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Geschäftsraummietvertrag

Zwischen

Lili Stiller Rechtsanwälte GmbH
Vertreten durch die Geschäftsführung Lili Stiller
(Vermieter)

und

Carola Arglos Werbefotografie Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vertreten durch die Geschäftsführung Walther Gärtner
(Mieter)

wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

§1 Mieträume

Vermietet werden im Geschäftshaus in Münster folgende Räume:
Erdgeschoss: 228 qm
1. Etage: 1259 qm
2. Etage: 868 qm
3. Etage: 961 qm
4. Etage: 375 qm
5. Etage: 1333 qm
6. Etage: 300 qm
7. Etage: 787 qm
8. Etage: 1053 qm

Keller: 402 qm
Dachboden: 282 qm

Die Mietfläche beträgt 7848 qm.

Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
10 Schlüssel

Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

§2 Mietzweck

Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Rechtsanwälte:

Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

§3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

§4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

Das Mietverhältnis beginnt am 16.04.2021 und endet nach 7 Jahren.

Das Mietverhältnis verlängert sich um 3 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

§5 Fristlose Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

oder
b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

oder
c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

oder
d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

§6 Mietzins

Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 62784
Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
IBAN DE99 4040 7302 7967 4032 58

Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

Betriebskosten in Höhe von Euro 15696
sonstige Kosten in Höhe von Euro 70632

§7 Anpassung des Mietzinses

Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

§8 Mietkaution

Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

§9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

§10 Betreten der Mietsache

Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

§11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

§12 Untervermietung, Nachmieter

Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

§13 Außenreklame

Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

§14 Sachen des Mieters

Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
…………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………

§15 Wettbewerbsschutz

Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

§16 Besondere Vereinbarungen

………………………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………

§17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

Gerichtsstand ist Münster.

Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

§18 Sonstiges

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

Münster, 16.04.2021

……………………………………………….. ………………………………………………..

Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


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    Genussschein der Swanhild Meyer Personalentwicklung Gesellschaft mbH

    Herr / Frau Marilen Nickel dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
    mit einem Nominalbetrag von
    146.200 ,- EURO
    (in Worten: eins vier sechs zwei null null EURO)

    am Genussrechtskapital der Swanhild Meyer Personalentwicklung Gesellschaft mbH,
    Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 62317, beteiligt.

    Frankfurt am Main, 16.04.2021 Swanhild Meyer
    Unterschrift


    Bedingungen

    § 1 Genussrechtskapital

    1. Das Genussrechtskapital Swanhild Meyer Personalentwicklung Gesellschaft mbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
    2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
    3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
      Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
    4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

    § 2 Gewinnanspruch

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 2 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Swanhild Meyer Personalentwicklung Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
    2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Swanhild Meyer Personalentwicklung Gesellschaft mbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 3 % übersteigt.
    3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Swanhild Meyer Personalentwicklung Gesellschaft mbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 16.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

    § 3 Ausschüttungsfälligkeit

    1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

    § 4 Laufzeit / Kündigung

    1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2024.
    2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
    3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
    4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

    § 5 Information

    1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
    2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
    3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

    Frankfurt am Main, 16.04.2021
    Swanhild Meyer


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      Bilanz
      Sigfrid GroÃ?mann Drogerien Gesellschaft mbH,Heidelberg

      Bilanz
      Aktiva
      Euro 2021
      Euro
      2020
      Euro
      A. Anlagevermögen
      I. Immaterielle Vermögensgegenstände 3.089.967 7.437.805 6.318.084
      II. Sachanlagen 5.034.924 6.158.860 4.788.129
      III. Finanzanlagen 4.969.308
      B. Umlaufvermögen
      I. Vorräte 8.185.464 9.996.781 2.665.178
      II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.124.912 8.425.854 2.202.280
      III. Wertpapiere 8.198.920 9.027.503 1.880.452
      IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 9.348.473 7.084.602
      C. Rechnungsabgrenzungsposten 7.013.365 8.865.562 3.441.125
      Summe
      Passiva
      2021
      Euro
      2020
      Euro
      A. Eigenkapital
      I. Gezeichnetes Kapital 7.503.928 1.328.005
      II. KapitalrÜcklage 1.113.205 3.095.156
      III. GewinnrÜcklagen 3.949.740 7.210.714
      IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 3.253.929 9.241.346
      V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 8.457.292 160.955
      B. RÜckstellungen 1.448.517 1.262.621
      C. Verbindlichkeiten 3.096.355 7.754.486
      D. Rechnungsabgrenzungsposten 3.904.885 6.085.657
      Summe


      Gewinn- u. Verlustrechnung
      Sigfrid GroÃ?mann Drogerien Gesellschaft mbH,Heidelberg

      Gewinn- und Verlustrechnung
      01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
      EUR EUR EUR EUR
      1. Sonstige betriebliche Erträge 4.999.465 4.698.778
      2. Personalaufwand
      a) Löhne und Gehälter 4.514.268 4.815.810
      b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 2.217.979 7.847.192 137.419 5.136.165
      – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
      Abschreibungen
      auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
      Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
      9.030.196 2.243.082
      3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 6.254.570 1.635.490
      4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 6.406.021 9.453.472
      Jahresfehlbetrag 4.810.020 1.818.106
      5. JahresÜberschuss 4.773.978 9.758.978
      6. Verlustvortrag aus dem 2020 214.222 1.746.981
      7. Bilanzverlust 5.907.759 7.979.260


      Entwicklung des Anlagevermögens
      Sigfrid GroÃ?mann Drogerien Gesellschaft mbH,Heidelberg

      Entwicklung des Anlagevermögens
      Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
      01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
      I. Sachanlagen
      1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 9.355.314 4.827.952 9.260.947 5.324.950 3.266.511 2.386.971 877.822 6.396.129 9.875.159 561.829
      2. Technische Anlagen und Maschinen 9.100.038 752.824 8.381.340 8.416.460 4.097.648 1.983.371 2.043.611 2.435.360 2.457.858 667.434
      3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.146.218 294.450 3.870.276 3.178.398 5.402.586 8.976.247 9.212.516 7.416.896 3.887.862 9.492.011
      3.942.291 4.132.341 5.512.564 5.956.672 1.630.304 6.310.415 3.102.209 1.053.541 424.738 6.382.422
      II. Finanzanlagen
      1. Anteile an verbundenen Unternehmen 169.259 5.138.216 5.443.514 7.162.427 9.883.598 3.163.030 6.721.475 3.776.968 6.011.176 3.486.758
      2. Genossenschaftsanteile 9.671.301 6.789.186 8.058.691 4.796.063 7.618.007 2.473.864 5.377.982 2.731.410 9.319.965 7.186.002
      9.515.824 8.963.994 5.327.265 1.141.383 6.084.887 3.180.806 6.750.896 872.404 8.501.427 590.728
      8.213.030 3.467.457 5.839.554 3.342.756 8.010.865 6.193.736 8.717.106 1.179.297 3.438.362 9.226.916

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        Bilanz
        Hilda Ehrlich Gase Ges. mit beschränkter Haftung,Moers

        Bilanz
        Aktiva
        Euro 2021
        Euro
        2020
        Euro
        A. Anlagevermögen
        I. Immaterielle Vermögensgegenstände 9.374.316 1.343.775 7.555.247
        II. Sachanlagen 7.661.641 8.928.280 7.251.367
        III. Finanzanlagen 1.597.845
        B. Umlaufvermögen
        I. Vorräte 2.622.882 2.828.832 9.073.888
        II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.364.291 8.270.980 2.617.046
        III. Wertpapiere 4.377.718 6.139.404 4.205.139
        IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 1.947.773 1.115.430
        C. Rechnungsabgrenzungsposten 3.938.053 9.031.706 8.462.277
        Summe
        Passiva
        2021
        Euro
        2020
        Euro
        A. Eigenkapital
        I. Gezeichnetes Kapital 4.760.253 6.764.562
        II. KapitalrÜcklage 1.646.710 917.365
        III. GewinnrÜcklagen 4.098.183 2.829.851
        IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 4.368.655 2.588.332
        V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 1.590.853 894.348
        B. RÜckstellungen 5.807.744 5.795.939
        C. Verbindlichkeiten 8.380.061 837.040
        D. Rechnungsabgrenzungsposten 1.011.517 6.599.191
        Summe


        Gewinn- u. Verlustrechnung
        Hilda Ehrlich Gase Ges. mit beschränkter Haftung,Moers

        Gewinn- und Verlustrechnung
        01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
        EUR EUR EUR EUR
        1. Sonstige betriebliche Erträge 1.994.587 1.186.703
        2. Personalaufwand
        a) Löhne und Gehälter 1.879.909 1.124.626
        b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 6.098.403 5.425.975 4.835.784 7.250.906
        – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
        Abschreibungen
        auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
        Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
        1.314.055 3.150.425
        3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.702.134 1.990.287
        4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 9.434.149 6.333.077
        Jahresfehlbetrag 4.712.638 7.443.482
        5. JahresÜberschuss 6.764.463 4.189.088
        6. Verlustvortrag aus dem 2020 2.609.216 311.205
        7. Bilanzverlust 5.348.621 8.397.521


        Entwicklung des Anlagevermögens
        Hilda Ehrlich Gase Ges. mit beschränkter Haftung,Moers

