gesellschaft kaufen in der schweiz lkw leasing Bedingungen gmbh kaufen ohne stammkapital gmbh mantel kaufen zürich

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den nicht-kaufmännischen Verkehr Sigurd Bader

Erscheinungsdatum: 05.04.2021

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 66 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ … ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ … ist der Kaufpreis bis zum – konkretes Datum – zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anhang 1:

Anmerkungen

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

– neu, Käufer ist Verbraucher = 11 Jahre

– neu, Käufer ist Unternehmer = 7 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 2 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

– neu 6 Jahre

– gebraucht, Käufer ist Verbraucher = 7 Jahr

– gebraucht, Käufer ist Unternehmer = keine

unbebaute Grundstücke

keine

Bauwerke

– Neubau 1 Jahre

– Altbau keine

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 12 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 10 % über dem Basiszinssatz.

Erlangen, 05.04.2021
Sigurd Bader


firma kaufen gmbh kaufen


Top 10 bausubunternehmervertrag:

    gmbh mantel kaufen schweiz gründung GmbH Autolackierer gesellschaften GmbH GmbH mit Crefo
    Zur Suche springen
    Fahrzeuglackierer bei der Arbeit (USA, 1943)

    Als Fahrzeuglackierer (in der Schweiz Carrossier Lackiererei EFZ) werden im Handwerk Facharbeiter bezeichnet, die sich auf das Lackieren von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen spezialisiert haben. Ihre Hauptaufgaben bestehen aus der Werterhaltung bzw. Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugoberflächen sowie die hierfür notwendigen Montage-, Demontage- und Prüfarbeiten. Das eigentliche Lackieren und das Geschick, den richtigen Farbton zu finden, ist die Kernarbeit. Vorbereitende Schritte wie das Dokumentieren von Schäden, Oberflächenvorbereitung, Farbmischen usw. sind für das Endresultat mindestens ebenso wichtig.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Deutschland

    1.1 Voraussetzungen
    1.2 Ausbildungsdauer
    1.3 Aufgabenbereich
    1.4 Prüfungen
    1.5 Abschluss
    1.6 Weiterbildungsmöglichkeiten

    2 Schweiz
    3 Arbeitsmarkt

    3.1 Schweiz

    4 Weblinks

    Deutschland

    Voraussetzungen

    Rechtlich ist keine bestimmte Schulbildung vorgeschrieben. In der Praxis stellen Handwerksbetriebe überwiegend Auszubildende mit Hauptschulabschluss ein während Industriebetriebe vor allem Auszubildende mit mittlerem Bildungsabschluss auswählen.

    Ausbildungsdauer

    Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre und erfolgt im dualen System. Dies bedeutet, dass die Ausbildung im Betrieb, in der Berufsschule und in überbetrieblichen Bildungseinrichtungen stattfindet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung möglich. Mögliche Gründe, die Ausbildungszeit zu verkürzen, sind besonders gute Leistungen in der Berufsschule oder aber die Anrechnung einer Berufsausbildung. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsbetrieb und die zuständige HWK zustimmen.

    Aufgabenbereich

    Folgende Schwerpunkte werden dem Auszubildenden während der Ausbildung vermittelt:

    Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
    Prüfen und Bewerten sowie Vorbereiten von Untergründen
    Herstellen, Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen
    Lackieren von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
    Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten
    Herstellen von Beschriftungen, Design und Effektlackierungen

    Prüfungen

    Während der Ausbildung zum Fahrzeuglackierer müssen sowohl eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres als auch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung absolviert werden.

    Abschluss

    Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei der Prüfling im ersten Teil eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren muss sowie ein Fachgespräch von höchstens 15 Minuten hält. Im Teil II der Abschlussprüfung müssen die Prüfungsbereiche Beschichtungstechnik und Gestaltung, Instandsetzung und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde absolviert werden.

    Weiterbildungsmöglichkeiten

    Möglichkeiten der Weiterbildung bestehen als Fahrzeuglackierermeister, Fach- und Betriebswirt, Staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik. Fahrzeuglackierer mit Fachabitur können studieren und einen Bachelorabschluss in den Studienfächern Lackingenieurwesen / Chemieingenieurwesen oder der Verfahrenstechnik erwerben.

    Schweiz

    In der Schweiz heißt der Beruf aktuell CarrossierIn Lackiererei EFZ. Die Ausbildung dauert vier Jahre. Vorgängerberuf war der Autolackierer, dessen Ausbildung drei Jahre dauerte.

    Als Weiterbildung steht die Berufsprüfung zum Autolackierer mit eidg. Fachausweis und als nächster Schritt die höhere Fachprüfung als Carrosseriemeister, Fachrichtung Lackierer. Der Carrosseriemeister ist in der Lage, einen eigenen Betrieb oder eine Filiale zu führen und Lehrlinge auszubilden.

    Ebenfalls möglich ist die Qualifikation in verwandten Bereichen (Automobilbau, Gestaltung etc.).

    Arbeitsmarkt

    Schweiz

    Die Berufsperspektiven gelten als gut. Die Anstellungsbedingungen der Carrossiers sind durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt.

    Weblinks

    Deutschland:

    Fahrzeuglackierer im Berufenet der Bundesagentur für Arbeit

    Schweiz:

    http://www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung/index.html?detail=1&typ=EFZ&lang=de&item=1127
    http://www.berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx?id=3027
    http://www.carrosserieberufe.ch/xml_6/internet/de/application/d1253/d1254/f1257.cfm

    Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Fahrzeuglackierer&oldid=208677306“
    Kategorien: HandwerksberufAusbildungsberuf

    Navigationsmenü

    Meine Werkzeuge

    Nich


    GmbH gmbh firmenwagen kaufen oder leasen

    geschäftsfinanzierung gmbh gründen haus kaufen


    Top 6 Businessplan:

      gmbh geschäftsanteile kaufen gmbh kaufen schweiz Bilanz gmbh anteile kaufen finanzierung eine bestehende gmbh kaufen


      Bilanz
      Aribert Glarner Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Saarbrücken

