Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Runald Hildebrandt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.7.2002 – Az. V 701 BC 828/10
Der Geschäftsführer Runald Hildebrandt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 3 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Runald Hildebrandt, der zusammen mit seinem Bruder Framhild Born Gesellschafter der Runald Hildebrandt Bekleidungsgeschäfte GmbH ist, aber nur 97 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.5.2009
Aktenzeichen: O 582 QR 7880/19
StuB 1982 , 50397