        Entwicklung des Anlagevermögens
        Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
        01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
        I. Sachanlagen
        1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 7.537.308 8.087.578 1.159.959 2.718.053 6.937.894 7.162.249 8.289.676 8.367.229 2.784.407 1.078.142
        2. Technische Anlagen und Maschinen 9.877.930 2.451.575 7.997.960 5.837.724 7.993.156 6.409.472 2.956.332 2.678.136 6.829.171 7.890.800
        3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 5.768.979 6.571.725 2.768.760 5.537.179 3.736.213 8.703.499 9.299.033 4.335.317 9.564.476 5.768.189
        7.902.009 1.027.991 9.005.167 9.575.284 9.074.973 7.528.045 438.299 508.822 1.633.575 7.565.589
        II. Finanzanlagen
        1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2.875.036 5.241.311 2.941.970 9.082.262 9.080.087 676.993 6.540.984 6.791.630 887.224 4.224.498
        2. Genossenschaftsanteile 3.910.304 6.057.102 5.745.001 7.023.940 3.474.549 1.928.796 4.403.947 5.328.576 1.981.983 6.838.685
        9.046.800 310.530 8.567.403 4.421.928 5.331.209 3.182.677 6.607.352 3.435.657 5.434.105 8.720.274
        5.425.319 188.868 8.872.707 2.009.995 4.405.191 1.762.006 3.017.892 4.471.855 8.750.859 9.438.966

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          Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
          Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

          Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

          Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

          Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

          Paragraph 1 Firma, Sitz

          Die Firma der Gesellschaft lautet: Alexandra Gerhardt Seniorenservice Ges. m. b. Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Neuss

          Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
          Gegenstand des Unternehmens ist Ankauf – Verkauf

          Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

          Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
          Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

          Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
          Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 442628,00 EUR

          Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

          a. Bartholomäus Adlikoner eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 414768,
          b. Irena Veit eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 10878,
          c. Adolf Kunz eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 16982.

          Paragraph 5 Geschäftsführer
          Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
          Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

          Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
          Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
          einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
          insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

          Paragraph 7 Geschäftsführung
          Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
          Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
          Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

          Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
          Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

          Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

          a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
          b. die Auflösung der Gesellschaft.
          c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
          Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
          Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
          Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

          Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
          Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
          Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

          Einberufung

          a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
          b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
          Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
          c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
          Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
          d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

          Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
          Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

          Paragraph 11 Gewinnverteilung
          Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
          Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
          Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

          Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
          Übertragung von Geschäftsanteilen
          Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
          Austrittsrecht
          Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
          a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
          b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
          Ausschluss
          Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

          a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
          b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

          wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
          wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
          wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
          Tod eines Gesellschafters
          Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
          Durchführung des Ausscheidens

          a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
          Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
          Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
          b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
          im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
          Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

          Paragraph13 Abfindung
          Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
          Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
          Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

          Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
          Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

          Paragraph 15 Schlussbestimmungen
          Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
          Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
          Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
          Als Gerichtsstand wird Neuss vereinbart

          Anmerkung:
          An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

          Notarieller Beurkundungshinweis

          ……………………………………….. ………………………………………..

          Neuss, 13.04.2021 Unterschrift

          Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

          a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

          >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
          Muster für eine Schlichtungsklausel:

          Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

          b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
          Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

          Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

          c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

          [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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            Arbeitsvertrag – Standard –

            Zwischen

            Elvira Berger Matratzen Ges. mit beschränkter Haftung
            mit Sitz in Regensburg
            Vertreten durch die Geschäftsführung Elvira Berger
            – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

            und

            Astrid Holz aus Hamm
            – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

            wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

            § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

            Das Arbeitsverhältnis beginnt am 12.04.2021.

            § 2 Probezeit

            Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 23 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden.

            § 3 Tätigkeit

            Der Arbeitnehmer wird als Fachpraktiker/in für Buchbinderei (§66 BBiG/§42r HwO) eingestellt

            und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

            Fachpraktiker/in für Buchbinderei (§66 BBiG/§42r HwO)

            …………………………………………………………………………………………………………

            Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

            § 4 Arbeitszeit

            Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

            Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

            § 5 Arbeitsvergütung

            Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 9,62 Euro.

            Überstunden von bis zu 25% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

            § 6 Urlaub

            Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 9 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

            Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

            Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

            Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

            Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

            § 7 Krankheit

            Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

            § 8 Verschwiegenheitspflicht

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

            Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

            Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

            § 9 Nebentätigkeit

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

            Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

            Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

            § 10 Vertragsstrafe

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

            § 11 Kündigung

            Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

            Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

            Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

            § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

            Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

            Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

            § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

            …………………………………………………………………………………………………………

            …………………………………………………………………………………………………………

            § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

            Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

            Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

            Regensburg, 12.04.2021 Hamm, 12.04.2021

            ……………………………………………….. ………………………………………………..

            Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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              Letter of Intent (Absichtserklärung) zwischen Korinna Bienlein Zahnkosmetik Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Gundhart Baumgärtner Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

              Zwischen

              Korinna Bienlein Zahnkosmetik Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              Sitz in Moers
              – ANBIETER –
              Vertreten durch den Geschäftsführer Korinna Bienlein

              und

              der Firma Gundhart Baumgärtner Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              Sitz in Hamburg
              Vertreten durch den Geschäftsführer Gundhart Baumgärtner

              – ANWENDER –

              1. Vorbemerkungen

              Die ANWENDER GMBH möchte ihr System umstellen und beabsichtigt insofern Software von ANBIETER einzusetzen und ANBIETER zusätzlich mit der Projekt- und Einführungsunterstützung zu beauftragen.

              Die Parteien halten nachstehend den Stand ihrer bisherigen Verhandlungen und ihre vorläufigen Vereinbarungen fest. Sie begründen damit noch keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von den weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. Der später abschließende Vertrag (Hauptvertrag) soll folgenden wesentlichen Inhalt haben:

              2. Wesentlicher Inhalt des zwischen ANWENDER GMBH und ANBIETER abzuschließenden Lizenz- und Dienstleistungsvertrags (Hauptvertrag)

              Gegenstand der vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung ist der Erwerb und die Installation der Software für einen Testbetrieb. Dieser Testbetrieb soll ab dem 12.04.2021 in einen Echtbetrieb übergehen.

              Der zu vereinbarende Dienstleistungsteil soll konkrete Abstimmungen und ein Konzept zur Einführungs- und Projektunterstützung, Echtstartunterstützung, zur Einrichtung und Abstimmung der Schnittstellen sowie die notwendigen Anwenderschulungen enthalten.

              3. Zeitplan

              Die Parteien stimmen darin überein, dass sie schnellstmöglich Gespräche zur Ausarbeitung eines Lizenz- und Dienstleistungsvertrages im Geiste dieser Absichtserklärung aufnehmen mit dem Ziel eines zügigen Vertragsabschlusses.

              Beide Parteien sind bereit, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Vertragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

              4. Inkrafttreten und Laufzeit der Absichtserklärung

              Diese Absichtserklärung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet automatisch mit Abschluss eines Hauptvertrages zwischen den Parteien, spätestens jedoch am 21.6.2025, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit dieser Absichtserklärung schriftlich vereinbart.

              5. Geheimhaltung

              Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Absichtserklärung verwendet werden.

              Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

              diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
              diese ohne ihr Zutun veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
              diese ihr nach Abschluss der Absichtserklärung von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig, also ohne Bruch dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei, übermittelt wurden;
              diese schriftlich durch die offenlegende Partei gegenüber der anderen Partei freigegeben werden;

              – diese ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Partei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.

              6. Schlussbestimmungen

              Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Absichtserklärung sind mit deren Inkrafttreten gegenstandslos.

              Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

              Rechte und Pflichten aus dieser Absichtserklärung werden durch Formumwandlung bzw. Neustrukturierungen der Betriebsorganisation der Parteien, auch wenn diese zur Ausgliederung von Betriebsteilen oder zur Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führen, nicht berührt.

              Sollte eine Bestimmung dieser Absichtserklärung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

              Auf diese Absichtserklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Moers.

              Moers, 12.04.2021 Hamburg, 12.04.2021

              ______________________________ ______________________________

              Unterschrift ANBIETER Unterschrift ANWENDER
              Korinna Bienlein Zahnkosmetik Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gundhart Baumgärtner Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
              Korinna Bienlein Gundhart Baumgärtner


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                Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts

                Zwischen

                Frau / Herren
                Rudi Mayer

                Wohnhaft in Wiesbaden

                und

                Frau / Herren
                Felizia Rau

                Wohnhaft in Düsseldorf

                wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

                § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

                Zum gemeinsamen Betrieb eines Decken (ohne Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)handelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

                ‚Rudi Mayer und Felizia Rau, Decken (ohne Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)einzelhandel‘

                gegründet.

                Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
                Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

                § 2 Dauer der Gesellschaft

                Die Gesellschaft beginnt am 10.04.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 21 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

                § 3 Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                § 4 Einlagen der Gesellschafter

                Frau / Herr Rudi Mayer bringt in bar 975.151,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 157.121,- EURO ein. Frau / Herr Felizia Rau bringt in bar 236.679,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 622.415,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

                § 5 Geschäftsführung und Vertretung

                Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

                Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

                1. Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
                2. Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
                3. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
                4. Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 979.949,- EURO übersteigt
                5. Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

                § 6 Pflichten der Gesellschafter

                Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 83.500 € vereinbart.

                Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

                Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

                § 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

                Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 250.306,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

                § 8 Kündigung eines Gesellschafters

                Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
                Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
                Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

                § 9 Tod eines Gesellschafters

                Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.

