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Arbeitsvertrag – Standard –

Zwischen

Evelinde Gläser Taxi Ges. mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Regensburg
Vertreten durch die Geschäftsführung Evelinde Gläser
– nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

und

Edwina Leimener aus Koblenz
– nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 22.04.2021.

§ 2 Probezeit

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 24 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Wochen gekündigt werden.

§ 3 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Bekleidungstechnische/r Assistent/in eingestellt

und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

Bekleidungstechnische/r Assistent/in

…………………………………………………………………………………………………………

Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

§ 4 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 34 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

§ 5 Arbeitsvergütung

Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 47,77 Euro.

Überstunden von bis zu 9% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

§ 6 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 7 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Krankheit

Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

§ 9 Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

§ 10 Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

§ 13 Zusätzliche Vereinbarungen

…………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………

§ 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

Regensburg, 22.04.2021 Koblenz, 22.04.2021

……………………………………………….. ………………………………………………..

Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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    Arbeitsvertrag – Standard –

    Zwischen

    Adelhard Brauer Reiki Gesellschaft mbH
    mit Sitz in Herne
    Vertreten durch die Geschäftsführung Adelhard Brauer
    – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

    und

    Herwald Martin aus Braunschweig
    – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

    wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

    § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

    Das Arbeitsverhältnis beginnt am 21.04.2021.

    § 2 Probezeit

    Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 20 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

    § 3 Tätigkeit

    Der Arbeitnehmer wird als Elektrotechnische/r Assistent/in eingestellt

    und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

    Elektrotechnische/r Assistent/in

    …………………………………………………………………………………………………………

    Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

    § 4 Arbeitszeit

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 33 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

    Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

    § 5 Arbeitsvergütung

    Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 30,79 Euro.

    Überstunden von bis zu 20% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

    § 6 Urlaub

    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 9 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

    Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

    Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    § 7 Krankheit

    Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

    § 8 Verschwiegenheitspflicht

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

    Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

    § 9 Nebentätigkeit

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

    Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

    Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

    § 10 Vertragsstrafe

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

    § 11 Kündigung

    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

    Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

    § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

    Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

    Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

    § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

    …………………………………………………………………………………………………………

    …………………………………………………………………………………………………………

    § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

    Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

    Herne, 21.04.2021 Braunschweig, 21.04.2021

    ……………………………………………….. ………………………………………………..

    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


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      Anlageprospekt der Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

      Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

      Verwahrstelle: Liborius Adlikoner Gase Ges. m. b. Haftung

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt

      position:absolute;left:207.24px;

      auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

      und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

      gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

      sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

      ten E und F abgedruckt.

      Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ren-

      dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

      dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

      gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

      tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

      Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

      ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

      rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

      Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

      bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

      ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

      Die Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung und/oder der Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind und

      werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

      Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

      United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

      gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

      auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

      darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

      werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

      hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

      Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

      der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

      den.

      WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

      Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

      Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

      Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

      Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

      deutschen Übersetzung zu versehen. Die Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung wird ferner die ge-

      samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

      Das Rechtsverhältnis zwischen Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung und dem Anleger sowie die vor-

      vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung -Ge-

      ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung

      Seite 1

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

      anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

      heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

      Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

      Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

      inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

      Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

      schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

      gung anstrengen.

      Die Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

      einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

      Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

      Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

      versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

      teil.

      Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

      Büro der Ombudsstelle des BVI

      Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

      Unter den Linden 42

      10117 Bielefeld

      Telefon: (030) 6449046 – 0

      Telefax: (030) 6449046 – 29

      Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

      Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

      weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

      also zu Privatzwecken handeln.

      Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

      nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

      gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

      Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

      onalen Schlichtungsstelle.

      Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

      Wertpapier-Kennnummer / ISIN: ZtqPrHDGLR / DE000

      Auflegungsdatum: 15.05.2008

      Stand:

      21.04.2021

      Hinweis:

      Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

      aktualisiert.

      Seite 2

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Inhaltsverzeichnis

      A.

      Kurzübersicht über die Partner des Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      6

      1.

      Kapitalverwaltungsgesellschaft

      6

      2.

      Verwahrstelle

      7

      3.

      Asset Management-Gesellschaft

      7

      4.

      Abschlussprüfer

      8

      B.

      Grundlagen

      9

      1.

      Das Sondervermögen (der Fonds)

      9

      2.

      Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

      9

      3.

      Anlagebedingungen und deren Änderungen

      9

      4.

      Verwaltungsgesellschaft

      10

      5.

      Verwahrstelle

      11

      6.

      Asset Management-Gesellschaft

      12

      7.

      Risikohinweise

      13

      Risiken einer Fondsanlage

      14

      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

      16

      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

      vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

      20

      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

      21

      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

      22

      8.

      Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

      24

      9.

      Erhöhte Volatilität

      24

      10.

      Profil des typischen Anlegers

      24

      11.

      Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      24

      Anlageziel

      24

      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      25

      12.

      Anlageinstrumente im Einzelnen

      26

      Wertpapiere

      26

      Geldmarktinstrumente

      27

      Bankguthaben

      30

      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

      Derivaten sowie Bankguthaben

      30

      Seite 3

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

      31

      Investmentanteile

      33

      Derivate

      34

      Terminkontrakte

      35

      Optionsgeschäfte

      35

      Swaps

      36

      Swaptions

      36

      Credit Default Swaps

      36

      Total Return Swaps

      36

      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

      36

      OTC-Derivatgeschäfte

      37

      Sicherheitenstrategie

      37

      Kreditaufnahme

      38

      Hebelwirkung (Leverage)

      38

      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

      39

      13.

      Bewertung

      39

      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

      39

      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

      39

      14.

      Wertentwicklung

      41

      15.

      Teilinvestmentvermögen

      41

      16.

      Anteile

      41

      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

      42

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      42

      Liquiditätsmanagement

      43

      Börsen und Märkte

      44

      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

      45

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      45

      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

      46

      17.

      Kosten

      46

      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

      46

      Verwaltungs- und sonstige Kosten

      46

      18.

      Vergütungspolitik

      50

      19.

      Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

      51

      Ertragsausgleichsverfahren

      51

      Seite 4

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Ertragsverwendung

      51

      Geschäftsjahr

      51

      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

      51

      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

      53

      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

      55

      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

      57

      22. Auslagerung

      62

      23. Interessenkonflikte

      62

      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

      65

      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

      65

      65

      C.

      Liste der Unterverwahrer

      73

      D.

      Recht des Käufers zum Widerruf

      79

      E.

      Allgemeine Anlagebedingungen

      80

      F.

      Besondere Anlagebedingungen

      92

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      A. Kurzübersicht über die Partner des Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

      Name

      Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung

      Hausanschrift

      Dortmund

      Postanschrift

      Postfach 69 27 18

      60079 Essen

      Telefon: (892) 4824348

      Telefax: (369) 2986445

      Gründung

      1987

      Rechtsform

      Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Handelsregister

      Essen (HRB 64574)

      Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

      € 340.789.734,00 (Stand: 21.04.2021)

      Eigenmittel

      € 778.797.279,00(Stand: 21.04.2021)

      Geschäftsführer

      Haralda Kunze, Dortmund

      Wendelin Springinsfeld, Essen

      Hartfried Maurer, Essen

      Helmine Neuhaus, Fürth

      Rebekka Gäbeli1, Magdeburg

      Aufsichtsrat

      Prof. Dr. Frohmut Burkhardt, Vorsitzender

      Rechtsanwalt, Bielefeld

      Dr. Mania Maier

      Senior Advisor Kathrina Gebhardt, Essen

      Volkwart Ehrsam

      Director Kathrina Gebhardt, Essen

      Volkwart Ehrsam

      Vorstandsvorsitzender der Karlsruhe Versorgungskam-

      mer, Dortmund

      1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung -.

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      2. Verwahrstelle

      Name

      Liborius Adlikoner Gase Ges. m. b. Haftung

      Hausanschrift

      Fürth

      Telefon

      3031-8894054 – 0

      Telefax

      (0211) 5938 – 77

      Rechtsform

      eingetragene Genossenschaft

      Handelsregister

      Fürth (HRB 808171)

      Haftendes Eigenkapital

      € 358.124.132,00 (Stand: Dezember 2016)

      Vorstand

      Hellmuth Gehrke Vorsitzender

      Resi Bremer

      Bartold Reich

      Dr. Edelburg Franzen (stv. Vorsitzender)

      Irmgard Geisler

      Vorsitzender des Aufsichtsrates

      Prof. Dr. med. Alfinus Baumann

      3. Asset Management-Gesellschaft

      Name

      Bankhaus Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG

      Postanschrift

      Magdeburg

      Telefon

      8624-433955 – 0

      Telefax

      7494-9997434 – 1 1

      Internet

      Handelsregister

      Bielefeld (HRB 72173)

      Persönlich haftende Gesellschafter

      Uschi Renner (Sprecher),

      Christopherus Gehrke,

      Raimond Rauch

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      4. Abschlussprüfer

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

      The Squaire

      Am Flughafen

      60549 Essen

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      B. Grundlagen

      1. Das Sondervermögen (der Fonds)

      Das Sondervermögen Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

      Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

      lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

      Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

      bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

      Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

      versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

      Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

      Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

      der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

      gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

      zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

      kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

      Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

      ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

      darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

      rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

      gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

      dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

      und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

      müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

      „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

      2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

      Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

      tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

      der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com

      Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

      managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

      Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

      schaft erhältlich.

      3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

      Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

      Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

      gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

      bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

      den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

      gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

      grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

      nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

      Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

      der Gesellschaft unter http://www.Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

      gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

      die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

      ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

      Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

      ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

      Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

      Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

      weitere Informationen erlangt werden können.

      Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

      Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

      ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

      wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

      nate nach Bekanntmachung in Kraft.

      4. Verwaltungsgesellschaft

      Firma, Rechtsform und Sitz

      Der Fonds wird von der am 4. November 2018 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

      Investment mit Sitz in Essen verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

      dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Romana Cushing Dämmstoffe GmbH-

      , Essen, die Hartfried Maurer Wohnmobile Gesellschaft mbH, die Nora Wacker Museen GmbH Beteili-

      gungsholding GmbH, Bielefeld, und die Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung UI Beteiligungs GmbH, Fürth.

      Die Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

      in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

      Die Gesellschaft darf seit 1973 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

      11.6.1977 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

      fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

      ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

      nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

      dem 11.6.1974 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

      seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

      taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

      2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

      vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

      krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

      21. Juli

      2013

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

      OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

      Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

      Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

      gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

      tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

      Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

      Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

      nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

      „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

      durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

      bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

      haftenden Eigenkapital umfasst.

      5. Verwahrstelle

      Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

      Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

      gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

      Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

      Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

      entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

      solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

      Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

      schriften des KAGB vereinbar ist.

      Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

      • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

      • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

      Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

      • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

      der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

      • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

      bedingungen verwendet werden,

      • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

      benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

      Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

      Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Hellmuth Gehrke Anwalt Ges. m. b. Haftung-

      mit Sitz in Fürth als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

      schäft.

      Unterverwahrung

      Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

      übertragen:

      • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

      (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

      stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

      Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

      Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

      kanntgegeben.

      Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

      Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

      formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

      nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

      derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

      Haftung der Verwahrstelle

      Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

      mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

      Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

      der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

      Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

      sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

      erfüllt hat.

      Zusätzliche Informationen

      Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

      Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

      Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

      6. Asset Management-Gesellschaft

      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

      sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG, Bielefeld (nachfol-

      gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

      Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

      Recht und ist ein seit dem 8.2.1951 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

      BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

      Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

      A dieses Verkaufsprospektes.

      Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

      rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

      einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

      Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

      Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

      nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

      Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

      genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

      Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

      sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

      des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

      Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

      begründet.

      Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

      abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

      Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

      Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

      fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

      das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

      tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

      der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

      (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

      zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

      und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

      ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

      strumenten anlegen.

      7. Risikohinweise

      Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

      genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

      Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

      Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

      deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

      gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

      wirken.

      Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

      dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

      werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

      vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

      siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

      vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

      Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

      Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

      Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

      die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

      scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

      Risiken.

      Risiken einer Fondsanlage

      Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

      bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

      Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

      Schwankung des Fondsanteilwerts

      Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

      kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

      gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

      Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

      und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

      oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

      Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

      Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

      gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

      Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

      chen Steuerberater wenden.

      Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

      Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

      aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

      weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

      erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

      halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

      91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

      sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

      Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

      unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

      Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

      schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

      nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

      dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

      zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

      Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

      när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

      werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

      Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

      Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

      auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

      gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

      ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

      zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

      gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

      erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

      litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

      Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

      werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

      Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

      Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

      der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

      gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

      Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

      zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

      teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

      des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

      die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

      Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

      Auflösung des Fonds

      Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

      Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

      einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

      das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

      auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

      Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

      gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

      Seite 15

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

      vestmentvermögen (Verschmelzung)

      Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

      gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

      dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

      Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

      ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

      waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

      ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

      men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

      Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

      vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

      der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

      Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

      Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

      tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

      muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

      ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

      bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

      Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

      Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

      teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

      Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

      nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

      gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

      zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

      zehren.

      Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

      durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

      gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

      auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

      Wertveränderungsrisiken

      Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

      siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

      dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

      Seite 16

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Kapitalmarktrisiko

      Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

      der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

      lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

      meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

      gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

      Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

      Kursänderungsrisiko von Aktien

      Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

      rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

      emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

      Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

      Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

      über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

      bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

      Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

      nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

      starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

      Zinsänderungsrisiko

      Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

      Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

      zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

      Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

      entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

      ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

      zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

      haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

      Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

      che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

      zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

      schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

      Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

      Risiko von negativen Habenzinsen

      Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

      des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

      Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

      barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

      Seite 17

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

      fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

      Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

      Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

      zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

      Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

      tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

      Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

      Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

      sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

      Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

      Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

      sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

      •

      Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

      sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

      •

      Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

      mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

      gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

      Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

      •

      Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

      den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

      schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

      •

      Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

      fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

      schlossen) werden.

      •

      Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

      der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

      fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

      werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

      zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

      Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

      •

      Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

      ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

      Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

      luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

      •

      Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

      bunden.

      •

      Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

      genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

      hinein als unrichtig erweisen.

      Seite 18

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

      Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

      kauft bzw. verkauft werden.

      Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

      Risiken auftreten:

      • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

      OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

      • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

      schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

      Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

      Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

      ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

      spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

      Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

      Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

      wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

      ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

      verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

      wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

      Verluste tragen.

      Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

      Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

      nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

      Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

      Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

      wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

      Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

      tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

      gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

      Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

      Verluste entstehen.

      Inflationsrisiko

      Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

      liegen.

      Währungsrisiko

      Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

      Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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      Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

      gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

      Konzentrationsrisiko

      Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

      Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

      Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

      Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

      fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

      gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

      zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

      fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

      hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

      Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

      entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

      einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

      bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

      ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

      Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

      nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

      zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

      der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

      Risiken aus dem Anlagespektrum

      Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

      und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

      litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

      chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

      sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

      turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

      für das abgelaufene Berichtsjahr.

      Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

      sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

      risiko)

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

      kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

      nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

      oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

      nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

      Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

      vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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      gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

      Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

      Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

      Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

      Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

      lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

      Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

      rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

      können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

      gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

      Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

      nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

      von Verlusten veräußert werden können.

      Risiko durch Kreditaufnahme

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

      sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

      sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

      Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

      vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

      Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

      Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

      Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

      abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

      veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

      stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

      Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

      Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

      beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

      lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

      kann.

      Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

      Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

      hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

      dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

      Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

      das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

      Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

      Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

      „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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      Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

      die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

      Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

      Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

      Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

      für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

      Risiko durch zentrale Kontrahenten

      Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

      stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

      diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

      tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

      nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

      chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

      trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

      wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

      Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

      Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

      Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

      gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

      lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

      Anleger investierte Kapital auswirken.

      Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

      Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

      durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

      oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

      Länder- oder Transferrisiko

      Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

      Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

      tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

      können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

      einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

      in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

      Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

      Rechtliche und politische Risiken

      Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

      keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

      lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

      von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

      liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

      kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

      können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

      die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

      Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

      Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

      bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

      oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

      nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

      lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

      Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

      schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

      grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

      für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

      nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

      steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

      in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

      der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

      Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

      Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

      fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

      Schlüsselpersonenrisiko

      Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

      möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

      gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

      verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

      Verwahrrisiko

      Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

      bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

      ren kann.

      Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

      Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

      zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

      wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

      Fonds.

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      8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

      Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

      denen sich Chancen und Risiken ergeben:

      • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

      • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

      • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

      • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

      • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

      • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

      • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

      (Spread-Entwicklung).

      • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

      ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

      Risiken ergeben.

      Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

      onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      9. Erhöhte Volatilität

      Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

      Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

      Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

      10. Profil des typischen Anlegers

      Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

      haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

      deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

      langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

      dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

      Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

      11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      Anlageziel

      Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

      Seite 24

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

      Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

      Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

      Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

      Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

      führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

      ändern.

      Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

      der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

      Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

      Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

      geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

      einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

      aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

      torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

      falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

      Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

      im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

      quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

      vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

      deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

      Portfolio beigemischt werden.

      Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

      digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

      Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

      Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

      tragen.

      Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

      damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

      Die Fondswährung ist Euro.

      Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

      Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

      Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      12. Anlageinstrumente im Einzelnen

      Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

      gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

      „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

      ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

      Wertpapiere

      Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

      hen.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

      1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

      deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

      zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

      diesen einbezogen sind,

      2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

      dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

      sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

      Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

      Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

      Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

      Ausgabe erfolgt.

      Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

      • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

      trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

      sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

      litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

      von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

      es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

      mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

      • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

      Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

      eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

      werben darf.

      Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

      • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

      übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

      Seite 26

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

      Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

      kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

      teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

      Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

      • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

      verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

      worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

      • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

      mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

      eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

      • Das Wertpapier ist handelbar.

      • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

      Fonds.

      • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

      Weise erfasst.

      Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

      • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

      • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

      Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

      die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

      Geldmarktinstrumente

      Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

      der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

      auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

      haben.

      • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

      Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

      in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

      • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

      oder das der Zinsanpassung erfüllen.

      Seite 27

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

      1.

      an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

      über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

      2.

      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

      tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

      einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

      dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

      3.

      von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

      staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

      oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

      schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

      dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

      tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

      4.

      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

      2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

      5.

      von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

      nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

      diese einhält,

      6.

      von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

      a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

      seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

      gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

      b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

      schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

      oder

      c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

      ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

      Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

      nannte Asset Backed Securities).

      Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

      sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

      hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

      sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

      in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

      die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

      die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

      Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

      hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

      nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

      sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

      Seite 28

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      dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

      hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

      Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

      zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

      Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

      marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

      den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

      übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

      Agentur bewertet werden.

      Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

      von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

      garantiert worden:

      •

      Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

      tiert:

      o der EU,

      o dem Bund,

      o einem Sondervermögen des Bundes,

      o einem Land,

      o einem anderen Mitgliedstaat,

      o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

      o der Europäischen Investitionsbank,

      o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

      o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

      EU angehört,

      müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

      rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

      liegen.

      •

      Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

      unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

      programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

      Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

      heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

      (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

      ditrisiken ermöglichen.

      Seite 29

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      •

      Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

      terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

      gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

      o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

      schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

      nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

      o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

      „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

      „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

      Agentur.

      o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

      das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

      Rechts der EU.

      •

      Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

      Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

      Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

      onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

      des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

      benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

      prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

      ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

      ermöglichen.

      Bankguthaben

      Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

      zwölf Monaten haben.

      Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

      instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

      fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

      Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

      Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

      Allgemeine Anlagegrenzen

      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

      anlegen.

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      Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

      Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

      schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

      staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

      Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

      den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

      vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

      schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

      Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

      Wertes des Fonds nicht übersteigen.

      Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

      In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

      und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

      Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

      der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

      denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

      Kombination von Anlagegrenzen

      Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

      mögensgegenstände anlegen:

      • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

      • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

      • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

      schäfte in Derivaten.

      Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

      Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

      Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

      genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

      ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

      siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

      piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

      Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

      Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

      Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

      mente anlegen:

      • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

      Seite 31

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      Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

      die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

      geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

      tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

      nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

      den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

      •

      Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

      wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

      strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

      bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

      Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

      chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

      verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

      marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

      die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

      füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

      bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

      einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

      •

      Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

      o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

      staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

      Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

      ist, oder

      o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

      oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

      deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

      antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

      zugelassen ist,

      sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

      •

      Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

      können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

      a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

      der OECD,

      b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

      Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

      Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

      derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

      wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

      die Gebietskörperschaft ansässig ist,

      c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

      einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

      den EWR,

      Seite 32

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

      des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

      wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

      nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

      e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

      leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

      Investmentanteile

      Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

      dische Investmentvermögen sind.

      Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

      nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

      der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

      Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

      EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

      vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

      sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

      Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

      fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

      gen:

      • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

      fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

      für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

      • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

      inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

      der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

      Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

      • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

      und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

      Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

      • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

      begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

      In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

      In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

      für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

      Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

      die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

      des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

      kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

      Seite 33

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      der Gesellschaft ist unter http://www.Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

      fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

      Derivate

      Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

      gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

      rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

      spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

      weise erhöhen.

      Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

      anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

      sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

      zusammen „Derivate“).

      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

      sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

      gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

      sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

      bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

      fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

      ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

      Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

      Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

      Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

      fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

      Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

      vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

      sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

      aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

      setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

      chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

      sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

      Caps).

      Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

      nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

      vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

      Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

      mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

      des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

      99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

      kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

      Vergleichsvermögens.

      Seite 34

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

      geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

      hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

      preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

      Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

      in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

      benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

      künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

      mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

      werden.

      Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

      Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

      den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

      • Zinssätze

      • Wechselkurse

      • Währungen

      • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

      darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

      Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

      raus.

      Terminkontrakte

      Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

      bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

      stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

      verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

      trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

      als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

      Optionsgeschäfte

      Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

      wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

      rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

      Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

      ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

      del teilnehmen.

