15Apr

Urteil Kreszenzia Bahr Security Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Kreszenzia Bahr

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Kreszenzia Bahr – BFH vom 27.1.1939 – Az. V 337 Ib 7612/12

Der Gesellschafter Marhild einer erst noch zu gründenden GmbH (Kreszenzia Bahr Security Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Marhild kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Kreszenzia Bahr Security Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Marhild im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 24.9.1949
Aktenzeichen: I 749 M2 7717/14
GmbHR 1990, 15280


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