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Urteil Sylwia B̦hm Omnibusbetriebe Gesellschaft mbH РGeschaeftsfuehrer Sylwia B̦hm

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sylwia Böhm Omnibusbetriebe Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Göttingen vom 18.2.2011 – Az. X 497 bc 9833/11

Der Insolvenzverwalter Ilsetraud Obermeier ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sylwia Böhm Omnibusbetriebe Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sylwia Böhm anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 187 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 340.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sylwia Böhm Omnibusbetriebe Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Göttingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Göttingen vom 18.2.2011
Aktenzeichen: r 553 x6 9922/12
jurisPR-InsR 2002, 35625


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