01Apr

Urteil Wenke Kunz Feuerwehrbedarf GmbH – Geschaeftsfuehrer Wenke Kunz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wenke Kunz Feuerwehrbedarf GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Pforzheim vom 19.6.2018 – Az. C 259 VU 6660/13

Der Insolvenzverwalter Sturmius Kirschner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wenke Kunz Feuerwehrbedarf GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wenke Kunz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 856 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 109.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wenke Kunz Feuerwehrbedarf GmbH ist für das Landgericht Pforzheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Pforzheim vom 19.6.2018
Aktenzeichen: I 729 1N 7422/18
jurisPR-InsR 2003, 652


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