      Bilanz
      Aktiva
      Euro 2021
      Euro
      2020
      Euro
      A. Anlagevermögen
      I. Immaterielle Vermögensgegenstände 8.063.436 5.600.629 7.351.488
      II. Sachanlagen 3.327.721 8.708.778 4.567.133
      III. Finanzanlagen 3.884.944
      B. Umlaufvermögen
      I. Vorräte 7.136.546 4.012.895 843.181
      II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 6.318.081 6.204.453 7.158.441
      III. Wertpapiere 5.411.123 1.145.604 2.946.324
      IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten uns Schecks 3.565.193 665.562
      C. Rechnungsabgrenzungsposten 313.576 5.273.357 5.952.282
      Summe
      Passiva
      2021
      Euro
      2020
      Euro
      A. Eigenkapital
      I. Gezeichnetes Kapital 8.043.454 509.115
      II. KapitalrÜcklage 622.438 508.743
      III. GewinnrÜcklagen 3.274.241 4.370.748
      IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 5.074.092 6.344.890
      V. JahresÜberschuss/Jahresfehlbetrag 6.332.192 7.070.221
      B. RÜckstellungen 8.164.402 3.312.240
      C. Verbindlichkeiten 3.364.938 3.901.375
      D. Rechnungsabgrenzungsposten 6.357.700 7.986.440
      Summe


      Gewinn- u. Verlustrechnung
      Aribert Glarner Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Saarbrücken

      Gewinn- und Verlustrechnung
      01.01.2021 – 01.01.2021 01.01.2020 – 01.01.2020
      EUR EUR EUR EUR
      1. Sonstige betriebliche Erträge 1.473.749 405.414
      2. Personalaufwand
      a) Löhne und Gehälter 2.483.379 9.909.491
      b) Soziale Abgaben und Aufwendungen fÜr Altersversorgung und UnterstÜtzung 5.149.857 8.367.340 5.826.254 579.376
      – davon fÜr Altersversorgung € 0,00 (2020 € 0,00)
      Abschreibungen
      auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
      Kapitalgesellschaft Üblichen Abschreibungen Überschreiten
      878.021 6.905.879
      3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.429.559 3.900.797
      4. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 8.434.467 2.075.800
      Jahresfehlbetrag 6.473.847 3.881.044
      5. JahresÜberschuss 1.443.377 3.574.287
      6. Verlustvortrag aus dem 2020 4.510.662 7.392.450
      7. Bilanzverlust 9.283.934 7.648.066


      Entwicklung des Anlagevermögens
      Aribert Glarner Auktionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,Saarbrücken

      Entwicklung des Anlagevermögens
      Anschaffungs-/Herstellungskosten Abschreibungen Buchwerte
      01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 Zugänge Abgänge 01.01.2021 01.01.2021 01.01.2021
      I. Sachanlagen
      1. GrundstÜcke, grundstÜcksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden GrundstÜcken 6.064.209 5.116.132 1.308.822 7.148.567 4.412.983 2.260.026 3.861.883 6.740.712 6.829.933 8.657.280
      2. Technische Anlagen und Maschinen 328.274 9.991.514 8.243.981 837.727 9.510.627 9.151.928 145.683 3.284.296 1.496.188 5.275.663
      3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 9.732.960 5.555.133 3.868.765 6.697.132 7.585.719 9.892.506 7.504.623 8.665.550 511.336 4.992.907
      1.675.659 9.646.326 154.856 4.125.354 571.401 9.907.765 3.648.050 7.315.163 9.289.375 3.723.074
      II. Finanzanlagen
      1. Anteile an verbundenen Unternehmen 6.136.104 9.349.822 7.581.932 1.171.132 9.816.636 8.714.143 3.798.068 3.362.732 291.066 3.975.961
      2. Genossenschaftsanteile 6.167.324 1.722.871 8.890.647 470.806 1.317.620 2.655.574 2.638.043 7.013.940 2.913.396 4.455.272
      4.649.457 8.075.733 1.826.081 317.710 6.127.333 9.116.125 3.560.371 1.029.408 3.423.410 5.319.308
      2.650.299 2.553.457 4.342.662 2.492.150 6.462.395 5.270.964 2.194.365 4.934.582 4.894.734 6.241.555

      gmbh kaufen was beachten gmbh gebraucht kaufen

      gmbh kaufen welche risiken gmbh firmenwagen kaufen oder leasen

      cash back auto Kreditwürdigkeit


      Top 9 verkaufsbedingungen:

        Warenkreditversicherung zum Verkauf Mietvertrag gmbh transport kaufen gmbh kaufen stammkapital

        Geschäftsraummietvertrag

        Zwischen

        Burgel Kirchhoff Mosaik Gesellschaft mbH
        Vertreten durch die Geschäftsführung Burgel Kirchhoff
        (Vermieter)

        und

        Hedwig Graubär Hostessendienste GmbH
        Vertreten durch die Geschäftsführung Wilfriede Mai
        (Mieter)

        wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:

        §1 Mieträume

        Vermietet werden im Geschäftshaus in Oberhausen folgende Räume:
        Erdgeschoss: 285 qm
        1. Etage: 95 qm
        2. Etage: 1058 qm
        3. Etage: 492 qm
        4. Etage: 149 qm
        5. Etage: 124 qm

        Keller: 260 qm
        Dachboden: 353 qm

        Die Mietfläche beträgt 2816 qm.

        Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:
        6 Schlüssel

        Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

        Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume (oder sonstige Versicherungen nach Vereinbarung, wobei eine Doppelversicherung durch Mieter und Vermieter vermieden werden sollte) in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss bzw. das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

        §2 Mietzweck

        Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Mosaik:

        Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.

        §3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

        Der Mieter übernimmt die Räume in nicht renovierungsbedürftigem Zustand.

        Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen/renovierten Zustand zu verlassen.

        Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

        §4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

        Das Mietverhältnis beginnt am 04.04.2021 und endet nach 8 Jahren.

        Das Mietverhältnis verlängert sich um 1 Jahr(e), falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.

        Es kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

        §5 Fristlose Kündigung

        Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn

        a) der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist

        oder
        b) der Mieter auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Miete in Verzug ist

        oder
        c) der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt

        oder
        d) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

        Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

        Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.

        §6 Mietzins

        Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt Euro 50688
        Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse zu zahlen:
        IBAN DE10 4204 3952 2981 3877 99

        Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rech­nungsstellung zusätzlich zu entrichten:

        Betriebskosten in Höhe von Euro 11264
        sonstige Kosten in Höhe von Euro 42240

        §7 Anpassung des Mietzinses

        Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf

        Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

        Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

        Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.

        §8 Mietkaution

        Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.

        §9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

        Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

        Etwaige Werterhöhungen der Mieträume werden angemessen vergütet, es sei denn, es handelt sich um bauliche Veränderungen, die bei Vertragsende wieder rückgängig gemacht werden.

        Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

        Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

        Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung.

