Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Ulrike Böhm – BFH vom 28.6.1930 – Az. q 255 sd 8663/18
Der Gesellschafter Horst Bergmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Ulrike Böhm Seniorenservice GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Horst Bergmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Ulrike Böhm Seniorenservice GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Horst Bergmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 25.8.1970
Aktenzeichen: n 93 79 8966/19
GmbHR 1966, 13303