                § 10 Einsichtsrecht

                Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
                Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

                § 11 Salvatorische Klausel

                Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
                Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

                § 12 Änderungen des Vertrages

                Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

                Wiesbaden, 10.04.2021 Düsseldorf, 10.04.2021

                ____________________________ ____________________________

                Unterschrift Rudi Mayer Unterschrift Felizia Rau


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                  Dieser Artikel erläutert die Wärmepumpe allgemein. Für Wärmepumpen speziell zu Heizzwecken siehe Wärmepumpenheizung.

                  Schaubild des Wärmeflusses (große Pfeile) und des Kältemittels (kleine Pfeile) einer Kompressionswärmepumpe (vgl. Kompressionskältemaschine):
                  1) Kondensator, 2) Drossel, 3) Verdampfer, 4) Kompressor
                  Dunkelrot: Gasförmig, hoher Druck, sehr warm
                  Rosa: Flüssig, hoher Druck, warm
                  Blau: Flüssig, niedriger Druck, sehr kalt
                  Hellblau: Gasförmig, niedriger Druck, kalt

                  Eine Wärmepumpe ist eine Maschine, die unter Aufwendung von technischer Arbeit thermische Energie aus einem Reservoir mit niedrigerer Temperatur (in der Regel ist das die Umgebung) aufnimmt und – zusammen mit der Antriebsenergie – als Nutzwärme auf ein zu beheizendes System mit höherer Temperatur (Raumheizung) überträgt. Der verwendete Prozess ist im Prinzip die Umkehrung eines Wärme-Kraft-Prozesses, bei dem Wärmeenergie mit hoher Temperatur aufgenommen und teilweise in mechanische Nutzarbeit umgewandelt und die Restenergie bei niedrigerer Temperatur als Abwärme abgeführt wird, meist an die Umgebung. Das Prinzip der Wärmepumpe verwendet man auch zum Kühlen (so beim Kühlschrank), während der Begriff „Wärmepumpe“ nur für das Heizaggregat verwendet wird. Beim Kühlprozess ist die Nutzenergie die aus dem zu kühlenden Raum aufgenommene Wärme, die zusammen mit der Antriebsenergie als Abwärme an die Umgebung abgeführt wird.

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Technische Realisierung

                  1.1 Einzelheiten

                  2 Kältemittel (Arbeitsgase)
                  3 Leistungszahl und Gütegrad

                  3.1 Beispielwerte
                  3.2 Datenblätter

                  4 Einteilung
                  5 Bauformen

                  5.1 Elektrisch angetriebene Kompressions-Wärmepumpe
                  5.2 Wärmepumpe mit Öl- oder Gasmotorantrieb
                  5.3 Detaillierte Beschreibung von Wärmepumpen zur Gebäudebeheizung

                  6 Geschichte
                  7 Siehe auch
                  8 Literatur
                  9 Weblinks
                  10 Einzelnachweise

                  Technische Realisierung

                  Abbildung 1: Schaltbild einer Wärmepumpe mit Kaltdampfprozess
                  Abbildung 2: T-s-Diagramm des Vergleichsprozesses
                  Temperaturen. TU=Umgebungstemperatur,
                  TV= Verdampfertemperatur,
                  TK=Kondensatortemperatur,
                  TN/H=Nutz-/Heiztemperatur

                  Wärmepumpen werden in der Regel mit Medien betrieben, die bei niedrigem Druck unter Wärmezufuhr verdampfen und nach der Verdichtung auf einen höheren Druck unter Wärmeabgabe wieder kondensieren. Der Druck wird so gewählt, dass die Temperaturen des Phasenübergangs einen für die Wärmeübertragung ausreichenden Abstand zu den Temperaturen von Wärmequelle und Wärmesenke haben. Je nach verwendetem Stoff liegt dieser Druck in unterschiedlichen Bereichen. Abbildung 1 zeigt das Schaltbild mit den vier für den Prozess erforderlichen Komponenten: Verdampfer, Verdichter (Kompressor), Kondensator und Drossel, Abbildung 2 den Prozess im T-s-Diagramm. Theoretisch wäre es möglich, die Arbeitsfähigkeit des Kondensates beim Entspannen auf den niedrigeren Druck durch eine Kraftmaschine, beispielsweise eine Turbine, zu nutzen. Doch dabei würde die Flüssigkeit teilweise verdampfen und so große technische Schwierigkeiten bei einem nur geringen Energiegewinn verursachen, so dass man der Einfachheit halber hier eine Drossel verwendet (Entspannung mit konstanter Totalenthalpie).

                  Einzelheiten

                  Bei der Wärmepumpe werden physikalische Effekte des Übergangs einer Flüssigkeit in die gasförmige Phase und umgekehrt ausgenutzt. So zeigt Propan die Eigenschaft, abhängig vom Druck und seiner Temperatur einerseits entweder gasförmig oder flüssig zu sein und andererseits als Gas bei Kompression heiß zu werden und sich bei Entspannung abzukühlen: Propan bei normalem Luftdruck und kühler Außentemperatur (zum Beispiel 5 °C) ist gasförmig; komprimiert man es, wird es wärmer, bleibt aber gasförmig. Kühlt man es dann auf Zimmertemperatur ab, wird es flüssig (dabei sinkt der Druck wieder etwas). Wenn man das flüssige Propan entspannt, verdampft es (es wird wieder zu Gas) und wird dabei sehr kalt.

                  Diesen Effekt nutzt man bei der Wärmepumpe aus: Das Propangas wird im Verdichter durch einen Motor zusammengepresst und erhitzt sich dabei. Das heiße, komprimierte Gas kann dann im Wärmetauscher seine Wärme an das Wasser der Heizungsanlage abgeben. Dabei kühlt sich das komprimierte Gas ab und kondensiert zu flüssigem Propan (der Wärmetauscher einer Wärmepumpe wird deshalb Kondensator genannt). Beim anschließenden Durchgang durch das Expansionsventil, eine Drossel (in einfachen Modellen eine extreme Engstelle im Rohr) wird das flüssige Propan entspannt, verdampft dabei und wird sehr kalt (deutlich kälter als 5 °C). Lässt man das kalte Gas dann durch einen zweiten Wärmetauscher (meist außerhalb des Hauses) strömen, der von außen – zum Beispiel durch Grundwasser oder die Außenluft – immer bei zum Beispiel 5 °C gehalten wird, erwärmt sich das sehr kalte Gas auf 5 °C und die Umgebung kühlt sich um 1 oder 2 °C ab. Auf diese Weise nimmt das Propan aus dem Grundwasser oder der Außenluft genauso viel Wärme auf, wie es vorher an das Heizungswasser abgegeben hat. Es wird dann wieder dem Verdichter zugeführt, und der Prozess beginnt von neuem.

                  Die benötigte Energie zum Antrieb der Wärmepumpe verringert sich, das heißt der Betrieb wird umso effizienter, je geringer die Temperaturdifferenz zwischen Quelle und Senke z. B. der Vorlauftemperatur der Heizungsanlage ist. Diese Bedingung erfüllen Niedertemperaturheizungen am besten, deshalb wird die Wärme im Wohnraum häufig durch eine Flächenheizung z. B. Fußbodenheizung abgegeben.[1]

                  Je nach Auslegung des Systems kann der Heizenergieaufwand um zirka 30 bis 50 % reduziert werden.[2] Durch Kopplung mit Solarstrom, Haushaltsstrom oder Erdgas zum Antrieb der Wärmepumpe kann die Kohlendioxidemission im Vergleich zum Heizöl oder Gas erheblich gesenkt werden.[1]

                  Der Auswahl der richtigen Wärmequelle kommt eine besondere Bedeutung zu, denn diese bestimmt maßgeblich die maximal erreichbare Arbeitszahl einer Wärmepumpe.

                  „Ein Maß für die Effizienz einer Wärmepumpe ist die Jahresarbeitszahl. Sie beschreibt das Verhältnis der Nutzenergie in Form von Wärme zur aufgewendeten Verdichterenergie in Form von Strom.“[1] Bei guten Anlagen ist dieser Wert größer als 5,0 (Direktverdampfungsanlagen). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass bei der Berechnung der Jahresarbeitszahl weder Nebenverbräuche noch Speicherverluste berücksichtigt werden.[3]

                  Wirtschaftlichkeit: Bei der Beheizung von kleineren Wohngebäuden werden Wärmepumpen elektrisch angetrieben. Wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einer herkömmlichen Heizung z. B. Gas verglichen werden, bietet die Jahresarbeitszahl einen Indikator für einen Betriebskostenvergleich zwischen Wärmepumpe und Gasheizung. Falls der Strompreis für die Wärmepumpe (in €/kWh) höher als der Gaspreis (in €/kWh) multipliziert mit der Jahresarbeitszahl ist, so ist zu erwarten, dass schon die Stromkosten für die Wärmepumpe höher als die Kosten für das Verbrennen von Gas sind. Sinngemäß gilt dies auch für den Vergleich einer Wärmepumpe mit einer Ölheizung. In dieser Rechnung wird die durch Verbrennungsprozesse freigesetzte CO2-Menge und der einhergehende Erderwärmungsprozess sowie freigesetzter Feinstaub und mögliche Folgeschäden nicht berücksichtigt.

