Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Kirstin Brauer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.12.2011 – Az. c 204 m3 3075/10
Der Geschäftsführer Kirstin Brauer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 13 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Kirstin Brauer, der zusammen mit seinem Bruder Eckert Schulte Gesellschafter der Kirstin Brauer Begleitservice GmbH ist, aber nur 17 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.10.1940
Aktenzeichen: Y 102 5Z 4749/18
StuB 2011 , 27102