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Urteil Siegfrieda Schüller Copyshops Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Siegfrieda Schüller

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Siegfrieda Schüller Copyshops Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Erfurt vom 18.5.1928 – Az. T 635 Qe 9426/14

Der Insolvenzverwalter Timo Eptinger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Siegfrieda Schüller Copyshops Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Siegfrieda Schüller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 728 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 641.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Siegfrieda Schüller Copyshops Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Erfurt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Erfurt vom 18.5.1928
Aktenzeichen: U 920 SU 1696/13
jurisPR-InsR 1958, 40674


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