                  Bei noch in Betrieb befindlichen älteren Kohlekraftwerken kann aus drei Teilen Wärmeenergie nur ein Teil Strom gewonnen werden.[1] Für strombetriebene Wärmepumpen ist es notwendig einen möglichst hohen Anteil regenerativ erzeugten Strom im Strommix zu erreichen.

                  Bei der direkten elektrischen Beheizung, zum Beispiel mit Heizstäben, entspricht die erzeugte Wärmeenergie genau der eingesetzten elektrischen Energie (COP=1). Die elektrische Energie ist aber wesentlich hochwertiger als Wärmeenergie bei niedriger Temperatur, denn durch Einsatz einer Wärmekraftmaschine kann immer nur ein Teil der Wärmeleistung wieder in elektrische Leistung umgeformt werden.

                  Leistungsbilanz der Wärmepumpe: Der COP beschreibt den Quotienten aus nutzbarer Wärme (rot) und der dafür aufgewendeten elektrischen Verdichterleistung (gelb)

                  Der Abluft, der Außenluft, dem Erdboden, dem Abwasser oder dem Grundwasser kann Wärme durch Einsatz einer Wärmepumpe entzogen werden. Ein Vielfaches der für die Wärmepumpe eingesetzten elektrischen Leistung kann der Wärmequelle (Luft, Erdboden) entzogen werden und auf ein höheres Temperaturniveau gepumpt werden. In der Leistungsbilanz wird der Wärmepumpe elektrische Leistung für den Verdichterantrieb und die der Umwelt entzogene Wärme zugeführt. Am Austritt der Wärmepumpe steht ein Teil der zugeführten Leistung als Wärme auf höherem Niveau zur Verfügung. In der Gesamtleistungsbilanz sind noch die Verluste des Prozesses zu berücksichtigen.

                  Das Verhältnis von der in den Heizkreis abgegebenen Wärmeleistung zur zugeführten elektrischen Verdichterleistung wird als Leistungszahl bezeichnet. Die Leistungszahl hat einen oberen Wert, der nicht überschritten und aus dem Carnot-Kreisprozess abgeleitet werden kann. Die Leistungszahl wird auf einem Prüfstand gemäß der Norm EN 14511 (früher EN 255) ermittelt und gilt nur unter den jeweiligen Prüfbedingungen. Gemäß EN 14511 wird die Leistungszahl auch COP genannt (Coefficient Of Performance). Der COP ist Gütekriterium für Wärmepumpen, erlaubt jedoch keine energetische Bewertung der Gesamtanlage.

                  Um eine möglichst hohe Leistungszahl und somit eine hohe Energieeffizienz zu erlangen, sollte die Temperaturdifferenz zwischen der Temperatur der Wärmequelle und der Nutztemperatur möglichst gering sein. Die Wärmeübertrager sollten für möglichst geringe Temperaturdifferenzen zwischen der Primär- und Sekundärseite ausgelegt sein.

                  Die Bezeichnung Wärmepumpe beruht darauf, dass Wärme aus der Umgebung auf ein höheres nutzbares Temperaturniveau angehoben (gepumpt) wird. Die Wärmepumpe hat einen Verdichter, der elektrisch oder durch einen Verbrennungsmotor angetrieben wird. Der Verdichter komprimiert ein Kältemittel auf einen höheren Druck, wobei es sich erwärmt. Die beim nachfolgenden Abkühlen und Verflüssigen des Kältemittels freigesetzte Energie wird in einem Wärmeübertrager auf das Wärmeträgermedium des Heizkreises, meistens Wasser oder Sole, übertragen. Das Kältemittel wird anschließend an einem Expansionsventil entspannt und es kühlt sich ab. Das kalte Kältemittel wird dem Verdampfer (Erdwärmesonden, Luftverdampfer) zugeführt und geht durch Aufnahme von Umgebungswärme (Anergie) in den gasförmigen Zustand über.

                  Ein Nachteil der Wärmepumpe ist der deutlich höhere apparative Aufwand. Besonders kostenintensiv sind wirkungsvolle Verdampfer (Erdwärmesonden, erdverlegte Flächenverdampfer) durch die damit verbundenen Erdarbeiten. Die Investitionen gegenüber einem konventionellen Gas- oder Heizölbrenner sind deutlich höher. Dafür ist der regelmäßige Aufwand für Wartung und Instandhaltung deutlich geringer, zum Beispiel fallen keine Reinigungs- und Schornsteinfegerkosten an.

                  Der Wärmepumpenprozess, nach Rudolf Plank Plank-Prozess genannt, wird auch als Kraftwärmemaschine bezeichnet. Der Grenzfall einer reversibel arbeitenden Kraftwärmemaschine ist der linksläufige Carnotprozess.

                  Kältemittel (Arbeitsgase)

                  Von 1930 bis zum Anfang der 1990er Jahre waren die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) die bevorzugten Kältemittel. Sie kondensieren bei Raumtemperatur unter leicht handhabbarem Druck. Sie sind nicht giftig, nicht brennbar und reagieren nicht mit den üblichen Werkstoffen. Wenn FCKW freigesetzt werden, schädigen sie jedoch die Ozonschicht der Atmosphäre und tragen zum Ozonloch bei. In Deutschland wurde daher der Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen im Jahr 1995 verboten. Die als Ersatz verwendeten Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) schädigen nicht die Ozonschicht, tragen jedoch zum Treibhauseffekt bei und sind im Kyoto-Protokoll als umweltgefährdend erfasst. Als natürliche Kältemittel gelten reine Kohlenwasserstoffe wie Propan oder Propylen, wobei deren Brennbarkeit besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich macht. Anorganische, nicht brennbare Alternativen wie Ammoniak, Kohlendioxid oder Wasser wurden ebenfalls für Wärmepumpen eingesetzt. Aufgrund spezifischer Nachteile haben sich diese Kältemittel nicht im größeren technischen Maßstab durchsetzen können. Ammoniak (NH3) und Kohlendioxid (CO2) werden generell in industriellen Kühlanlagen wie Kühlhäusern und Brauereien eingesetzt.[2] CO2 ist anstelle von Fluorkohlenwasserstoffen für die Klimatisierung von Fahrzeugen angedacht und wird bereits von ersten Herstellern eingesetzt (Stand 2017).

                  Leistungszahl und Gütegrad

                  → Hauptartikel: Leistungszahl

                  Die Leistungszahl ε, in der Literatur auch als Heizzahl bezeichnet[4] einer Wärmepumpe, englisch Coefficient Of Performance

                  (
                  C
                  O
                  P
                  )

                  {displaystyle (COP)}

                  , ist der Quotient aus der Wärme, die in den Heizkreis abgegeben wird, und der eingesetzten Energie:

                  C
                  O
                  P

                  =

                  Q

                  c

                  W

                  {displaystyle mathrm {COP} ={frac {Q_{c}}{W}}}

                  Bei typischen Leistungszahlen von 4 bis 5 steht das Vier- bis Fünffache der eingesetzten Leistung als nutzbare Wärmeleistung zur Verfügung, der Zugewinn stammt aus der entzogenen Umgebungswärme.

                  Die Leistungszahl hängt stark vom unteren und oberen Temperaturniveau ab. Die theoretisch maximal erreichbare Leistungszahl

                  C
                  O
                  P

                  m
                  a
                  x

                  {displaystyle mathrm {COP} _{mathrm {max} }}

                  einer Wärmepumpe ist entsprechend dem zweiten Hauptsatz der Thermodynamik begrenzt durch den Kehrwert des Carnot-Wirkungsgrads

                  η

                  C

                  {displaystyle eta _{C}}

                  C
                  O
                  P

                  m
                  a
                  x

                  =

                  1

                  η

                  C

                  =

                  T

                  warm

                  T

                  warm

                  T

                  kalt

                  {displaystyle mathrm {COP} _{mathrm {max} }={frac {1}{eta _{C}}}={frac {T_{text{warm}}}{T_{text{warm}}-T_{text{kalt}}}}}

                  Für die Temperaturen sind die absoluten Werte einzusetzen.

                  Der Gütegrad

                  η

                  W
                  P

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }}

                  einer Wärmepumpe ist die tatsächliche Leistungszahl bezogen auf die ideale Leistungszahl bei den verwendeten Temperaturniveaus. Er berechnet sich zu:

                  η

                  W
                  P

                  =

                  C
                  O
                  P

                  C
                  O
                  P

                  m
                  a
                  x

                  bzw.

                  C
                  O
                  P

                  =

                  C
                  O
                  P

                  m
                  a
                  x

                  η

                  W
                  P

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }={frac {mathrm {COP} }{mathrm {COP} _{mathrm {max} }}}qquad {text{bzw.}}qquad mathrm {COP} =mathrm {COP} _{mathrm {max} }cdot eta _{mathrm {WP} }}

                  Praktisch werden Wärmepumpengütegrade

                  η

                  W
                  P

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }}

                  im Bereich 0,45 bis 0,55 erreicht.