      Seite 35

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Swaps

      Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

      oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

      des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

      • Zins-

      • Währungs-

      • Zins-Währungs-

      • Varianz-

      • Equity-

      • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

      Swaptions

      Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

      einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

      nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

      schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

      abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

      Credit Default Swaps

      Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

      andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

      Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

      chend.

      Total Return Swaps

      Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

      sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

      einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

      damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

      Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

      Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

      aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

      des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

      nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

      In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

      Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

      Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

      Seite 36

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

      Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

      Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

      schränkt ist.

      OTC-Derivatgeschäfte

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

      Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

      sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

      schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

      zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

      dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

      handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

      des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

      rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

      ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

      anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

      tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

      lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

      auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

      sierten Markt gehandelt wird.

      Sicherheitenstrategie

      Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

      gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

      teilweise zu reduzieren.

      Arten der zulässigen Sicherheiten

      Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

      • Bankguthaben

      • Wertpapiere

      • Geldmarktinstrumente

      Umfang der Besicherung

      Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

      trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

      Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

      tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

      stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

      betragen.

      Seite 37

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

      Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

      die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

      stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

      Anlage von Barsicherheiten

      Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

      oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

      nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

      Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

      Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

      Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

      bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

      Kreditaufnahme

      Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

      des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

      wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

      Hebelwirkung (Leverage)

      Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

      (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

      mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

      wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

      aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

      Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

      „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

      dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

      gen wird.

      Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

      dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

      Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

      bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

      durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

      von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

      zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

      schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

      Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

      Seite 38

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

      schaft

      Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

      fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

      Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

      schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

      sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

      mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

      Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

      13. Bewertung

      Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

      An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

      Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

      ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

      letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

      nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

      ders angegeben.

      Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

      der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

      Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

      organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

      fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

      geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

      sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

      stände“ nicht anders angegeben.

      Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

      Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

      Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

      einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

      leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

      werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

      und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

      und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

      Veräußerbarkeit.

      Seite 39

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Optionsrechte und Terminkontrakte

      Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

      Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

      zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

      Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

      Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

      kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

      tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

      Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

      Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

      Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

      zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

      Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

      nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

      gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

      dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

      modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

      Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

      des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

      umgerechnet.

      Seite 40

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      14. Wertentwicklung

      Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

      wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

      zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

      Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung.com veröffentlicht.

      Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

      Wertentwicklung.

      15. Teilinvestmentvermögen

      Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

      16. Anteile

      Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

      Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

      gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

      verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

      scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

      Seite 41

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

      Ausgabe von Anteilen

      Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

      Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

      der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

      Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

      stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

      weise oder vollständig einzustellen.

      Rücknahme von Anteilen

      Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

      die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

      nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

      sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

      rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

      nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

      bei können zusätzliche Kosten entstehen.

      Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

      Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

      dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

      Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

      nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

      oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

      termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

      meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

      Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

      annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

      dert werden.

      Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

      Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

      modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

      Aussetzung der Anteilrücknahme

      Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

      stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

      erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

      wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

      wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

      des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

      Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

      erforderlich ist.

      Seite 42

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

      zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

      aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

      kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

      mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

      Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

      aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung.com über die Ausset-

      zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

      depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

      informiert.

      Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

      gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

      tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

      zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

      Liquiditätsmanagement

      Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

      lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

      profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

      Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

      gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

      Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

      die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

      Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

      Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

      genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

      o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

      gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

      Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

      o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

      ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

      passt.

      o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

      der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

      die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

      den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

      o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

      die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

      dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

      des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

      nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

      Seite 43

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

      gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

      Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

      Rücknahmebestimmungen verfolgt.

      o

      Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

      quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

      Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

      einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

      sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

      o

      Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

      erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

      Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

      stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

      nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

      bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

      o

      Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

      Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

      stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

      sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

      tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

      In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

      gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

      pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

      o

      Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

      Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

      und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

      durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

      ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

      nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

      Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

      Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

      tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

      Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

      Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

      Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

      und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

      „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

      wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

      Börsen und Märkte

      Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

      ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

      Märkten gehandelt werden.

      Seite 44

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

      ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

      Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

      weichen.

      Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

      Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

      nicht gebildet.

      Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

      sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

      gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

      eine Anteilklasse.

      Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

      gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

      Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

      Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

      Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

      Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

      unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

      gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

      toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

      wert“).

      Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

      Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

      die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

      ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

      Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

      nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

      Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

      Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

      Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

      schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

      Seite 45

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Ausgabeaufschlag

      Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

      Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

      niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

      sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

      duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

      den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

      von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

      Rücknahmeabschlag

      Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

      Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

      Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      17. Kosten

      Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

      Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

      zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

      Berechnung zusätzlicher Kosten.

      Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

      Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

      den.

      Verwaltungs- und sonstige Kosten

      Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

      von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

      Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

      Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

      berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

      Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

      Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

      Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

      sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

      Seite 46

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

      einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

      nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

      stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

      nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

      tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

      tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

      tungstages errechnet wird, betragen.

      Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

      Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

      wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

      Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

      mationen);

      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

      preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

      tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

      mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

      Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

      für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

      benen Ansprüchen;

      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

      tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

      Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

      Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

      mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

      Seite 47

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

      belastenden Beträge gegeben werden:

      Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

      und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

      Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

      Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

      Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

      steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

      Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

      In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

      der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

      waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

      Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

      klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

      nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

      Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

      Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

      die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

      kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

      dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

      tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

      Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

      Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

      gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

      mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

      der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

      der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

      schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

      Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

      den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

      Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

      von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

      Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

      eine Prognose.

      Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

      gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

      Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

      Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

      Aufwendungen nicht.

      Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

      erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

      Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

      Seite 48

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

      der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

      Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

      ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

      gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

      Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

      Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

      der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

      aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

      zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

      Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

      Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

      gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

      Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

      Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

      Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

      mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

      werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

      fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

      mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

      darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

      folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

      dürfen.

      Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

      waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

      verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

      der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

      Fonds berechnen.

      Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

      legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

      berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

      ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

      Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

      Anteile berechnet wurde.

      Gesamtkostenquote

      Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

      offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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      („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

      der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

      können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

      Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

      wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

      Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

      Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

      sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

      schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

      Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

      berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

      und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

      anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

      Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

      als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

      dauerhaften Kundenbeziehung.

      18. Vergütungspolitik

      Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

      Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

      die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

      systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

      Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

      schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

      prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

      Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

      tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

      Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

      fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

      ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

      zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

      tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

      risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

      schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

      Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

      Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

      schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

      gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

      in Papierform zur Verfügung gestellt.

      19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

      Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

      ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

      können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

      tieren.

      Ertragsausgleichsverfahren

      Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

      während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

      gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

      vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

      angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

      Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

      tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

      aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

      der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

      ihn vermehren.

      Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

      je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

      Ertragsverwendung

      Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

      rierung).

      Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

      20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

      Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

      Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

      Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

      Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

      resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

      dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

      werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

      mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

      Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

      Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

      die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

      migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

      Verfahren bei Auflösung des Fonds

      Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

      Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

      Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

      tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

      wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

      löses haben.

      Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

      der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

      der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

      die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

      beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

      sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

      Übertragung des Fonds

      Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

      verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

      BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

      Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

      außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

      elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

      nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

      waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

      chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

      auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

      Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

      Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

      hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

      ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

      oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

      bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

      mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

      Seite 52

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

      anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

      Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

      Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

      lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

      Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

      mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

      zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

      Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

      Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

      den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

      zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

      sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

      gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

      destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

      Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

      mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

      gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

      der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

      punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

      mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

      Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

      am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

      gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

      legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

      Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

      laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

      Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

      Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

      zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

      sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

      worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

      der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

      Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

      gen verwaltet.

      21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

      Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

      steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

      der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

      Seite 53

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

      mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

      Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

      gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

      Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

      teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

      Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

      Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

      ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

      tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

      Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

      die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

      Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

      Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

      kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

      den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

      Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

      lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

      auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

      Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

      gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

      freistellung).

      Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

      so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

      geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

      bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

      lensteuern angerechnet.

      Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

      ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

      der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

      lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

      an (sog. Günstigerprüfung).

      Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

      der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

      ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

      dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

      2

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

      1.602.

      Seite 54

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

      erlich erfasst.

      Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

      Ausschüttungen

      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

      Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

      ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

      Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

      Einkommenssteuer veranlagt werden

      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

      „NV-Bescheinigung“).

      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

      in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

      nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

      Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

      Vorabpauschalen

      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

      zugeflossen.

      Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

      Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

      daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

      3

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

      EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

      Seite 55

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

      Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

      Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

      Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

      Einkommenssteuer veranlagt werden

      (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

      „NV-Bescheinigung“).

      Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

      Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

      Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

      Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

      Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

      abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

      Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

      lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

      Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

      den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

      ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

      Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

      Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

      ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

      ner Einkommensteuererklärung angeben.

      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

      Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

      gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

      worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

      angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

      31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

      nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

      sind steuerfrei.

      Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

      Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

      züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

      chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

      von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

      Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

      teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

      4

      Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

      Seite 56

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

      die Verlustverrechnung vor.

      Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

      2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

      zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

      den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

      Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

      Vorabpauschalen zu mindern.

      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

      Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

      ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

      Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

      nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

      oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

      mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

      Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

      teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

      ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

      ländischen Staat.

      Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

      fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

      drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

      wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

      auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

      angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

      chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

      Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

      Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

      Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

      Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

      stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

      eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

      Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

      Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

      Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

      einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

      Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

      tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

      dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

      Seite 57

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

      lung zu berücksichtigen.

      Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

      Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

      Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

      sinnvoll.

      Ausschüttungen

      Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

      erpflichtig.

      Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

      Vorabpauschalen

      Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

      den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

      Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

      langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

      den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

      Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

      der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

      des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

      zugeflossen.

      Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

      tig.

      Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

      Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

      schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

      die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

      Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

      zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

      beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

      ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

      erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

      Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

      zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

      Seite 58

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

      Negative steuerliche Erträge

      Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

      Abwicklungsbesteuerung

      Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

      Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

      Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

      Ausschüttungen

      Vorabpauschalen

      Veräußerungsgewinne

      Inländische Anleger

      Einzelunternehmer

      Kapitalertragsteuer:

      Kapitalertragsteuer:

      25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

      Abstandnahme

      Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

      Materielle Besteuerung:

      Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

      für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

      Gewerbesteuer)

      Regelbesteuerte

      Kapitalertragsteuer:

      Kapitalertragsteuer:

      Körperschaften

      Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

      Abstandnahme

      (typischerweise

      Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

      Industrieunternehmen;

      berücksichtigt)

      Banken, sofern Anteile

      nicht im

      Materielle Besteuerung:

      Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

      Handelsbestand

      für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

      gehalten werden;

      Gewerbesteuer)

      Sachversicherer)

      Lebens- und Kranken-

      Kapitalertragsteuer:

      versicherungs-

      Abstandnahme

      unternehmen und

      Pensionsfonds, bei

      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

      für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

      denen die

      Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

      Fondsanteile den

      Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

      Kapitalanlagen

      zuzurechnen sind

      Banken, die die

      Kapitalertragsteuer:

      Fondsanteile im

      Abstandnahme

      Handelsbestand halten

      Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

      Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

      Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

      Steuerbefreite ge-

      Kapitalertragsteuer:

      meinnützige, mild-

      Abstandnahme

      tätige oder kirchliche

      Anleger (insb. Kirchen,

      Materielle Besteuerung:

      gemeinnützige

      Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

      werden

      Stiftungen)

      Andere steuerbefreite

      Kapitalertragsteuer:

      Anleger (insb.

      Abstandnahme

      Pensionskassen,

      Materielle Besteuerung:

      Sterbekassen und

      Steuerfrei

      Unterstützungskassen,

      sofern die im

      Körperschaftsteuer-

      gesetz geregelten

      Voraussetzungen

      erfüllt sind)

      Seite 59

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

      Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

      nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

      depotführenden Stelle vorgelegt werden.

      Steuerausländer

      Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

      wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

      Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

      Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

      wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

      gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

      Solidaritätszuschlag

      Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

      zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

      Kirchensteuer

      Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

      ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

      chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

      Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

      bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

      Ausländische Quellensteuer

      Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

      halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

      Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

      In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

      Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

      auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

      von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

      Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

      tung zu behandeln.

      Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

      den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

      ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

      5

      &spect; 37 Abs. 2 AO.

      6

      &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

      Seite 60

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

      Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

      Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

      Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

      schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

      Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

      Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

      licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

      2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

      tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

      nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

      weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

      zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

      Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

      stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

      sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

      (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

      ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

      jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

      übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

      Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

      des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

      burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

      Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

      Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

      der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

      Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

      ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

      institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

      deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

      sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

      den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

      steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

      ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

      Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

      erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

      der Anleger weiterleiten.

      Allgemeiner Hinweis

      Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

      Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

      Seite 61

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

      lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

      22. Auslagerung

      Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

      • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

      • Interne Revision

      • Portfoliomanagement

      Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG ausgelagert.

      Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

      • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

      liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

      Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

      das Investmentvermögen zu erwerben.

      • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

      ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

      23. Interessenkonflikte

      Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

      Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

      • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

      leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

      mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

      und

      • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

      legern und Kunden der Gesellschaft

      oder

      • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

      oder

      • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

      oder

      • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

      Seite 62

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

      •

      Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

      Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

      möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

      •

      Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

      gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

      Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

      lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

      •

      Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

      dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

      gen und/oder Individualportfolios

      •

      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

      •

      „Frequent Trading“

      •

      Festlegung der Cut off-Zeit

      •

      IPO-Zuteilungen

      •

      Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

      •

      Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

      •

      Aufgaben der Verwahrstelle

      •

      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

      im Fonds aufrechterhalten wollen

      •

      Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

      megrundsätzen des Fonds.

      Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

      (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

      Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

      Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

      geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

      Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

      lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

      Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

      der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

      die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

      Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

      ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

      offenzulegen:

      • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

      von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

      Seite 63

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      •

      Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

      Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

      •

      Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

      wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

      ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

      •

      Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

      dungen

      •

      Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

      Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

      gen zu verhindern

      •

      Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

      Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

      gen

      •

      Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

      mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

      Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

      dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

      •

      Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

      teilungsgrundsatzes

      •

      Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

      stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

      stand den Anlegern gegenüber offengelegt

      •

      Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

      Einzelanlagen von erheblichem Umfang

      •

      Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

      Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

      schaft verwalteten Investmentvermögen

      •

      Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

      sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

      •

      Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

      •

      Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

      der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

      •

      Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

      externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

      band Investment und Asset Management e.V.

      •

      Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

      pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

      •

      Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

      Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

      Seite 64

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

      in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

      24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

      Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

      lich.

      Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

      in Essen beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

      fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

      des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

      Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

      in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

      Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

      Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

      schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

      tragt:

      • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

      die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Raimond Rauch Datenverarbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Limited, Motley Rice

      LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

      tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

      Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

      stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

      25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

      tige Informationen

      Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

      halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

      gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

      auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

      Seite 78

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      D. Recht des Käufers zum Widerruf

      Widerrufsrecht

      Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

      außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

      kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

      Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

      recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

      ständigen Geschäftsräume hat.

      Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

      dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

      rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

      des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

      zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

      Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

      erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

      Der Widerruf ist zu richten an

      Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung

      Dortmund

      Telefax: (587) 4653224

      Email: info@Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung .com

      Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

      braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

      geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

      sucht hat.

      Widerrufsfolgen

      Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

      Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

      ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

      gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

      Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

      Seite 79

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      E.

      Allgemeine Anlagebedingungen

      A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

      und der

      Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung ,

      Essen,

      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

      für die von der Gesellschaft verwalteten

      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

      mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

      aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

      gelten.

      &spect; 1

      Grundlagen

      (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

      ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

      (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

      Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

      zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

      OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

      Sammelurkunden ausgestellt.

      (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

      festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

      bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

      rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

      (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

      meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

      mögens und dem KAGB.

      &spect; 2

      Verwahrstelle

      (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

      die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

      der Anleger.

      (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

      geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

      Seite 80

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

      Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

      (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

      legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

      Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

      wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

      stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

      eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

      men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

      bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

      ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

      der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

      wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

      nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

      wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

      &spect; 3

      Fondsverwaltung

      (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

      gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

      Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

      hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

      (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

      gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

      sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

      den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

      (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

      währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

      sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

      kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

      hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

      &spect; 4

      Anlagegrundsätze

      Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

      schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

      gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

      Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

      gen erworben werden dürfen.

      &spect; 5

      Wertpapiere

      Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

      Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

      piere nur erwerben, wenn

      a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

      lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

      in diesen einbezogen sind,

      Seite 81

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      b)

      sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

      außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

      schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

      nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

      oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

      c)

      ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

      del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

      Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

      zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

      eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

      d)

      ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

      oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

      Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

      Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

      sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

      folgt,

      e)

      sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

      schaftsmitteln zustehen,

      f)

      sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

      werden,

      g)

      sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

      ten Kriterien erfüllen,

      h)

      sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

      erfüllen.

      Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

      die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

      rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

      &spect; 6

      Geldmarktinstrumente

      (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

      die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

      Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

      Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

      Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

      während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

      gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

      spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

      Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

      sie

      a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

      gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

      einbezogen sind,

      8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

      Seite 82

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      b)

      ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

      oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

      Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

      Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

      dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

      c)

      von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

      Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

      oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

      päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

      einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

      desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

      destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

      werden,

      d)

      von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

      Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

      e)

      von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

      Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

      mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

      schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

      werden, oder

      f)

      von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

      Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

      (2)

      Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

      jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

      &spect; 7

      Bankguthaben

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

      Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

      nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

      werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

      Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

      schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

      nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

      &spect; 8

      Investmentanteile

      (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

      Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

      gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

      dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

      an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

      Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

      (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

      lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

      Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

      talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

      9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

      Seite 83

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      des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

      der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

      Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

      schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

      offenen AIF angelegt werden dürfen.

      &spect; 9

      Derivate

      (1)

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

      Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

      &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

      Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

      und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

      lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

      Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

      der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

      über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

      hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

      (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

      (2)

      Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

      von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

      aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

      Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

      plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

      einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

      zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

      zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

      Grundformen von Derivaten sind:

      a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

      Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

      b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

      nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

      stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

      aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

      Laufzeit möglich und

      bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

      gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

      null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

      c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

      d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

      ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

      e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

      Credit Default Swaps).

      (3)

      Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

      neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

      nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

      Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

      tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

      des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

      Seite 84

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      gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

      (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

      gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

      grenzen abweichen.

      (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

      cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

      gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

      (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

      menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

      vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

      nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

      unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

      resbericht bekannt zu machen.

      (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

      Gesellschaft die DerivateV beachten.

      &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

      dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

      &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

      (1)

      Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

      bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

      (2)

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

      papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

      OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

      des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

      Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

      strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

      steigt.

      (3)

      Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

      mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

      päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

      tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

      ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

      dervermögens anlegen.

      (4)

      In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

      von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

      ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

      vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

      der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

      Seite 85

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      unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

      nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

      gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

      keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

      werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

      mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

      Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

      Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

      (5)

      Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

      ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

      Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

      Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

      Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

      nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

      werden dürfen.

      (6)

      Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

      haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

      (7)

      Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

      a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

      geben werden,

      b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

      c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

      genen Geschäfte,

      20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

      satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

      schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

      genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

      übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

      (8)

      Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

      marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

      40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

      Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

      (9)

      Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

      &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

      Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

      Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

      ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

      mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

      im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

      &spect; 12 Verschmelzung

      (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

      a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

      gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

      Seite 86

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      Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

      mit veränderlichem Kapital übertragen;

      b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

      kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

      (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

      Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

      (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

      zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

      vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

      dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

      Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

      &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

      (1)

      Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

      hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

      ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

      Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

      nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

      konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

      Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

      mögens nicht übersteigen.

      (2)

      Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

      mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

      Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

      Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

      gegenstände anzulegen:

      a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

      Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

      Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

      päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

      b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

      auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

      c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

      derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

      Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

      (3)

      Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

      anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

      nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

      dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

      bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

      die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

      und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

      (4)

      Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

      Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

      tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

      erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

      Seite 87

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      &spect; 14 Pensionsgeschäfte

      (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

      papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

      ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

      abschließen.

      (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

      bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

      (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

      (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

      Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

      teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

      werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

      &spect; 15 Kreditaufnahme

      Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

      Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

      der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

      &spect; 16 Anteile

      (1)

      Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

      (2)

      Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

      tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

      teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

      dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

      dingungen festgelegt.

      (3)

      Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

      chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

      über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

      tigte.

      (4)

      Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

      melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

      schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

      geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

      ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

      wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

      effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

      den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

      Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

      Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

      ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

      mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

      KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

      den.

      Seite 88

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

      (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

      behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

      (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

      erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

      von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

      (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

      schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

      OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

      (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

      KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

      ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

      (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

      hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

      Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

      mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

      über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

      der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

      richten.

      &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

      (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

      der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

      aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

      durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

      unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

      wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

      Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

      Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

      (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

      zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

      gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

      OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

      gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

      (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

      den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

      weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

      (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

      deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

      Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

      zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

      kaufsprospekt.

      Seite 89

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      &spect; 19 Kosten

      In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

      Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

      werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

      bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

      welcher Berechnung sie zu leisten sind.

      &spect; 20 Rechnungslegung

      (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

      macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

      gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

      (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

      Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

      (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

      auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

      gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

      Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

      zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

      len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

      (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

      Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

      Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

      (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

      Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

      lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

      &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

      (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

      destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

      Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

      kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

      richten.

      (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

      Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

      Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

      wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

      stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

      wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

      kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

      pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

      der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

      (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

      KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

      resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

      Seite 90

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

      (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

      mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

      der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

      (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

      oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

      gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

      ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

      anzeiger wirksam.

      (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

      Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

      &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

      (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

      (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

      desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

      mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

      schaft.

      (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

      ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

      pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

      lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

      Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

      Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

      derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

      kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

      lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

      &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

      trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

      (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

      in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

      Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

      &spect; 24 Erfüllungsort

      Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

      Seite 91

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      F.

      Besondere Anlagebedingungen

      B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

      zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

      und der

      Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung ,

      Essen,

      (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

      für das von der Gesellschaft verwaltete

      Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

      die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

      von der Gesellschaft aufgestellten

      Allgemeinen Anlagebedingungen

      gelten.

      ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

      &spect; 1

      Vermögensgegenstände

      Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

      ben:

      1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

      6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

      &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

      Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

      gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

      &spect; 2

      Anlagegrenzen

      (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

      Seite 92

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      (2)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

      &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

      (3)

      Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

      zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

      wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

      OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

      (4)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

      Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

      (5)

      Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

      der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

      benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

      geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

      vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

      vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

      len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

      gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

      ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

      ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

      nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

      mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

      &spect; 3

      Anlageausschuss

      Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

      schusses bedienen.

      ANTEILKLASSEN

      &spect; 4

      Anteilklassen

      (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

      meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

      des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

      Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

      der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

      male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

      sen der Gesellschaft.

      (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

      Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

      tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

      waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

      oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

      Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

      (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

      zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

      sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

      schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

      &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

      Seite 93

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

      teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

      (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

      gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

      abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

      Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

      schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

      ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

      &spect; 5

      Anteile

      Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

      Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

      &spect; 6

      Ausgabe- und Rücknahmepreis

      (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

      gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

      hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

      jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

      (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

      &spect; 7

      Kosten

      (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

      Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

      zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

      Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

      Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

      OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

      tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

      gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

      bene Verwaltungsvergütung an.

      (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

      Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

      oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

      Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

      gedeckt.

      (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

      von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

      OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

      wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

      gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

      stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

      Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

      stellenvergütung an.

      Seite 94

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      (4)

      Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

      kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

      Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

      ges errechnet wird, betragen.

      (5)

      Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

      OGAW-Sondervermögens:

      a)

      bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

      die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

      b)

      Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

      benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

      Anlegerinformationen);

      c)

      Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

      nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

      richtes;

      d)

      Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

      Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

      Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

      termittlung;

      e)

      Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

      OGAW-Sondervermögens;

      f)

      Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

      die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

      g)

      Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

      sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

      Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

      h)

      Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

      gen erhoben werden;

      i)

      Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

      j)

      Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

      k)

      Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

      l)

      im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

      Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

      schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

      Steuern.

      (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

      mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

      ständen entstehenden Kosten belastet.

      (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

      schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

      richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

      Seite 95

      Haralda Kunze Sanitätsdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

      sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

      durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

      schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

      schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

      Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

      sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

      schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

      telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

      Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

      ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

      &spect; 8

      Thesaurierung der Erträge

      Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

      nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

      Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

      gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

      der an.

      &spect; 9

      Ausschüttung

      (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

      Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

      dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

      Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

      gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

      Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

      (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

      schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

      des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

      übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

      (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

      vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

      (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

      jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

      &spect; 10 Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

      folgenden Jahres.

      Seite 96

      Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung , , Dortmund

      info@Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung .com, www.Wendelin Springinsfeld Baustoffhandel Ges. m. b. Haftung .com


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      Top 10 Handelsvermittlervertrag:

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        Anlageprospekt der Severin Brandl Piercing GmbH

        OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts

        Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen

        Verwahrstelle: Helmbrecht Seitz Schlossereien Gesellschaft mbH

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen Severin Brandl Piercing GmbH erfolgt

        position:absolute;left:207.24px;

        auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen

        und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-

        gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Allgemeinen Anlagebedingungen und die Be-

        sonderen Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in den Abschnit-

        ten E und F abgedruckt.

        Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Anteils an dem Sondervermögen Severin Brandl Piercing GmbH Ren-

        dite Spezial Interessierten zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht sowie

        dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht auf Verlan-

        gen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerinforma-

        tionen rechtzeitig vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

        Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgege-

        ben werden. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklä-

        rungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf

        Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahres-

        bericht und dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjahresbericht.

        ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN FÜR US-PERSONEN

        Die Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Severin Brandl Piercing GmbH sind und

        werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen

        Fassung registriert. Die Anteile des Sondervermögens sind und werden nicht gemäß dem

        United States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fassung oder nach den Wertpapier-

        gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Anteile des

        Severin Brandl Piercing GmbH dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch einer US-Person oder

        auf deren Rechnung angeboten oder verkauft werden. Antragsteller müssen gegebenenfalls

        darlegen, dass sie keine US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von US-Personen er-

        werben noch an US-Personen weiterveräußern. US-Personen sind Personen, die Staatsange-

        hörige der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-

        Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen

        der USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wer-

        den.

        WICHTIGSTE RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERTRAGSBEZIEHUNG

        Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Miteigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen

        Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.

        Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.

        Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer

        deutschen Übersetzung zu versehen. Die Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ferner die ge-

        samte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.

        Das Rechtsverhältnis zwischen Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Anleger sowie die vor-

        vertraglichen Beziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Sitz der Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung -Ge-

        ist Gerichtsstand für Klagen des Anlegers gegen Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Seite 1

        Severin Brandl Piercing GmbH

        aus dem Vertragsverhältnis. Anleger, die Verbrauchter sind (siehe die folgende Definition) und in einem

        anderen EU-Staat wohnen, können auch vor einem zuständigen Gericht an ihrem Wohnsitz Klage er-

        heben. Die Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen richtet sich nach der Zivilprozessordnung, ggf. dem

        Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da die

        Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner Anerkennung

        inländischer Urteile vor deren Vollstreckung.

        Zur Durchsetzung ihrer Rechte können Anleger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten be-

        schreiten oder, soweit ein solches zur Verfügung steht, auch ein Verfahren für alternative Streitbeile-

        gung anstrengen.

        Die Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

        einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

        Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des BVI Bundesverband

        Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Uni-

        versal-Investment nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle

        teil.

        Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

        Büro der Ombudsstelle des BVI

        Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

        Unter den Linden 42

        10117 Herne

        Telefon: (030) 6449046 – 0

        Telefax: (030) 6449046 – 29

        Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de

        Verbraucher sind natürliche Personen, die in den Fonds zu einem Zweck investieren, der überwiegend

        weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die

        also zu Privatzwecken handeln.

        Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektro-

        nischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeile-

        gungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine

        Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nati-

        onalen Schlichtungsstelle.

        Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von einem Streitbeilegungsverfahren unberührt.

        Wertpapier-Kennnummer / ISIN: 8HIwBOKg5X / DE000

        Auflegungsdatum: 15.05.2008

        Stand:

        19.04.2021

        Hinweis:

        Bei Änderungen von Angaben mit wesentlicher Bedeutung wird der Verkaufsprospekt

        aktualisiert.

        Seite 2

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Inhaltsverzeichnis

        A.

        Kurzübersicht über die Partner des Severin Brandl Piercing GmbH

        6

        1.

        Kapitalverwaltungsgesellschaft

        6

        2.

        Verwahrstelle

        7

        3.

        Asset Management-Gesellschaft

        7

        4.

        Abschlussprüfer

        8

        B.

        Grundlagen

        9

        1.

        Das Sondervermögen (der Fonds)

        9

        2.

        Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        9

        3.

        Anlagebedingungen und deren Änderungen

        9

        4.

        Verwaltungsgesellschaft

        10

        5.

        Verwahrstelle

        11

        6.

        Asset Management-Gesellschaft

        12

        7.

        Risikohinweise

        13

        Risiken einer Fondsanlage

        14

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        16

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zusammenhang mit

        vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditätsrisiko)

        20

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        21

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        22

        8.

        Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        24

        9.

        Erhöhte Volatilität

        24

        10.

        Profil des typischen Anlegers

        24

        11.

        Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        24

        Anlageziel

        24

        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        25

        12.

        Anlageinstrumente im Einzelnen

        26

        Wertpapiere

        26

        Geldmarktinstrumente

        27

        Bankguthaben

        30

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von

        Derivaten sowie Bankguthaben

        30

        Seite 3

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        31

        Investmentanteile

        33

        Derivate

        34

        Terminkontrakte

        35

        Optionsgeschäfte

        35

        Swaps

        36

        Swaptions

        36

        Credit Default Swaps

        36

        Total Return Swaps

        36

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        36

        OTC-Derivatgeschäfte

        37

        Sicherheitenstrategie

        37

        Kreditaufnahme

        38

        Hebelwirkung (Leverage)

        38

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesellschaft

        39

        13.

        Bewertung

        39

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        39

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        39

        14.

        Wertentwicklung

        41

        15.

        Teilinvestmentvermögen

        41

        16.

        Anteile

        41

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        42

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        42

        Liquiditätsmanagement

        43

        Börsen und Märkte

        44

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        45

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        45

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        46

        17.

        Kosten

        46

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        46

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        46

        18.

        Vergütungspolitik

        50

        19.

        Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        51

        Ertragsausgleichsverfahren

        51

        Seite 4

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Ertragsverwendung

        51

        Geschäftsjahr

        51

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        51

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        53

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        55

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        57

        22. Auslagerung

        62

        23. Interessenkonflikte

        62

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        65

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen

        65

        65

        C.

        Liste der Unterverwahrer

        73

        D.

        Recht des Käufers zum Widerruf

        79

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        80

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        92

        Seite 5

        Severin Brandl Piercing GmbH

        A. Kurzübersicht über die Partner des Severin Brandl Piercing GmbH

        1. Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Name

        Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Hausanschrift

        Oberhausen

        Postanschrift

        Postfach 99 74 16

        60079 Braunschweig

        Telefon: (398) 8968554

        Telefax: (717) 9135655

        Gründung

        1999

        Rechtsform

        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Handelsregister

        Braunschweig (HRB 90315)

        Gezeichnetes und eingezahltes Kapital

        € 484.273.468,00 (Stand: 19.04.2021)

        Eigenmittel

        € 834.419.747,00(Stand: 19.04.2021)

        Geschäftsführer

        Severin Brandl, Oberhausen

        Wittmar Sitting Bull, Braunschweig

        Maren Ochsner, Braunschweig

        Gerda Zinnober, Ingolstadt

        Renata Hundertwasser1, Paderborn

        Aufsichtsrat

        Prof. Dr. Krimhild Ehrsam, Vorsitzender

        Rechtsanwalt, Herne

        Dr. Herward Pohl

        Senior Advisor Hanskarl Rogge, Braunschweig

        Folkhart Armagnac

        Director Hanskarl Rogge, Braunschweig

        Folkhart Armagnac

        Vorstandsvorsitzender der Ingolstadt Versorgungskam-

        mer, Oberhausen

        1 Gleichzeitig auch geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung -.

        Seite 6

        Severin Brandl Piercing GmbH

        2. Verwahrstelle

        Name

        Helmbrecht Seitz Schlossereien Gesellschaft mbH

        Hausanschrift

        Ingolstadt

        Telefon

        5994-5236602 – 0

        Telefax

        (0211) 5938 – 77

        Rechtsform

        eingetragene Genossenschaft

        Handelsregister

        Ingolstadt (HRB 183732)

        Haftendes Eigenkapital

        € 398.517.819,00 (Stand: Dezember 2016)

        Vorstand

        Katja Dreyer Vorsitzender

        Kristina Hauck

        Marlinde Stoll

        Dr. Jean Krebs (stv. Vorsitzender)

        Renilde Umbridge

        Vorsitzender des Aufsichtsrates

        Prof. Dr. med. Irmhilde Poirot

        3. Asset Management-Gesellschaft

        Name

        Bankhaus Severin Brandl Piercing GmbH KG

        Postanschrift

        Paderborn

        Telefon

        9009-5312883 – 0

        Telefax

        7124-2358948 – 1 1

        Internet

        Handelsregister

        Herne (HRB 39186)

        Persönlich haftende Gesellschafter

        Philine Möller (Sprecher),

        Erno Jung,

        Maja Kummer

        Seite 7

        Severin Brandl Piercing GmbH

        4. Abschlussprüfer

        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

        The Squaire

        Am Flughafen

        60549 Braunschweig

        Seite 8

        Severin Brandl Piercing GmbH

        B. Grundlagen

        1. Das Sondervermögen (der Fonds)

        Das Sondervermögen Severin Brandl Piercing GmbH (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame

        Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten An-

        lagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der

        Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und

        des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

        bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des

        Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Es wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Uni-

        versal-Investment (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 15.

        Mai 2008 für unbestimmte Dauer aufgelegt.

        Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung

        der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö-

        gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäfts-

        zweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer

        kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative

        Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände

        ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen

        darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehö-

        rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedin-

        gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebe-

        dingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen”

        und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen

        müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend

        „BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

        2. Verkaufsunterlagen und Offenlegung von Informationen

        Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Anlagebedingungen sowie die ak-

        tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle,

        der Vertriebsgesellschaft und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Severin Brandl Piercing GmbH.com

        Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-

        managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten

        Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesell-

        schaft erhältlich.

        3. Anlagebedingungen und deren Änderungen

        Die Anlagebedingungen sind im Anschluss an diesen Verkaufsprospekt in dieser Unterlage abgedruckt.

        Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedin-

        gungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds

        bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der

        Seite 9

        Severin Brandl Piercing GmbH

        bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft

        den Anlegern anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderun-

        gen zurückzunehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-

        grundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Gesellschaft oder ei-

        nem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden.

        Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite

        der Gesellschaft unter http://www.Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com bekannt gemacht. Betreffen die Änderun-

        gen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Fonds entnommen werden dürfen, oder

        die Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentliche Anlegerrechte, werden die Anleger außerdem über

        ihre depotführenden Stellen durch ein Medium informiert, auf welchem Informationen für eine den

        Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert wiedergege-

        ben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter „dauerhafter Datenträger“).

        Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die

        Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie

        weitere Informationen erlangt werden können.

        Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von

        Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei Monate nach

        ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt

        wurde. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Mo-

        nate nach Bekanntmachung in Kraft.

        4. Verwaltungsgesellschaft

        Firma, Rechtsform und Sitz

        Der Fonds wird von der am 4. November 1969 gegründeten Kapitalverwaltungsgesellschaft Universal-

        Investment mit Sitz in Braunschweig verwaltet. Sie ist eine Gemeinschaftsgrün-

        dung deutscher Banken und Bankiers. Ihre Gesellschafter sind die Emmi Ehrhardt Energieberatung Ges. m. b. Haftung-

        , Braunschweig, die Maren Ochsner Baukrane GmbH, die Frowine Hempel Agenturen Ges. mit beschränkter Haftung Beteili-

        gungsholding GmbH, Herne, und die Severin Brandl Piercing GmbH UI Beteiligungs GmbH, Ingolstadt.

        Die Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB

        in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

        Die Gesellschaft darf seit 1969 Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner durfte sie seit dem

        3.11.1965 auch Geldmarkt-Sondervermögen und seit dem 19. Oktober 1998 Investment-

        fondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen verwal-

        ten. Nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes darf die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 Richtli-

        nienkonforme Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, seit

        dem 7.9.1925 Gemischte Sondervermögen und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,

        seit dem Sondervermögen verwalten und die Fremdverwaltung von Investmen-

        taktiengesellschaften und Spezial-Investmentaktiengesellschaften ausüben sowie seit dem 18. August

        2011 Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-

        vermögen, Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und EU-Investmentvermögen verwalten. Nach In-

        krafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches darf die Gesellschaft seit dem

        21. Juli

        2013

        Seite 10

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie verwalten. Die Gesellschaft hat eine Erlaubnis als

        OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

        Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat

        Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie über das

        gezeichnete und eingezahlte Kapital und die Eigenmittel finden Sie im Abschnitt A „1. Kapitalverwal-

        tungsgesellschaft“ dieses Verkaufsprospektes.

        Eigenkapital und zusätzliche Eigenmittel

        Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Fonds ergeben, die

        nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte alternativen Investmentvermögen (nachfolgend

        „AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt

        durch: Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % des Werts der Portfolios aller verwalteten AIF, wo-

        bei dieser Betrag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem angegebenen

        haftenden Eigenkapital umfasst.

        5. Verwahrstelle

        Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die

        Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö-

        gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft

        Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der

        Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen

        entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über

        solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre

        Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor-

        schriften des KAGB vereinbar ist.

        Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:

        • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,

        • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den

        Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen,

        • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften

        der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

        • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage-

        bedingungen verwendet werden,

        • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege-

        benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.

        Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle

        Mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds hat die Gesellschaft Katja Dreyer Zoofachhandel GmbH-

        mit Sitz in Ingolstadt als Verwahrstelle beauftragt. Diese ist Kreditinstitut nach

        Seite 11

        Severin Brandl Piercing GmbH

        deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kredit- sowie das Wertpapierge-

        schäft.

        Unterverwahrung

        Die Verwahrstelle hat die folgenden Verwahraufgaben auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer)

        übertragen:

        • Die Verwahrung der Vermögensgegenstände wird auf die Clearstream Banking AG Frankfurt/M

        (CBF) übertragen, die wiederum Clearstream Banking S.A. (CBL) eingeschaltet hat. Die Clear-

        stream Banking S.A. (CBL) kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände wiederum auf die in

        Abschnitt C dieses Verkaufsprospektes genannten Unterverwahrer übertragen.

        Der Gesellschaft wurden von der Verwahrstelle keine sich hieraus ergebenden Interessenkonflikte be-

        kanntgegeben.

        Die oben genannten Informationen hat die Gesellschaft von der Verwahrstelle mitgeteilt bekommen.

        Die Gesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der In-

        formation durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzel-

        nen nicht überprüfen. Die Liste der in Abschnitt C genannten Unterverwahrer kann sich allerdings je-

        derzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser Unterverwahrer für den Fonds genutzt.

        Haftung der Verwahrstelle

        Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zustim-

        mung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen

        Vermögensgegenstandes haftet die Verwahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anlegern, außer

        der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen. Für

        Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahrstelle grund-

        sätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht

        erfüllt hat.

        Zusätzliche Informationen

        Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur

        Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in

        Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

        6. Asset Management-Gesellschaft

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Asset Management-Ge-

        sellschaft und hat das Portfoliomanagement des Fonds an die Bankhaus Severin Brandl Piercing GmbH KG, Herne (nachfol-

        gend „Asset Management-Gesellschaft“) ausgelagert.

        Die Asset Management-Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem

        Recht und ist ein seit dem 26.11.1998 zugelassenes [Kreditinstitut. Sie unterliegt der Aufsicht der

        BaFin. Geschäftsgegenstand der Asset Management-Gesellschaft ist im Wesentlichen die diskretionäre

        Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie die Ausführung von Wertpapiergeschäften für

        Seite 12

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Kunden. Nähere Angaben über die Asset Management-Gesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt

        A dieses Verkaufsprospektes.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird sämtliche Investmententscheidungen für den Fonds nach ih-

        rem alleinigen Ermessen treffen, ohne vorherige Anweisungen oder Informationen von der Gesellschaft

        einzuholen. Ihre Fondsmanagementpflichten beinhalten, soweit erforderlich, den Kauf und Verkauf von

        Vermögensgegenständen, die Übernahme und Glattstellung von Derivatepositionen im Rahmen der

        Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen, die Kreditauf-

        nahme zur Finanzierung von Einschussverpflichtungen für Devisenterminkontrakte zum Zwecke der

        Währungskurssicherung und die Besicherung solcher Kredite bzw. Kreditlinien durch Vermögensge-

        genstände des Fonds, das Management liquider Mittel sowie die Umsetzung von Kapitalmaßnahmen.

        Die Asset Management-Gesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die auf-

        sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern

        des Fonds bleiben allerdings von dieser Auslagerung unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der

        Asset Management-Gesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Auslagerung nicht

        begründet.

        Die Asset Management-Gesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft

        abgeschlossenen Vertrages über die Auslagerung des Portfoliomanagements tätig. Diesen kann die

        Asset Management-Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer einmonatigen

        Frist kündigen. Auch die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Auslagerungsunternehmen anbietet,

        das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhal-

        tung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass

        der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann

        (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis

        zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze

        und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds

        ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin-

        strumenten anlegen.

        7. Risikohinweise

        Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol-

        genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen

        Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der

        Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an-

        deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens-

        gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus-

        wirken.

        Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in

        dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler-

        werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht

        vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder

        Seite 13

        Severin Brandl Piercing GmbH

        in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri-

        siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das

        vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht.

        Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und

        Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und

        Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der

        die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr-

        scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner

        Risiken.

        Risiken einer Fondsanlage

        Im Folgenden werden die Risiken dargestellt, die mit einer Anlage in einen OGAW typischerweise ver-

        bunden sind. Diese Risiken können sich nachteilig auf den Anteilwert, auf das vom Anleger investierte

        Kapital sowie auf die vom Anleger geplante Haltedauer der Fondsanlage auswirken.

        Schwankung des Fondsanteilwerts

        Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver-

        kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö-

        gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des

        Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände

        und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände

        oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert.

        Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte

        Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili-

        gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter

        Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli-

        chen Steuerberater wenden.

        Steuerliche Risiken durch Wertabsicherungsgeschäfte für wesentlich beteiligte Anleger

        Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge

        aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil-

        weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw.

        erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner-

        halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt

        91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem

        sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45-

        Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur

        unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps,

        Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge-

        schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge-

        nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin-

        dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers

        Seite 14

        Severin Brandl Piercing GmbH

        anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger

        zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält.

        Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi-

        när erzielt, können Absicherungsgeschäfte des Fonds dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet

        werden und der Anleger die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

        Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen

        Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können

        auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anla-

        gebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kos-

        ten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich

        zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmi-

        gung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po-

        litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von

        Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil-

        werts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der

        Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der

        Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung

        der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö-

        gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der

        Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset-

        zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An-

        teile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung

        des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er

        die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten

        Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

        Auflösung des Fonds

        Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den

        Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach

        einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher

        das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds

        auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden.

        Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus-

        gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden.

        Seite 15

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-In-

        vestmentvermögen (Verschmelzung)

        Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra-

        gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge,

        dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums-

        Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder

        ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver-

        waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande-

        ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah-

        men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe des

        Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit

        vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert

        der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.

        Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

        Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft über-

        tragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der Anleger

        muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für

        ebenso geeignet hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert

        bleiben möchte, muss er seine Anteile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.

        Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers

        Es kann nicht garantiert werden, dass der Anleger seinen gewünschten Anlageerfolg erreicht. Der An-

        teilwert des Fonds kann fallen und zu Verlusten beim Anleger führen. Es bestehen keine Garantien der

        Gesellschaft oder Dritter hinsichtlich einer bestimmten Mindestzahlungszusage bei Rückgabe oder ei-

        nes bestimmten Anlageerfolgs des Fonds. Anleger könnten einen niedrigeren als den ursprünglich an-

        gelegten Betrag zurückzuerhalten. Ein bei Erwerb von Anteilen entrichteter Ausgabeaufschlag kann

        zudem insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer einen Erfolg einer Anlage reduzieren oder sogar auf-

        zehren.

        Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die mit der Anlage in einzelne Vermögensgegenstände

        durch den Fonds einhergehen. Diese Risiken können die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenstände beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf den Anteilwert und

        auf das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Wertveränderungsrisiken

        Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds investiert, unterliegen Ri-

        siken. So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegenüber

        dem Einstandspreis fällt oder Kassa- und Terminpreise sich unterschiedlich entwickeln.

        Seite 16

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Kapitalmarktrisiko

        Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt insbesondere von der Entwicklung

        der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaft-

        lichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allge-

        meine Kursentwicklung insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie Stimmun-

        gen, Meinungen und Gerüchte einwirken. Schwankungen der Kurs- und Marktwerte können auch auf

        Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse oder der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sein.

        Kursänderungsrisiko von Aktien

        Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen und somit auch dem Risiko von Kurs-

        rückgängen. Diese Kursschwankungen werden insbesondere durch die Entwicklung der Gewinne des

        emittierenden Unternehmens sowie die Entwicklungen der Branche und der gesamtwirtschaftlichen

        Entwicklung beeinflusst. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in das jeweilige Unternehmen kann die

        Kursentwicklung ebenfalls beeinflussen. Dies gilt insbesondere bei Unternehmen, deren Aktien erst

        über einen kürzeren Zeitraum an der Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind;

        bei diesen können bereits geringe Veränderungen von Prognosen zu starken Kursbewegungen führen.

        Ist bei einer Aktie der Anteil der frei handelbaren, im Besitz vieler Aktionäre befindlichen Aktien (soge-

        nannter Streubesitz) niedrig, so können bereits kleinere Kauf- und Verkaufsaufträge dieser Aktie eine

        starke Auswirkung auf den Marktpreis haben und damit zu höheren Kursschwankungen führen.

        Zinsänderungsrisiko

        Mit der Investition in festverzinsliche Wertpapiere ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das

        Marktzinsniveau ändert, das im Zeitpunkt der Begebung eines Wertpapiers besteht. Steigen die Markt-

        zinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen

        Wertpapiere. Fällt dagegen der Marktzins, so steigt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere. Diese Kurs-

        entwicklung führt dazu, dass die aktuelle Rendite des festverzinslichen Wertpapiers in etwa dem aktu-

        ellen Marktzins entspricht. Diese Kursschwankungen fallen jedoch je nach (Rest-)Laufzeit der festver-

        zinslichen Wertpapiere unterschiedlich stark aus. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten

        haben geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche

        Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben demgegenüber i.d.R. geringere Renditen als festverzinsli-

        che Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Geldmarktinstrumente besitzen aufgrund ihrer kurzen Lauf-

        zeit von maximal 397 Tagen tendenziell geringere Kursrisiken. Daneben können sich die Zinssätze ver-

        schiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer

        Restlaufzeit unterschiedlich entwickeln.

        Risiko von negativen Habenzinsen

        Die Gesellschaft legt liquide Mittel des Fonds bei der Verwahrstelle oder anderen Banken für Rechnung

        des Fonds an. Für diese Bankguthaben ist teilweise ein Zinssatz vereinbart, der dem European Interbank

        Offered Rate (Euribor) abzüglich einer bestimmten Marge entspricht. Sinkt der Euribor unter die verein-

        barte Marge, so führt dies zu negativen Zinsen auf dem entsprechenden Konto. Abhängig von der

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Entwicklung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank können sowohl kurz-, mittel- als auch lang-

        fristige Bankguthaben eine negative Verzinsung erzielen.

        Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen

        Wandel- und Optionsanleihen verbriefen das Recht, die Anleihe in Aktien umzutauschen oder Aktien

        zu erwerben. Die Entwicklung des Werts von Wandel- und Optionsanleihen ist daher abhängig von der

        Kursentwicklung der Aktie als Basiswert. Die Risiken der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Ak-

        tien können sich daher auch auf die Wertentwicklung der Wandel- und Optionsanleihe auswirken.

        Optionsanleihen, die dem Emittenten das Recht einräumen dem Anleger statt der Rückzahlung eines

        Nominalbetrags eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen (Reverse Convertibles),

        sind in verstärktem Maße von dem entsprechenden Aktienkurs abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften

        Die Gesellschaft darf für den Fonds Derivatgeschäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen

        sowie der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind mit folgenden Risiken verbunden:

        •

        Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entstehen, die nicht vorhersehbar sind und

        sogar die für das Derivatgeschäft eingesetzten Beträge überschreiten können.

        •

        Kursänderungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts oder Terminkontraktes ver-

        mindern. Vermindert sich der Wert und wird das Derivat hierdurch wertlos, kann die Gesellschaft

        gezwungen sein, die erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen des einem

        Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann der Fonds ebenfalls Verluste erleiden.

        •

        Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst wer-

        den, als dies beim unmittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko kann bei Ab-

        schluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein.

        •

        Ein liquider Sekundärmarkt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeitpunkt kann

        fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (ge-

        schlossen) werden.

        •

        Der Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil sich die Preise

        der Basiswerte nicht wie erwartet entwickeln, so dass die vom Fonds gezahlte Optionsprämie ver-

        fällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögens-

        werten zu einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung von Vermögenswerten

        zu einem niedrigeren als dem aktuellen Marktpreis verpflichtet ist. Der Fonds erleidet dann einen

        Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen Optionsprämie.

        •

        Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass die Gesellschaft für Rechnung des Fonds verpflichtet

        ist, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs zum

        Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes zu tragen. Damit würde der Fonds Ver-

        luste erleiden. Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts nicht bestimmbar.

        •

        Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten ver-

        bunden.

        •

        Die von der Gesellschaft getroffenen Prognosen über die künftige Entwicklung von zugrunde lie-

        genden Vermögensgegenständen, Zinssätzen, Kursen und Devisenmärkten können sich im Nach-

        hinein als unrichtig erweisen.

        Seite 18

        Severin Brandl Piercing GmbH

        • Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände können zu einem an sich günstigen

        Zeitpunkt nicht gekauft bzw. verkauft werden bzw. müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt ge-

        kauft bzw. verkauft werden.

        Bei außerbörslichen Geschäften, sogenannten over-the-counter (OTC)-Geschäften, können folgende

        Risiken auftreten:

        • Es kann ein organisierter Markt fehlen, so dass die Gesellschaft die für Rechnung des Fonds am

        OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente schwer oder gar nicht veräußern kann.

        • Der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) kann aufgrund der individuellen Vereinbarung

        schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

        Risiken im Zusammenhang mit dem Erhalt von Sicherheiten

        Die Gesellschaft erhält für Derivatgeschäfte Sicherheiten. Derivate können im Wert steigen. Die gestell-

        ten Sicherheiten könnten dann nicht mehr ausreichen, um den Lieferungs- bzw. Rückübertragungsan-

        spruch der Gesellschaft gegenüber dem Kontrahenten in voller Höhe abzudecken.

        Die Gesellschaft kann Barsicherheiten auf Sperrkonten, in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in

        Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur anlegen. Das Kreditinstitut, bei dem Bankguthaben ver-

        wahrt werden, kann jedoch ausfallen. Staatsanleihen oder Geldmarktfonds können sich negativ entwi-

        ckeln. Bei Beendigung des Geschäfts könnten die angelegten Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe

        verfügbar sein, obwohl sie von der Gesellschaft für den Fonds in der ursprünglich gewährten Höhe

        wieder zurück gewährt werden müssen. Dann müsste der Fonds die bei den Sicherheiten erlittenen

        Verluste tragen.

        Risiko bei Verbriefungspositionen ohne Selbstbehalt

        Der Fonds darf Wertpapiere, die Kredite verbriefen (Kreditverbriefungspositionen) und nach dem 1. Ja-

        nuar 2011 emittiert wurden, nur noch erwerben, wenn der Forderungsschuldner mindestens 5 % des

        Volumens der Verbriefung als sogenannten Selbstbehalt zurückbehält und weitere Vorgaben einhält.

        Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, im Interesse der Anleger Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten,

        wenn sich Verbriefungen im Fondsvermögen befinden, die diesen EU-Standards nicht entsprechen. Im

        Rahmen dieser Abhilfemaßnahmen könnte die Gesellschaft gezwungen sein, solche Verbriefungsposi-

        tionen zu veräußern. Aufgrund rechtlicher Vorgaben für Banken, Fondsgesellschaften und Versicherun-

        gen besteht das Risiko, dass die Gesellschaft solche Verbriefungspositionen nicht oder nur unter starken

        Preisabschlägen bzw. mit großer zeitlicher Verzögerung verkaufen kann. Hierdurch können dem Fonds

        Verluste entstehen.

        Inflationsrisiko

        Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds

        liegen.

        Währungsrisiko

        Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der

        Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung.

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla-

        gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

        Konzentrationsrisiko

        Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der

        Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

        Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile

        Die Risiken der Investmentvermögen, deren Anteile für den Fonds erworben werden (sogenannte „Ziel-

        fonds“), stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Zielfonds enthaltenen Vermö-

        gensgegenstände bzw. der von diesen Zielfonds verfolgten Anlagestrategien. Da die Manager der ein-

        zelnen Zielfonds voneinander unabhängig handeln, kann es aber auch vorkommen, dass mehrere Ziel-

        fonds gleiche oder einander entgegengesetzte Anlagestrategien verfolgen. Hierdurch können beste-

        hende Risiken kumulieren, und eventuelle Chancen können sich gegeneinander aufheben. Es ist der

        Gesellschaft im Regelfall nicht möglich, das Management der Zielfonds zu kontrollieren. Deren Anlage-

        entscheidungen müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der Gesellschaft über-

        einstimmen. Der Gesellschaft wird die aktuelle Zusammensetzung der Zielfonds oftmals nicht zeitnah

        bekannt sein. Entspricht die Zusammensetzung nicht ihren Annahmen oder Erwartungen, so kann sie

        ggf. erst deutlich verzögert reagieren, indem sie Zielfondsanteile zurückgibt.

        Offene Investmentvermögen, an denen der Fonds Anteile erwirbt, könnten zudem zeitweise die Rück-

        nahme der Anteile aussetzen. Dann ist die Gesellschaft daran gehindert, die Anteile an dem Zielfonds

        zu veräußern, indem sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Verwaltungsgesellschaft o-

        der Verwahrstelle des Zielfonds zurückgibt.

        Risiken aus dem Anlagespektrum

        Unter Beachtung der durch das Gesetz und die Anlagebedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze

        und -grenzen, die für den Fonds einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die tatsächliche Anlagepo-

        litik auch darauf ausgerichtet sein, schwerpunktmäßig Vermögensgegenstände z.B. nur weniger Bran-

        chen, Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentration auf wenige spezielle Anlage-

        sektoren kann mit Risiken (z.B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Konjunk-

        turzyklen) verbunden sein. Über den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich

        für das abgelaufene Berichtsjahr.

        Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds im Zu-

        sammenhang mit vermehrten Zeichnungen oder Rückgaben (Liquiditäts-

        risiko)

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die die Liquidität des Fonds beeinträchtigen können. Dies

        kann dazu führen, dass der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht

        nachkommen kann bzw. dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend

        oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer

        nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur

        Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnte zudem der Wert des Fonds-

        vermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für den Fonds unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die

        Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur

        Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Fonds führen.

        Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände

        Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zuge-

        lassen oder an einen anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Diese

        Vermögensgegenstände können gegebenenfalls nur mit hohen Preisabschlägen, zeitlicher Verzöge-

        rung oder gar nicht weiterveräußert werden. Auch an einer Börse zugelassene Vermögensgegenstände

        können abhängig von der Marktlage, dem Volumen, dem Zeitrahmen und den geplanten Kosten ge-

        gebenenfalls nicht oder nur mit hohen Preisabschlägen veräußert werden. Obwohl für den Fonds nur

        Vermögensgegenstände erworben werden dürfen, die grundsätzlich jederzeit liquidiert werden kön-

        nen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitweise oder dauerhaft nur unter Realisierung

        von Verlusten veräußert werden können.

        Risiko durch Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Kredite mit einer variablen Verzin-

        sung können sich durch steigende Zinssätze negativ auf das Fondsvermögen auswirken. Muss die Ge-

        sellschaft einen Kredit zurückzahlen und kann ihn nicht durch eine Anschlussfinanzierung oder im

        Fonds vorhandene Liquidität ausgleichen, ist sie möglicherweise gezwungen, Vermögensgegenstände

        vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen als geplant zu veräußern.

        Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen

        Durch Kauf- und Verkaufsaufträge von Anlegern fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom

        Fondsvermögen Liquidität ab. Die Zu- und Abflüsse können nach Saldierung zu einem Nettozu- oder –

        abfluss der liquiden Mittel des Fonds führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager

        veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten ent-

        stehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für den

        Fonds vorgesehene Quote liquider Mittel über- bzw. unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden

        Transaktionskosten werden dem Fondsvermögen belastet und können die Wertentwicklung des Fonds

        beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich eine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Wertentwick-

        lung des Fonds auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen

        kann.

        Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko

        Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, die sich für den Fonds im Rahmen einer Geschäftsbezie-

        hung mit einer anderen Partei (sogenannte Gegenpartei) ergeben können. Dabei besteht das Risiko,

        dass die Gegenpartei ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dies kann die

        Wertentwicklung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf

        das vom Anleger investierte Kapital auswirken.

        Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)

        Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (nachfolgend

        „Kontrahent“), gegen den der Fonds Ansprüche hat, können für den Fonds Verluste entstehen. Das

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Emittentenrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten,

        die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken.

        Auch bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch

        Vermögensverfall von Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Fonds geschlossenen

        Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Dies gilt für alle Verträge, die

        für Rechnung eines Fonds geschlossen werden.

        Risiko durch zentrale Kontrahenten

        Ein zentraler Kontrahent (Central Counterparty – „CCP“) tritt als zwischengeschaltete Institution in be-

        stimmte Geschäfte für den Fonds ein, insbesondere in Geschäfte über derivative Finanzinstrumente. In

        diesem Fall wird er als Käufer gegenüber dem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber dem Käufer

        tätig. Ein CCP sichert sich gegen das Risiko, dass seine Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen

        nicht erbringen können, durch eine Reihe von Schutzmechanismen ab, die es ihm jederzeit ermögli-

        chen, Verluste aus den eingegangen Geschäften auszugleichen (z.B. durch Besicherungen). Es kann

        trotz dieser Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden, dass ein CCP seinerseits überschuldet

        wird und ausfällt, wodurch auch Ansprüche der Gesellschaft für den Fonds betroffen sein können.

        Hierdurch können Verluste für den Fonds entstehen.

        Operationelle und sonstige Risiken des Fonds

        Im Folgenden werden Risiken dargestellt, die sich beispielsweise aus menschlichem oder Systemversa-

        gen bei der Gesellschaft oder externen Dritten ergeben können. Diese Risiken können die Wertentwick-

        lung des Fonds beeinträchtigen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert und auf das vom

        Anleger investierte Kapital auswirken.

        Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen

        Der Fonds kann Opfer von Betrug oder anderen kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste

        durch Missverständnisse oder Fehler von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Dritter erleiden

        oder durch äußere Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen geschädigt werden.

        Länder- oder Transferrisiko

        Es besteht das Risiko, dass ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender

        Transferfähigkeit der Währung oder -bereitschaft seines Sitzlandes, oder aus anderen Gründen, Leis-

        tungen nicht fristgerecht, überhaupt nicht oder nur in einer anderen Währung erbringen kann. So

        können z.B. Zahlungen, auf die die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Anspruch hat, ausbleiben, in

        einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht (mehr) konvertierbar ist, oder

        in einer anderen Währung erfolgen. Zahlt der Schuldner in einer anderen Währung, so unterliegt diese

        Position dem oben dargestellten Währungsrisiko.

        Rechtliche und politische Risiken

        Für den Fonds dürfen Investitionen in Rechtsordnungen getätigt werden, bei denen deutsches Recht

        keine Anwendung findet bzw. im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand außerhalb Deutsch-

        lands ist. Hieraus resultierende Rechte und Pflichten der Gesellschaft für Rechnung des Fonds können

        von denen in Deutschland zum Nachteil des Fonds bzw. des Anlegers abweichen. Politische oder recht-

        liche Entwicklungen einschließlich der Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Rechtsordnungen können von der Gesellschaft nicht oder zu spät erkannt werden oder zu Beschrän-

        kungen hinsichtlich erwerbbarer oder bereits erworbener Vermögensgegenstände führen. Diese Folgen

        können auch entstehen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und/oder

        die Verwaltung des Fonds in Deutschland ändern.

        Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko

        Die Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften in diesem Verkaufsprospekt gehen von der derzeit

        bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

        oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür über-

        nommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Er-

        lasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge-

        schäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann bei einer für Anleger steuerlich

        grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur

        für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt

        nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine

        steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre,

        in denen er an dem Fonds beteiligt war, nicht mehr zugutekommt, weil er seine Anteile vor Umsetzung

        der Korrektur zurückgegeben oder veräußert hat.

        Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche

        Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich er-

        fasst werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

        Schlüsselpersonenrisiko

        Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg

        möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun-

        gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch

        verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

        Verwahrrisiko

        Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver-

        bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie-

        ren kann.

        Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)

        Bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht das Risiko, dass eine der Vertragsparteien ver-

        zögert oder nicht vereinbarungsgemäß zahlt oder die Wertpapiere nicht fristgerecht liefert. Dieses Ab-

        wicklungsrisiko besteht entsprechend auch beim Handel mit anderen Vermögensgegenständen für den

        Fonds.

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds

        Die Wertentwicklung des Fonds wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst, aus

        denen sich Chancen und Risiken ergeben:

        • Entwicklung auf den internationalen Aktienmärkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Futures-Märkten.

        • Entwicklung auf den internationalen Devisenmärkten.

        • Unternehmensspezifische Entwicklungen.

        • Wechselkursveränderungen von Nicht-Euro-Währungen gegenüber dem Euro.

        • Renditeveränderungen bzw. Kursentwicklungen auf den Rentenmärkten.

        • Entwicklung der Renditedifferenzen zwischen Staatspapieren und Unternehmensanleihen

        (Spread-Entwicklung).

        • Der Fonds kann seine Anlagen zeitweilig mehr oder weniger stark auf bestimmte Sekto-

        ren, Länder oder Marktsegmente konzentrieren. Auch daraus können sich Chancen und

        Risiken ergeben.

        Weitere Informationen zum Risikoprofil des Fonds sind den wesentlichen Anlegerinformati-

        onen für den Fonds zu entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        9. Erhöhte Volatilität

        Der Fonds weist aufgrund seiner Zusammensetzung und seiner Anlagepolitik eine erhöhte

        Volatilität auf, d.h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen

        Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.

        10. Profil des typischen Anlegers

        Der Fonds ist für Anleger konzipiert, die bereits gewisse Erfahrungen mit Finanzmärkten gewonnen

        haben. Der Anleger muss bereit und in der Lage sein, Wertschwankungen der Anteile und ggf. einen

        deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen. Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel-, als auch

        langfristigen Anlagehorizont. Die Einschätzung der Gesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, son-

        dern soll dem Anleger einen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Fonds seiner Anlageerfahrung, seiner

        Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht.

        11. Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Anlageziel

        Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an.

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Anlagegrundsätze und Anlagepolitik

        Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:

        Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen;

        Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge-

        führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit

        ändern.

        Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung

        der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.

        Durch den strategischen Einsatz der Anlageklassen Aktien, Renten und Alternative Investments (‚Multi-

        Assetklassen-Ansatz‘) soll ein ausgewogenes Chance-/Risiko-Verhältnis erreicht werden. Das Anla-

        geuniversum umfasst die weltweiten Aktienmärkte. Hauptsächlich erfolgt die Investition zur Abbildung

        einzelner Regionen (wie Nordamerika, Europa und der globalen Schwellenländer) über passive und

        aktive Investmentfonds. Durch den Einsatz von Smart-Beta Produkten sollen gezielt sogenannte Fak-

        torprämien (z.B. Value, Momentum, Quality) vereinnahmt werden. Die Rentenseite orientiert sich eben-

        falls an der globalen Marktkapitalisierung. Hier erfolgt die Aufteilung in einzelne globale Segmente mit

        Schwerpunkt Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Von der strategischen Ausrichtung können

        im Rahmen der taktischen Portfolio-Strukturierung Anpassungen der Quoten der Anlageklassen nach

        quantitativen und qualitativen Kriterien vorgenommen werden. Die Anlageklasse der Alternativen In-

        vestments wird vornehmlich über den Einsatz eines Dachfonds und eines Risikoprämienfonds abge-

        deckt. Das Segment der Rohstoffe ist nicht Teil der strategischen Ausrichtung, kann aber taktisch dem

        Portfolio beigemischt werden.

