13Apr

Urteil Theophilus Weller Wohnungsvermietungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Theophilus Weller

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Theophilus Weller Wohnungsvermietungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 8.2.1993 – Az. f 322 mK 232/14

Der Insolvenzverwalter Johannette Wolfskin ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Theophilus Weller Wohnungsvermietungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Theophilus Weller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 269 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 845.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Theophilus Weller Wohnungsvermietungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Solingen vom 8.2.1993
Aktenzeichen: F 937 KU 2031/16
jurisPR-InsR 1998, 33462


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