        §10 Betreten der Mietsache

        Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

        §11 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

        Der Mieter erklärt sich bereit, die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) an der Mietsache innerhalb der Mieträume bis zu einem Betrag vom EUR…… je Einzelfall zu übernehmen. Fallen mehrere Wartungs- und Reparaturarbeiten an, übernimmt der Mieter insgesamt im Jahr die dafür benötigen Kosten nur bis zu einem Betrag von EUR…..Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

        Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.

        §12 Untervermietung, Nachmieter

        Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
        Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

        Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.

        §13 Außenreklame

        Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

        Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

        Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

        Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

        Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.

        §14 Sachen des Mieters

        Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten.

        Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:
        …………………………………………………………………………………………

        …………………………………………………………………………………………

        §15 Wettbewerbsschutz

        Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.

        Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks der Mieträume.

        §16 Besondere Vereinbarungen

        ………………………………………………………………………………………………………

        ………………………………………………………………………………………………………

        §17 Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

        Gerichtsstand ist Oberhausen.

        Hier gegebenenfalls Ergänzungen entsprechend S. 3 vornehmen.

        §18 Sonstiges

        Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

        Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

        Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

        Oberhausen, 04.04.2021

        ……………………………………………….. ………………………………………………..

        Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter


        gmbh kaufen frankfurt kaufung gmbh planen und zelte

        gesellschaft GmbH venture capital


        Top 8 anlageprospekt:

          gmbh zu kaufen gesucht GmbH Urteil gesellschaft kaufen in deutschland gesellschaft kaufen münchen

          Lkw-Käufer Heidemarie Thomas steht Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Vertrieb (Michaela Heine Wertstoffsammlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zu – OLG Mönchengladbach vom 25.5.2008 – Az. X 605 fa 8160/14

          Mehrere führende Lkw-Hersteller hatten sich in einem von 1975 bis 2008 bestehenden Kartell zusammengeschlossen, um u.a. untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise auszutauschen.
          Ein von der EU-Kommission gegen die Lkw-Vertriebe (Michaela Heine Wertstoffsammlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Clemens Adlikoner Heizungsnotdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung) geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2019 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.

          Der Unternehmer Heidemarie Thomas klagte nun gegen einen der Lkw-Vertrieb Michaela Heine Wertstoffsammlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Begründung, dass die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum von 1984 bis 2010 gekauften Lkws aufgrund des Kartells überhöht gewesen seien, und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem Rechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer Lkws und der Michaela Heine Wertstoffsammlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als am Lkw-Kartell beteiligter Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen. Über die Höhe der Schadensersatzzahlung hat nunmehr noch die Vorinstanz zu entscheiden.

          Urteil des OLG Stuttgart vom 12.2.2019
          Aktenzeichen: t 519 zC 4689/11
          GmbHR 1968, 52849


          Unternehmenskauf pkw leasing


          Top 9 mietvertragGewerbe:

            gmbh mit verlustvorträgen kaufen gmbh wohnung kaufen Mitarbeiter gesellschaft kaufen berlin gmbh gebraucht kaufen

            Arbeitsvertrag – Standard –

            Zwischen

            Christamaria Lerch Videoüberwachungsanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
            mit Sitz in Neuss
            Vertreten durch die Geschäftsführung Christamaria Lerch
            – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

            und

            Jolante Arnold aus Bottrop
            – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

            wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

            § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

            Das Arbeitsverhältnis beginnt am 03.04.2021.

            § 2 Probezeit

            Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 10 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

            § 3 Tätigkeit

            Der Arbeitnehmer wird als Beamt(er/in) – Steuerverwaltung (mittl. Dienst) eingestellt

            und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

            Beamt(er/in) – Steuerverwaltung (mittl. Dienst)

            …………………………………………………………………………………………………………

            Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

            § 4 Arbeitszeit

            Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

            Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

            § 5 Arbeitsvergütung

            Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 27,30 Euro.

            Überstunden von bis zu 21% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

            § 6 Urlaub

            Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 13 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

            Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

            Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

            Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

            Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

            § 7 Krankheit

            Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

            § 8 Verschwiegenheitspflicht

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

            Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

            Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

            § 9 Nebentätigkeit

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

            Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

            Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

            § 10 Vertragsstrafe

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

            § 11 Kündigung

            Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

            Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

            Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

            § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

            Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

            Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

            § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

            …………………………………………………………………………………………………………

            …………………………………………………………………………………………………………

            § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

            Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

            Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

            Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

            Neuss, 03.04.2021 Bottrop, 03.04.2021

            ……………………………………………….. ………………………………………………..

            Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


            gmbh kaufen ebay Kommanditgesellschaft


            Top 5 ordentlicheKuendigung:

              Gesellschaftskauf geschäftsleasing Handelsvermittler firmen kaufen startup finanzierung

              Handelsvertretervertrag zwischen Egbert Parafonte aus Cottbus und Leonie Döring Feuerwehrbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Offenbach am Main

              Zwischen
              Leonie Döring Feuerwehrbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Offenbach am Main

              – nachfolgend Unternehmen genannt –

              und
              Herrn/Frau
              Egbert Parafonte aus Cottbus

              – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

              § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

              Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Cottbus und im Umkreis von 223 km.

              Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

              Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

              Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
              Die Leonie Döring Feuerwehrbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Schwerpunkt in Feuerwehrbedarf.

              Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

              Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

              § 2 Pflichten des Handelsvertreters

              Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

              Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

              Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

              Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

              Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

              Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

              Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

              Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

              § 3 Pflichten des Unternehmens

              Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

              Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

              Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

              Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

              Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

              § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

              Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

              Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

              Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

              Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

              Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

              Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

              § 5 Höhe der Provision

              Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 14 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

              Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

              Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

              § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

              Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

              Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

              Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

              § 7 Provisionsabrechnung

              Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

              Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

              Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

              § 8 Kosten des Handelsvertreters

              Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

              – Reisekosten in die Zentrale nach Offenbach am Main.

              § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

              Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

              Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

              Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

              Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

              § 10 Wettbewerbsabreden

              Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

              Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

              Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

              Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

              Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

              Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

              § 11 Vertragsdauer, Kündigung

              Das Vertragsverhältnis beginnt am 02.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

              Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

              Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

              Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

              Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

              § 12 Sonstige Bestimmungen

              Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

              Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

              Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

              Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

              Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

              Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

              Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

              Offenbach am Main, 02.04.2021 Cottbus, 02.04.2021

              ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

              Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
              Leonie Döring Feuerwehrbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Sieglind Brenner


              übernehmen GmbH


              Top 6 aufhebungsvertrag:

                darlehen finanzierung kontokorrent Mitarbeiter Unternehmer Vorratsgmbhs

                Arbeitsvertrag – Standard –

                Zwischen

                Wiltrud Becker Gebrauchtwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                mit Sitz in Mainz
                Vertreten durch die Geschäftsführung Wiltrud Becker
                – nachfolgend ‚Arbeitgeber‘ genannt –

                und

                Kathie Nitschke aus Solingen
                – nachfolgend ‚Arbeitnehmer‘ genannt –

                wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

                § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

                Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.04.2021.