        Die Gewichtung und Berücksichtigung der Kriterien der Anlagepolitik kann variieren und zur vollstän-

        digen Nichtbeachtung oder zur deutlichen Überbewertung einzelner oder mehrerer Kriterien führen.

        Die Kriterien sind weder abschließend noch vollzählig, so dass ergänzend andere, hier nicht genannte

        Kriterien verwendet werden können, um insbesondere auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu

        tragen.

        Aufgrund der vorgesehenen Anlagepolitik kann die Umsatzhäufigkeit im Fonds stark schwanken (und

        damit im Zeitablauf unterschiedlich hohe Belastungen des Fonds mit Transaktionskosten auslösen).

        Die Fondswährung ist Euro.

        Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

        Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass der Anleger das in den Fonds investierte

        Vermögen vollständig zurückerhält (siehe auch Abschnitt 7 „Risikohinweise“).

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        12. Anlageinstrumente im Einzelnen

        Die Gesellschaft darf die oben im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ genannten Vermö-

        gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachfolgenden Abschnitten „Anlagegrenzen für

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben“ sowie

        „Investmentanteile“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegen-

        ständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.

        Wertpapiere

        Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste-

        hen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

        1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-

        deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel

        zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in

        diesen einbezogen sind,

        2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der

        anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem

        dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes zugelassen hat.

        Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die

        Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. und 2. genannten Börsen oder organisierten

        Märkte beantragt werden muss, und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach

        Ausgabe erfolgt.

        Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch

        • Anteile an geschlossenen Investmentvermögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Kon-

        trolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteilseigner müs-

        sen Stimmrechte in Bezug auf wesentliche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepo-

        litik mittels angemessener Mechanismen zu kontrollieren. Das Investmentvermögen muss zudem

        von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt,

        es sei denn das Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und die Tätigkeit der Ver-

        mögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrgenommen.

        • Finanzinstrumente, die durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer

        Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von Derivaten

        eingebettet sind, gelten weitere Anforderungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere er-

        werben darf.

        Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:

        • Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht

        übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht bestehen.

        Seite 26

        Severin Brandl Piercing GmbH

        • Die mangelnde Liquidität des vom Fonds erworbenen Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der

        Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme von Anteilen nicht mehr nachkommen

        kann. Dies gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, in besonderen Fällen die An-

        teilrücknahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von

        Anteilen sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

        • Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers durch exakte, verlässliche und gängige Preise muss

        verfügbar sein; diese müssen entweder Marktpreise sein oder von einem Bewertungssystem gestellt

        worden sein, das von dem Emittenten des Wertpapiers unabhängig ist.

        • Über das Wertpapier müssen angemessene Informationen vorliegen, entweder in Form von regel-

        mäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder in Form

        eines gegebenenfalls dazugehöriges, d.h. in dem Wertpapier verbrieftes Portfolio.

        • Das Wertpapier ist handelbar.

        • Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie des

        Fonds.

        • Die Risiken des Wertpapiers werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener

        Weise erfasst.

        Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erworben werden:

        • Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

        • Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben werden.

        Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich

        die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds befinden können.

        Geldmarktinstrumente

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in &spect; 6

        der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise

        auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen

        haben.

        • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397

        Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal

        in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss.

        • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit

        oder das der Zinsanpassung erfüllen.

        Seite 27

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

        1.

        an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

        über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

        2.

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an

        einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

        3.

        von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-

        staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft

        oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäi-

        schen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat

        dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-

        tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

        4.

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und

        2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        5.

        von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die

        nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und

        diese einhält,

        6.

        von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

        a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das

        seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-

        gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder

        b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-

        schaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,

        oder

        c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkei-

        ten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind

        Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (soge-

        nannte Asset Backed Securities).

        Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und

        sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb

        hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Ge-

        sellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür

        in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für

        die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und verlässliches Bewertungssystem existieren, das

        die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geldmarktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten oder

        Bewertungsmodellen basiert (einschließlich Systemen, die auf fortgeführten Anschaffungskosten beru-

        hen). Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem orga-

        nisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organi-

        sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl

        Seite 28

        Severin Brandl Piercing GmbH

        dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vorliegen, die gegen die

        hinreichende Liquidität der Geldmarktinstrumente sprechen.

        Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel

        zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 3 bis 6), muss zudem die Emission oder der Emittent dieser

        Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Geld-

        marktinstrumente angemessene Informationen vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit

        den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken ermöglichen und die Geldmarktinstrumente müssen frei

        übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-

        Agentur bewertet werden.

        Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind

        von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder

        garantiert worden:

        •

        Werden sie von folgenden (oben unter Nummer 3 genannten) Einrichtungen begeben oder garan-

        tiert:

        o der EU,

        o dem Bund,

        o einem Sondervermögen des Bundes,

        o einem Land,

        o einem anderen Mitgliedstaat,

        o einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörperschaft,

        o der Europäischen Investitionsbank,

        o einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates,

        o einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der

        EU angehört,

        müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die

        rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vor-

        liegen.

        •

        Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Kreditinstitut begeben oder garantiert (siehe oben

        unter Nummer 5), so müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissions-

        programm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des

        Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-

        heiten aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten

        (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kre-

        ditrisiken ermöglichen.

        Seite 29

        Severin Brandl Piercing GmbH

        •

        Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen un-

        terliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anforderungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut

        gleichwertig sind, so ist eine der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

        o Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-

        schluss der wichtigsten führenden Industrieländer – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-

        nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

        o Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes

        „Investment-Grade“ qualifiziert. Als „Investment-Grade“ bezeichnet man eine Benotung mit

        „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-

        Agentur.

        o Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für

        das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des

        Rechts der EU.

        •

        Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten

        Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nummern 4 und 6 sowie die übrigen unter

        Nummer 3 genannten), müssen angemessene Informationen über die Emission bzw. das Emissi-

        onsprogramm sowie über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission

        des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Bege-

        benheiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, ge-

        prüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statisti-

        ken) vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken

        ermöglichen.

        Bankguthaben

        Der Wert des Fonds darf vollständig in Bankguthaben angelegt werden.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens

        zwölf Monaten haben.

        Diese Guthaben sind auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-

        instituten mit Sitz in einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auf-

        fassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.

        Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter

        Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben

        Allgemeine Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut

        anlegen.

        Seite 30

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer Deckungsmasse

        Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-

        schreibungen sowie Schuldverschreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-

        staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.

        Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt wer-

        den, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und

        vorranging für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldver-

        schreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des

        Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des Fonds nicht übersteigen.

        Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten

        In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler

        und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des

        Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten

        der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen

        denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört.

        Kombination von Anlagegrenzen

        Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-

        mögensgegenstände anlegen:

        • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

        • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben,

        • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-

        schäfte in Derivaten.

        Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

        Anlagegrenzen unter Einsatz von Derivaten

        Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend

        genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

        ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Ba-

        siswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-

        piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte

        Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.

        Sonstige Anlageinstrumente und deren Anlagegrenzen

        Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesellschaft insgesamt in folgende sonstige Anlageinstru-

        mente anlegen:

        • Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für

        Seite 31

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Wertpapiere erfüllen. Abweichend von den gehandelten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss

        die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durch-

        geführten Bewertung verfügbar sein, die aus Informationen des Emittenten oder aus einer kompe-

        tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. Angemessene Information über das nicht zugelassene bzw.

        nicht einbezogene Wertpapier muss in Form einer regelmäßigen und exakten Information durch

        den Fonds vorliegen oder es muss gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfügbar sein.

        •

        Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den oben genannten Anforderungen genügen,

        wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmen lässt. Liquide sind Geldmarktin-

        strumente, die sich innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. Hier-

        bei ist die Verpflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf Verlangen der

        Anleger zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-

        chend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes und

        verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

        marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme,

        die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente er-

        füllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder in diesen ein-

        bezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

        •

        Aktien aus Neuemissionen, wenn nach deren Ausgabebedingungen

        o deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-

        staat des Abkommens über den EWR zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten

        Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu beantragen

        ist, oder

        o deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der an-

        deren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR nach den Ausgabebedingungen zu be-

        antragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin

        zugelassen ist,

        sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt.

        •

        Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für den Fonds mindestens zweimal abgetreten werden

        können und von einer der folgenden Einrichtungen gewährt wurden:

        a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der EU oder einem Mitgliedstaat

        der OECD,

        b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen

        Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des

        Abkommens über den EWR, sofern die Forderung nach der Verordnung über Aufsichtsanfor-

        derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in derselben Weise behandelt werden kann

        wie eine Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regionalregierung oder

        die Gebietskörperschaft ansässig ist,

        c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in

        einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

        den EWR,

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt innerhalb

        des EWR zum Handel zugelassen sind oder die an einem sonstigen geregelten Markt, der die

        wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie über Märkte für Fi-

        nanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

        e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewähr-

        leistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat.

        Investmentanteile

        Die Gesellschaft darf vollständig in Anteile an Zielfonds investieren, sofern diese offene in- und auslän-

        dische Investmentvermögen sind.

        Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen bzw.

        nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht

        der Zielfonds aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und

        Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von

        EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen In-

        vestmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Bei der Auswahl unterliegt die Ge-

        sellschaft hinsichtlich der Herkunft oder des Sitzes des Zielfonds keiner Beschränkung.

        Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens bis zu 10 % in Anteile an anderen of-

        fenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun-

        gen:

        • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öf-

        fentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr

        für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

        • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem

        inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung

        der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von

        Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.

        • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein

        und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die

        Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

        • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig

        begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

        In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden.

        In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf

        für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.

        Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann

        die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle

        des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risi-

        kohinweise – Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“). Auf der Internetseite

        Seite 33

        Severin Brandl Piercing GmbH

        der Gesellschaft ist unter http://www.Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com aufgeführt, ob und in welchem Um-

        fang der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

        Derivate

        Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten täti-

        gen. Dies schließt neben Derivatgeschäften zum Zwecke der Absicherung Geschäfte mit De-

        rivaten zur effizienten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von Zusatzerträgen, d.h. auch zu

        spekulativen Zwecken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Fonds zumindest zeit-

        weise erhöhen.

        Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

        anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) abhängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen

        sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente mit derivativer Komponente (nachfolgend

        zusammen „Derivate“).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktri-

        sikogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen beim Marktwert von im Fonds

        gehaltenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kur-

        sen des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen

        bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze lau-

        fend einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu

        ermitteln; diese ergeben sich aus der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim

        Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem

        Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverordnung“).

        Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze wendet die Gesellschaft den sogenannten quali-

        fizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Hierzu kann die Gesellschaft das Marktrisiko des

        Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Vergleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten sind,

        vergleichen und es dadurch relativ begrenzen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es

        sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das

        aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-

        setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-

        chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds besteht haupt-

        sächlich aus Renten (Euroland – Government), Aktien (Global – Large Caps) und Aktien (Europa -Large

        Caps).

        Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risikobetrag für das Marktrisiko des Fonds zu kei-

        nem Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen deri-

        vatefreien Vergleichsvermögens übersteigen.

        Daneben ist auch eine absolute Begrenzung des Marktrisikos möglich. Hierbei darf der einem Invest-

        mentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobeitrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 %

        des Wertes des Investmentvermögens übersteigen. Maßgeblich hierbei sind ein Konfidenzniveau von

        99 % und eine Haltedauer von 20 Arbeitstagen. Eine Umrechnung auf eine Haltedauer von einem Tag

        kann anhand der Wurzel-t-Regel erfolgen. In diesem Fall entfällt die Festlegung eines derivatefreien

        Vergleichsvermögens.

        Seite 34

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Das Marktrisiko des Fonds und ggf. des derivatefreien Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines

        geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft verwendet

        hierbei als Modellierungsverfahren die historische Simulation. Die Gesellschaft erfasst dabei die Markt-

        preisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertveränderung der im

        Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk gibt dabei eine

        in Geldeinheiten ausgedrückte Grenze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen zwei vorgege-

        benen Zeitpunkten an. Diese Wertveränderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, nämlich den

        künftigen Entwicklungen der Marktpreise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Das zu er-

        mittelnde Marktrisiko kann jeweils nur mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit abgeschätzt

        werden.

        Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – für Rechnung des

        Fonds in jegliche Derivate investieren. Voraussetzung ist, dass die Derivate von Vermögensgegenstän-

        den abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:

        • Zinssätze

        • Wechselkurse

        • Währungen

        • Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt

        darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden.

        Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hie-

        raus.

        Terminkontrakte

        Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem

        bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-

        stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu

        verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-

        trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermögensgegenstände, die nach den Anlagebedingungen

        als Basiswerte für Derivate dienen können, abschließen.

        Optionsgeschäfte

        Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt

        wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe-

        rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die

        Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer-

        ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan-

        del teilnehmen.

        Seite 35

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Swaps

        Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme

        oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung

        des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze

        • Zins-

        • Währungs-

        • Zins-Währungs-

        • Varianz-

        • Equity-

        • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

        Swaptions

        Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu

        einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditio-

        nen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Optionsge-

        schäften dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions

        abschließen, die sich aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.

        Credit Default Swaps

        Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf

        andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer des

        Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entspre-

        chend.

        Total Return Swaps

        Die Gesellschaft ist berechtigt für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren. Total Return Swaps

        sind Derivate, bei denen sämtliche Erträge und Wertschwankungen eines Basiswerts gegen eine ver-

        einbarte feste Zinszahlung getauscht werden. Ein Vertragspartner, der Sicherungsnehmer, transferiert

        damit das gesamte Kredit- und Marktrisiko aus dem Basiswert auf den anderen Vertragspartner, den

        Sicherungsgeber. Im Gegenzug zahlt der Sicherungsnehmer eine Prämie an den Sicherungsgeber.

        Total Return Swaps können für den Fonds getätigt werden, um sich gegen Kursverluste und Risiken

        aus dem Basiswert abzusichern. Alle nach &spect; 197 KAGB zulässigen Arten von Vermögensgegenständen

        des Fonds können Gegenstand von Total Return Swaps sein. Die Gesellschaft beabsichtigt indes derzeit

        nicht, für den Fonds in Total Return Swaps zu investieren.

        In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente

        Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in

        Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand

        Seite 36

        Severin Brandl Piercing GmbH

        haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu

        Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der

        Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers be-

        schränkt ist.

        OTC-Derivatgeschäfte

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse zum

        Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen

        sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, sogenannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Derivatge-

        schäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-

        dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmenverträge tätigen. Bei außerbörslich ge-

        handelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % des Wertes

        des Fonds beschränkt. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU,

        in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder einem Drittstaat mit vergleichba-

        rem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % des Wertes des Fonds betragen. Au-

        ßerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines

        anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahen-

        tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täg-

        lichem Margin-Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen einen Zwischenhändler sind jedoch

        auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organi-

        sierten Markt gehandelt wird.

        Sicherheitenstrategie

        Im Rahmen von Derivategeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten ent-

        gegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Vertragspartners dieser Geschäfte ganz oder

        teilweise zu reduzieren.

        Arten der zulässigen Sicherheiten

        Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

        • Bankguthaben

        • Wertpapiere

        • Geldmarktinstrumente

        Umfang der Besicherung

        Derivategeschäfte müssen in einem Umfang besichert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbe-

        trag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet.

        Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-

        tragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbe-

        stimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds

        betragen.

        Seite 37

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

        Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf

        die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-

        stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

        Anlage von Barsicherheiten

        Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds

        oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf

        nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

        Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

        Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als

        Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie

        bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

        Kreditaufnahme

        Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 %

        des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-

        wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        Hebelwirkung (Leverage)

        Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

        (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen sowie der Erwerb von Derivaten

        mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten

        wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kredit-

        aufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

        Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

        „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus

        dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2 lie-

        gen wird.

        Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert

        dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen

        Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Abhängig von den Markt-

        bedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung

        durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der angestrebten Marke kommen kann. Derivate können

        von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder

        zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Gesamtexposures unterscheidet jedoch nicht zwi-

        schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der

        Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.

        Seite 38

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Ausnahme: Vermögensanlage bei Wegfall der Asset Management-Gesell-

        schaft

        Sollte die Asset Management-Gesellschaft nicht mehr für das Portfoliomanagement des Fonds zur Ver-

        fügung stehen (siehe zu den Kündigungsrechten und den Folgen Abschnitt 6 „Asset Management-

        Gesellschaft“), kann die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorge-

        schriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Ge-

        sellschaft die in dem Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Ver-

        mögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den

        Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten anlegen.

        13. Bewertung

        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung

        An einer Börse zugelassene / in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

        Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisier-

        ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für den Fonds werden zum

        letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern

        nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände“ nicht an-

        ders angegeben.

        Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände o-

        der Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

        Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen

        organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs ver-

        fügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach

        geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemes-

        sen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegen-

        stände“ nicht anders angegeben.

        Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

        Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen

        Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an der Börse zugelassen oder in

        einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z.B. nicht notierte An-

        leihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen

        werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise

        und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit

        und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren

        Veräußerbarkeit.

        Seite 39

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Optionsrechte und Terminkontrakte

        Die zu dem Fonds gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten

        Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt

        zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren

        Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

        Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Fonds verkauften Termin-

        kontrakten. Die zu Lasten des Fonds geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsen-

        tag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Fonds hinzugerechnet.

        Bankguthaben, Festgelder und Anteile an Investmentvermögen

        Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

        Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rück-

        zahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

        Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rück-

        nahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung

        gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu

        dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-

        modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände

        Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung

        des 17.00 Uhr-Fixings von The WM Company ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich

        umgerechnet.

        Seite 40

        Severin Brandl Piercing GmbH

        14. Wertentwicklung

        Wertentwicklung nach der BVI-Methode (ohne Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen). Historische Wertent-

        wicklungen lassen keine Rückschlüsse auf eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft zu. Diese ist nicht prognosti-

        zierbar. Aktuelle Angaben zur Wertentwicklung werden in den Jahres- und Halbjahresberichten sowie auf der

        Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com veröffentlicht.

        Generell ermöglicht die historische Wertentwicklung eines Fonds keine Prognose für die zukünftige

        Wertentwicklung.

        15. Teilinvestmentvermögen

        Der Fonds ist nicht Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion.

        16. Anteile

        Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung des Fonds ausschließlich in Sammelurkunden verbrieft.

        Diese Sammelurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anle-

        gers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depot-

        verwahrung möglich. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. Mit der Übertragung eines Anteil-

        scheins gehen auch die darin verbrieften Rechte über.

        Seite 41

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

        Ausgabe von Anteilen

        Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der

        Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben,

        der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht.

        Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten ent-

        stehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teil-

        weise oder vollständig einzustellen.

        Rücknahme von Anteilen

        Die Anleger können bewertungstäglich die Rücknahme von Anteilen verlangen, sofern die Gesellschaft

        die Anteilrücknahme nicht vorübergehend ausgesetzt hat (siehe unten Abschnitt „Aussetzung der Rück-

        nahme“). Rücknahmeorders sind bei der Verwahrstelle oder der Gesellschaft selbst zu stellen. Die Ge-

        sellschaft ist verpflichtet, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis zu-

        rückzunehmen, der dem für diesen Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rück-

        nahmeabschlages – entspricht. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter erfolgen, hier-

        bei können zusätzliche Kosten entstehen.

        Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme

        Die Gesellschaft trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung Rechnung, indem sie sicherstellt,

        dass sich kein Anleger durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekannten Anteilwerten

        Vorteile verschaffen kann. Es ist deshalb ein täglicher Orderannahmeschluss festgelegt. Die Abrech-

        nung von Ausgabe- und Rücknahmeorders, die bis zum Orderannahmeschluss bei der Verwahrstelle

        oder der Gesellschaft eingehen, erfolgt spätestens an dem auf den Eingang der Order folgenden Wer-

        termittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert. Orders, die nach dem Annah-

        meschluss bei der Verwahrstelle oder bei der Gesellschaft eingehen, werden erst am übernächsten

        Wertermittlungstag (=Abrechnungstag) zu dem dann ermittelten Anteilwert abgerechnet. Der Order-

        annahmeschluss für diesen Fonds kann bei der Verwahrstelle erfragt werden. Er kann jederzeit geän-

        dert werden.

        Darüber hinaus können Dritte die Anteilausgabe bzw. -rücknahme vermitteln, z.B. die depotführende

        Stelle. Dabei kann es zu längeren Abrechnungszeiten kommen. Auf die unterschiedlichen Abrechnungs-

        modalitäten der depotführenden Stellen hat die Gesellschaft keinen Einfluss.

        Aussetzung der Anteilrücknahme

        Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um-

        stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich

        erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein

        wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder

        wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände

        des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die

        Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit

        erforderlich ist.

        Seite 42

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis

        zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen

        aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung

        kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sonderver-

        mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).

        Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hin-

        aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung.com über die Ausset-

        zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre

        depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form

        informiert.

        Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus-

        gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris-

        tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge

        zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

        Liquiditätsmanagement

        Die Gesellschaft hat für den Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermög-

        lichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditäts-

        profil der Anlagen des Fonds mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten des Fonds deckt.

        Unter Berücksichtigung der unter Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ dar-

        gelegten Anlagestrategie ergibt sich folgendes Liquiditätsprofil des Fonds:

        Für den Fonds wird angestrebt, das Vermögen des Fonds in Vermögensgegenstände anzulegen,

        die nach Einschätzung der Asset Management-Gesellschaft zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses

        Verkaufsprospektes nahezu vollständig innerhalb von einer Woche liquidierbar sind.

