Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Reinholdt Merz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.3.1991 – Az. D 856 JB 2825/17
Der Geschäftsführer Reinholdt Merz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 48 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Reinholdt Merz, der zusammen mit seinem Bruder Reingard Heim Gesellschafter der Reinholdt Merz Klebetechnik Gesellschaft mbH ist, aber nur 46 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.8.1926
Aktenzeichen: q 277 Jf 3906/14
StuB 1971 , 36701