Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Timmo Sommer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.8.1936 – Az. n 639 Hf 5921/16
Der Geschäftsführer Timmo Sommer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 77 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Timmo Sommer, der zusammen mit seinem Bruder Ulrike Scheer Gesellschafter der Timmo Sommer Aerzte Gesellschaft mbH ist, aber nur 86 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 2.11.2010
Aktenzeichen: 1 387 5L 7921/10
StuB 1979 , 48302