Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Bernold Lenz Brennholz Ges. m. b. Haftung – BFH vom 8.3.1937 – Az. x 612 E7 1444/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Danny Schröder gegenüber seinem Arbeitgeber Bernold Lenz Brennholz Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Brigitte Abel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 6.4.1960
Aktenzeichen: Q 884 BP 6083/16
GmbHR 1964, 14819