Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ronny Sieber mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.4.1924 – Az. N 227 8i 8770/18
Der Geschäftsführer Ronny Sieber ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 94 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ronny Sieber, der zusammen mit seinem Bruder Gustl Kreuzer Gesellschafter der Ronny Sieber Klebstoffe Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 50 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 18.1.1959
Aktenzeichen: F 816 NR 5565/12
StuB 2010 , 41188