggen der Schiffe hervor, mit deren Hilfe einst die Nationalität erkannt werden konnte. Heute ist damit diejenige Form der Staatsflagge gemeint, die von jedem Bürger geführt werden darf. Sie ist meist die bekannteste Version der Nationalflagge.
                    Die Handelsflagge ? ist die Flagge, die bei einem Handelsschiff am Heck geführt wird. In vielen Nationen ist die Handelsflagge mit der Nationalflagge identisch.
                    Die Dienstflagge ? ist die Sonderform einer Nationalflagge, die den Behörden eines Landes vorbehalten ist. Meist unterscheidet sie sich durch ein zugefügtes Staatswappen von der Nationalflagge.
                    Die Kriegsflagge ?, auch Dienstflagge der Streitkräfte genannt, geht historisch auf die Heckflagge von Kriegsschiffen zurück. Manche Nationen unterscheiden zwischen einer Kriegsflagge an Land (Heeresflagge) und einer Seekriegsflagge ?. Eine Kriegsflagge bedeutet keinesfalls, dass Kriegszustand herrschen muss; sie wird beispielsweise auch bei Manövern gezeigt.

                    Für das Staatsoberhaupt existiert häufig eine eigene Flagge, die bei örtlicher Anwesenheit gehisst wird. Für den deutschen Bundespräsidenten ist dies ein schwarzer Bundesadler auf quadratischem goldenem Grund mit rotem Rand in der speziellen Form einer Standarte.

                    Siehe auch: Beflaggung öffentlicher Gebäude
                    Nautische Signalflagge Alpha

                    Flaggen im Signalwesen

                    Da Flaggen auch auf große Entfernung sichtbar sind, gibt es Signalflaggen zur Übermittlung von Nachrichten. Hierzu wird das Flaggenalphabet oder das Winkeralphabet verwendet. Diese Anwendung erfolgt bis zum heutigen Tag zumeist auf See. Weiterhin werden Signalflaggen in vielen anderen Bereichen genutzt:

                    Eisenbahnwesen, wo Signalflaggen beispielsweise beim Rangieren genutzt werden
                    an bewachten Badestränden, wo eine Flagge am Rettungsschwimmerturm anzeigt, dass dieser besetzt ist. Außerdem gibt es Signale, die beispielsweise den Badebetrieb wegen schlechter Bedingungen verbieten.

                    Flaggen im Sport

                    Ende des Rennens oder der Trainingssitzung im Motorsport

                    Zum einen definieren Regelwerke vieler Sportarten die Benutzung von Signalflaggen:

                    Im Motorsport werden den Teilnehmern mit Flaggenzeichen bestimmte Informationen, wie beispielsweise Gefahr oder Disqualifikation, angezeigt.
                    Beim Fußball nutzen die Schiedsrichterassistenten Flaggen.
                    Im Segelsport wird ein umfangreiches adaptiertes Flaggenalphabet benutzt. Beim Regattasegeln setzten die teilnehmenden Yachten entweder eine eigene, selbst gestaltete Rennflagge (beispielsweise Germania: roter Greif auf weißem Grund, Motto: Cave Grypem [Hüte dich vor dem Greif!]),[9] oder sie ziehen die Nationalflagge ein, zum Zeichen ihrer Regattateilnahme. Beim Ende einer erfolgreichen Saison werden unter der Steuerbord-Saling so viele Rennflaggen gesetzt, wie Regattasiege errungen wurden.
                    Beim Tauchen sollte stets die Alpha-Flagge gesetzt werden, da diese in internationalen und teils auch in nationalen Gewässern gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie zeigt an, dass besondere Vorsicht (z. B. für andere Wasserfahrzeuge) geboten ist, da in der Nähe Taucher im Wasser sind. Zusätzlich kann auch die Michigan-Tauchflagge gesetzt werden, welche in großen Teilen Nordamerikas vorgeschrieben ist, obwohl die US Navy noch immer die Alpha-Flagge für ihre Taucheinsätze verwendet.
                    In der Leichtathletik zeigen Obleute beispielsweise die Gültigkeit eines Versuches mit roten (ungültig) und weißen (gültig) Flaggen an. Außerdem zeigen die Bahnrichter bzw. Wechselrichter durch Heben einer gelben Fahne einen Regelverstoß an.
                    Im Judo werden bei Wettkämpfen von der Tischbesetzung eine grüne und eine gelbe Flagge verwendet. Die grüne Flagge steht für einen aktuell andauernden Haltegriff, während die gelbe für eine andauernde Kampfunterbrechung steht. Die Flaggen werden jeweils zu Beginn des Haltegriffs, bzw. der Kampfunterbrechung angehoben und am Ende des Haltegriffs oder der Kampfunterbrechung gesenkt. Die Flaggen dienen dazu, dem Kampfrichter anzuzeigen, dass der Haltegriff, bzw. die Kampfunterbrechung zur Kenntnis genommen wurde. Da heutzutage hauptsächlich elektronische Anzeigen verwendet werden, finden die Flaggen kaum noch Verwendung. Jedoch ist im Regelwerk des Deutschen Judo-Bunds vorgeschrieben, zwei Flaggen in Reserve zu haben, falls die elektronische Anzeige versagt.
                    Es ist üblich bei internationalen Wettbewerben, beispielsweise Olympischen Spielen, das Siegerteam mit dem Hissen der Staatsflagge des Siegers oder des Siegerteams zu ehren.
                    Andere Flaggen werden als Begrenzung des Spielfeldes genutzt, allerdings gemein als Fahnen bezeichnet, beispielsweise Eckfahne.

