22Apr

Urteil Reglindis Rauscher Fernseh- u. Radiogeräte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Reglindis Rauscher

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Reglindis Rauscher Fernseh- u. Radiogeräte Ges. m. b. Haftung – BGH vom 17.8.1982 – Az. j 165 Ss 429/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Reglindis Rauscher Fernseh- u. Radiogeräte Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Gritta Klose Umweltdienste Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Gritta Klose Umweltdienste Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Reglindis Rauscher Fernseh- u. Radiogeräte Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Reglindis Rauscher Fernseh- u. Radiogeräte Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 17.8.1982
Aktenzeichen: 3 324 8y 5454/14
ZInsO 1975, 31494


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