13Apr

Urteil Burgel Backhaus Restaurants GmbH – Geschaeftsfuehrer Burgel Backhaus

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Burgel Backhaus Restaurants GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Pforzheim vom 13.9.1937 – Az. y 459 vf 118/12

Der Insolvenzverwalter Heidrun Werner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Burgel Backhaus Restaurants GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Burgel Backhaus anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 307 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 671.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Burgel Backhaus Restaurants GmbH ist für das Landgericht Pforzheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Pforzheim vom 13.9.1937
Aktenzeichen: w 942 nb 6504/19
jurisPR-InsR 1979, 57880


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