        Die Gesellschaft überwacht die Liquiditätsrisiken, die sich auf Ebene des Fonds, der Vermögensge-

        genstände sowie durch erhöhtes Rückgabeverlangen der Anleger ergeben können wie folgt:

        o Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für jeden Fonds ein Liquiditätsmana-

        gementsystem zu implementieren und die Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und

        Rücknahmegrundsätzen zu gewährleisten.

        o Das Liquiditätsmanagementsystem der Gesellschaft liegt in einer angemessenen dokumentier-

        ten Form vor, wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend ange-

        passt.

        o Durch das implementierte Liquiditätsmanagementsystem wird in der Regel gewährleistet, dass

        der Liquiditätslevel eines jeden Fonds die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abdeckt, wobei

        die Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte u.a. die Veräußerungsdauer und

        den Veräußerungspreis der Vermögenswerte einbezieht.

        o Des Weiteren erfolgt die Überwachung des Liquiditätslevels eines jeden Fonds im Hinblick auf

        die wesentlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie auf den marginalen Beitrag in-

        dividueller Vermögenswerte. Zu diesem Zweck wird unter anderem das Profil der Anlegerbasis

        des Fonds, die Art der Anleger, die relative Größe der Investments im Fonds und deren Rück-

        nahmebedingungen durch die Gesellschaft berücksichtigt. Im Fall von Anlagen des Fonds in

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        andere Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt die Überwachung des durch die Vermö-

        gensverwalter dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatzes beim

        Liquiditätsmanagement und es wird eine regelmäßige Prüfung hinsichtlich der Änderungen der

        Rücknahmebestimmungen verfolgt.

        o

        Die Gesellschaft setzt angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren ein, um die

        quantitativen und qualitativen Risiken von einzelnen Vermögenswerten des Fonds zu bewerten.

        Dieses erfolgt auf Basis angemessener Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Liquidität

        einzelner Vermögenswerte, sowie hinsichtlich des zugehörigen Handelsvolumens, der Preissen-

        sitivität und der Spreads unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen.

        o

        Im Rahmen des Liquiditätsmanagements stellt die Gesellschaft die Umsetzung der für die Steu-

        erung des Liquiditätsrisikos erforderlichen Prozesse und Instrumente sicher. Dazu werden unter

        Beachtung der Gleichbehandlung aller Anleger die normalen und außergewöhnlichen Um-

        stände identifiziert, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen angewandt werden kön-

        nen. Um aktuelle und potentielle Liquiditätsprobleme oder andere Notsituationen des Fonds zu

        bewältigen, verfügt die Gesellschaft über angemessene Eskalationsprozesse.

        o

        Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes einzelnen verwalteten

        Fonds, erfolgt durch die Gesellschaft die Festlegung der individuellen Liquiditätslimits. Die Limits

        stehen im Einklang mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrund-

        sätzen, werden fortlaufend überwacht und bei Überschreitungen oder potentiellen Überschrei-

        tungen werden angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation getroffen.

        In Rahmen der Festlegung bezieht die Gesellschaft die Liquiditätsmanagementrichtlinie, die An-

        gemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des Fonds sowie die Auswirkung aty-

        pischer Rücknahmeforderungen ein. Vorübergehenden Schwankungen sind möglich.

        o

        Die Gesellschaft führt regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken des

        Fonds bewerten kann. Die Gesellschaft führt die Stresstests auf der Grundlage zuverlässiger

        und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen

        durch. Hierbei können Anlagestrategie, Rücknahmefristen, Zahlungsverpflichtungen und Fris-

        ten, innerhalb derer die Vermögensgegenstände veräußert werden können, sowie Informatio-

        nen in Bezug auf allgemeines Anlegerverhalten und Marktentwicklungen einbezogen werden.

        Die Stresstests simulieren mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im Fonds sowie atypische

        Rücknahmeforderungen. Sie werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquidi-

        tätsprofils, der Anlegerstruktur und der Rücknahmegrundsätze des Fonds in einer der Art des

        Fonds angemessenen Häufigkeit, mindestens einmal jährlich, durchgeführt.

        Die Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen sowie die Aussetzung der

        Rücknahme sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“

        und „Aussetzung der Anteilrücknahme“ dargestellt. Die hiermit verbunden Risiken sind im Abschnitt 7

        „Risikohinweise“, Unterabschnitte „Risiken einer Fondsanlage“ („Aussetzung der Anteilrücknahme“ so-

        wie „Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)“) erläutert.

        Börsen und Märkte

        Die Anteile des Fonds sind nicht zum (amtlichen) Handel an Börsen zugelassen. Es kann jedoch nicht

        ausgeschlossen werden, dass die Anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft an Börsen oder an anderen

        Märkten gehandelt werden.

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht

        ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch

        Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis ab-

        weichen.

        Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen

        Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst

        nicht gebildet.

        Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus-

        gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden

        eine Anteilklasse.

        Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer

        gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des

        Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von

        Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.

        Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben

        Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft

        unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens-

        gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net-

        toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil-

        wert“).

        Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im

        Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können

        die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis-

        ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt,

        Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih-

        nachtsfeiertag und Silvester abgesehen.

        Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises

        Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises zeitweilig unter denselben

        Voraussetzungen wie die Anteilrücknahme aussetzen. Diese sind im Abschnitt 16 „Anteile“, Unterab-

        schnitt „Aussetzung der Anteilrücknahme“ näher erläutert.

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Ausgabeaufschlag

        Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der

        Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds einen

        niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzu-

        sehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung re-

        duzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für

        den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung

        von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.

        Rücknahmeabschlag

        Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

        Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        17. Kosten

        Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile

        Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Verwahrstelle erfolgt

        zum Ausgabepreis (Anteilwert zuzüglich Ausgabeaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (Anteilwert) ohne

        Berechnung zusätzlicher Kosten.

        Werden Anteile über Dritte zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme der Anteile anfallen.

        Bei Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet wer-

        den.

        Verwaltungs- und sonstige Kosten

        Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der

        Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der

        Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu

        berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Ge-

        sellschaft wird von der Verwaltungsvergütung abgedeckt.

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu

        einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrech-

        nungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahr-

        stelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rech-

        nung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen als Vergü-

        tungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwer-

        tes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewer-

        tungstages errechnet wird, betragen.

        Neben den der Gesellschaft und der Verwahrstelle zustehenden Vergütungen gehen die folgenden

        Aufwendungen zu Lasten des Fonds:

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Ver-

        wahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

        Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinfor-

        mationen);

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahme-

        preise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informa-

        tionen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang

        mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

        Kosten für die Prüfung des Fonds durch den Abschlussprüfer des Fonds;

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft

        für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Fonds erho-

        benen Ansprüchen;

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds;

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Fonds durch Dritte;

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergü-

        tungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im

        Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

        Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang

        mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

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        Für die oben genannten Aufwendungen können folgende Erläuterungen bezüglich der dem Fonds zu

        belastenden Beträge gegeben werden:

        Die Vergütung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Fonds setzt sich aus einem Basishonorar

        und weiteren Zuschlägen, die insbesondere von der Anzahl der Segmente und Anteilklassen des

        Fonds sowie von dem Fondsvolumen des Fonds abhängen, zusammen und kann maximal einen

        Betrag von EUR 15.000 zzgl. MwSt. erreichen.

        Die Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die

        steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden betragen pro

        Geschäftsjahr des Fonds EUR 1.500.

        In Fällen, in denen für den Fonds im Rahmen von Sammelklagen gerichtlich oder außergerichtlich

        der Abschluss eines Vergleiches oder ein Urteil erzielt wurde, kann die dafür beauftragte Rechtsan-

        waltskanzlei eine Vergütung in Höhe von bis zu 5 % der diesbezüglich für den Fonds vereinnahmten

        Beträge erhalten. Für die aktive Teilnahme an einer Sammelklage als führender Kläger, für Privat-

        klagen oder sonstigen Klage- oder Verwaltungsverfahren können hiervon abweichende Konditio-

        nen gelten bzw. vereinbart werden. Die hierfür beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kann in diesen

        Fällen bis zu 30 % der vereinnahmten Beträge erhalten.

        Für die Genehmigung der Anlagebedingungen des Fonds, die Genehmigung der Verwahrstelle, für

        die Änderung von Anlagebedingungen sowie weitere Amtshandlungen bezogen auf den Fonds

        kann die BaFin Gebühren oder Kosten erheben, welche von dem Fonds getragen werden. Die Höhe

        dieser Beträge können der Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

        tungsaufsichtsgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. Die jeweils aktuelle

        Fassung dieser Verordnung ist auf der Internetseite der BaFin unter www.bafin.de erhältlich.

        Für Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten für die Abwicklung von Hauptversammlun-

        gen fällt ein Entgelt in Höhe von EUR 130 pro Hauptversammlung an. Sofern die Abwicklung für

        mehrere Investmentvermögen erfolgt, erfolgt eine anteilige Berechnung für den Fonds. Die Anzahl

        der Hauptversammlungen, welche der Stimmrechtsbevollmächtigte für den Fonds abwickelt ist von

        der jeweils aktuellen Portfoliozusammensetzung abhängig. Ein im Voraus festgelegter oder ab-

        schätzbarer Höchstbetrag hierfür besteht daher nicht.

        Die Höhe der im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-

        den entstehenden Kosten hängt von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen ab.

        Die Gesellschaft geht für den Zeitraum eines Geschäftsjahres des Fonds von einem Höchstbetrag

        von 2 % des durchschnittlichen Volumens des Fonds aus. Die Transaktionskosten können in diesem

        Zeitraum tatsächlich niedriger oder auch höher sein. Der vorgenannte Prozentsatz ist daher lediglich

        eine Prognose.

        Im Hinblick auf die sonstigen oben genannten Aufwendungen werden die jeweils tatsächlich an-

        gefallenen Aufwendungen dem Fonds belastet. Da die Höhe dieser Aufwendungen u.a. von dem

        Volumen des Fonds, der Portfoliozusammensetzung bzw. der Anzahl der in dem Fonds investierten

        Anleger abhängt, besteht ein im Voraus festgelegter oder abschätzbarer Höchstbetrag für diese

        Aufwendungen nicht.

        Die Gesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellen weiter. Dies

        erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungen. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile handeln.

        Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können aus ihren

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        vereinnahmten Vergütungen Vertriebsmaßnahmen der Vermittler unterstützen, deren Berechnung in

        der Regel auf der Grundlage vermittelter Bestände erfolgt.

        Gesellschaft, Verwahrstelle und Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft können nach

        ihrem freien Ermessen mit einzelnen Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmten Vergütun-

        gen an diese Anleger vereinbaren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle

        Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.

        Die Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) verwenden, die sie im Interesse

        der Anleger bei den Anlageentscheidungen nutzt. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der

        aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen

        zu. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Jahresberichte verwiesen.

        Besonderheiten und Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen

        Neben der Vergütung zur Verwaltung des Fonds wird eine Verwaltungsvergütung für die im Fonds

        gehaltenen Anteile an Investmentvermögen (Zielfonds) berechnet.

        Sofern den Fonds einen erheblichen Teil seines Wertes in Investmentanteile anlegt, werden bei der

        Berechnung der Gesamtkostenquote (siehe unten) sämtliche Verwaltungsvergütungen berücksichtigt.

        Der Anleger sollte darüber hinaus berücksichtigen, dass dem Fonds beim Erwerb von anderen Invest-

        mentanteilen gegebenenfalls Ausgabeaufschläge beziehungsweise Rücknahmegebühren berechnet

        werden, die den Fonds belasten. Neben diesen Kosten sind auch die für den jeweiligen Zielfonds an-

        fallenden Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen in Bezug auf Invest-

        mentanteile, in die der Fonds investiert, mittelbar von den Anlegern des Fonds zu tragen. Der Fonds

        darf auch in Investmentanteile anlegen, die eine andere Gebührenstruktur (z.B. Pauschalgebühr, er-

        folgsabhängige Vergütung) aufweisen oder für die zusätzliche Arten von Gebühren belastet werden

        dürfen.

        Soweit ein Zielfonds direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen ver-

        waltet wird, mit dem die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

        verbunden ist, darf die Gesellschaft oder das andere Unternehmen für den Erwerb oder die Rücknahme

        der Investmentanteile der Zielfonds keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge zu Lasten des

        Fonds berechnen.

        Im Jahres- und Halbjahresbericht werden die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenge-

        legt, die dem Fonds für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen an anderen Investmentvermögen

        berechnet worden sind. Ferner wird die Vergütung offen gelegt, die dem Fonds von einer in- oder

        ausländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit der die

        Gesellschaft durch Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen

        Anteile berechnet wurde.

        Gesamtkostenquote

        Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Fonds angefallenen Verwaltungskosten

        offen gelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen

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        („Gesamtkostenquote“). Diese setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung des Fonds,

        der Vergütung der Verwahrstelle sowie den Aufwendungen, die dem Fonds zusätzlich belastet werden

        können (siehe oben). Ausgenommen sind die Nebenkosten und die Kosten, die beim Erwerb und der

        Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen(Transaktionskosten). Die Gesamtkostenquote

        wird in den wesentlichen Anlegerinformationen als sogenannte „laufende Kosten“ veröffentlicht.

        Abweichender Kostenausweis durch Vertriebsstellen

        Wird der Anleger beim Erwerb von Anteilen durch Dritte beraten oder vermitteln diese den Kauf, wei-

        sen sie ihm gegebenenfalls Kosten oder Kostenquoten aus, die nicht mit den Kostenangaben in diesem

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen deckungsgleich sind und die hier be-

        schriebene Gesamtkostenquote übersteigen können. Grund dafür kann insbesondere sein, dass der

        Dritte die Kosten seiner eigenen Tätigkeit (z.B. Vermittlung, Beratung oder Depotführung) zusätzlich

        berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigt er ggf. auch einmalige Kosten wie Ausgabeaufschläge

        und benutzt in der Regel andere Berechnungsmethoden oder auch Schätzungen für die auf Fondsebene

        anfallenden Kosten, die insbesondere die Transaktionskosten des Fonds mit umfassen.

        Abweichungen im Kostenausweis können sich sowohl bei Informationen vor Vertragsschluss ergeben

        als auch bei regelmäßigen Kosteninformationen über die bestehende Fondsanlage im Rahmen einer

        dauerhaften Kundenbeziehung.

        18. Vergütungspolitik

        Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen

        Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat

        die Gesellschaft in einer Vergütungsrichtlinie geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungs-

        systematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken sicherzustellen.

        Das Vergütungssystem der Gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch den Vergütungsaus-

        schuss der Gesellschaft auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben über-

        prüft. Es umfasst fixe und variable Vergütungselemente. Durch die Festlegung von Bandbreiten für die

        Gesamtzielvergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergü-

        tung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung bestehen.

        Für die Geschäftsführung der Gesellschaft und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-

        fluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen ha-

        ben (sog. „Risk Taker“) gelten besondere Regelungen. So wird für diese risikorelevanten Mitarbeiter

        zwingend ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von mindes-

        tens drei Jahren aufgeschoben. Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während dieses Zeitraums

        risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters oder der Gesell-

        schaft insgesamt gekürzt werden. Jeweils am Ende jedes Jahres der Wartezeit wird der aufgeschobene

        Vergütungsanteil anteilig unverfallbar und zum jeweiligen Zahlungstermin ausgezahlt.

        Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter

        schreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeiter-

        gruppen, sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen einschließlich der Angehörigen

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        des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden die Informationen von der Gesellschaft kostenlos

        in Papierform zur Verfügung gestellt.

        19. Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr

        Der Fonds kann Erträge aus den während des Geschäftsjahres angefallenen und nicht zur Kostende-

        ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträgen aus Investmentanteilen erzielen. Weitere Erträge

        können aus der Veräußerung von für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensgegenständen resul-

        tieren.

        Ertragsausgleichsverfahren

        Die Gesellschaft wendet für den Fonds ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die

        während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Aus-

        gabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises

        vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die

        angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.

        Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sons-

        tigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse

        aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liqui-

        der Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss

        ihn vermehren.

        Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichverfahren dazu, dass der im Jahresbericht ausgewiesene Ertrag

        je Anteil nicht durch die Anzahl der umlaufenden Anteile beeinflusst wird.

        Ertragsverwendung

        Bei diesem Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt (Thesau-

        rierung).

        Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

        20. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds

        Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds

        Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu verlangen. Die Gesellschaft kann ihr

        Recht zur Verwaltung des Fonds kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

        Monaten durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjah-

        resbericht. Über die Kündigung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per

        dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Mit dem Wirksam-

        werden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, den Fonds zu verwalten.

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        Des Weiteren endet das Verwaltungsrecht der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Ver-

        mögen eröffnet wird oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die

        Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

        Mit Erlöschen des Verwaltungsrechts der Gesellschaft geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf

        die Verwahrstelle über, die den Fonds abwickelt und den Erlös an die Anleger verteilt, oder mit Geneh-

        migung der BaFin einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung überträgt.

        Verfahren bei Auflösung des Fonds

        Mit dem Übergang des Verfügungsrechts über den Fonds auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und

        Rücknahme von Anteilen eingestellt und der Fonds abgewickelt.

        Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu

        tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt,

        wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fonds Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationser-

        löses haben.

        Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht,

        der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag

        der Auflösung des Fonds wird der Auflösungsbericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während

        die Verwahrstelle den Fonds abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung

        beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Diese Berichte

        sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

        Übertragung des Fonds

        Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Fonds auf eine andere Kapital-

        verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die

        BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder

        Halbjahresbericht des Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger

        außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder

        elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich

        nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalver-

        waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntma-

        chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug

        auf den Fonds gehen dann auf die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

        Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds

        Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Genehmigung der BaFin auf ein anderes beste-

        hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, wel-

        ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem anderen EU-

        oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds dürfen auch auf eine

        bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete inländische Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen werden.

        Seite 52

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein

        anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.

        Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds

        Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög-

        lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der

        Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver-

        mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon-

        zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.

        Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften

        Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung,

        den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel-

        zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die we-

        sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögens-

        gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen min-

        destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten.

        Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest-

        mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor-

        gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis

        der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit-

        punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest-

        mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht.

        Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie

        am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann

        gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest-

        legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden.

        Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des

        laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen

        Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht.

        Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt be-

        zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Ge-

        sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam ge-

        worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von

        der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des

        Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermö-

        gen verwaltet.

        21. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften

        Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt

        steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinlän-

        der bezeichnet. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in

        Seite 53

        Severin Brandl Piercing GmbH

        diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und

        mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

        Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol-

        gend auch als Steuerausländer bezeichnet.

        Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fondsan-

        teile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschriebene

        Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

        Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er

        ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sons-

        tigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von

        Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit

        die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der

        Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag.

        Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein-

        kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gelten-

        den Sparer-Pauschbetrag2 übersteigen.

        Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich So-

        lidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

        auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die

        Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzun-

        gen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teil-

        freistellung).

        Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer),

        so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu-

        geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich

        bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quel-

        lensteuern angerechnet.

        Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz gerin-

        ger ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in

        der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persön-

        lichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug

        an (sog. Günstigerprüfung).

        Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus

        der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steu-

        ererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen

        dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

        2

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR

        1.602.

        Seite 54

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steu-

        erlich erfasst.

        Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida-

        ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag3 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein

        in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei-

        nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem

        Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

        Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Soli-

        daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

        3

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung

        EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 55

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen

        Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-

        Pauschbetrag4 nicht überschreiten.

        Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur

        Einkommenssteuer veranlagt werden

        (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

        „NV-Bescheinigung“).

        Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende

        Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender

        Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom

        Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine

        Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der

        abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den

        Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers

        lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der

        Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen-

        den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anle-

        ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der

        Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden

        Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zu-

        ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in sei-

        ner Einkommensteuererklärung angeben.

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs-

        gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er-

        worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als

        angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem

        31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe-

        nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind,

        sind steuerfrei.

        Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den

        Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu-

        züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei-

        chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile

        von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer

        Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An-

        teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben

        4

        Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammenveranlagung EUR 1.602.

        Seite 56

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle

        die Verlustverrechnung vor.

        Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember

        2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis

        zu einem Betrag von EUR 100.000 steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen wer-

        den, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

        Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten

        Vorabpauschalen zu mindern.

        Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

        Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anle-

        ger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder

        Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und

        nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen

        oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-

        mittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen

        Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die An-

        teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare aus-

        ländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

        ländischen Staat.

        Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die ange-

        fallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens

        drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und

        wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile

        auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene

        angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnli-

        chen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche

        Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45

        Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45

        Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

        Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausge-

        stellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist

        eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des

        Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der

        Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

        Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an

        einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder

        Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zer-

        tifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags

        dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten

        Seite 57

        Severin Brandl Piercing GmbH

        und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Rege-

        lung zu berücksichtigen.

        Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur

        Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht.

        Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters

        sinnvoll.

        Ausschüttungen

        Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-

        erpflichtig.

        Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Vorabpauschalen

        Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs

        den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des

        Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der

        langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf

        den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten

        Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs

        der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat

        des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als

        zugeflossen.

        Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich-

        tig.

        Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

        Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

        Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-

        schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um

        die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

        Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die

        zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu

        beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem-

        ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung

        erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung.

        Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers

        zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

        Seite 58

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

        Negative steuerliche Erträge

        Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

        Abwicklungsbesteuerung

        Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der

        Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

        Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen

        Ausschüttungen

        Vorabpauschalen

        Veräußerungsgewinne

        Inländische Anleger

        Einzelunternehmer

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für

        Abstandnahme

        Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt)

        Materielle Besteuerung:

        Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 %

        für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für

        Gewerbesteuer)

        Regelbesteuerte

        Kapitalertragsteuer:

        Kapitalertragsteuer:

        Körperschaften

        Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für

        Abstandnahme

        (typischerweise

        Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird

        Industrieunternehmen;

        berücksichtigt)

        Banken, sofern Anteile

        nicht im

        Materielle Besteuerung:

        Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 %

        Handelsbestand

        für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für

        gehalten werden;

        Gewerbesteuer)

        Sachversicherer)

        Lebens- und Kranken-

        Kapitalertragsteuer:

        versicherungs-

        Abstandnahme

        unternehmen und

        Pensionsfonds, bei

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung

        für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter

        denen die

        Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer;

        Fondsanteile den

        Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Kapitalanlagen

        zuzurechnen sind

        Banken, die die

        Kapitalertragsteuer:

        Fondsanteile im

        Abstandnahme

        Handelsbestand halten

        Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von

        Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für

        Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer)

        Steuerbefreite ge-

        Kapitalertragsteuer:

        meinnützige, mild-

        Abstandnahme

        tätige oder kirchliche

        Anleger (insb. Kirchen,

        Materielle Besteuerung:

        gemeinnützige

        Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf Antrag erstattet

        werden

        Stiftungen)

        Andere steuerbefreite

        Kapitalertragsteuer:

        Anleger (insb.

        Abstandnahme

        Pensionskassen,

        Materielle Besteuerung:

        Sterbekassen und

        Steuerfrei

        Unterstützungskassen,

        sofern die im

        Körperschaftsteuer-

        gesetz geregelten

        Voraussetzungen

        erfüllt sind)

        Seite 59

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und

        Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand-

        nahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der

        depotführenden Stelle vorgelegt werden.

        Steuerausländer

        Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle,

        wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der

        Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die

        Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen

        wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Ab-

        gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

        Solidaritätszuschlag

        Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab-

        zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

        Kirchensteuer

        Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte-

        ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir-

        chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als

        Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird

        bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

        Ausländische Quellensteuer

        Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbe-

        halten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

        Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds

        In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen

        Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder

        auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung

        von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden

        Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,6 ist diese wie eine Ausschüt-

        tung zu behandeln.

        Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen-

        den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu-

        ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus

        5

        &spect; 37 Abs. 2 AO.

        6

        &spect; 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

        Seite 60

        Severin Brandl Piercing GmbH

        der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden

        Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

        Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

        Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber-

        schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler

        Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen

        Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffent-

        licht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie

        2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflich-

        tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teil-

        nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittler-

        weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. De-

        zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

        Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, be-

        stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Per-

        sonen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen

        (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Kon-

        ten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für

        jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese

        übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

        Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten

        des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Ge-

        burtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und

        Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen,

        Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung o-

        der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

        Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kre-

        ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kredit-

        institute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bun-

        deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansäs-

        sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmen-

        den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimat-

        steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt

        ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über

        Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteu-

        erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten

        der Anleger weiterleiten.

        Allgemeiner Hinweis

        Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in

        Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

        Seite 61

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurtei-

        lung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

        22. Auslagerung

        Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben anderen Unternehmen übertragen:

        • Betrieb der IT-Systeme (Informationstechnologie und EDV)

        • Interne Revision

        • Portfoliomanagement

        Das Portfoliomanagement für den Fonds wurde an die Bankhaus Severin Brandl Piercing GmbH KG ausgelagert.

        Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus der Auslagerung ergeben:

        • Das Unternehmen ist nicht exklusiv für die Gesellschaft und den Anleger tätig und darf das Portfo-

        liomanagement auch für andere Investmentvermögen und deren Anleger erbringen.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen seiner Anlagestrategie auch

        Eigenemissionen oder von ihm selbst gemanagte oder beratene andere Investmentvermögen für

        das Investmentvermögen zu erwerben.

        • Das Unternehmen ist nicht grundsätzlich daran gehindert, Handelsgeschäfte selber oder über mit

        ihm verbundene Unternehmen zur Ausführung zu bringen.

        23. Interessenkonflikte

        Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen.

        Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren:

        • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts-

        leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die

        mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten

        und

        • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An-

        legern und Kunden der Gesellschaft

        oder

        • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander

        oder

        • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen

        oder

        • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen.

        Seite 62

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere:

        •

        Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der

        Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er-

        möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds

        gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder

        Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög-

        lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden

        •

        Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In-

        dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen und/oder Individualportfolios

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)

        •

        „Frequent Trading“

        •

        Festlegung der Cut off-Zeit

        •

        IPO-Zuteilungen

        •

        Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft

        •

        Ausübung der Stimmrechte aus den zu den Fonds gehörenden Aktien

        •

        Aufgaben der Verwahrstelle

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen

        im Fonds aufrechterhalten wollen

        •

        Zielsetzung der Anlageverwaltung, in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknah-

        megrundsätzen des Fonds.

        Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile

        (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der

        Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden.

        Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte

        geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

        Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermitt-

        lungsentgelte als so genannte „Vermittlungsfolgeprovisionen“.

        Sofern von der Gesellschaft vermittelte Investmentvermögen, bei denen es sich insbesondere um von

        der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen handeln kann, in den Fonds erworben werden, kann

        die Gesellschaft für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalten.

        Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen

        ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie

        offenzulegen:

        • Einrichtung eines Vergütungssystems, das keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der

        von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder Anleger und Kunden zu stellen, schafft

        Seite 63

        Severin Brandl Piercing GmbH

        •

        Die vertraglich angebundenen Anlageberatungs- und Asset Management-Gesellschafter sind zur

        Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet

        •

        Regelungen für persönliche Geschäfte, die durch die Compliance-Abteilung kontinuierlich über-

        wacht werden und eine Sperrliste, die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegen-

        ständen verbietet, um möglichen Interessenkonflikten zu begegnen

        •

        Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwen-

        dungen

        •

        Kontinuierliche Überwachung der Transaktionshäufigkeit in den von der Gesellschaft verwalteten

        Investmentvermögen, um die Anleger benachteiligende Umschichtungen in den Investmentvermö-

        gen zu verhindern

        •

        Implementierung von Maßnahmen zur Verhinderung stichtagsbezogener Aufbesserung der

        Fondsperformance („window dressing“) in den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö-

        gen

        •

        Verzicht auf Geschäfte auf eigene Rechnung mit von der Gesellschaft verwalteten Investmentver-

        mögen oder Individualportfolios und Ausführung von Geschäften zwischen verschiedenen von der

        Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen nur zur Erzielung besserer Handelsergebnisse, ohne

        dass dadurch eines der beteiligten Investmentvermögen benachteiligt würde

        •

        Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zu-

        teilungsgrundsatzes

        •

        Bei Beauftragung (z.B. mit der Funktion des Asset Managers, Beraters, Brokers oder der Verwahr-

        stelle) eng verbundener Unternehmen und Personen (insbesondere Gesellschafter), wird dieser Um-

        stand den Anlegern gegenüber offengelegt

        •

        Interne Maßnahmen zur Überwachung von dem Fonds benachteiligenden Market Impact durch

        Einzelanlagen von erheblichem Umfang

        •

        Untersagung von „Frequent Trading“ durch Geschäftsleiter und Mitarbeiter der Gesellschaft durch

        Regelungen für persönliche Transaktionen und diesbezügliche Überwachung der von der Gesell-

        schaft verwalteten Investmentvermögen

        •

        Vereinbarung von Cut-off-Zeiten mit den Verwahrstellen, um Spekulationen gegen die von der Ge-

        sellschaft verwalteten Investmentvermögen entgegenzuwirken

        •

        Einheitliche interne Zuteilungsgrundsätze für IPO-Zuteilungen

        •

        Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel

        der Erweiterung des Spektrums der von der Gesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen

        •

        Ausübung der Stimmrechte in dem Portfolio des Fonds erfolgt auf Basis der Empfehlungen einer

        externen, neutralen Anlageberatungsgesellschaft nach den Analyseleitlinien des BVI Bundesver-

        band Investment und Asset Management e.V.

        •

        Die Verwahrstelle des Fonds handelt unabhängig von der Gesellschaft und ist vertraglich dazu ver-

        pflichtet, ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln

        •

        Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im

        Fonds aufrechterhalten wollen, werden bei der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigen

        Seite 64

        Severin Brandl Piercing GmbH

        • Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Konflikts zwischen der Zielsetzung der Anlageverwaltung,

        in illiquide Vermögenswerte zu investieren und den Rücknahmegrundsätzen des Fonds.

        24. Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister

        Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle erhält-

        lich.

        Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die

        in Braunschweig beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü-

        fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften

        des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der

        Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist

        in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die

        Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen.

        Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab-

        schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf-

        tragt:

        • Rechtsanwaltskanzleien: Zur rechtlichen Beratung in Sammelklagen sowie Privatklagen bedient sich

        die Gesellschaft der Anwaltskanzleien Maja Kummer Hersteller Gesellschaft mbH Limited, Motley Rice

        LLC sowie Sturman LLC. Die vorgenannten Kanzleien sind in erster Linie mit der rechtlichen Vertre-

        tung der Gesellschaft bzw. des Fonds in US-Sammelklagen sowie in Privatklagen betraut. Rechtliche

        Beziehungen zwischen den Anwaltskanzleien und den Anlegern des Fonds werden durch die Be-

        stellung der Anwaltskanzleien nicht begründet.

        25. Zahlungen an die Anteilinhaber; Verbreitung der Berichte und sons-

        tige Informationen

        Durch die Beauftragung der Verwahrstelle ist sichergestellt, dass die Anleger die Ausschüttungen er-

        halten und dass Anteile zurückgenommen werden. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Anle-

        gerinformationen können bei der Gesellschaft bezogen werden. Darüber hinaus sind diese Unterlagen

        auch bei der Verwahrstelle zu erhalten. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

        Seite 78

        Severin Brandl Piercing GmbH

        D. Recht des Käufers zum Widerruf

        Widerrufsrecht

        Kommt der Kauf von Anteilen an offenen Investmentvermögen aufgrund mündlicher Verhandlungen

        außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen zustande, der die Anteile verkauft oder den Ver-

        kauf vermittelt hat, so ist der Käufer berechtigt, seine Kauferklärung in Textform und ohne Angabe von

        Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Das Widerrufs-

        recht besteht auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine

        ständigen Geschäftsräume hat.

        Die Frist zum Widerruf beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsschluss

        dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Beleh-

        rung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 und 3

        des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-

        zeitige Absendung des Widerrufs. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Der

        Widerruf ist schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu

        erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist.

        Der Widerruf ist zu richten an

        Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        Oberhausen

        Telefax: (637) 443781

        Email: info@Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung .com

        Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer kein Ver-

        braucher im Sinne des &spect; 13 BGB ist oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Kauf der Anteile

        geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung gemäß &spect; 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufge-

        sucht hat.

        Widerrufsfolgen

        Ist der Widerruf wirksam erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so sind ihm von der

        Gesellschaft gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahl-

        ten Kosten und ein Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Ein-

        gang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

        Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend beim Verkauf der Anteile durch den Anleger.

        Seite 79

        Severin Brandl Piercing GmbH

        E.

        Allgemeine Anlagebedingungen

        A L L G E M E I N E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

        Braunschweig,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für die von der Gesellschaft verwalteten

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung

        mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen

        aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen

        gelten.

        &spect; 1

        Grundlagen

        (1) Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschrif-

        ten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

        (2) Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche

        Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB

        zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines

        OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden

        Sammelurkunden ausgestellt.

        (3) Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer

        festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der

        bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehme-

        rische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

        (4) Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allge-

        meinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sonderver-

        mögens und dem KAGB.

        &spect; 2

        Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle;

        die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse

        der Anleger.

        (2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft

        geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

        Seite 80

        Severin Brandl Piercing GmbH

        (3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des &spect; 73 KAGB auf ein anderes

        Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

        (4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den An-

        legern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des &spect; 72

        Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Ver-

        wahrung von Finanzinstrumenten nach &spect; 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahr-

        stelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Er-

        eignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnah-

        men unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des

        bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, blei-

        ben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen o-

        der den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Ver-

        wahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB

        nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-

        wahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

        &spect; 3

        Fondsverwaltung

        (1) Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für

        gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit,

        Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-

        hängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

        (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögens-

        gegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen;

        sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergeben-

        den sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

        (3) Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen ge-

        währen noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen;

        sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der &spect;&spect; 193, 194 und 196 KAGB ver-

        kaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen ge-

        hören. &spect; 197 KAGB bleibt unberührt.

        &spect; 4

        Anlagegrundsätze

        Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-

        schung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögens-

        gegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den

        Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermö-

        gen erworben werden dürfen.

        &spect; 5

        Wertpapiere

        Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die

        Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpa-

        piere nur erwerben, wenn

        a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zuge-

        lassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder

        in diesen einbezogen sind,

        Seite 81

        Severin Brandl Piercing GmbH

        b)

        sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

        außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

        schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen orga-

        nisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse

        oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

        (Bundesanstalt) zugelassen ist8,

        c)

        ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Han-

        del oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen

        Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

        des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen

        zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb

        eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

        d)

        ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt

        oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen

        Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser

        Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulas-

        sung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-

        folgt,

        e)

        sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-

        schaftsmitteln zustehen,

        f)

        sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben

        werden,

        g)

        sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genann-

        ten Kriterien erfüllen,

        h)

        sie Finanzinstrumente sind, die die in &spect; 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien

        erfüllen.

        Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich

        die Voraussetzungen des &spect; 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugs-

        rechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem &spect; 5 erwerbbar sind.

        &spect; 6

        Geldmarktinstrumente

        (1) Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf

        die Gesellschaft vorbehaltlich des &spect; 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens

        Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche

        Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche

        Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen

        während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, markt-

        gerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere ent-

        spricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

        Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn

        sie

        a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

        Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-

        gelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen

        einbezogen sind,

        8 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 82

        Severin Brandl Piercing GmbH

        b)

        ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

        oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

        Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten

        Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder

        dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist9,

        c)

        von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem

        Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen

        oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-

        päischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

        einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bun-

        desstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der min-

        destens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert

        werden,

        d)

        von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den

        Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

        e)

        von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten

        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-

        mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert

        werden, oder

        f)

        von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des &spect; 194

        Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

        (2)

        Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die

        jeweiligen Voraussetzungen des &spect; 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

        &spect; 7

        Bankguthaben

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine

        Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben kön-

        nen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten

        werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen

        Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäi-

        schen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen

        nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

        &spect; 8

        Investmentanteile

        (1) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen

        gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-

        dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile

        an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die

        Anforderungen des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

        (2) Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränder-

        lichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die

        Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapi-

        talverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,

        9 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (http://www.bafin.de).

        Seite 83

        Severin Brandl Piercing GmbH

        des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder

        der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres

        Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesell-

        schaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen

        offenen AIF angelegt werden dürfen.

        &spect; 9

        Derivate

        (1)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die

        Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß

        &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate

        und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Aus-

        lastung der nach &spect; 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von

        Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen o-

        der den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß &spect; 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung

        über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darle-

        hen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

        (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

        (2)

        Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen

        von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen

        aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß &spect; 197

        Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Kom-

        plexe Derivate mit gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu

        einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von &spect; 16 DerivateV

        zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf

        zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

        Grundformen von Derivaten sind:

        a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von

        Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB;

        b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach &spect; 197 Abs. 1 KAGB mit der Aus-

        nahme von Investmentanteilen nach &spect; 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buch-

        stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

        aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der

        Laufzeit möglich und

        bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder ne-

        gativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird

        null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

        c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

        d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchsta-

        ben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

        e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name

        Credit Default Swaps).

        (3)

        Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeig-

        neten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-

        nente oder Derivate investieren, die von einem gemäß &spect; 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen

        Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende po-

        tenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache

        des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens

        Seite 84

        Severin Brandl Piercing GmbH

        gemäß &spect; 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

        (4) Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anla-

        gebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und –

        grenzen abweichen.

        (5) Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwe-

        cke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträ-

        gen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

        (6) Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-

        menten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß &spect; 6 Satz 3 Deri-

        vateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf

        nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch

        unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jah-

        resbericht bekannt zu machen.

        (7) Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die

        Gesellschaft die DerivateV beachten.

        &spect; 10 Sonstige Anlageinstrumente

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 198 KAGB anlegen.

        &spect; 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

        (1)

        Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlage-

        bedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

        (2)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wert-

        papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 %

        des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen

        Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktin-

        strumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht über-

        steigt.

        (3)

        Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstru-

        mente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-

        päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-

        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer interna-

        tionalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,

        ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Son-

        dervermögens anlegen.

        (4)

        In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die

        von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

        ben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sonder-

        vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz

        der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

        nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der

        gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlich-

        keiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig

        werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft

        mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben

        Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des

        Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

        (5)

        Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emitten-

        ten nach Maßgabe von &spect; 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen

        Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen

        Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und

        Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei

        nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten

        werden dürfen.

        (6)

        Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankgut-

        haben nach Maßgabe des &spect; 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

        (7)

        Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

        a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung be-

        geben werden,

        b) Einlagen bei dieser Einrichtung und

        c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegan-

        genen Geschäfte,

        20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Ab-

        satz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesell-

        schaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensge-

        genstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht

        übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

        (8)

        Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-

        marktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von

        40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten

        Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

        (9)

        Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des

        &spect; 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In

        Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des &spect; 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die

        Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der

        ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-

        mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände

        im Sinne der &spect;&spect; 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

        &spect; 12 Verschmelzung

        (1) Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der &spect;&spect; 181 bis 191 KAGB

        a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermö-

        gens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-

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        Severin Brandl Piercing GmbH

        Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft

        mit veränderlichem Kapital übertragen;

        b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publi-

        kumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

        (2) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die

        Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den &spect;&spect; 182 bis 191 KAGB.

        (3) Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmol-

        zen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investment-

        vermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Son-

        dervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p

        Ziff. iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

        &spect; 13 Wertpapier-Darlehen

        (1)

        Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darle-

        hensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherhei-

        ten gemäß &spect; 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der

        Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich

        konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des &spect; 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als

        Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sonderver-

        mögens nicht übersteigen.

        (2)

        Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensneh-

        mer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß &spect; 200 Abs. 2

        Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit

        Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögens-

        gegenstände anzulegen:

        a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem

        Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen

        Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

        päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

        b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt

        auf Grundlage von &spect; 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

        c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die je-

        derzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

        Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

        (3)

        Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem

        anderen in den Besonderen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unter-

        nehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für an-

        dere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen

        bedienen, das von den Anforderungen der &spect;&spect; 200 und 201 KAGB abweicht, wenn durch

        die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist

        und von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

        (4)

        Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmen-

        tanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen

        erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        Seite 87

        Severin Brandl Piercing GmbH

        &spect; 14 Pensionsgeschäfte

        (1) Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wert-

        papier-Pensionsgeschäfte im Sinne von &spect; 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstitu-

        ten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge

        abschließen.

        (2) Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlage-

        bedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

        (3) Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

        (4) Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die

        Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentan-

        teile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen er-

        werbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

        &spect; 15 Kreditaufnahme

        Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur

        Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen

        der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

        &spect; 16 Anteile

        (1)

        Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

        (2)

        Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Er-

        tragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des An-

        teilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination

        dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebe-

        dingungen festgelegt.

        (3)

        Die Anteile sind übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abwei-

        chendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte

        über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berech-

        tigte.

        (4)

        Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sam-

        melurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unter-

        schriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist aus-

        geschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke

        ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-

        wahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese

        effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger wer-

        den stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der

        Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der

        Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von

        ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich

        mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in &spect; 97 Abs. 1 Satz 2

        KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt wer-

        den.

        Seite 88

        Severin Brandl Piercing GmbH

        &spect; 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme

        (1) Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft

        behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

        (2) Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter

        erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur

        von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

        (3) Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesell-

        schaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des

        OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

        (4) Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß &spect; 98 Abs. 2

        KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un-

        ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

        (5) Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber

        hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem

        Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung ge-

        mäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind

        über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach

        der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unter-

        richten.

        &spect; 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

        (1) Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte

        der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der

        aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und

        durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß &spect; 16 Abs. 2

        unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteil-

        wert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

        Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß &spect;&spect; 168 und 169 KAGB und der

        Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

        (2) Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls

        zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags

        gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am

        OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedin-

        gungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß &spect; 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

        (3) Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf

        den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, so-

        weit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

        (4) Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Beson-

        deren Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die

        Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. De-

        zember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Ver-

        kaufsprospekt.

        Seite 89

        Severin Brandl Piercing GmbH

        &spect; 19 Kosten

        In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der

        Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet

        werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlage-

        bedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund

        welcher Berechnung sie zu leisten sind.

        &spect; 20 Rechnungslegung

        (1) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens

        macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung

        gemäß &spect; 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

        (2) Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen

        Halbjahresbericht gemäß &spect; 103 KAGB bekannt.

        (3) Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres

        auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermö-

        gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-

        Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmol-

        zen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstel-

        len, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (4) Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den

        Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den

        Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

        (5) Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im

        Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhält-

        lich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

        &spect; 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

        (1) Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von min-

        destens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im

        Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 be-

        kannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-

        richten.

        (2) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-

        Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das

        Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzu-

        wickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahr-

        stelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Auf-

        wendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt

        kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Ka-

        pitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe

        der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

        (3) Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des &spect; 99

        KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jah-

        resbericht nach &spect; 20 Abs. 1 entspricht.

        Seite 90

        Severin Brandl Piercing GmbH

        &spect; 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

        (1) Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sonderver-

        mögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf

        der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

        (2) Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht

        oder Halbjahresbericht bekannt gemacht. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt

        gemachte Übertragung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrich-

        ten. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

        anzeiger wirksam.

