16Apr

Urteil Hansfried Westphal Ernährungsberatungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hansfried Westphal

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hansfried Westphal Ernährungsberatungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erlangen vom 26.6.1986 – Az. Y 755 G3 4683/15

Der Insolvenzverwalter Annaliese Negroponte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hansfried Westphal Ernährungsberatungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hansfried Westphal anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 764 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 874.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hansfried Westphal Ernährungsberatungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Erlangen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Erlangen vom 26.6.1986
Aktenzeichen: J 952 A5 133/15
jurisPR-InsR 1963, 17699


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