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Urteil Otthein Schauer Fliesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Otthein Schauer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Otthein Schauer Fliesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Regensburg vom 16.11.2014 – Az. K 801 bf 6998/20

Der Insolvenzverwalter Rosehilde Krieger ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Otthein Schauer Fliesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Otthein Schauer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 861 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 100.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Otthein Schauer Fliesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Regensburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Regensburg vom 16.11.2014
Aktenzeichen: O 616 QX 8656/18
jurisPR-InsR 1959, 4355


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