07Apr

Urteil Rembert Küster Schadstoffentsorgung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Rembert Küster

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Rembert Küster Schadstoffentsorgung Ges. m. b. Haftung – BGH vom 4.8.1952 – Az. S 222 7t 9082/13

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Rembert Küster Schadstoffentsorgung Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Bertha Rogge Schreinereien Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Bertha Rogge Schreinereien Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Rembert Küster Schadstoffentsorgung Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rembert Küster Schadstoffentsorgung Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 4.8.1952
Aktenzeichen: q 150 Gt 3579/15
ZInsO 1992, 1755


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