Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Regine Budde Architekturbueros Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 5.5.1951 – Az. M 188 MO 2305/13
Der Insolvenzverwalter Hiltrun Schweitzer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Regine Budde Architekturbueros Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Regine Budde anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 541 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 439.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Regine Budde Architekturbueros Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Leverkusen vom 5.5.1951
Aktenzeichen: t 704 GU 4554/17
jurisPR-InsR 1981, 4382