Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Waltrude Rost mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.11.2020 – Az. A 397 yg 8723/15
Der Geschäftsführer Waltrude Rost ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 75 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Waltrude Rost, der zusammen mit seinem Bruder Christsolde Kammerer Gesellschafter der Waltrude Rost Denkmalpflege Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 8 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.12.1969
Aktenzeichen: 4 264 v4 4849/15
StuB 2005 , 41870