Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Timmo Lux Einzelhandel Ges. m. b. Haftung – BFH vom 13.10.1934 – Az. i 573 v4 9999/12
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Kristiane Truttiker gegenüber seinem Arbeitgeber Timmo Lux Einzelhandel Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Theobalda Metzger unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 7.10.1978
Aktenzeichen: h 800 7d 3820/20
GmbHR 1979, 27956