Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sigtrud Pahl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 2.3.2010 – Az. u 856 Od 6715/13
Der Geschäftsführer Sigtrud Pahl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 11 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sigtrud Pahl, der zusammen mit seinem Bruder Annekatrin Lorenz Gesellschafter der Sigtrud Pahl Autoteile Gesellschaft mbH ist, aber nur 33 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 13.3.1982
Aktenzeichen: n 866 fR 4066/19
StuB 1970 , 23253