                § 2 Probezeit

                Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 4 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

                § 3 Tätigkeit

                Der Arbeitnehmer wird als Rechtsanwaltsfachangestellte/r eingestellt

                und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

                Rechtsanwaltsfachangestellte/r

                …………………………………………………………………………………………………………

                Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

                § 4 Arbeitszeit

                Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.

                Der Arbeitnehmer ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

                § 5 Arbeitsvergütung

                Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 23,27 Euro.

                Überstunden von bis zu 5% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind mit der Vergütung abgegolten; im Übrigen werden sie gesondert vergütet.

                § 6 Urlaub

                Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 15 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

                Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres (oder:mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

                Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.

                Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der vertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                Die recht­liche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                § 7 Krankheit

                Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

                § 8 Verschwiegenheitspflicht

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

                Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.

                Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ferner darauf hin, dass Geheimnisverrat nach § 17 UWG strafbar ist.

                § 9 Nebentätigkeit

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzuzeigen. Sie ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

                Der Arbeitgeber erteilt die Einwilligung, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

                Der Arbeitgeber kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, wenn sein betriebliches Interesse dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen erfordert.

                § 10 Vertragsstrafe

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt, oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für die genannten Vertragsverletzungen bis zum Ende der Probezeit und in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

                § 11 Kündigung

                Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

                Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

                Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.

                § 12 Verfall-/Ausschlussfristen

                Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.

                Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.

                § 13 Zusätzliche Vereinbarungen

                …………………………………………………………………………………………………………

                …………………………………………………………………………………………………………

                § 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

                Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Dem Arbeitnehmer entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Vertragsänderungen durch Individualabreden sind formlos wirksam.

                Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

                Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.

                Mainz, 02.04.2021 Solingen, 02.04.2021

                ……………………………………………….. ………………………………………………..

                Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer


                gmbh kaufen mit arbeitnehmerüberlassung Vorrats GmbH

                GmbH als gesellschaft kaufen gesellschaft kaufen in berlin

                schnell gmbh günstig kaufen


                Top 8 impressum:

                  gmbh kaufen 34c kauf Paartherapie car sharing dispo finanzierung
                  Zur Suche springen

                  Paartherapie und Eheberatung sind Angebote für Menschen mit Beziehungsproblemen. In diesem Zusammenhang hat der Krankheitsbegriff aus dem medizinischen Bezugsrahmen untergeordnete Bedeutung. Hier spricht man angemessener von Angehörigenarbeit, wenn einer der Beteiligten oder mehrere eindeutig als Patienten, die psychisch, psychosomatisch und somatopsychisch erkrankt sind, behandelt werden.[1]
                  Es gibt verschiedene Ansätze in der Paartherapie, deren gemeinsame Ansicht es ist, dass die Beziehungen zwischen Personen zur Entstehung von Störungen beitragen können. Paartherapie wird dabei als eine Modifikation der Familientherapie gesehen, obwohl sie sich zu Anfang individuell in der psychoanalytischen Arbeit mit Paaren und der Eheberatung vertiefen konnte.

                  Die Grenzen zwischen Paartherapie und Eheberatung sind fließend. In Deutschland sind beide Tätigkeiten als nichtheilkundliche psychologische Tätigkeiten rechtlich nicht separiert.[2] Methodisch ist die Paartherapie beim Therapeuten jedoch oft tiefergehend und längerfristig angelegt, als dies bei der reinen Eheberatung, etwa in einer Beratungsstelle, der Fall ist.

                  Als Paartherapeuten oder Eheberater sind vor allem Psychologen, Sozialpädagogen und Seelsorger tätig. Angestrebt wird, dass bei Ehekrisen möglichst beide Partner einbezogen werden. Allerdings kann auch die individualpsychologische Arbeit ein Teil des paartherapeutischen Prozesses sein.[3]

                  Inhaltsverzeichnis

                  1 Einfluss auf die Gesundheit
                  2 Themen in Paartherapien
                  3 Voraussetzungen
                  4 Vorgehen
                  5 Therapieansätze

                  5.1 Psychoanalytische Theorien
                  5.2 Humanistische Psychologie
                  5.3 Emotionsfokussierte Paartherapie
                  5.4 Mehrgenerationen-Therapie
                  5.5 Systemische Therapie
                  5.6 Kommunikationspsychologie
                  5.7 Eklektizismus
                  5.8 Moderne Ansätze in der Paartherapie

                  6 Wirksamkeit
                  7 Einzelnachweise
                  8 Weblinks

                  Einfluss auf die Gesundheit

                  Eine dauerhaft stressende Interaktion mit dem Partner führt nachweislich zu einer psychophysiologischen Auffälligkeit in der hormonellen Stressreaktion, sowie zu kardiovaskulären Problemen.[4] Dies legt eine direkte Beeinflussung der Gesundheit in der Partnerschaft durch anhaltende Paarkonflikte nahe.[5]

                  In einer Studie zu gesundheitlichen Auswirkungen von Belastungen in der Partnerschaft, fanden Fehm-Woltersdorf heraus,[6] dass unglücklich verheiratete Menschen eine stärkere gesundheitliche Belastung aufweisen als unverheiratete Menschen.

                  Barlow[7] und Craske[8] diskutierten bereits die Bedeutung von Beziehungsproblemen und verminderter Beziehungszufriedenheit als Auslösesituationen für psychische Erkrankungen.
                  Copper[9] stellte fest, dass ein Mangel an emotionaler und praktischer Unterstützung und aggressives Partnerverhalten Risikofaktoren für das Auftreten von Depressionen darstellen,[10]
                  Rief und Hiller[11] zeigen in ihren Untersuchungen, dass Personen mit Somatisierungssyndromen häufig unverheiratet, getrennt oder geschieden sind oder erhebliche Eheprobleme haben.[12]
                  Doctor[13] registriert bei einer Untersuchung von 400 an Agoraphobie leidenden Personen, dass die Trennung oder der Verlust eines Partners und Beziehungsprobleme die häufigsten Auslöser von Panik und Agoraphobie sind.[14] Röskamp[15] weist in ihrer Untersuchung nach, dass Paartherapie positive Effekte auf die psychische Gesundheit hat.

