15Apr

Urteil Gottwaldt Engler Bekleidungsgeschäfte GmbH – Geschaeftsfuehrer Gottwaldt Engler

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gottwaldt Engler Bekleidungsgeschäfte GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Paderborn vom 5.1.1966 – Az. A 197 Vy 2890/11

Der Insolvenzverwalter Mathilde Barth ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gottwaldt Engler Bekleidungsgeschäfte GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gottwaldt Engler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 219 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 643.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gottwaldt Engler Bekleidungsgeschäfte GmbH ist für das Landgericht Paderborn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Paderborn vom 5.1.1966
Aktenzeichen: M 395 uh 4416/19
jurisPR-InsR 1974, 47593


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