                  Beispielwerte

                  Das untere Temperaturniveau einer Wärmepumpe liegt bei 10 Ã‚°C (= 283,15 K), und die Nutzwärme wird bei 50 Ã‚°C (= 323,15 K) übertragen. Bei einem idealen reversiblen Wärmepumpenprozess, der Umkehrung des Carnotprozesses, würde die Leistungszahl bei 8,1 liegen. Real erreichbar ist bei diesem Temperaturniveau eine Leistungszahl von 4,5. Mit einer Energieeinheit Exergie, die als technische Arbeit oder elektrische Leistung eingebracht wird, können 3,5 Einheiten Anergie aus der Umgebung auf das hohe Temperaturniveau gepumpt werden, so dass 4,5 Energieeinheiten als Wärme bei 50 Ã‚°C Heizungs-Vorlauftemperatur genutzt werden können. (1 Einheit Exergie + 3,5 Einheiten Anergie = 4,5 Einheiten Wärmeenergie).

                  In der Gesamtbetrachtung müssen aber der exergetische Kraftwerkwirkungsgrad und die Netzübertragungsverluste berücksichtigt werden, welche einen Gesamtwirkungsgrad von ca. 35 % erreichen. Die benötigte 1 kWh Exergie erfordert einen Primärenergieeinsatz von 100 / 35 × 1 kWh = 2,86 kWh. Wenn die Primärenergie nicht im Kraftwerk eingesetzt, sondern direkt vor Ort zur Beheizung genutzt wird, erhält man bei einem Feuerungswirkungsgrad von 95 % – demnach 2,86 kWh × 95 % = 2,71 kWh thermische Energie.

                  Mit Bezug auf das oben aufgeführte Beispiel kann im Idealfall (Leistungszahl = 4,5) mit einer Heizungswärmepumpe das 1,6fache und bei einer konventionellen Heizung das 0,95fache der eingesetzten Brennstoffenthalpie als Wärmeenergie umgesetzt werden. Unter sehr günstigen Randbedingungen kann so bei dem Umweg Kraftwerk → Strom → Wärmepumpe eine 1,65-fach höhere Wärmemenge gegenüber der direkten Verbrennung erreicht werden.

                  Am Prüfstand wird bei einer Grundwassertemperatur von 10 Ã‚°C und einer Temperatur der Nutzwärme von 35 Ã‚°C eine Leistungszahl von bis zu COP=6,8 erreicht. In der Praxis wird allerdings der tatsächlich über das Jahr erreichbare Leistungswert, die Jahresarbeitszahl (JAZ) incl. Verluste und Nebenantriebe, von nur 4,2 erzielt. Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen liegen die Werte deutlich darunter, was die Reduzierung des Primärenergiebedarfs mindert. Unter ungünstigen Bedingungen – etwa bei Strom aus fossilen Brennstoffen – kann mehr Primärenergie verbraucht werden als bei einer konventionellen Heizung. Eine solche Stromheizung ist weder im Hinblick auf den Klimaschutz noch volkswirtschaftlich effizient.

                  Eine Wärmepumpe mit einer JAZ > 3 gilt als energieeffizient. Allerdings werden laut einer Studie bereits bei dem Strommix aus dem Jahr 2008 bereits ab einer JAZ von 2 Kohlendioxidemissionen eingespart, mit weiterem Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie dem Ersatz älterer Kraftwerke durch modernere und effizientere steigt das Einsparpotential, auch bestehender Wärmepumpen, weiter an.[5]

                  Datenblätter

                  In den Datenblättern zu den diversen Wärmepumpenerzeugnissen sind die Leistungsparameter jeweils auf Medium und Quell- und Zieltemperatur bezogen; zum Beispiel:

                  W10/W50: COP = 4,5,

                  η

                  W
                  P

                  =
                  0

                  ,

                  56

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }=0{,}56}

                  A10/W35: Heizleistung 8,8 kW; COP = 4,3,

                  η

                  W
                  P

                  =
                  0

                  ,

                  35

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }=0{,}35}

                  A2/W50: Heizleistung 6,8 kW; COP = 2,7,

                  η

                  W
                  P

                  =
                  0

                  ,

                  40

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }=0{,}40}

                  B0/W35: Heizleistung 10,35 kW; COP = 4,8,

                  η

                  W
                  P

                  =
                  0

                  ,

                  55

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }=0{,}55}

                  B0/W50: Heizleistung 9 kW; COP = 3,6,

                  η

                  W
                  P

                  =
                  0

                  ,

                  56

                  {displaystyle eta _{mathrm {WP} }=0{,}56}

                  B10/W35: Heizleistung 13,8 kW; COP = 6,1

                  Nach mehreren gemessenen COP-Werte am WPT-Buchs[6]. Angaben wie W10/W50 bezeichnen die Eingangs- und Ausgangstemperaturen der beiden Medien. W steht für Wasser, A für Luft (engl. air) und B für Sole (engl. brine), die Zahl dahinter für die Temperatur in °C. B0/W35 ist bspw. ein Betriebspunkt der Wärmepumpe mit einer Soleeintrittstemperatur von 0 Ã‚°C und einer Wasseraustrittstemperatur von 35 Ã‚°C.

                  Einteilung

                  nach dem Verfahren

                  Kompression (mechanische Energie als Antriebsleistung)
                  Absorption (Hochtemperaturwärme als Antriebsleistung; siehe: Absorptionswärmepumpe)
                  Adsorption (zum Beispiel Adsorption und Desorption eines Stoffes an einer Oberfläche wie Aktivkohle oder einem Zeolith, dabei wird die Adsorptionswärme frei oder auch die Desorptionswärme aufgenommen)
                  Peltier-Effekt
                  Magnetokalorischer Effekt
                  nach der Wärmequelle

                  Außenluft
                  Abluft
                  Grundwasser (mit Schluckbrunnen)
                  Oberflächenwasser
                  Erdwärme
                  Erdwärmesonde
                  CO2-Sonde
                  Direktverdampfer-Sonde mit Kältemittel gefüllt
                  Spiralkollektor
                  flächig verlegter Wärmeübertrager mit Soleflüssigkeit befüllt
                  flächig verlegter Wärmeübertrager mit Kältemittel befüllt
                  thermisch aktivierte Fundamente
                  Abwärme von industriellen Anlagen
                  Abwasserwärmerückgewinnung (AWRG)
                  nach der Wärmenutzung

                  Kühlen
                  Gefrieren
                  Warmwasser
                  Heizung
                  mit Flächenheizung Fußbodenheizung, Wandheizung, Deckenheizung
                  mit Heizkörpern Radiatoren, Konvektoren
                  mit Gebläse-Konvektoren
                  nach der Arbeitsweise

                  Es gibt verschiedene physikalische Effekte, die in einer Wärmepumpe Verwendung finden können. Die wichtigsten sind:

                  Die Verdampfungswärme bei Wechsel des Aggregatzustandes (flüssig/gasförmig);
                  die Reaktionswärme bei Mischung zweier verschiedener Stoffe;
                  die Temperaturabsenkung bei der Expansion eines (nicht idealen) Gases (Joule-Thomson-Effekt);
                  der thermoelektrische Effekt;
                  das Thermotunneling-Verfahren;
                  sowie der magnetokalorische Effekt.
                  in der Gebäudetechnik

                  Wärmepumpen werden vielfach auch zur Erwärmung von Wasser für die Gebäudeheizung (Wärmepumpenheizung) und Bereitstellung von Warmwasser eingesetzt. Eingesetzt werden können Wärmepumpen sowohl alleine, in Kombination mit anderen Heizungsarten, sowie in Fern- und Nahwärmesystemen. Zu letzterem zählt z. B. die Kalte Nahwärme. Üblich sind die folgenden Kombinationen (Abkürzungen in Klammern):

                  Wasser/Wasser-Wärmepumpe (WWWP) mit Entzug der Wärme aus dem Grundwasser über Förder- und Schluckbrunnen, aus Oberflächenwässern oder Abwässern,
                  Sole/Wasser-Wärmepumpe (SWWP), als Wärmequellen dienen:
                  Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren (Spiralkollektoren, Grabenkollektoren, Erdwärmekörbe etc.)
                  die Sonnenenergie über Sonnenkollektoren und Pufferspeicher
                  der Umgebung über Massivabsorber, Energiezaun, o.ä
                  Luft/Wasser-Wärmepumpe (LWWP) mit Entzug der Wärme aus Abluft oder Aussenluft, seltener auch mit Vorerwärmung durch Erdwärmetauscher, Fassadenkollektoren oder ähnlichem; Wärmeabgabe über wasserführende Heizsysteme, preiswert und häufig verwendet
                  Luft/Luft-Wärmepumpen (LLWP) werden nur in großen Gebäuden zur Erwärmung oder Kühlung der Zuluft von Lüftungsanlagen (Klimaanlagen) verwendet.

                  Bauformen

                  14.000-kW-Absorptions-Wärmepumpe zur Nutzung industrieller Abwärme in einem österreichischen Fernheizwerk.
                  Die Kompressions-Wärmepumpe
                  nutzt den physikalischen Effekt der Verdampfungswärme. In ihr zirkuliert ein Kältemittel in einem Kreislauf, das, angetrieben durch einen Kompressor, die Aggregatzustände flüssig und gasförmig abwechselnd annimmt.
                  Die Absorptions-Wärmepumpe
                  nutzt den physikalischen Effekt der Reaktionswärme bei Mischung zweier Flüssigkeiten oder Gase. Sie verfügt über einen Lösungsmittelkreis und einen Kältemittelkreis. Das Lösungsmittel wird im Kältemittel wiederholt gelöst oder ausgetrieben.
                  Die Adsorptions-Wärmepumpe
                  arbeitet mit einem festen Lösungsmittel, dem „Adsorbens“, an dem das Kältemittel ad- oder desorbiert wird. Dem Prozess wird Wärme bei der Desorption zugeführt und bei der Adsorption entnommen. Da das Adsorbens nicht in einem Kreislauf umgewälzt werden kann, kann der Prozess nur diskontinuierlich ablaufen, indem zwischen Ad- und Desorption zyklisch gewechselt wird.

