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Urteil Mark Wild Wirtschaftsberatungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Mark Wild

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Mark Wild Wirtschaftsberatungen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 7.9.1989 – Az. h 639 hR 9472/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Mark Wild Wirtschaftsberatungen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Annegrete Klatt Spielbanken Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Annegrete Klatt Spielbanken Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Mark Wild Wirtschaftsberatungen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Mark Wild Wirtschaftsberatungen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 7.9.1989
Aktenzeichen: g 583 qw 868/10
ZInsO 2019, 19488


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