                  Themen in Paartherapien

                  Die Themen, die Paare in eine Paartherapie führen, sind nach Rosmarie Welter-Enderlin (2007):

                  Beziehungsprobleme durch ein Ungleichgewicht von Autonomie und Bindungserleben. Weitere Themen sind Intimität, Sexualleben, Treue und Affären, Trennung und Scheidung. Außerdem ist die Entscheidung für eine Elternschaft oder für eine kinderlose Partnerschaft ein Thema. Diese Themen stehen miteinander im Zusammenhang.[16][17]

                  Themen bei gleichgeschlechtlichen Paaren:

                  Themen bei schwulen und lesbischen Paaren sind u. a. zurückliegende Gewalt- und Diskriminierungserfahrungen und die sich daraus ergebenden Belastungen für die Beziehung.[18] Ein weiteres Thema ist die Beziehungsgestaltung. Diese muss aufgrund von fehlenden gesellschaftlichen Paarmodellen und -traditionen individuell geschaffen werden.[19]

                  Auch das coming-out ist ein Thema. Die Einstellungen der Partner können jeweils sehr unterschiedlich sein. Ein coming-out des einen Partners betrifft aber immer auch den anderen.[20]

                  Voraussetzungen

                  Voraussetzung für eine erfolgreiche Beratung ist die Akzeptanz der beratenden Person durch die Ratsuchenden sowie die Einsicht, dass eine problembehaftete Partnerschaft nicht die „Schuld“ nur eines der Partner ist. Hilfreich ist auch ein Verständnis dafür, dass der Paartherapeut bzw. Eheberater weder Schiedsrichter noch Problemlöser ist, sondern in aller Regel Moderator und Begleiter des paartherapeutischen Prozesses[21].

                  Vorgehen

                  Beratung meint nicht das Unterrichten von beziehungsrelevantem Wissen, sondern die Vermittlung und Umsetzung von Beziehungskompetenz in das jeweilige individuelle Lebenskonzept. Die Förderung und Stärkung der Autonomie der ratsuchenden Menschen ist dabei zentrales Ziel jeder Paararbeit.

                  Beispiele für in der Paartherapie angewandte Methoden:

                  Gesprächsführung nach Carl Rogers,
                  Techniken der Mediation,
                  Rollenspiele aus dem Psychodrama (bzw. der Gestalttherapie)
                  Kommunikationstraining

                  Wesentliches Ziel von Beratung ist es, Einzelne, Paare und Familien zu befähigen, ihre Konflikte zu verarbeiten und ein höheres Maß an persönlicher Entfaltungs-, Beziehungs- und Partnerschaftsfähigkeit zu erreichen, und zwar unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Partnerschaft.[22]

                  Paartherapeuten bemühen sich in der Regel zunächst, einen Rahmen zu schaffen, in dem die Partner ihre verschiedenen Bedürfnisse, Ängste und Befürchtungen zum Ausdruck bringen und abklären können. Dies kann der Ausgangspunkt für einen Verständigungsprozess sein, in dem ein tieferes Verständnis der Partner für die Konfliktdynamik, die eigenen Anteile daran und die Persönlichkeit des jeweils anderen entsteht, sodass im Idealfall eine vertiefte seelische Beziehung mit mehr Flexibilität, Toleranz, Offenheit und Nähe ermöglicht wird. Dieser Prozess kann eine neue Basis für ein Leben miteinander (und nicht gegeneinander) entstehen lassen.[23]

                  Therapieansätze

                  Aufgrund der Vielzahl psychologischer Denkschulen gibt es auch im Bereich der Paartherapie zahlreiche, unterschiedliche Ansätze. Für die Entwicklung und Aufrechterhaltung von Konflikten in Paarbeziehungen stehen folglich verschiedene Erklärungsmodelle zur Verfügung.

                  Psychoanalytische Theorien

                  Psychoanalytisch orientierte Ansätze gehen davon aus, dass chronischen Paarkonflikten neurotische Dispositionen eines oder beider Partner zugrunde liegen.

                  Für Fälle, in denen diese neurotischen Dispositionen wie Schlüssel und Schloss zusammenpassen, hat Jürg Willi den Begriff Kollusion geprägt.[24] In diesen Fällen haben (nach Willi) beide Partner bestimmte zentrale Konflikte aus früheren seelischen Entwicklungsphasen in ihrer Persönlichkeit nicht verarbeitet und leben nun entgegengesetzte, sich zunächst aber ergänzende „Lösungen“ dieser inneren Konflikte aus. Willi orientiert sich 1975 bei der Formulierung seiner Kollusionstypen noch an den kindlich-psychoanalytischen Entwicklungsphasen – später fügt er weitere hinzu. Bei Paaren, bei denen z. B. eine narzisstische Störung im Vordergrund steht, findet sich oft eine Konstellation, in der einer der Partner bewundert werden will und der andere ihn gern bewundert und idealisiert, seinen eigenen nicht gelebten Narzissmus – im Sinne einer interpersonalen Abwehr – also an den anderen delegiert, während gleichzeitig ein Stück von dessen grandiosem Abglanz auch auf ihn als Partner fällt. Im Zusammenleben kommt es im Laufe der Zeit oft zu einer zunehmenden Polarisierung innerhalb eines kollusiven neurotischen Arrangements, mit der Folge, dass die dann gelebten Extrempositionen für einen oder beide Partner belastend werden (wenn beispielsweise der eine Partner immer unselbstständiger, der andere immer selbstständiger und dominanter wird).

                  Humanistische Psychologie

                  In der Tradition der humanistischen Psychologie, insbesondere der Gestalttherapie, steht das von Michael Cöllen entwickelte Verfahren der Paarsynthese.[25] Seine zentrale Annahme ist, dass Liebe und Intimität als frühe Antriebskräfte des Lebens wirken. Die emotional-intime Bindung wird als entscheidender Faktor der Persönlichkeitsentwicklung gesehen, insbesondere in ihrer Auswirkung auf die Liebes- und Konfliktdynamik des Paares. Die therapeutische Arbeit konzentriert sich auf die Verdeutlichung und Bearbeitung paardynamisch wirkender narzisstischer Störungen, die Förderung des intimen Austausches auf den Dialogebenen Körper, Gefühl, Sprache, Seele und Zeit sowie auf ein Verständnis von Liebe als Sinn- und Lebensorientierung.

