09Apr

Urteil Constanze Gempener Tischlereien Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Constanze Gempener

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Constanze Gempener Tischlereien Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 18.6.2014 – Az. z 426 wr 1454/13

Der Insolvenzverwalter Laurentius Baier ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Constanze Gempener Tischlereien Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Constanze Gempener anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 469 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 506.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Constanze Gempener Tischlereien Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Solingen vom 18.6.2014
Aktenzeichen: C 787 3x 5347/18
jurisPR-InsR 1963, 36908


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