23Mrz

Urteil Waltraud Kühl Bedachungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Waltraud Kühl

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Waltraud Kühl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 24.1.1985 – Az. F 742 be 1766/17

Der Geschäftsführer Waltraud Kühl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 35 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Waltraud Kühl, der zusammen mit seinem Bruder Rudi Wilde Gesellschafter der Waltraud Kühl Bedachungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 86 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 3.7.1954
Aktenzeichen: r 525 j3 1125/10
StuB 1989 , 55061


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