                  Emotionsfokussierte Paartherapie

                  Die emotionsfokussierte Paartherapie (EFT) ist eine Intervention, die explizit darauf abzielt, die Beziehungszufriedenheit eines Paares zu verbessern, indem ihre Bindung zueinander sicherer gemacht wird.[26] In der Emotionsfokussierten Paartherapie geht es um die Wiederherstellung einer liebevollen Verbindung beider Partner. Beide Partner lernen mehr Offenheit und Verständnis füreinander zu entwickeln. Des Weiteren wird den Paaren geholfen, alte Bindungsverletzungen zu heilen. Die emotionsfokussierte Therapie[27] ist in der Bindungstheorie verankert[28] und betrachtet die Veränderung von Bindungsschemata als wesentlich für die Verbesserung der Zufriedenheit in Beziehungen[29]

                  Mehrgenerationen-Therapie

                  Ein weiterer paartherapeutischer Ansatz kommt aus der Mehrgenerationen-Familientherapie. Diesem Modell folgend, wird der Ausgangspunkt der Paarkonflikte in den Herkunftsfamilien der beiden Partner vermutet. Dabei wird davon ausgegangen, dass über mehrere Generationen hinweg ein „familiärer Grundkonflikt“ besteht, den das Paar im Heute wiederbelebt.[30] Zentrale Begriffe sind hierbei beispielsweise Loyalität und die sich daraus ergebenden Bindungen,[31] sowie der Begriff der Delegation und die widersprüchlichen Aufträge aus den Herkunftsfamilien.[32]

                  Systemische Therapie

                  Bei der Systemischen Paartherapie steht die Frage im Mittelpunkt, durch welche „zirkulären Prozesse“ die Konflikte des Paares aufrechterhalten werden. Hierbei wird zwischen der Ebene des Verhaltens, der Interaktionsmuster und der Wirklichkeitskonstruktionen unterschieden.[33] Zentrale Begriffe der systemischen Paartherapie sind unter anderen Zirkularität, Reframing, Neutralität, Lösungs- und Ressourcenorientierung und positive Konnotation.[34]

                  Kommunikationspsychologie

                  Kommunikationspsychologische Ansätze in der Paartherapie versuchen, die Kommunikationsformen der Partner zu verbessern und so ein besseres emotionales Verständnis füreinander zu entwickeln. So hat der Psychologe John Gottman gemeinsam mit seinem Forschungspartner Robert W. Levenson[35] typische Kommunikationsmuster beschrieben und als die „vier apokalyptischen Reiter einer Paarbeziehung“ bezeichnet, die geeignet sind, eine Ehe bzw. intime Beziehung dauerhaft zu ruinieren:[36][37]

                  Kritik: Schuldzuweisungen und Anklagen, die ihren Höhepunkt in einer generellen Verurteilung des Partners finden
                  Verteidigung mit Rechtfertigung und Verleugnung der eigenen Anteile, die zum Konflikt beitragen
                  Verachtung und Geringschätzung des Partners
                  „Mauern“, Schließen der Schotten und Rückzug

                  Die Demonstration der eigenen Macht wird – auch als Abwehr von Ohnmachtsgefühlen – auf allen Stufen eines Konfliktverlaufs eingesetzt und gelegentlich, so von dem Berliner Wissenschaftsautor Bas Kast, als „fünfter apokalyptischer Reiter“ bezeichnet.

                  Eine Kritik an diesen Ansätzen besteht darin, dass die Lösung partnerschaftlicher Konflikte hier auf die Nutzung von kommunikativen Techniken reduziert wird. Implizit wird hierdurch die Haltung transportiert, dass eine Verhaltensänderung eintrainiert werden kann. Gerade differenzierungsorientierte Ansätze in der Paartherapie behaupten, dass auch eine Störung der Paarbeziehung eine Kommunikation ist und dass diese im Kontext der Partnerschaft immer auch einen Lösungsversuch, wenn auch mit hohen Folgekosten, darstellt. Diese Kommunikation nicht zu würdigen, führt in der Regel dazu, dass die Botschaft sich der bewussten Auseinandersetzung entzieht, allerdings weiterhin die Beziehung beeinflusst.

                  Eklektizismus

                  Ein eklektizistischer Ansatz ist die „Imago-Therapie“ von Harville Hendrix und Helen Hunt, die psychoanalytische Theorie, Tiefenpsychologie, Behaviorismus, systemische Theorie, Gestalttherapie, Transaktionsanalyse und kognitive Therapie verbindet. Die traditionelle Therapeuten-Klienten Beziehung wird in der Imago-Therapie in die Hände des Paares selbst gelegt.

                  Moderne Ansätze in der Paartherapie

                  Paartherapie und Sexualtherapie wurden lange Zeit und werden vielfach immer noch als getrennte Domänen verstanden. Moderne paartherapeutische Ansätze trennen hier nicht mehr und gehen davon aus, dass die Sexualität nicht isoliert betrachtet werden kann und auch, dass Paarkonflikte und -Probleme häufig auch einen sexuellen Kern haben.[38] Getreu dem Axiom Watzlawicks „man kann nicht nicht kommunizieren“ wird hier der Vorstellung widersprochen, man könne über die reine Veränderung der Kommunikation und des Kommunikationsverhaltens die Beziehungsqualität oder gar die Sexualität verändern. Auch eine nicht vorhandene Sexualität ist bereits eine kommunikative Botschaft der beiden Partner in einer Beziehung mit einer ganz bestimmten Bedeutung. Diese kommunikativen Botschaften können als Grundlage eines Paar- und sexualtherapeutischen Entwicklungsprozesses genommen werden. Weiteres Merkmal dieser Ansätze ist, dass eher auf bisher unausgesprochene Aspekte, Unterschiedlichkeiten der Partner oder auch unsichere Kommunikationsbereiche, wie beispielsweise tabuisierte Inhalte/ Schattenaspekte fokussiert wird. Diese so vorgehenden Ansätze kann man auch als differenzierungsorientiert (im Gegensatz zu „bindungsorientiert“) bezeichnen. Zu den modernen Ansätzen in diesem Sinne zählen die systemische Sexualtherapie.[39]

                  Wirksamkeit

                  80 bis 90 Prozent der Paare, welche sich nach eigenen Angaben in einer schweren Krise befinden oder sich scheiden lassen, berichten, keine Paarberatung oder Paartherapie in Anspruch zu nehmen.[40]
                  Aufgrund der Tatsache, dass viele Paare sich erst relativ spät professionelle Hilfe suchen, hat die Paartherapie nur eine beschränkte Wirksamkeitsquote, wonach rund zwei Drittel nach der Therapie eine Besserung erfahren,[41] von denen 40–50 % auch klinisch als gebessert bezeichnet werden können.[42]

                  Einzelnachweise

                  ↑ R. Kreische: Psychoanalytische Paartherapie. In: P. Kaiser (Hrsg.): Partnerschaft und Paartherapie. Hogrefe, Göttingen 2000, S. 257–270.

