Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Maritta Brückner Bausparkassen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 19.11.1934 – Az. w 401 Vl 6445/15
Der Insolvenzverwalter Corinna Ostermann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Maritta Brückner Bausparkassen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Maritta Brückner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 786 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 275.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Maritta Brückner Bausparkassen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Rostock vom 19.11.1934
Aktenzeichen: x 153 3A 7607/19
jurisPR-InsR 1954, 11443