                  Elektrisch angetriebene Kompressions-Wärmepumpe

                  Das Innere eines Verdampfers einer Luft-Wasser-Wärmepumpe

                  Die elektrisch angetriebene Kompressions-Wärmepumpe stellt den Hauptanwendungsfall von Wärmepumpen dar. Das Kältemittel wird in einem geschlossenen Kreislauf geführt. Es wird von einem Verdichter angesaugt, verdichtet und dem Verflüssiger zugeführt. Der Verflüssiger ist ein Wärmeübertrager in dem die Verflüssigungswärme an ein Fluid – zum Beispiel an einen Warmwasserkreis oder an die Raumluft – abgegeben wird. Das verflüssigte Kältemittel wird dann zu einer Entspannungseinrichtung geführt (Kapillarrohr, thermisches oder elektronisches Expansionsventil). Durch die adiabate Entspannung wird das Kältemittel abgekühlt. Der Saugdruck wird durch die Entspannungseinrichtung in Kombination mit der Förderleistung des Verdichters in der Wärmepumpe so eingestellt, dass die Sattdampftemperatur des Kältemittels unterhalb der Umgebungstemperatur liegt. In dem Verdampfer wird somit Wärme von der Umgebung an das Kältemittel übertragen und führt zum Verdampfen des Kältemittels. Als Wärmequelle kann die Umgebungsluft oder ein Solekreis genutzt werden, der die Wärme aus dem Erdreich aufnimmt. Das verdampfte Kältemittel wird dann von dem Verdichter angesaugt. Aus dem oben beschriebenen Beispiel ist ersichtlich, dass durch Einsatz der elektrisch betriebenen Wärmepumpe bei dem vorausgesetzten Temperaturniveau kein wesentlich höherer thermischer Wirkungsgrad gegenüber der konventionellen Direktbeheizung möglich ist. Das Verhältnis verbessert sich zugunsten der elektrisch angetriebenen Wärmepumpe, wenn Abwärme auf hohem Temperaturniveau als untere Wärmequelle genutzt werden kann oder die Geothermie auf hohem Temperaturniveau unter Verwendung eines geeigneten Erdwärmekollektors genutzt werden kann.

                  Wärmepumpe mit Öl- oder Gasmotorantrieb

                  Ein deutlich höherer thermischer Wirkungsgrad kann erreicht werden, wenn die Primärenergie als Gas oder Öl in einem Motor zur Erzeugung technischer Arbeit zum direkten Antrieb des Wärmepumpenverdichters genutzt werden kann. Bei einem exergetischen Wirkungsgrad des Motors von 35 % und einer Nutzung der Motorabwärme zu 90 % kann ein gesamtthermischer Wirkungsgrad von 1,8 erzielt werden. Allerdings muss der erhebliche Mehraufwand gegenüber der direkten Beheizung berücksichtigt werden der durch wesentlich höhere Investitionen und Wartungsaufwand begründet ist. Es gibt jedoch bereits Gaswärmepumpen am Markt (ab 20 kW Heiz-/Kühlleistung aufwärts), welche mit Service-Intervallen von 10.000 Stunden (übliche Wartungsarbeiten für Motor) und alle 30.000 Betriebsstunden für den Ölwechsel auskommen und so längere Wartungsintervalle haben als Kesselanlagen. Zusätzlich ist zu bemerken, dass bestimmte Hersteller von motorgetriebenen Gaswärmepumpen diese in Serienproduktion herstellen, welche in Europa auf Lebensdauern von mehr als 80.000 Betriebsstunden kommen. Dies ist der Fall aufgrund des ausgeklügelten Motorenmanagements, der niedrigen Drehzahlen und der optimierten Geräteprozesse.

                  Detaillierte Beschreibung von Wärmepumpen zur Gebäudebeheizung

                  → Hauptartikel: Wärmepumpenheizung

                  Geschichte

                  1877 in der Saline Bex installierter zweistufiger Kolbenkompressor /Wirth 1955/
                  1968: Erstes Wärmepumpen-Zentralgerät in Deutschland von Klemens Oskar Waterkotte

                  Die Geschichte der Wärmepumpe[7] begann mit der Entwicklung der Dampfkompressionsmaschine. Sie wird je nach Nutzung der zu oder der abgeführten Wärme als Kältemaschine oder als Wärmepumpe bezeichnet. Ziel war noch lange Zeit die künstliche Eiserzeugung zu Kühlzwecken. Dem aus den USA stammenden Jacob Perkins ist 1834 der Bau einer entsprechenden Maschine als erstem gelungen. Sie enthielt bereits die vier Hauptkomponenten einer modernen Wärmepumpe: einen Kompressor, einen Kondensator, einen Verdampfer und ein Expansionsventil.

                  Lord Kelvin hat die Wärmepumpe bereits 1852 vorausgesagt, in dem er erkannte, dass eine „umgekehrte Wärmekraftmaschine“ für Heizzwecke eingesetzt werden könnte. Er erkannte, dass eine solche Heizeinrichtung dank dem Wärmeentzug aus der Umgebung (Luft, Wasser, Erdreich) weniger Primärenergie benötigen würde als beim konventionellen Heizen[8]. Aber es sollte noch rund 85 Jahre dauern, bis die erste Wärmepumpe zur Raumheizung in Betrieb ging. In dieser Periode wurden die Funktionsmuster der Pioniere auf der Basis einer rasch fortschreitenden wissenschaftlichen Durchdringung insbesondere auch durch Carl von Linde[9] und dem Fortschritt der industriellen Produktion durch verlässlichere und besser ausgelegte Maschinen ersetzt. Die Kältemaschinen und -anlagen wurden zu industriellen Produkten und im industriellen Maßstab gefertigt. Um 1900 lagen die meisten fundamentalen Innovationen der Kältetechnik für die Eisherstellung und später auch die direkte Kühlung von Lebensmitteln und Getränken bereits vor. Darauf konnte später auch die Wärmepumpentechnik aufbauen[10].

                  In der Periode vor 1875 wurden Wärmepumpen erst für die Brüdenkompression (offener Wärmepumpenprozess) in Salzwerken mit ihren offensichtlichen Vorteilen zur Holz- und Kohleeinsparung verfolgt. Der österreichische Ingenieur Peter von Rittinger versuchte 1857 als erster, die Idee der Brüdenkompression in einer kleinen Pilotanlage zu realisieren. Vermutlich angeregt durch die Experimente von Rittinger in Ebensee wurde in der Schweiz 1876 von Antoine-Paul Piccard von der Universität Lausanne und dem Ingenieur J.H. Weibel vom Unternehmen Weibel-Briquet in Genf die weltweit erste wirklich funktionierende Brüdenkompressionsanlage mit einem zweistufigen Kompressor gebaut. 1877 wurde diese erste Wärmepumpe der Schweiz in der Saline Bex installiert. Um 1900 blieben Wärmepumpen Visionen einiger Ingenieure. Der Schweizer Heinrich Zoelly hat als erster eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit Erdwärme als Wärmequelle vorgeschlagen. Er erhielt dafür 1919 das Schweizer Patent 59350. Aber der Stand der Technik war noch nicht bereit für seine Ideen. Bis zur ersten technischen Realisierung dauerte es noch rund zwanzig Jahre. In den USA wurden ab 1930 Klimaanlagen zur Raumkühlung mit zusätzlicher Möglichkeit zur Raumheizung gebaut. Die Effizienz bei der Raumheizung war allerdings bescheiden[11].

                  Während und nach dem Ersten Weltkrieg litt die Schweiz an stark erschwerten Energieimporten und hat in der Folge ihre Wasserkraftwerke stark ausgebaut. In der Zeit vor und erst recht während des Zweiten Weltkriegs, als die neutrale Schweiz vollständig von faschistisch regierten Ländern umringt war, wurde die Kohleknappheit erneut zu einem großen Problem. Dank ihrer Spitzenposition in der Energietechnik haben die Schweizer Firmen Sulzer, Escher Wyss und Brown Boveri in den Jahren 1937 bis 1945 rund 35 Wärmepumpen gebaut und in Betrieb genommen. Hauptwärmequellen waren Seewasser, Flusswasser, Grundwasser und Abwärme. Besonders hervorzuheben sind die sechs historischen Wärmepumpen der Stadt Zürich mit Wärmeleistungen von 100 kW bis 6 MW. Ein internationaler Meilenstein ist die in den Jahren 1937/38 von Escher Wyss gebaute Wärmepumpe zum Ersatz von Holzöfen im Rathaus Zürich. Zur Vermeidung von Lärm und Vibrationen wurde ein erst kurz zuvor entwickelter Rollkolbenkompressor eingesetzt. Diese historische Wärmepumpe beheizte das Rathaus während 63 Jahren bis ins Jahr 2001. Erst dann wurde sie durch eine neue, effizientere Wärmepumpe ersetzt[12]. Zwar wurden durch die erwähnten Firmen bis 1955 noch weitere 25 Wärmepumpen gebaut. Die in den 1950er und 1960er Jahren laufend fallenden Erdölpreise führten dann aber zu einem dramatischen Verkaufseinbruch für Wärmepumpen. Im Gegensatz dazu blieb das Geschäft im Brüdenkompressionsbereich weiterhin erfolgreich. In anderen europäischen Ländern wurden Wärmepumpen nur sporadisch bei gleichzeitigem Kühlen und Heizen (z. B. Molkereien) eingesetzt[7]. In Deutschland wurde 1968 die erste erdgekoppelte Wärmepumpe für ein Einfamilienhaus in Kombination mit einer Niedertemperatur-Fussbodenheizung durch Klemens Oskar Waterkotte realisiert[13].