                  ↑ PSychThG § 1 Abs. 3 Satz 3.

                  ↑ John M. Gottman: The Marriage Clinic: A Scientifically Based Marital Therapy. New York/ London 1999.

                  ↑ J. M. Gottman, R. W. Levenson: Marital process predictive of later dissolu- tion: Behavior, physiology, and health. In: Journal of Personality and Social Psychology. 63, 1992, S. 221–233.

                  ↑ A. C. D. Röskamp: Wirksamkeit von Paartherapie im Urteil der Patienten. Eine Follow-up Untersuchung von Paartherapie. Unveröffentlichte Dissertation. Universität Zürich, Medizinische Fakultät, 2001.

                  ↑ G. Fehm-Wolfsdorf, T. Groth, A. Kaiser, K. Hahlweg: Partnerschaft und Gesundheit. In: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Prävention von Trennung und Scheidung. Kohlhammer, Stuttgart 1998, S. 261–279.

                  ↑ D. H. Barlow: Anxiety and its disorders. Guilford, New York 1988.

                  ↑ M. G. Craske, P. Miller, R. Rotinda, D. H. Barlow: Features of initial panic attacks in minimal and extensive avoiders. In: Behavior Research and Therapy,. 28, 1990, S. 395–400.

                  ↑ P. J. Cooper, M. Tomlinson, L. Swartz, M. Woolgar, L. Murray, C. Molteno: Postpartum depression and the mother-in-fant relationship in a South African peru-urban settlement. In: British Journal of Psychiatry,. 175, 1999, S. 554–558.

                  ↑ P. Joraschky, K. Petrowski: Angst und Depression. In: M. Wirsching, P. Scheib (Hrsg.): Paar- und Familientherapie. Springer, Berlin 2002, S. 325–338.

                  ↑ W. Rief, W. Hiller: Somatisierungsstörungen und Hypochondrie. Hu- ber, Bern 1998.

                  ↑ P. Scheib, V. Speck: Somatoforme Störungen: Körperbeschwerden ohne hin- reichenden Befund. In: M. Wirsching, P. Scheib (Hrsg.): Paar- und Familientherapie. Springer, Berlin 2002, S. 353–374.

                  ↑ R. M. Doctor: Major results of a large-scale pretreatment survey of agorapho- bics. In: R. L. DuPont (Hrsg.): Phobia: A comprehensive summary of modern treatments. Brunner & Mazel, New York 1982.

                  ↑ P. Joraschky, K. Petrowski: Angst und Depression. In: M. Wirsching, P. Scheib (Hrsg.): Paar- und Familientherapie. Springer, Berlin 2002, S. 325–338.

                  ↑ A. C. D. Röskamp: Wirksamkeit von Paartherapie im Urteil der Patienten. Eine Follow-up Untersuchung von Paartherapie. Unveröff. Dissertation. Universität Zürich, Medizinische Fakultät, 2001.

                  ↑ Rosemarie Welter-Enderlin: Einführung in die Systemische Paartherapie. Carl-Auer-Systeme, Heidelberg 2007, S. 87. ISBN 978-3-89670-472-6. 

                  ↑ ausführliche Informationen zu Themen einer Paartherapie. Vorlage:Internetquelle | abruf=2021-MM-TT ist Pflichtparameter Vorlage:Internetquelle | abruf=2021-MM-TT ist Pflichtparameter 

                  ↑ Margret Göth; Ralph Kohn: Sexuelle Orientierung in Psychotherapie und Beratung. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2014, S. 170. ISBN 978-3-642-37308-4. 

                  ↑ U. Rauchfleisch, J. Frossard, G. Waser, K. Wiesendanger, W. Roth: Schwule Paare in: Gleich und doch anders. Psychotherapie und Beratung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und ihren Angehörigen. J. G. Cotta´sche Buchhandlung, Stuttgart 2002, S. 153. ISBN 978-3-608-94236-1. 

                  ↑ Margret Göth; Ralph Kohn: Sexuelle Orientierung in Psychotherapie und Beratung. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2014, S. 163-164. ISBN 978-3-642-37308-4. 

                  ↑ Familienstellen-Paartherapie-Familienaufstellung- Zürich-Bern-Basel. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 22. September 2016; abgerufen am 22. September 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.familienstellen-paartherapie.ch 

                  ↑ T. J. Wolf: Group psychotherapy for bisexual men and their wives. In: J Homosex. 14 (1–2) 1987, S. 191–199.

                  ↑ M. Klein: Free Couples Counseling. Canadian Association of Couples Counseling, 11. Oktober 2011.

                  ↑ J. Willi: Die Zweierbeziehung. Spannungsursachen, Störungsmuster, Klärungsprozesse, Lösungsmodelle. Rowohlt Verlag, Reinbek bei Hamburg 1999, ISBN 3-499-60509-0.

                  ↑ M. Cöllen: Liebe deinen Partner wie dich selbst – Wege für Paare aus narzisstischen Krisen. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2005, ISBN 3-579-06509-2.

                  ↑ L. Greenberg, S. M. Johnson: Emotionally Focused Therapy for Couples. Guilford Press, New York 1988.

                  ↑ L. Greenberg, S. M. Johnson: Emotionally Focused Therapy for Couples. Guilford Press, New York 1988.

                  ↑ S. M. Johnson: Attachment theory: A guide for couples therapy. In: S. M. Johnson, V. Whiffen (Hrsg.): Attachment processes in couple and family therapy. Guilford Press, New York 2003, S. 103–123.

                  ↑ S. Johnson: Made to Measure: Adapting Emotionally Focused Couple Therapy to Partners‘ Attachment Styles. In: Clinical Psychology: Science and Practice. Band 6, Nr. 4, 1999, S. 366–381.

                  ↑ A. Massin, G. Reich, Eckhard Sperling: Die Mehrgenerationen-Familientherapie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992, ISBN 3-525-45740-5.

                  ↑ I. Boszormenyi-Nagy, M. Spark: Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme. Klett-Cotta, Stuttgart 1981, ISBN 3-608-91297-5.

                  ↑ Helm Stierlin: Delegation und Familie. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1982, ISBN 3-518-37331-5.

                  ↑ Arnold Retzer: Systemische Paartherapie. Klett-Cotta, Stuttgart 2004, ISBN 3-608-94365-X.

                  ↑ Arist von Schlippe, J. Schweitzer: Lehrbuch der systemischen Therapie und Beratung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996, ISBN 3-525-45659-X.

                  ↑ Hintergründe zu Gottmans vier Reiter der Apokalypse. Abgerufen am 12. Januar 2021 (deutsch). 

