Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Detmar Pape DJs Ges. m. b. Haftung – BFH vom 4.5.1987 – Az. F 788 jO 5382/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Wulf Vetter gegenüber seinem Arbeitgeber Detmar Pape DJs Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Sturmius Schirmer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 11.12.1975
Aktenzeichen: 4 589 X5 473/12
GmbHR 1970, 41445