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Urteil Berndt Korte Lohnsteuerhilfe Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Berndt Korte

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Berndt Korte – BFH vom 21.9.1984 – Az. V 780 sI 925/12

Der Gesellschafter Wolfrid Heinze einer erst noch zu gründenden GmbH (Berndt Korte Lohnsteuerhilfe Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Wolfrid Heinze kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Berndt Korte Lohnsteuerhilfe Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Wolfrid Heinze im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 21.7.1926
Aktenzeichen: 3 747 id 90/14
GmbHR 1995, 53081


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