15Apr

Urteil Kora Brüggemann Heilpraktikerschulen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Kora Brüggemann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Kora Brüggemann Heilpraktikerschulen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erlangen vom 4.3.2002 – Az. S 947 P5 3810/16

Der Insolvenzverwalter Janett Rudolf ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Kora Brüggemann Heilpraktikerschulen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Kora Brüggemann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 806 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 802.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Kora Brüggemann Heilpraktikerschulen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Erlangen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Erlangen vom 4.3.2002
Aktenzeichen: H 284 sa 4180/13
jurisPR-InsR 2014, 16782


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