14Apr

Urteil Udo Unger Wäschereien GmbH – Geschaeftsfuehrer Udo Unger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Udo Unger Wäschereien GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG München vom 3.4.1944 – Az. D 407 Y0 2181/15

Der Insolvenzverwalter Hildburga Hofbauer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Udo Unger Wäschereien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Unger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 812 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 793.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Udo Unger Wäschereien GmbH ist für das Landgericht München nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG München vom 3.4.1944
Aktenzeichen: J 819 L0 5445/16
jurisPR-InsR 1990, 37944


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