                  Das Erdölembargo von 1973 und die zweite Erdölkrise 1979 führten zu einer Verteuerung des Erdöls um bis zu 300 %. Diese Situation begünstigte die Wärmepumpentechnik enorm. Es kam zu einem eigentlichen Wärmepumpenboom. Dieser wurde aber durch zu viele inkompetente Anbieter im Kleinwärmepumpenbereich und dem nächsten Ölpreiszerfall gegen Ende der 1980er Jahre jäh beendet. In den 1980er Jahren wurden auch zahlreiche von Gas- und Dieselmotoren angetriebene Wärmepumpen gebaut. Sie waren allerdings nicht erfolgreich. Nach einigen Betriebsjahren hatten sie mit zu häufigen Pannen und zu hohen Unterhaltskosten zu kämpfen. Demgegenüber setzte sich im Bereich größerer Wärmeleistung die als „Totalenergiesysteme“ bezeichnete Kombination von Blockheizkraftwerken mit Wärmepumpen durch. So wurde an der ETH-Lausanne nach dem Konzept von Lucien Borel und Ludwig Silberring durch Sulzer-Escher-Wyss 1986 eine 19.2 MW Totalenergieanlage mit einem Nutzungsgrad von 170 % realisiert[14]. Als größtes Wärmepumpensystem der Welt mit Meerwasser als Wärmequelle wurde 1984-1986 durch Sulzer-Escher-Wyss für das Fernwärmenetz von Stockholm ein 180 MW Wärmepumpensystem mit 6 Wärmepumpeneinheiten zu je 30 MW geliefert. Die Palette der Wärmequellen wurde erweitert durch thermoaktive Gebäudeelemente mit integrierten Rohrleitungen, Abwasser, Tunnelabwasser und Niedertemperatur-Wärmenetze[7].

                  1985 wurde das Ozonloch über der Antarktis entdeckt. Darauf wurde 1987 mit dem Montreal-Protokoll eine weltweite konzertierte Aktion zum rigorosen Ausstieg aus den FCK-Kältemitteln beschlossen. Dies führte zu weltweiten Notprogrammen und einer Wiedergeburt von Ammoniak als Kältemittel. Innerhalb von nur vier Jahren wurde das chlorfreie Kältemittel R-134a entwickelt und zum Einsatz gebracht. In Europa wurde auch die Verwendung brennbarer Kohlenwasserstoffe wie Propan und Isobutan als Kältemittel vorangetrieben. Auch Kohlenstoffdioxid gelangt vermehrt zum Einsatz. Nach 1990 begannen die hermetischen Scrollkompressoren die Kolbenkompressoren zu verdrängen. Die Kleinwärmepumpen wurden weniger voluminös und wiesen einen geringeren Kältemittelinhalt auf. Der Markt für Kleinwärmepumpen benötigte aber noch einen gewissen „Selbstreinigungseffekt“ und konzertierte flankierende Massnahmen zur Qualitätssicherung, bevor gegen das Ende der 1980er Jahre ein erfolgreicher Neustart möglich wurde[7].

                  Nach Überwinden des „gebrannten-Kind-Effekts“ bei Kleinwärmepumpen begann ab 1990 eine rasante Verbreitung der Wärmepumpenheizung. Dieser Erfolg fusst auf technischen Fortschritten, größerer Zuverlässigkeit, ruhigeren und effizienteren Kompressoren sowie besserer Regelung – aber nicht weniger auch auf besser ausgebildeten Planern und Installateuren, Gütesiegeln für Mindestanforderungen und nicht zuletzt auch auf einer massiven Preisreduktion. Dank Leistungsregulierung durch kostengünstigere Inverter und aufwändigere Prozessführungen[15] vermögen heute Wärmepumpen auch die Anforderungen des Sanierungsmarktes mit hoher energetischer Effizienz zu erfüllen[7].

                  Siehe auch

                  Wärmepumpen-System-Modul

                  Literatur

                  Hermann Recknagel, Ernst-Rudolf Schramek, Eberhard Sprenger: Taschenbuch für Heizung Klimatechnik. 76. Auflage. Oldenbourg, München 2014, ISBN 978-3-8356-3325-4.
                  Maake-Eckert: Pohlmann Taschenbuch der Kältetechnik. C. F. Müller, Karlsruhe 2000, ISBN 978-3-7880-7310-7.
                  Marek Miara et al.: Wärmepumpen – Heizen – Kühlen – Umweltenergie nutzen. BINE-Fachbuch, Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-8167-9046-4 (Grundlagen mit Schwerpunkt Anlagentechnik, Monitoringerfahrungen, aktuelle Technologie).
                  Klaus Daniels: Gebäudetechnik, Ein Leitfaden für Architekten und Ingenieure. VDF, Zürich 2000, ISBN 3-7281-2727-2.
                  Wärme aus Erneuerbaren Energien, Kosten Sparen – Wohnwert steigern – Umwelt schonen. Broschüre von der Deutschen Energie-Agentur, Berlin 02/2007, S. 33–36 (online PDF 46 Seiten 2,6 MB).
                  Thorsten Schröder, Bernhard Lüke: Wärmequellen für Wärmepumpen. Dortmunder Buch, Dortmund 2013, ISBN 978-3-9812130-7-2.
                  Martin Kaltschmitt, Wolfgang Streicher: Regenerative Energien in Österreich. Grundlagen, Systemtechnik, Umweltaspekte, Kostenanalysen, Potenziale, Nutzung. Vieweg + Teubner, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-8348-0839-4.
                  Jürgen Bonin: Handbuch Wärmepumpen. Planung und Projektierung. Herausgegeben von DIN, Beuth, Berlin / Wien / Zürich 2012, ISBN 978-3-410-22130-2.

                  Weblinks

                  Wärmepumpen-Marktplatz NRW (Energieagentur NRW)
                  Agentur für Erneuerbare Energie: Intelligente Verknüpfung von Strom- und Wärmemarkt. Die Wärmepumpe als Schlüsseltechnologie für Lastmanagement im Haushalt. Renews Spezial, Nov. 2012 (PDF; 2,4 MB)
                  Wärmepumpe: Eine kritische BUND-Analyse
                  Förderung Wärmepumpen – Informationsportal zur Fördermöglichkeiten von Wärmepumpen in Deutschland
                  Wärmepumpen: Die Heiztechnik-Alternative (FIZ Karlsruhe / BINE Informationsdienst)
                  Wärmepumpen-Feldtests (Fraunhofer ISE)
                  Fachwissen: Elektrisch betriebene Wärmepumpen
                  Ihr-Wärmepumpen-Buch (80 Seiten; PDF; 7,3 MB)

                  Einzelnachweise

                  ↑ a b c d Wärme aus Erneuerbaren Energien, Kosten Sparen – Wohnwert steigern – Umwelt schonen, Broschüre von der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) (www.dena.de) 02/2007, S. 33–36.

                  ↑ a b Landolt Börnstein, New Series VIII/3C, Stichwort: Heat pumps, S. 608–626.

                  ↑ Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen.

                  ↑ Energieeinsparung in Gebäuden: Stand der Technik ; Entwicklungstendenzen,bei Google Books, Seite 161, abgerufen am 16. August 2016.

                  ↑ Energiewirtschaftliche Bewertung der Wärmepumpe in der Gebäudeheizung

                  ↑ WPZ-Buchs

                  ↑ a b c d e Zogg M.: Geschichte der Wärmepumpe – Schweizer Beiträge und internationale Meilensteine, Bundesamt für Energie, Bern 2008. (admin.ch [abgerufen am 4. August 2020]). 

                  ↑ Thomson W.: On the Economy of Heating and Cooling of Buildings by Means of Currents of Air. In: proceedings of the Philosophical Society. Nr. 3, 1852, S. 269-272.

                  ↑ Wolfinger U.: 125 Jahre Linde – eine Chronik, Linde AG, Wiesbaden 2004. (vhkk.org [PDF; abgerufen am 4. August 2020]). 

                  ↑ Thevenot K. „A History of Refrigeration Throughout the World, International Institute of Refrigeration, Paris 1979.“

                  ↑ Wirth E.: Aus der Entwicklungsgeschichte der Wärmepumpe, Schweizerische Bauzeitung 1955, Bd. 73, Nr. 52, S. 647-650. (e-periodica.ch [abgerufen am 4. August 2020]). 

                  ↑ Zogg M.: History of Heat Pumps – Swiss Contributions and International Milestones, Swiss Federal Office of Energy, Berne 2008. (admin.ch [abgerufen am 4. August 2020]). 

                  ↑ Waterkotte, K. (1968): Erdreich-Wasser-Wärmepumpen-System für ein Einfamilienhaus. ETA elektrowärme int. 30/A, S. 39–43, Essen.

                  ↑ Pelet X., D. Favrat, A.Voegeli: Experience with 3.9MWth Ammonia Heat Pumps – Status after Eleven Years of Operation. In: proceedings of the Workshop IEA Annex 22, Gatlinburg, TN, U.S.A., Oct. 2-3, 1997.

                  ↑ Zehnder M., D. Favrat, E. Zahnd, J. Cizmar, D. Trüssel: Wärmepumpe mit Zwischeneinspritzung bei Scrollkompressoren, Schlussbericht, Bundesamt für Energie, Bern 2000. (admin.ch [abgerufen am 4. August 2020]). 

                  Normdaten (Sachbegriff): GND: 4064195-8 (OGND, AKS)

                  Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Wärmepumpe&oldid=210534557“
                  Kategorien: VerdichterWärmeübertragerKältetechnik

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                    Bau-Subunternehmervertrag der Ernestine Gebhardt Autozubehör Ges. mit beschränkter Haftung

                    Zwischen

                    der Firma Ernestine Gebhardt Autozubehör Ges. mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Stuttgart
                    – Generalunternehmer –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Ernestine Gebhardt

                    und

                    der Firma Lidia Widmann Medizinische Institute Ges. m. b. Haftung
                    Sitz in Hannover
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Lidia Widmann

                    – Subunternehmer –

                    wird folgender Bau-Subunternehmervertrag geschlossen:

                    § 1 Gegenstand des Vertrages

                    Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von (schlüsselfertigen) Bauleistungen am Objekt NR. 895531 durch den Subunternehmer.

                    § 2 Vertragsgrundlagen

                    Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die Abwicklung sind die folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:

                    Rechtliche Bestandteile:

                    das Auftragsschreiben,
                    die Bestimmungen dieses Vertrages,
                    das Angebot des Generalunternehmers vom 05.04.2021 einschließlich der vereinbarten Ände­rungen und Ergänzungen aufgrund der Verhandlungen vom 05.04.2021 die in der Niederschrift vom 05.04.2021 festgehalten sind,
                    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
                    das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
                    Werkzeichnungen,
                    Geschäfts- und Lieferbedingungen des Subunternehmers werden Bestandteil.

                    Technische Bestandteile:

                    Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Raumbuch,
                    die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C),
                    Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
                    der Bauzeitenplan
                    die einschlägigen neusten – auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
                    VDI-Richtlinien.

                    Der Subunternehmer bestätigt, sämtliche Ausschreibungsunterlagen erhalten zu haben, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Muster, Raumbuch*. Widersprüche zum Leistungsverzeichnis, zur Leistungsbeschreibung, zu den Plänen usw. gehen zu Lasten des Generalunternehmers.1

                    Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.

                    § 3 Vergütung

                    Der Vertragspreis beträgt 774 Tausden Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Pauschalpreis.

                    Die Vertragspreise sind Festpreise.

                    In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.

                    Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.

                    § 4 Stundenlohnarbeiten

                    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Generalunternehmer ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.[2]

                    Bei Stundenlohnarbeiten gelten folgende Preise:
                    Monteur Euro/Stunde 20
                    Facharbeiter Euro/Stunde 52
                    Fachwerker Euro/Stunde 34

                    § 5 Zahlungsbedingungen

                    Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind an Ernestine Gebhardt Autozubehör Ges. mit beschränkter Haftung zu richten.

                    Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie haben alle bis zum Stichtag erbrachten Leistungen nach Positionen getrennt aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt aufzuführen. Den Abschlagsrechnungen sind prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.

                    Die erhaltenen Abschlagszahlungen sowie der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt sind am Schluss der Rechnung abzusetzen.

                    Nach Abzug des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes (§11 dieses Vertrages) werden Abschlagsrechnungen innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 2% Skonto bezahlt.

                    Die Schlusszahlung erfolgt auf die Schlussrechnung nach restloser, ordnungsgemäßer Erbringung aller Leistungen und nach Anerkennung und Endabnahme der Leistungen unter entsprechender Berücksichtigung des Gewährleistungseinbehalts.

                    § 6 Terminplan – Vertragsstrafe

                    Vertragstermine sind:
                    Arbeitsbeginn: 21.8.2020
                    Zwischentermine: 6.6.2020
                    Fertigstellungstermine: 29.7.2020

                    Der Generalunternehmer wird gemeinsam mit dem Subunternehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festlegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden Vertragsbestandteil.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Beginn seiner Arbeiten mit dem örtlichen Bauleiter des Generalunternehmers abzustimmen. Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.

                    Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.

                    Der Generalunternehmer behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger[3]Bekanntgabe einer Terminänderung durch den Generalunternehmer darf der Subunternehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Subunternehmer unzumutbar.

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe von € 25 TEURO für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu fordern, bis zur Höhe von 5 % der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.[4]

                    Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

                    § 7 Ausführung

                    Der Subunternehmer hat den nach der Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen.

                    Der Subunternehmer hat auf Anforderung des Generalunternehmers ein Bautagebuch zu führen und dem Generalunternehmer vorzulegen.

                    Für Unterbringung und Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Subunternehmer zu sorgen.

                    Der Subunternehmer verpflichtet sich, bestehende Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Generalunternehmers diesem schriftlich.[6]Gleiches gilt für etwaige Verpflichtungen gegenüber Urlaubs- und Sozialkassen, soweit hier eine Ausfallhaftung des Generalunternehmers bestehen kann.

                    Der Subunternehmer hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere auch Maße, zu überprüfen.

                    Der Subunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand des Baues zu überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.

                    Der Subunternehmer ist auf Verlangen des Generalunternehmers verpflichtet, soweit zumutbar, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, zu erbringen. Die Vergütung für diese Zusatzleistungen bestimmt sich nach §4 des Vertrages.

                    § 8 Verteilung von Kosten

                    Für Baustrom, Bauschild, Bauwasser, Heizung, für Benutzung der Wasch- und WC-Einrichtung wird eine Kostenbeteiligung des Subunternehmers von 2 % der Nettoabrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.^Eine nachweislich darüber gehende Umlage dieser Kosten kann bei der Schlussabrechnung abgezogen werden.

                    Der Generalunternehmer stellt folgende Anlagen zur Verfügung:
                    Gerüste: €/m² + Monat 16
                    Unterkünfte: €/Bett + KT 5
                    Schuttabfuhr: €/Container 17

                    Der Generalunternehmer ist berechtigt, die auf den Subunternehmer entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen oder von der Schlusszahlung einzubehalten.

                    § 9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

                    Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Generalunternehmer alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich/in Textform anzuzeigen.

                    Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Generalunternehmer mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann.

                    § 10 Gefahrtragung

                    Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

                    § 11 Sicherheitsleistung

                    Der Subunternehmer hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Generalunternehmer in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.

                    Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des Generalunternehmers durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.

                    § 12 Gewährleistung

                    Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Generalunternehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Generalunternehmer dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.

                    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Subunternehmerleistung und beträgt 24 Jahre.Werden während des Laufs der Gewährleistungsfrist vom Generalunternehmer Mängel gerügt, so läuft ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist mit der oben angegebenen Dauer.

                    § 13 Kündigung

                    Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den Generalunternehmer nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.

                    Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.

                    § 14 Weitervergabe

                    Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

                    § 15 Versicherungen

                    Es besteht folgende Haftpflichtversicherung bei der
                    Sachschäden: T€ 889
                    Personenschäden: T€ 675
                    Vermögensschäden: T€ 418

                    Eine Bauwesenversicherung wird bauseits abgeschlossen. Der Subunternehmer beteiligt sich bei Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Generalunternehmer mit 4% der Bruttoabrechnungssumme an den Prämien. Seine Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall TEURO 12.

                    Der örtliche Bauleiter führt ein Umlagekonto, auf dem er Aufwendungen, insbesondere bei Schadensfällen, für die ein Verursacher nicht feststellbar ist, verbucht. Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei der Schlusszahlung die entstandenen Aufwendungen dem Subunternehmer im Verhältnis seiner Auftragssumme zu der Summe sämtlicher Subunternehmerverträge dieses Bauvorhabens anzurechnen.

                    § 16 Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen

                    Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Generalunternehmer hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.

                    Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.

                    § 17 Freistellungsbescheinigung

                    Dem Generalunternehmerwurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

                    § 18 Datenschutz

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, Dritten gegenüber keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

                    Es ist dem Bau-Subunternehmer untersagt, personen- und unternehmensbezogene Daten, von im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Abwicklung dieses Vertrags zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Regelung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus.

                    Der Bau-Subunternehmer verpflichtet sich, die übernommenen Datensätze der Bestandskunden nach den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten.

                    § 19 Mediationsklausel

                    Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Mediationsordnung der IHK Wiesbaden durchzuführen.

                    § 20 Schiedsklausel

                    Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig

                    § 21 Schlussbestimmungen

                    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche der der unwirksamen möglichst nahekommt und durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

                    Stuttgart, 05.04.2021 Hannover, 05.04.2021

                    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                    Unterschrift Generalunternehmer Unterschrift Subunternehmer
                    Ernestine Gebhardt Autozubehör Ges. mit beschränkter Haftung Lidia Widmann Medizinische Institute Ges. m. b. Haftung
                    Ernestine Gebhardt Lidia Widmann


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