                    Zum anderen werden sie von den Zuschauern und Fans genutzt, um die Sympathie für die eigene Mannschaft oder den Sportler zu bekunden – so gab es trotz unklarer Gesetzeslage seit der Fußball-Europameisterschaft 2008 den Trend, Autofahnen an privaten Kraftfahrzeugen anzubringen.

                    Flagge der Kommunistischen Partei Chinas

                    Darüber hinaus führen Sieger häufig spontan eine Flagge ihres Landes bei ihren Ehrenrunden mit sich.

                    Parteiflaggen

                    Viele politische Bewegungen wie beispielsweise politische Parteien haben Parteiflaggen, die bei öffentlichen und internen Gelegenheiten als Zeichen der Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe oder Idee gezeigt werden. Sie besitzen genauso wie Nationale Flaggen Farben und Symbole mit bestimmten Aussagen. Zum Beispiel steht traditionell das Rot einer Parteiflagge meist für eine Arbeiterpartei. Häufig werden anstelle eines Symbols einfach die Buchstabenkürzel der politischen Bewegung genutzt.

                    Olympische Flagge

                    Flaggen internationaler Organisationen

                    Viele zivile und militärische internationale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen führen eigene Flaggen. Zu den bedeutsamen internationalen Flaggen gehören die Flaggen der Vereinten Nationen, der NATO, der Organisation der Islamischen Konferenz, die Europaflagge und die olympischen Ringe. Die wichtigsten und wahrscheinlich ersten internationalen Flaggen sind die Flaggen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, da sie im modernen Kriegsvölkerrecht seit langer Zeit anerkannt sind und mit diesen Flaggen gekennzeichnete Orte nicht angegriffen werden dürfen.

                    Gestaltung von Flaggen

                    Flaggen als Körperschmuck

                    Flaggen werden in der Regel an Gegenständen, traditionell an Flaggenmasten befestigt. Sie können aber auch als Tuch über Gegenstände ausgebreitet werden oder mit Flaggen diese einwickeln. Kleine Flaggen werden als Aufnäher auf Kleidung und Taschen getragen. Abbildungen von Flaggen finden sich auf Fahrzeugen, auf Dokumenten, auf Webseiten oder auch als Körperschmuck.

                    Format

                    Flaggen, vor allem Nationalflaggen, sind üblicherweise rechteckig. Die Seitenverhältnisse können dabei sehr unterschiedlich sein. Quadratische Flaggen, wie die Schweizer Fahne und die Flagge der Vatikanstadt, sind seltener. Weitere Formen sind:

                    Die zivile wie militärische Dienstflagge Dänemarks ist ein Schwalbenschwanz.

                    Dienst- und Seeflagge Norwegens

                    Flagge Ohios, ein Stander

                    Dreieckiger Wimpel, hier die Flagge des Fürstenhauses Liechtenstein (siehe auch Standarte oder Stander).

                    Nepal verwendet als einziges Land der Welt anstelle einer rechteckigen Flagge einen Doppelwimpel als Nationalflagge.

                    Proportionen

                    Siehe auch: Proportionen der Nationalflaggen

                    Ein wichtiges Merkmal sind die Proportionen der Flaggen, da unterschiedliche Flaggenarten sich in manchen Ländern nur durch ihre Seitenverhältnisse unterscheiden. Als Wimpel wird die Umsetzung in dreieckiger Form bezeichnet, wie sie sehr häufig in der Schifffahrt anzutreffen ist. Häufig ist auch die Verwendung von Flaggen als gemaltes oder aufgenähtes Emblem. Zudem werden vor allem Trikoloren auch als Dekorationsbänder, Borten oder Verzierungen offizieller Schreiben verwendet.

                    Flaggentypen

                    Die gebräuchlichste, „normale“ Flaggenform ist die Hiss- oder Querflagge. In Mittel- und Osteuropa, namentlich in den deutschsprachigen Ländern, sind auch vertikale Flaggen gebräuchlich. Der Grund dafür ist, dass in den Binnenländern der relativ starke Wind, den Hissflaggen zur vollen Entfaltung benötigen, nicht häufig ist.[10]

                    Die Hissflagge oder Querflagge (Nr. 1 in der nebenstehenden Abbildung) ist die international und auch im deutschsprachigen Raum verbreitetste Flaggenform.[11] Die anderen Flaggenformen leiten sich von ihr ab.