                  ↑ Liebe kann man lernen. (Memento vom 8. März 2016 im Internet Archive) und Die apokalyptischen Reiter. (Memento vom 7. März 2016 im Internet Archive) In: Sciencegarden. 1. September 2004.

                  ↑ Die größten Beziehungskiller – Die 5 apokalyptischen Reiter. Abgerufen am 16. November 2020 (deutsch). 

                  ↑ Robert Coordes: Das Ende der sexuallen Enthaltsamkeit. (Memento vom 4. Dezember 2015 im Internet Archive) auf: Zeitgeist-online. Zugriff am 4. Mai 2014.

                  ↑ Ulrich Clement: Systemische Sexualtherapie. Klett-Cotta, Stuttgart 2004.

                  ↑ K. Halford, H. Markman, G. Kline, S. M. Stanley: Best practice in couples relationship education. In: Journal of Marital & Family Therapy. 29(3), 2003, S. 385–406.

                  ↑ D. H. Sprenkel (Hrsg.): Effectiveness research in marriage and family therapy. American Association for Marriage and Family Therapy, 2002, S. 163–190.

                  ↑ D. L. Chambless, T. H. Ollendick: Empirically supported psychological interventions: Controversions and evidence. In: Annual Review of Psychology. 66(3), 2001, S. 53–88.

                  Weblinks

                  Wiktionary: Paartherapie Ã¢Â€Â“ Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
                  Normdaten (Sachbegriff): GND: 4070669-2 (OGND, AKS)

                  Abgerufen von „https://de..org/w/index.php?title=Paartherapie&oldid=207553865“
                  Kategorien: PsychotherapiePartnerschaftVersteckte Kategorie: Wikipedia:Defekte Weblinks/Ungeprüfte Archivlinks 2019-05

                  Navigationsmenü


                  KG-Mantel laufende gmbh kaufen

                  gesellschaft kaufen gesucht gmbh mantel kaufen hamburg


                  Top 5 Zweck:

                    Kapitalgesellschaft GmbH mit Crefo Index Handelsvermittler gmbh kaufen hamburg GmbH

                    Handelsvertretervertrag zwischen Jo Kaufmann aus Paderborn und Heinz Hecht PC Gesellschaft mbH aus Koblenz

                    Zwischen
                    Heinz Hecht PC Gesellschaft mbH aus Koblenz

                    – nachfolgend Unternehmen genannt –

                    und
                    Herrn/Frau
                    Jo Kaufmann aus Paderborn

                    – nachfolgend Handelsvertreter genannt –

                    § 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens im Bezirk Paderborn und im Umkreis von 162 km.

                    Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Die genaue Begrenzung dieses Bezirks ergibt sich aus dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Kartenausschnitt (Anlage). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

                    Sollen zeitgleich mit einem Handelsvertretervertrag ein weiterer Vertrag, z. B. eine Kooperationsvereinbarung geschlossen werden, muss aus allen Verträgen klar hervorgehen, welche Regelung in welchem Fall gelten soll. Bei mehreren Vertragswerken gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders.

                    Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Erzeugnisse des Unternehmens, die zu seinem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören.
                    Die Heinz Hecht PC Gesellschaft mbH hat ihren Schwerpunkt in PC.

                    Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen es bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschliesslich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

                    Der gesamte im Vertretungsbezirk im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen.

                    § 2 Pflichten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln/abzuschliessen. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist/ist nicht zum Inkasso berechtigt.

                    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenliste zu führen. Diese kann als eine elektronische Kundendatei eingerichtet werden. Diese ist stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Selbst erstellte Kundenlisten/Kundendateien sind dem Unternehmer im Umfang der gesetzlichen Nachrichtspflicht zugänglich zu machen.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kun-den im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

                    Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen her- anziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleich- zeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.

                    Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

                    Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschliessen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

                    § 3 Pflichten des Unternehmens

                    Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemassnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäss verbraucht sind.

                    Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.[10] Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

                    Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

                    Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräusserung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

                    § 4 Provisionspflichtige Geschäfte

                    Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

                    Zudem erhält er eine Provision für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des §en 87 Abs. 2 HGB.

                    Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

                    Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

                    Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschliessliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

                    Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

                    § 5 Höhe der Provision

                    Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 5 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.

                    Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

                    Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

                    § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs

                    Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

                    Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§en 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.

                    Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Massnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

                    § 7 Provisionsabrechnung

                    Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

                    Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.

                    Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

                    § 8 Kosten des Handelsvertreters

                    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten:

                    – Reisekosten in die Zentrale nach Koblenz.

                    § 9 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub

                    Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

                    Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist der Unternehmer berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden, es sei denn, der Handelsvertreter stellt durch eine geeignete Ersatzkraft die Betreuung seiner Kunden sicher.[18] Die Tätigkeit des Unternehmens oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.

                    Soweit der Handelsvertreter keine geeignete Ersatzkraft stellt, hat er während der Tätigkeitsunterbrechung für die nachgewiesenen Kosten (Gehalt, Reisespesen etc.) einer vom Unternehmen gestellten Ersatzkraft bis zur Höhe von 50 % der während dieser Zeit entstehenden Ansprüche auf Provision aufzukommen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.

                    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen anzuzeigen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.

                    § 10 Wettbewerbsabreden

                    Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage … genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

                    Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.

                    Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.

                    Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis ebenso wie auf solche als Selbständiger (etwa als Handelsvertreter oder Vertragshändler). Dem Handelsvertreter ist auch untersagt, sich während des genannten Zeitraumes an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen.

                    Für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zahlt das Unter- nehmen dem Handelsvertreter eine angemessene Wettbewerbsentschädigung, die in monatlichen Raten nachträglich zahlbar ist.

                    Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf dieses Wettbewerbsverbot verzichten. Die Rechtsfolgen des Verzichts ergeben sich aus § 90a Abs. 2 HGB.

                    § 11 Vertragsdauer, Kündigung

                    Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.04.2021 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                    Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

                    Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

                    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

                    Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäss verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

                    § 12 Sonstige Bestimmungen

                    Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

                    Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

                    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

                    Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §en 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

                    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

                    Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

                    Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.

                    Koblenz, 01.04.2021 Paderborn, 01.04.2021

                    ………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………

                    Unterschrift Unternehmen Unterschrift Handelsvertreter
                    Heinz Hecht PC Gesellschaft mbH Agathe Eisele


                    gmbh kaufen mit schulden gesellschaft kaufen mantel

                    gmbh mantel kaufen schweiz firma kaufen

                    firmenmantel kaufen arbeitnehmerüberlassung


                    Top 5 darlehensvertrag: