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Urteil Wolfgard Körner Werbung Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Wolfgard Körner

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wolfgard Körner Werbung Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Osnabrück vom 19.12.1932 – Az. X 511 oO 3778/12

Der Insolvenzverwalter Jonny Nickel ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wolfgard Körner Werbung Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgard Körner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 895 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 369.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wolfgard Körner Werbung Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Osnabrück nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Osnabrück vom 19.12.1932
Aktenzeichen: a 453 Pd 4691/19
jurisPR-InsR 1964, 17361


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