                    Die Hochformatflagge oder Knatterflagge (Nr. 2) ist eine Hissflagge, die höher als breit ist. Dabei kann die Darstellung der Flagge dieselbe bleiben (Nr. 2a) oder ändern, indem waagerechte Streifen zu senkrechten werden (Nr. 2b). Trägt die Flagge ein Emblem, bleibt dieses entweder zentriert oder wird leicht nach oben verschoben.[10][12]

                    Die Auslegerflagge oder Galgenflagge (Nr. 3) ist eine Hochformatflagge, die nicht nur seitlich am Flaggenmast befestigt ist, sondern auch an einem am Mast befestigten Ausleger. Die Flagge ist so auch ohne Wind stets entfaltet.[10][13]

                    Die Hängeflagge, Haus- oder Schrägfahne (Nr. 4) ist eine Hochformatflagge, die von einem waagrechten Flaggenstock gehisst wird, der meist an einem Gebäude befestigt ist. Die Flagge wird so aufgehängt, dass der auf der Hissflagge oberste Streifen vom Gebäude weg zeigt.[10][14]

                    Bei der Bannerflagge oder einfach dem Banner (Nr. 5) ist das ebenfalls hochformatige Flaggentuch fest mit dem Querstab verbunden, an dem es senkrecht aufgehängt wird, und zwar von einem senkrechten (Nr. 5a) oder waagrechten Flaggenstock (Nr. 5b). Die Flagge wird meist so aufgehängt, dass der auf der Hissflagge oberste Streifen nach links zeigt.[10][14]

                    In Deutschland sind die Bundes- und Bundesdienstflagge nach der Anordnung über die deutschen Flaggen nur in der Form der (querformatigen) Hissflagge und des Banners im offiziellen Gebrauch zugelassen.[15]

                    Bestandteile einer Flagge

                    Um eine Flagge eindeutig zu beschreiben, sind die einzelnen Teile des Tuches eindeutig definiert. Diese Begriffe sind häufig nautischen Ursprungs. So wird die dem Fahnenmast/Fahnenstock zugewandte Seite als Liek, entsprechend „Liek“, dem Rand eines Segels bezeichnet. Es finden sich jedoch auch Entlehnungen aus dem Fachgebiet der Münzkunde. Flaggen besitzen eine Vorder- und eine Rückseite. (Averse und Reverse; vgl. die numismatischen Fachbegriffe Avers und Revers) Bei den meisten Flaggen sind Vorder- und Rückseite Spiegelbilder voneinander. (Ausnahmebeispiele: Flagge der Sowjetunion, Flagge Paraguays, Flagge der Demokratischen Arabischen Republik Sahara). Es ist, außer bei einigen arabischen Flaggen, gebräuchlich, dass der Flaggenmast links ist (Stockteil/Liekseite), wenn der Betrachter die Vorderseite sieht.

                    Symbolik

                    Entwicklung der Symbole

                    Ab dem späten 13. Jahrhundert waren Kreuzflaggen das beherrschende Motiv, welches die bis dahin überwiegende Darstellung von Heiligen ablöste. Diese frühen Flaggen waren keine Nationalflaggen im heutigen Sinne, sie wurden nicht an Land gebraucht und vertraten eher den Landesherren oder den Staat als dessen Bürger. Die in Stände gegliederte mittelalterliche Gesellschaft verwendete mehr Zunft- oder Kirchenfahnen, wobei es sich oftmals um kunstvoll, zum Teil mit applizierten Stickereien verzierte Einzelstücke handelte. In dieser Zeit entstand der Dannebrog, der als eine der ältesten kontinuierlich genutzten Flaggen gilt.

                    Während im 14. Jahrhundert einfache Motive die heraldischen Fahnen beherrschten, verbreiteten sich im 15. und 16. Jahrhundert vor allem bei Militärfahnen parallel Abbildungen mit komplizierten, zum Teil allegorischen Szenen. Beliebt waren auch Wappendarstellungen auf weißem Tuch. Da dieses für die praktische Erkennung ungeeignet ist, ergab sich im 17. Jahrhundert eine klare Trennung in zwei Flaggentypen: eine einfache Flagge und eine mit komplizierter Wappendarstellung. Diese Aufspaltung hat heute noch Gültigkeit und kann in diversen National- und Dienstflaggen beobachtet werden.

                    Häufige Symbole und Farben

                    Da Nationalflaggen geographische, historische, kulturelle, religiöse, ethnische oder ideologische Aussagen darstellen, die teilweise landesübergreifend sind, gibt es auch Symbole und Farben, die in vielen Flaggen gleichzeitig auftauchen und damit Gemeinsamkeiten der betroffenen Länder illustrieren.

                    Trikoloren

                    Während die Flagge der Niederlande Ursprung der Farbeinteilung der Flagge Russlands war und damit der meisten slawischen Nationalflaggen, ist die Flagge Frankreichs das Vorbild fast aller anderer Trikoloren (‚dreifarbigen‘), wie zum Beispiel jene von Italien, Ghana und Deutschland. Hier diente die Flagge zumeist als Symbol des Bürgertums und der Republik als Staatsform im Gegensatz zur absolutistischen Monarchie.