        (3) Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der

        Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

        &spect; 23 Änderungen der Anlagebedingungen

        (1) Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

        (2) Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bun-

        desanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sonderver-

        mögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesell-

        schaft.

        (3) Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in ei-

        ner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufspros-

        pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffent-

        lichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.

        Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des &spect; 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, Änderungen der

        Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des &spect; 163 Abs. 3 KAGB oder Än-

        derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Be-

        kanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der An-

        lagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach

        &spect; 163 Abs. 3 KAGB in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Daten-

        trägers gemäß &spect; 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln.

        (4) Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger

        in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor

        Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.

        &spect; 24 Erfüllungsort

        Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

        Seite 91

        Severin Brandl Piercing GmbH

        F.

        Besondere Anlagebedingungen

        B E S O N D E R E A N L A G E B E D I N G U N G E N

        zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern

        und der

        Wittmar Sitting Bull Hochzeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ,

        Braunschweig,

        (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

        für das von der Gesellschaft verwaltete

        Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

        Severin Brandl Piercing GmbH,

        die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen

        von der Gesellschaft aufgestellten

        Allgemeinen Anlagebedingungen

        gelten.

        ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

        &spect; 1

        Vermögensgegenstände

        Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwer-

        ben:

        1. Wertpapiere gemäß &spect; 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        2. Geldmarktinstrumente gemäß &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        3. Bankguthaben gemäß &spect; 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        4. Investmentanteile gemäß &spect; 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        5. Derivate gemäß &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

        6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß &spect; 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

        &spect; 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

        Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den &spect;&spect; 13 und 14 der Allgemeinen Anla-

        gebedingungen werden nicht abgeschlossen.

        &spect; 2

        Anlagegrenzen

        (1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß &spect; 1 Nr. 1 bestehen.

        Seite 92

        Severin Brandl Piercing GmbH

        (2)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des

        &spect; 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

        (3)

        Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis

        zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. wenn der Gesamt-

        wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des

        OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

        (4)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des &spect; 7

        Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

        (5)

        Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des &spect; 8

        der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwer-

        benden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anla-

        geschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der In-

        vestmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sonder-

        vermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Antei-

        len an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungs-

        gesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erwor-

        ben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jewei-

        ligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in &spect; 11 Abs. 9 der Allgemei-

        nen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt. Anteile an Feederfonds ge-

        mäß &spect; 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB werden für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben.

        &spect; 3

        Anlageausschuss

        Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageaus-

        schusses bedienen.

        ANTEILKLASSEN

        &spect; 4

        Anteilklassen

        (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von &spect; 16 Abs. 2 der Allge-

        meinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,

        des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von

        Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung,

        der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merk-

        male unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes-

        sen der Gesellschaft.

        (2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und

        Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestal-

        tungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Ver-

        waltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme

        oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und

        Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

        (3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer ein-

        zigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsab-

        sicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell-

        schaft auch unabhängig von &spect; 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des

        &spect; 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,

        Seite 93

        Severin Brandl Piercing GmbH

        Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der An-

        teilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

        (4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle-

        gung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf.

        abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus

        Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. ein-

        schließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

        ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

        &spect; 5

        Anteile

        Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in

        Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

        &spect; 6

        Ausgabe- und Rücknahmepreis

        (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 6,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aus-

        gabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzuse-

        hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halb-

        jahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

        (2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

        &spect; 7

        Kosten

        (1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

        Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich

        zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen

        Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den

        Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das

        OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergü-

        tung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft

        gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erho-

        bene Verwaltungsvergütung an.

        (2) Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

        Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-

        oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder

        Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 ab-

        gedeckt.

        (3) Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe

        von bis zu einem Viertel aus 0,05 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des

        OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Be-

        wertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermö-

        gen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu

        stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede

        Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahr-

        stellenvergütung an.

        Seite 94

        Severin Brandl Piercing GmbH

        (4)

        Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen als Vergütungen entnommen wird,

        kann insgesamt bis zu 1,55 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-

        Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta-

        ges errechnet wird, betragen.

        (5)

        Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des

        OGAW-Sondervermögens:

        a)

        bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für

        die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

        b)

        Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-

        benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche

        Anlegerinformationen);

        c)

        Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rück-

        nahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsbe-

        richtes;

        d)

        Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

        Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im

        Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwer-

        termittlung;

        e)

        Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des

        OGAW-Sondervermögens;

        f)

        Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass

        die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

        g)

        Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Ge-

        sellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die

        Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

        h)

        Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermö-

        gen erhoben werden;

        i)

        Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

        j)

        Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

        k)

        Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

        l)

        im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden

        Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern ein-

        schließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden

        Steuern.

        (6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sonderver-

        mögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen-

        ständen entstehenden Kosten belastet.

        (7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be-

        richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des &spect; 196

        Seite 95

        Severin Brandl Piercing GmbH

        KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Ge-

        sellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft

        durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesell-

        schaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeauf-

        schläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

        Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Ge-

        sellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesell-

        schaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-

        telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-

        Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

        ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

        &spect; 8

        Thesaurierung der Erträge

        Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rech-

        nung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten

        Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wie-

        der an.

        &spect; 9

        Ausschüttung

        (1) Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des

        Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Son-

        dervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen,

        Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-

        gleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen

        Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

        (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Ge-

        schäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 %

        des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht

        übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

        (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch

        vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

        (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäfts-

        jahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

        &spect; 10 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des

        folgenden Jahres.

        Seite 96

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        Top 9 unternehmenskaufvertrag:

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          Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit Inge Keck

          Zwischen

          Tilo Aligicci Baubetreuungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
          Osnabrück
          vertreten durch die Geschäftsleitung Tilo Aligicci und Zenta Wagner

          – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

          und

          Herrn/Frau

          Inge Keck

          Wohnhaft Oldenburg

          – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

          wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

          § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

          Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 17.04.2021 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten.

          § 2 Arbeitsfreistellung

          Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 12.377,- Euro € bis zum 17.04.2021 weitergezahlt.

          Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Die Freistellung erfolgt zunächst unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche. Im Anschluss an diese Anrechnungszeiträume ist anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGBanzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.

          § 3 Urlaub

          Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird während der Arbeitsfreistellung gewährt.

          § 4 Abfindung

          Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 20.796,- Euro € brutto zu zahlen.

          Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

          § 5 Wettbewerbsvereinbarung

          Von diesem Vertrag bleibt die Wettbewerbsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vom unberührt.

          § 6 Zeugnis, Arbeitspapiere

          Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens 17.04.2021 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

          Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

          § 7 Sonstige Vereinbarungen

          __________________________________________

          __________________________________________

          § 8 Meldepflicht

          Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

          § 9 Ausgleich aller Ansprüche

          Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.

          Davon unberührt bleiben

          __________________________________________

          __________________________________________

          Osnabrück, 17.04.2021

          ________________________ ________________________
          Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
          Tilo Aligicci und Zenta Wagner Inge Keck


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          Top 7 Handelsvermittlervertrag:

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            Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Fritz Buck

            Herrn/Frau
            Fritz Buck
            Mannheim

            Mannheim, 17.04.2021

            Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

            Sehr geehrte(r) Frau/Herr Fritz Buck

            hiermit kündige wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht

            zum 23.1.2021 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

            Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen noch 73 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.

            Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der noch zustehenden Resturlaubsansprüche sowie sonstiger eventueller Freistellungsansprüche.

            Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

            Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
            Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
            Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
            Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

            Mit freundlichen Grüßen

            ……………………………………………………………
            Unterschrift Joschka Esser Sondermaschinen Ges. m. b. Haftung
            vertreten durch den Geschäftsführer: Joschka Esser

            Empfangsbestätigung

            Ich habe die Kündigung erhalten am: 17.04.2021

            ……………………………………………………………
            Unterschrift Fritz Buck


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            Top 4 verkaufsbedingungen_nichtkaufleute:

              Reichtum Bauunternehmen Gruendung finanzierung gmbh

              Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern

              UR. Nr. 5971

              Heute, den 17.04.2021, erschienen vor mir, Bernhardin Eigenwijs, Notar mit dem Amtssitz in Trier,

              1) Frau Liane Horstmann,
              2) Herr Sybil Zarathustra,
              3) Herr Inka Hartwig,

              1. Die Erschienenen errichten hiermit nach Paragraph 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
              Volkard Stenzel Treppenlifte Ges. m. b. Haftung mit dem Sitz in Trier.

              2. Gegenstand des Unternehmens ist Bettfedern und Bettwarenreinigungen.

              3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 97063 Euro (i. W. neun sieben null sechs drei Euro) und wird wie folgt übernommen:

              Frau Liane Horstmann uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 31963 Euro
              (i. W. drei eins neun sechs drei Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

              Herr Sybil Zarathustra uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 8464 Euro
              (i. W. acht vier sechs vier Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

              Herr Inka Hartwig uebernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 56636 Euro
              (i. W. fünf sechs sechs drei sechs Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

              Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu
              50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschliesst.

              4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Volkard Stenzel,geboren am 16.6.1952 , wohnhaft in Trier, bestellt.
              Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des Paragraph 181 des Bürger­lichen Gesetzbuchs befreit.

              5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres
              Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

              6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau­bigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni­
              scher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft­steuerstelle –.

              7. Die Erschienenen wurden vom Notar Bernhardin Eigenwijs insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

              Hinweise:
              1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
              2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi­tätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
              3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge­strichen werden.
              4) Nicht Zutreffendes streichen.


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              Existenzgründung gesellschaft


              Top 7 loi:

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                Hinweis zu unseren Mustersatzungen:
                Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beispielsweise die Vater-Sohn-Handwerks-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know-how Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).

                Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und bei Gesellschafterveräderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist dem natürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.

                Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmässigkeits- und Vollständigkeitsprüfung.

                Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.

                Paragraph 1 Firma, Sitz

                Die Firma der Gesellschaft lautet: Nikodem Schuh Juweliere Ges. m. b. Haftung .Sitz der Gesellschaft ist Koblenz

                Paragraph 2 Gegenstand des Unternehmens
                Gegenstand des Unternehmens ist Wärmepumpen Technische Realisierung Kältemittel (Arbeitsgase) Leistungszahl und Gütegrad Einteilung Bauformen Geschichte Navigationsmenü

                Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

                Paragraph 3 Dauer der Gesellschaft
                Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

                Paragraph 4 Stammkapital, Stammeinlagen
                Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 152870,00 EUR

                Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

                a. Ben Schuster eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 61454,
                b. Borwin Wüst eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 79068,
                c. Valeska Huth eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 12348.

                Paragraph 5 Geschäftsführer
                Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
                Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss

                Paragraph 6 Vertretung der Gesellschaft
                Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
                einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden,
                insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit werden.

                Paragraph 7 Geschäftsführung
                Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
                Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
                Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

                Paragraph 8 Gesellschafterbeschlüsse
                Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.

                Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:

                a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
                b. die Auflösung der Gesellschaft.
                c. die Beschlüsse gemäss Paragraphen 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.
                Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
                Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
                Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.

                Paragraph 9 Gesellschafterversammlung
                Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
                Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.

                Einberufung

                a. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.
                b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem
                Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
                c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen
                Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.
                d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmässig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

                Paragraph 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
                Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

                Paragraph 11 Gewinnverteilung
                Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluss nach Abs. 2 von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
                Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäss Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.
                Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

                Paragraph 12 Gesellschafterveränderungen
                Übertragung von Geschäftsanteilen
                Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräussert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im Voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
                Austrittsrecht
                Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
                a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
                b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
                Ausschluss
                Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

                a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
                b. durch Gesellschafterbeschluss – bei dem er nicht stimmberechtigt ist – zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter,

                wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
                wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder
                wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach Paragraph 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).
                Tod eines Gesellschafters
                Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.
                Durchführung des Ausscheidens

                a. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Massgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen
                Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die
                Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
                b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält seine Erben erhalten eine Abfindung nach Massgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner),
                im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
                Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.

                Paragraph13 Abfindung
                Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Massstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
                Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.
                Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäss Abs. 2 ein Gewinn nicht mehr zusteht.

                Paragraph 14 Wettbewerbsverbot
                Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmässig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

                Paragraph 15 Schlussbestimmungen
                Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
                Die Gründungskosten in Höhe von EUR {Summe} (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft.[1]
                Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
                Als Gerichtsstand wird Koblenz vereinbart

                Anmerkung:
                An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)

                Notarieller Beurkundungshinweis

                ……………………………………….. ………………………………………..

                Koblenz, 17.04.2021 Unterschrift

                Anmerkung zu Paragraph 15 (4):

                a. Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.

                >Informationen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
                Muster für eine Schlichtungsklausel:

                Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer …………… (z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.

                b. Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.
                Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:

                Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer …………. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.

                c. Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschliessendem Schiedsgerichtsverfahren.

                [1] Es ist aufgrund der Entscheidung des OLG Celle vom 11.2.2016 (Az. 9 W 10/16) in der Satzung auf Verlangen des Registergerichts nunmehr der konkrete Gesamtbetrag der Gründungskosten anzugeben


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                  Genussschein der Fridolin Negroponte Archivierungsdienste GmbH

                  Herr / Frau Friedhelm Frankfurter dieser Urkunde ist nach Maßgabe der umseitig abgedruckten Bedingungen
                  mit einem Nominalbetrag von
                  278.890 ,- EURO
                  (in Worten: zwei sieben acht acht neun null EURO)

                  am Genussrechtskapital der Fridolin Negroponte Archivierungsdienste GmbH,
                  Handelsregister: Amtsgericht Göttingen HRB 4675, beteiligt.

                  Göttingen, 16.04.2021 Fridolin Negroponte
                  Unterschrift


                  Bedingungen

                  § 1 Genussrechtskapital

                  1. Das Genussrechtskapital Fridolin Negroponte Archivierungsdienste GmbH (folgend die ‚Gesellschaft‘) entspricht der Nominalbetragssumme aller ausgegebenen Genussrechte, gleich, ob diese in einem Wertpapier verbrieft sind (Genussschein) oder nicht (unverbrieftes Genussrecht).
                  2. Das Genussrechtskapital erhöht sich durch Emission weiterer Genussrechte sowie Kapitalheraufsetzungen gem. Abs. (4) und verringert sich durch Kündigungen gem. § 3 sowie Verlustbeteiligung gem. Abs. (3).
                  3. Das Genussrechtskapital geht Gesellschafteransprüchen im Range vor, Gläubigeransprüchen im Range nach. Etwaige handelsrechtliche Verluste eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) werden zunächst zu Lasten des Komplementär- oder Kommanditkapitals behandelt und gebucht.
                    Übersteigt der Verlust eines Geschäftsjahres die Summe der zu Geschäftsjahresbeginn in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Gesellschafterkapitalien, so wird das Genussrechtskapital mit quotaler Wirkung für alle Genussrechtsinhaber um den übersteigenden Betrag herabgesetzt. Eine Nachschussverpflichtung der Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen.
                  4. Wurde das Genussrechtskapital gemäß Abs. (3) gemindert, so sind Gewinne solange ausschließlich dem Genussrechtskapital zuzurechnen, bis der herabgesetzte Betrag wiederhergestellt ist.

                  § 2 Gewinnanspruch

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Grundgewinnbeteiligung in Höhe von 14 % des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, sofern die Nettoinvestitionsrentabilität des Fridolin Negroponte Archivierungsdienste GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr nicht geringer als 0 % ist.
                  2. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf eine kalenderjährlich wiederkehrende Überschussbeteiligung in Höhe der Hälfte jenes Prozentpunktsatzes des vorseitig abgedruckten Nominalbetrages, um den die Nettoinvestitionsrentabilität des Fridolin Negroponte Archivierungsdienste GmbH Portfolios im nämlichen Kalenderjahr 5 % übersteigt.
                  3. Die Nettoinvestitionsrentabilität des Fridolin Negroponte Archivierungsdienste GmbH Portfolios ermittelt sich aus dem Verhältnis aller jener Zahlungsmittelzugänge eines Geschäftsjahres, die nicht dem Kapitalerhalt zuzurechnen sind, zum ursprünglich hingegebenen Anlagebetrag sämtlicher nach dem 16.04.2021 je erworbener Investitionsgüter.

                  § 3 Ausschüttungsfälligkeit

                  1. Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages in Höhe seines gemäß § 1 festzustellenden Gewinnanspruches bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres, den die Gesellschaft schuldbefreiend dem letzten ihr bekannten Inhaber dieses Genussscheines leistet.
                  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die gemäß Abs. (1) zu erwartende Ausschüttungszahlung eine mit kaufmännischer Vorsicht zu bemessende abschlagsweise Halbjahresausschüttung bis zum 31. Juli vorzunehmen. Einmal geleistete Halbjahresausschüttungen können gegen künftige Ausschüttungsansprüche aufgerechnet werden, jedoch nicht zur Zahlung zurückgefordert werden.

                  § 4 Laufzeit / Kündigung

                  1. Das Genussrecht ist jährlich mit einer Frist von eins Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, erstmalig zum 31.12.2029.
                  2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung entsteht für den Genussrechtsinhaber Anspruch auf eine Kündigungszahlung, deren Höhe dem Nominalbetrag entspricht.
                  3. Das Kündigungsrecht der Gesellschaft ist ausgeschlossen, solange das Genussrechtskapital gemäß § 0 Abs. (3) herabgesetzt ist.
                  4. Abweichend von Abs. (1) und (3) besteht ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft für jenen Fall, dass eine Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen käme, welche die wirtschaftliche Position der Gesellschaft bezüglich der Genussrechte wesentlich beeinflusste.

                  § 5 Information

                  1. Der Genussrechtsinhaber ist über den Gang der Geschäfte bis zum 31. Juli eines Jahres für das zugehörige erste Kalenderhalbjahr, bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr mit einem per E-Mail oder auf der Homepage der Gesellschaft bereitzustellendem Bericht zu informieren.
                  2. Der Bericht hat über die Feststellung des gemäß § 1 ermittelten Gewinnanspruches Rechnung zu legen.
                  3. Dem Genussrechtsinhaber ist auf Anfrage Einsichtnahme in jene Handelsbriefe der Gesellschaft zu gewähren, welche die Portfoliotransaktionen und Portfoliobestände sowie die Berechnung der Nettoinvestitionsrentabilität berühren, soweit diese keine wesentlichen Geschäftsgeheimnisse bergen.

                  Göttingen, 16.04.2021
                  Fridolin Negroponte


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                    Beratungsvertrag der Erna Hill Carports Ges. mit beschränkter Haftung

                    Zwischen

                    der Firma Erna Hill Carports Ges. mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Münster
                    – Auftraggeber –
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Erna Hill

                    und

                    der Firma Severin Hoppe Filmproduktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Sitz in Bremen
                    Vertreten durch den Geschäftsführer Severin Hoppe

                    – Auftragnehmer –

                    wird folgender Beratungsvertrag geschlossen:

                    § 1 Vertragsgegenstand

                    Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:

                    Erweiterung des Tätigkeitsfeldes auf .

                    Einstellung von folgenden Positionen:

                    1. – Produktionsmechaniker/in – Textil
                    2. – Erzieher/in
                    3. – Feldwebel – Militärmusikdienst
                    4. – Fotograf/in
                    5. – Binnenschiffer/in
                    6. – Bauzeichner/in
                    7. – Leuchtröhrenglasbläser/in
                    8. – Werkzeugmechaniker/in
                    9. – Fachlagerist/in

                    2. Bestandteile dieses Vertrages sind:

                    Allg. Beratungsbedingungen des Auftragnehmers

                    § 2 Leistungen des Auftragnehmers

                    Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen erbringen:

                    Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses

                    § 3 Vergütung

                    Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung pro h eine Vergütung in Höhe von 132 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum 9 fällig

                    Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung

                    der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
                    eines Flugzeuges: Flugkosten der 1 Klasse,
                    des Pkw: 49 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

                    Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

                    Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 15 TEURO. Ein weiterer Betrag in Höhe von 93 TEURO ist zum 8 fällig. Den Restbetrag zahlt der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

                    3. Alle in Absatz 1 und 2 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

                    § 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung

                    Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.

                    Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber 9 mal im Monat ganztägig in dessen Hause zur Verfügung zu stehen. Der Auftraggeber stellt einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten bereit.

                    § 5 Berichterstattung

                    Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

                    In jedem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

                    Erfüllt der Auftragnehmer diese Verpflichtungen nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

                    § 6 Aufwendungsersatz

                    Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………

                    Weitere Auslagen werden bis zu einem Betrag von 51 EURO durch den Auftraggeber ersetzt:
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………
                    ………………………………………………………………………………………

                    Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

                    § 7 Wettbewerbsverbot

                    Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

                    § 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

                    Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

                    Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

                    § 9 Schweigepflicht

                    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

                    § 10 Datenschutz

                    Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

                    Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.
                    Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die
                    Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Veränderungen Einspruch zu erheben.
                    In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

                    § 11 Vertragsdauer / Kündigung

                    Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.

                    Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 7 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

                    § 12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

                    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

                    § 13 Sonstige Ansprüche/Rentenversicherung

                    Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.

                    Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

                    Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450,– EURO im Monat übersteigt.

                    § 14 Schlussbestimmungen

                    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

                    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

                    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

                    Gerichtsstand ist Münster

                    Münster, 16.04.2021 Bremen, 16.04.2021

                    ……………………………………………………………………… ………………………………………………………………………

                    Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
                    Erna Hill Carports Ges. mit beschränkter Haftung Severin Hoppe Filmproduktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                    Erna Hill Severin Hoppe


                    Unternehmensgründung GmbH gesellschaft kaufen stammkapital

                    firmenmantel kaufen gmbh mit verlustvorträgen kaufen

                    Gmbh ohne Stammkapital GmbH


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