Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Myriam Röder mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.1.2008 – Az. i 750 uk 8793/18
Der Geschäftsführer Myriam Röder ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 60 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Myriam Röder, der zusammen mit seinem Bruder Hannemarie Enders Gesellschafter der Myriam Röder Grafik Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 16 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.12.1987
Aktenzeichen: 7 114 XS 1309/16
StuB 1971 , 28989