                    Flagge Frankreichs

                    Flagge Armeniens

                    Flagge der Republik Kongo

                    Kreuze

                    Siehe auch: Nationalflaggen mit Kreuzen

                    Das christliche Kreuz repräsentiert die Religion des Christentums. Viele der heutigen europäischen Nationen entstanden im ausgehenden Mittelalter. In dieser Zeit war das Christentum eine staatsbildende Grundlage. Aus diesem Grund bildet das Kreuz in seinen Varianten die Basis vieler Flaggen und Wappen in Europa. So verwenden die meisten nordeuropäischen Staaten das skandinavische Kreuz, ein seitlich gelegtes lateinisches Kreuz.

                    Das diagonal verlaufende Andreaskreuz verweist auf den Apostel Andreas und kommt unter anderem in der Flagge von Schottland, der Flagge Jamaikas und der Flagge des Baskenlandes vor. Auch die Russische Seekriegsflagge benutzt ein Andreaskreuz. Die Sonderform des burgundischen Andreaskreuzes war die spanische Kriegsflagge bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts und danach noch Symbol der carlistischen Bewegung.

                    Das byzantinische oder orthodoxe Doppelkreuz ist das Symbol der orthodoxen Kirche. In traditionell orthodoxen Ländern Osteuropas und auf der Balkanhalbinsel wird das Doppelkreuz häufig verwendet. Auch die Slowakei benutzt in ihrer Nationalflagge ein solches Kreuz.

                    Das Tatzenkreuz war das Wappen des Templerordens. Auch der Deutsche Orden benutzte ein ähnliches Symbol. Das schwarze Tatzenkreuz (Eisernes Kreuz) war seit den Befreiungskriegen ein Symbol der deutschen Armee und ist auch heutzutage das Hoheitszeichen der Bundeswehr. Vier Tatzenkreuze finden sich in den Ecken der Nationalflagge Georgiens. Eine verwandte Form ist das Kruckenkreuz.

                    Lateinisches Kreuz

                    Andreaskreuz

                    Patriarchenkreuz

                    Tatzenkreuz

                    Das rote Georgskreuz des heiligen Georg ist Bestandteil verschiedener Flaggen, beispielsweise in der Flagge Englands. Außerdem ist das Georgskreuz unter anderem in der Flagge Georgiens und der Flagge der Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG).

                    Das Georgskreuz findet sich neben anderen Kreuzen auch im Union Jack, der durch die Vereinigung Schottlands und Englands entstand. Später kam die Flagge Irlands hinzu. Er ist eine Überlagerung aus dem englischen Georgskreuz, dem schottischen Andreaskreuz und dem schräggestellten irischen Patrickskreuz. Viele National- und Dienstflaggen ehemaliger britischer Kolonien basieren auf dem Union Jack bzw. seinen Abwandlungen, der Blue-, Red- und White Ensign.

                    Siehe auch: Auf britischen Flaggen basierende Flaggen anderer Staaten und deren Glieder

                    Die Swastika (Hakenkreuz) hat keinen christlichen Ursprung. Sie ist das schwarze Sonnenrad und wesentlich älter. Sie war das zentrale Symbol der Parteifahne der NSDAP und zwischen 1933 und 1945 Grundlage der Flagge Deutschlands. Auch das finnische und polnische Militär benutzten sie. Heutzutage ist sie nur noch im Gebiet Kuna Yala sowie im süd- und ostasiatischen Bereich als buddhistisches Symbol anzutreffen und keine Grundlage einer aktuellen Nationalflagge. Jedoch führt der finnische Staatspräsident in der Oberecke seiner persönlichen Standarte das blau-gelbe Freiheitskreuz, das ein Hakenkreuz enthält. Es leitet sich vom altfinnischen Symbol Tursaansydän ab.

                    Georgskreuz der Flagge Englands

                    Union Jack

                    finnische Präsidentenflagge

                    Himmelskörper

                    Mondsichel

                    Die Mondsichel (als Flaggensymbol trotz der stets sichelförmigen Form auch Halbmond genannt, speziell als Emblem des Roten Halbmondes) repräsentiert in den meisten Fällen als Hilal die Religion des Islams. Über Jahrhunderte war der Halbmond das Symbol des Osmanischen Reiches. Heute wird das Symbol unter anderem in der türkischen Flagge, der Flagge Pakistans und der Flagge Tunesiens benutzt.

                    In einigen Flaggen werden Mondsicheln ohne einen islamischen Bezug verwendet. In der Flagge Singapurs symbolisiert der Halbmond eine junge, aufstrebende Nation. Im Sojombo-Symbol der Flagge der Mongolei symbolisiert er zusammen mit der Sonne das ewige Leben der Nation. In der Flagge Nepals steht er zusammen mit dem Stern für die Königsfamilie.

                    Vollmond

                    Neben dem vor allem in islamischen Ländern häufig verwendeten Halbmond wird auch der Vollmond in Nationalflaggen verwendet. In der Flagge von Laos scheint er als weiße Scheibe dargestellt über dem Mekong. In der Flagge Palaus symbolisiert er das Aufstreben der Nation, zudem spielt er in der Tradition des Landes eine wichtige Rolle.

