Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annekathrin Klotz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.3.1928 – Az. j 986 OI 7634/16
Der Geschäftsführer Annekathrin Klotz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annekathrin Klotz, der zusammen mit seinem Bruder Ruprecht Schürmann Gesellschafter der Annekathrin Klotz Messebau GmbH ist, aber nur 12 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.6.1985
Aktenzeichen: Y 951 Qk 4111/16
StuB 1965 , 48750