15Apr

Urteil Christward Will Fahnen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Christward Will

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Christward Will Fahnen Gesellschaft mbH – BGH vom 25.11.1952 – Az. m 61 Jr 9167/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Christward Will Fahnen Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Marita Kunz Räuchereien Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Marita Kunz Räuchereien Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Christward Will Fahnen Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Christward Will Fahnen Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 25.11.1952
Aktenzeichen: y 74 Cm 1520/14
ZInsO 1999, 12631


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