                    Sonne

                    Ein häufig vorkommendes Symbol in Nationalflaggen ist die Sonne. Ihre Bedeutung ist allerdings so vielfältig wie ihr häufiges Vorkommen auf Nationalflaggen. In den meisten Fällen wird sie als Sonnensymbol, wie in der Flagge Argentiniens, gezeigt. In manchen Fällen wird sie auch nur durch eine gelbe Farbfläche, wie in der Flagge Guineas, dargestellt.

                    In vielen Fällen symbolisiert sie, wie in der Flagge Namibias, die Hitze oder Wärme, die von ihr ausgeht. Manchmal soll sie, wie in der Flagge von Antigua und Barbuda, als aufgehende Sonne auch den Anbruch einer neuen Ära oder Epoche darstellen. Die Sonne in der Flagge Ruandas wiederum steht für die erhoffte Erleuchtung des Volkes. Eine große historische Bedeutung hat das Gestirn in Japan, dem Land der aufgehenden Sonne, dies spiegelt sich auch in der japanischen Nationalflagge wider.

                    Flagge Japans

                    Flagge Argentiniens

                    Sterne und Sternbilder

                    Sterne können verschiedene Bedeutungen als Symbol haben. Sie stellen zum Beispiel die Anzahl von Provinzen da, eine strahlende Zukunft oder dienen als religiöse Symbole.

                    In einigen Nationalflaggen werden Sternbilder dargestellt, um damit ihre geographische Lage zu zeigen. Zum Beispiel wird in der Flagge des US-Bundesstaates Alaska der Polarstern und das Sternbild des Großen Wagens, eines Teilbilds des Großen Bären, dargestellt.

                    Das Sternbild des südlichen Kreuzes wird in den National- und Provinzflaggen mehrerer Staaten der Südhalbkugel als Symbol der geographischen Lage genutzt. Zu diesen Staaten und Gebieten gehören unter anderem Papua-Neuguinea und Neuseeland oder der australische Bundesstaat Victoria und die Flagge der argentinischen Provinz Tierra del Fuego (Feuerland). Ebenso trägt die Flagge des Integrationsraums Mercosur das Kreuz des Südens.

                    Siehe auch: Liste von Flaggen mit dem Kreuz des Südens

                    Symbolträchtig ist das Sternbild in der Flagge Brasiliens. Hier wird der Himmel über Rio de Janeiro zum Zeitpunkt der Proklamation der Republik gezeigt. Die Abbildung ist so, als befände sich der Betrachter im All und schaue durch die Sterne auf Brasilien.

                    Europaflagge

                    Flagge der Vereinigten Staaten

                    Flagge der Volksrepublik China

                    Flagge Brasiliens

                    Farben als Symbol der Verbundenheit

                    Großkolumbien

                    Die drei südamerikanischen Länder Ecuador, Kolumbien und Venezuela benutzen die großkolumbischen Farben Gelb, Blau und Rot. Diese gehen zurück auf die 1806 von Francisco de Miranda erstmals gehisste Flagge der Unabhängigkeitsbewegung gegen Spanien. Gelb stand für die Neue Welt, Blau für den Atlantischen Ozean, der diese vom spanischen Terror trennt, für den das Rot steht. Sie war von 1813 bis 1830 die Flagge Großkolumbiens. Deshalb werden ihre Farben auch als bolivarische Farben (Simón Bolívar) bezeichnet. Die ursprüngliche Flagge wird auch als Miranda-Flagge bezeichnet.

                    Zentralamerikanische Konföderation

                    1823 entstand im Widerstand gegen Spanien die Zentralamerikanische Konföderation, deren Flagge aus drei waagerechten Streifen bestand und die Farbfolge Blau-Weiß-Blau hatte, die auch als Zentralamerikanische Farben bezeichnet werden. Diese wurde in Anlehnung an die argentinische Flagge entworfen.
                    Nach dem Zusammenbruch der Konföderation 1838 nutzten die fünf jetzt unabhängigen Staaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua die Farben und teilweise auch Teile des Wappens in ihren Nationalflaggen weiter.

                    Die weiteren zentralamerikanischen Staaten haben einen abweichenden historischen Hintergrund und wählten andere Flaggenmuster.

                    Viele islamische Staaten benutzen die Farbe Grün in ihren Flaggen. Grün war die Farbe der Fatimiden und gilt als Lieblingsfarbe von Mohammed. Die Farbe Grün ist ein Basissymbol des Islams. Beispiele sind die Flaggen Saudi-Arabiens, Mauretaniens und Pakistans. Auch die Flagge der Organisation der Islamischen Konferenz führt Grün als Grundfarbe. Grün als Farbe des Propheten ist auch eine der vier panarabischen Farben. In modernen Flaggen tauchten die Panarabischen Farben Schwarz, Weiß, Grün und Rot erstmals Anfang des 20. Jahrhunderts im Unabhängigkeitskampf der Araber gegen das Osmanische Reich auf. Schwarz und Weiß sind die Farben des Propheten, Grün ist die Farbe des Islams und auch die Farbe seiner fatimidischen Nachkommen. Die Farbe der haschemitischen Nachkommen ist Rot. Außerdem gelten Schwarz und Weiß als die Farben der Abbasiden und Umayyaden.

                    Nach der Revolution in Ägypten im Jahre 1952 und der Absetzung des Königs wurde unter Weglassung des Grüns die Farbkombination Rot-Weiß-Schwarz als Grundlage der Flagge Ägyptens gewählt. Einige arabische Länder mit republikanischer Regierungsform wie beispielsweise Jemen, Syrien und Irak haben, als Zeichen des Panarabismus, diese Farben übernommen. Monarchien wie beispielsweise Jordanien und Kuwait behielten meist die alten Farben einschließlich des Grüns bei.

                    Die panafrikanischen Farben gehen auf den schwarzen Begründer der Back-To-Africa-Bewegung Marcus Garvey zurück. Seine Farben waren Rot, Schwarz und Grün. Später wurde Schwarz durch Gelb ersetzt, da das einzige traditionell unabhängige schwarzafrikanische Land vor der Dekolonialisierung Afrikas Äthiopien war und die Flagge Äthiopiens eine waagerechte grün-gelb-rote Trikolore ist. Die panafrikanischen Farben wurden zuerst 1957 von Ghana benutzt. In der Regel haben die Farben zusätzlich eine weitere Symbolik. In der Flagge des Tschad und in der Flagge der Zentralafrikanischen Republik sind die Farben mit denen der französischen Trikolore gemischt.

                    Die panslawischen Farben Weiß, Blau und Rot gehen auf die von Peter dem Großen geschaffene Flagge Russlands zurück, die in ihrem Aufbau zwar auf der Flagge der Niederlande beruht, in den Farben aber auf dem Wappen des Fürstentums Moskau basiert. Viele slawische Länder verwenden ebenfalls diese Farben als Zeichen ihrer Verbundenheit zum Panslawismus. Die Farbkombination ist unter Nationalflaggen sehr häufig zu finden, kann aber auf unterschiedliche Vorbilder zurückzuführen sein. Andere Länder nahmen sich den Union Jack, die Flagge der Vereinigten Staaten oder die französische Trikolore als Vorbild.

                    Flagge Saudi-Arabiens

                    Flagge Ghanas

                    Flagge Jordaniens

                    Flagge Russlands

                    Pflanzen und Tiere

                    Pflanzen und Tiere gehören zu den gemeinen Figuren der Heraldik.

                    Häufige Wappentiere sind Löwen, Bären, Leoparden, Adler, Kraniche, Delfine, Widder oder Stiere, aber auch Fabelwesen wie der Greif, das Einhorn, der Drache, der Doppeladler und der Lindwurm. In südamerikanischen Flaggen und Wappen taucht der Kondor auf, während frühe Revolutionsflaggen der USA häufig die Klapperschlange zeigen. Die Tiere versinnbildlichen zumeist ihnen zugesprochene Werte wie Tapferkeit, Ausdauer oder Stärke, wobei nicht unbedingt Tiere gezeigt werden, die im jeweiligen Land vorkommen, wie zum Beispiel der englische Löwe. Andere gehen auf real vorkommende Tiere zurück, die für die Familie eines Herrscherhauses oder einen einzelnen Herrscher standen, wie zum Beispiel der Berliner Bär.

                    Teilweise werden aber auch Tiere dargestellt, die gerade im Land der Flagge vorkommen und deshalb die Natur des Landes oder der Region beschreiben, wie beispielsweise in der Flagge Papua-Neuguineas der Paradiesvogel. Es gibt auch Darstellungen von Haustieren, die gezeigt werden, um ihre Bedeutung für die lokale Wirtschaft zu unterstreichen, wie das Schaf in der Flagge der Falklandinseln.

                    Auch Pflanzen sind häufige nationale Symbole. Beispiele sind die libanesische Zeder, die Tanne der Norfolkinsel, die Eiche, die Palme, der Maibaum, die Rose, die Lilien der französischen Könige (Fleur-de-Lis), das kanadische Ahornblatt oder die Bauhinien-Blüte in der Flagge von Hongkong.

                    Flagge Sri Lankas

                    Flagge Papua-Neuguineas

                    Flagge Kanadas

                    Flagge Eritreas

                    Waffen und Schilde

                    Schilde und Waffen sind häufige Symbole in Wappen und Flaggen. Die europäischen Wappen führen bzw. führten überwiegend Schilde als Bezug auf die feudalen Machtverhältnisse des späten Mittelalters und stellen einen Bezug zum Rittertum dar. Ein traditionelles europäisches Wappen zeigt fast immer einen bzw. mehrere Schilde, welche die Heraldik als Wappenschild bezeichnet. Der Schild stand ursprünglich für den Schutz, den der Landesherr mit seinem Schild dem Land gibt.

                    Die Darstellung von Waffen wie Speer, Bajonett, Pike, Schwert, Gewehr oder Geschütz versinnbildlicht den wehrhaften Charakter eines Staates oder auch den kriegerischen Hintergrund, der zur Staatsgründung führte. Der lediglich verteidigende Schild deutet nicht unbedingt auf eine kriegerische Aussage hin, sondern ist eher ein zumindest in Europa traditionelles Wappensymbol, das mittlerweile keine inhaltliche Aussage mehr hat, außer der, dass es ein traditionelles europäisch christliches Symbol ist.

                    In den Nationalflaggen der afrikanischen Staaten Kenia und Eswatini sowie ehemals Lesotho sind Schilde mit Waffen dargestellt. Bei den Schilden und Waffen (meist Speere) handelt es sich um traditionelle Gegenstände der jeweiligen Bevölkerung. Sie symbolisieren alle die Wehrhaftigkeit und den Verteidigungswillen des Volkes.

                    Das Schwert war die erste bewusst erfundene Waffe, die nicht zum Zweck der Jagd, sondern einzig und allein dem des Krieges, also des Tötens von Menschen erdacht wurde. Die Darstellung des Schwertes deutet oft auf einen kriegerischen Hintergrund der Staatsgründung hin.

                    In islamischen Ländern deutet das Schwert auf das Schwert Alis (Schwiegersohn des Propheten Mohammed), ein Sinnbild der Rechtschaffenheit, aber auch Wehrhaftigkeit und harter Gerechtigkeit des Islams bzw. der Scharia. Das Wappen Omans, welches auch in der Nationalflagge dargestellt wird, stellt einen Dolch und zwei gekreuzte Schwerter dar. Sie sind allerdings das Symbol der seit 1746 herrschenden Said-Dynastie.

                    In neueren Flaggen tauchen auch modernere Waffen auf. Zum Beispiel werden in der Flagge Haitis Kanonen und Gewehre aus der Zeit des Unabhängigkeitskampfes des Inselstaates dargestellt. In Flaggen des 20. Jahrhunderts tauchen auch konkretere Darstellungen von Waffen, wie beispielsweise der Kalaschnikow, auf. Die Kalaschnikow wird in Flaggen ehemaliger Kolonien in Afrika wie zum Beispiel Mosambik genutzt und versinnbildlicht den Kampf der meist marxistischen Befreiungsbewegungen.

                    Flagge Portugals

                    Flagge Eswatinis

                    Flagge Kenias

                    Flagge Saudi-Arabiens

                    Flagge Mosambiks

                    Geographische Darstellungen

                    In vielen Flaggen werden geographische Besonderheiten oder Formen eines Landes symbolisiert. In der Regel sind es topographisch richtige oder stilisierte Darstellungen der Lage oder Form eines Landes.

                    Zum Beispiel stellen Gabun und Nauru ihre geographische Lage am Äquator in ihren Nationalflaggen dar. Die Flagge Naurus ist im Prinzip auch eine stilisierte Landkarte, indem die Lage der Insel (Stern) im Pazifischen Ozean (blauer Grund), südlich des Äquators (gelber Streifen) dargestellt wird.

                    In der Flagge der Republik Zypern ist die Form der Insel topographisch genau dargestellt. Die Umrisse des Kosovo finden sich auf dessen Flagge, und die Flagge Bangladeschs zeigte bis 1972 die Umrisse des Landes in gleicher Weise in der roten Scheibe. Die Karte wurde hier allerdings wieder entfernt, vermutlich, um eine vereinfachtere Darstellung der Nationalflagge zu erhalten.

                    Andere Staaten verwenden eine vereinfachte bzw. stilisierte Form der Darstellung einer Landkarte auf ihrer Nationalflagge. Die Sterne in der Flagge Tuvalus stellen die geographisch korrekte Lage der Hauptinseln dar, allerdings ist diese Darstellung erst genordet, wenn die Flagge hochkant gehisst wird. In der Flagge Vanuatus soll das gelbe Y die Form der Inselgruppe wiedergeben, auch hier ist die Darstellung erst bei einer hochkant gehissten Flagge genordet.

                    Flagge Naurus

                    Flagge der Republik Zypern

                    Flagge Tuvalus

                    Flagge Vanuatus

                    Stars and Stripes – Flaggen nach dem Vorbild der USA

                    Die Stars and Stripes (Sterne und Streifen) der US-Flagge gingen aus der Amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung hervor. Die Sterne symbolisieren die 50 Bundesstaaten, die Streifen die 13 Gründungsstaaten. Die US-Flagge diente als Vorlage für Nationalflaggen anderer Staaten. Ähnlich in der Symbolik ist die Flagge Malaysias (hier stehen die Streifen für die malaysischen Bundesstaaten) und die Uruguays (hier stehen die Streifen für die neun Departamentos zur Zeit der Unabhängigkeit). Aufgrund historischer tiefer Bindungen zu den USA diente die US-Flagge auch den Flaggen Kubas, Liberias und Puerto Ricos als Vorbild, Sterne und Streifen haben hier aber andere Bedeutungen.

                    Flagge der USA

                    Flagge Malaysias

                    Flagge Kubas

                    Flagge Uruguays

                    Kommunistische Symbole

                    Siehe auch: Kommunistische und Sozialistische Flaggen

                    Hammer und Sichel und Roter Stern stehen zusammen mit der Farbe Rot für den Kommunismus. Sie symbolisieren die Arbeiter und Bauern sowie eine klassenlose Gesellschaft. Die bekannteste und älteste Flagge mit dieser Symbolik war die Flagge der Sowjetunion, deren erste Version auf das Jahr 1923 zurückgeht.

                    Nach der Errichtung von sozialistischen Regierungssystemen in anderen Staaten wurde in manchen Fällen die sowjetische Flagge als Vorbild genommen, und es entstanden Abwandlungen in verschiedenen Versionen. In anderen Fällen wurden die bisherigen Nationalflaggen nur mit sozialistischen Symbolen verändert, zum Beispiel Ersetzen des Staatswappens wie in Ungarn oder Ergänzung des mongolischen Sojombo-Symbols mit einem roten Stern. Auch kommunistische Parteiflaggen benutzen häufig diese Symbole.

                    Flagge der Sowjetunion

                    Flagge der Volksrepublik China

                    Flagge Vietnams

                    Flagge Nordkoreas

                    Traditionelle Muster

                    In drei Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion werden traditionelle Muster des Landes liekseitig in den Nationalflaggen geführt. In der turkmenischen Flagge werden fünf traditionelle Teppichmuster, so genannte Guls gezeigt. In der Flagge Kasachstans ist ein Webmuster dargestellt, welches auf die Volkskunst verweisen soll, und auch die Flagge Weißrusslands zeigt ein traditionelles Ornament.

                    Flagge Turkmenistans

                    Flagge Kasachstans

                    Flagge von Belarus

                    Siehe auch

                    Portal: Flaggenkunde Ã¢Â€Â“ Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Flaggenkunde
                    Liste der Nationalflaggen
                    Flaggen-Bestimmungsschlüssel
                    Beflaggung öffentlicher Gebäude
                    Parlamentärflagge
                    Blaue Flagge
                    Flaggenrecht
                    Stander
                    Fahne
                    Banner
                    Breitwimpel
                    Wappen

                    Literatur

                    Jan de Vries: Altnordisches etymologisches Wörterbuch. Band 1, Leiden 1958.
                    Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Band 425, S. 297, 2002.
                    W. Smith, O. Neubecker: Wappen und Flaggen aller Nationen. Battenberg Verlag, München 1980, ISBN 3-87045-183-1.
                    Brian Leigh Davis: Flags & standards of the Third Reich. Macdonald & Jane’s, London 1975. ISBN 0-356-04879-9.
                    Ottfried Neubecker: Heraldik. Wolfgang Krüger Verlag, Frankfurt am Main 1977. ISBN 3-8105-1306-7.
                    Derkwillem Visser: Flaggen – Wappen – Hymnen. Battenberg, München 1990. ISBN 3-87045-230-7.
                    K.L. Jott: Flaggen dieser Welt. Verlag EDITION XXL, Fränkisch-Crumbach 2006. ISBN 978-3-89736-710-4.
                    Peter Häberle: Nationalflaggen – Bürgerdemokratische Identitätselemente und internationale Erkennungssymbole. Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12802-0.

                    Weblinks

                    Commons: Flagge Ã¢Â€Â“ Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
                    Wiktionary: Flagge Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                    Wikiquote: Flagge Ã¢Â€Â“ Zitate
                    Flags Of The World Größte Übersicht im Internet über Flaggen aus der ganzen Welt (englisch)
                    Datenbank zu Kommunalflaggen in Deutschland
                    National-, Staatsoberhaupt- und historische Flaggen
                    Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde
                    Flag identifier

                    Einzelnachweise

                    ↑ vgl. de Vries

                    ↑ nach Kluge

                    ↑ a b c d e Hans-Ulrich Herzog, Georg Hannes: Lexikon Flaggen und Wappen. Bibliographisches Institut Leipzig, Leipzig 1990, ISBN 3-323-00263-6.

                    ↑ a b Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Fahne oder Flagge?, abgerufen am 21. Dezember 2016.

                    ↑ Brian Leigh Davis: Flags & standards of the Third Reich, Macdonald & Jane’s, London 1975. ISBN 0-356-04879-9

                    ↑ Ottfried Neubecker: Heraldik. Wolfgang Krüger Verlag, Frankfurt am Main 1977. ISBN 3-8105-1306-7

                    ↑ „Flagge“ auf Duden online. Abgerufen am 8. April 2020. 

                    ↑ a b c d Yacht, 6/2018, Seite 54ff

                    ↑ Svante Domizlaff, Alexander Rost: Germania – Die Yachten des Hauses Krupp, Seite 68

                    ↑ a b c d e Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde e. V. (DGF), Flaggentypen, abgerufen am 20. Februar 2012

                    ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Hissflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                    ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Hochformatflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                    ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Auslegerflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                    ↑ a b Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Hängeflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                    ↑ Deutsches Bundesministerium des Innern, Protokoll Inland der Bundesregierung: Zugelassene Formen der Bundesflagge, abgerufen am 20. Februar 2012

                    Normdaten (Sachbegriff): GND: 4127955-4 (OGND, AKS)

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