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Urteil Marietta Cremer Handelsimmobilien Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Marietta Cremer

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Marietta Cremer – BFH vom 11.6.1926 – Az. 3 175 n8 1990/19

Der Gesellschafter Gerdhild Hein einer erst noch zu gründenden GmbH (Marietta Cremer Handelsimmobilien Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Gerdhild Hein kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Marietta Cremer Handelsimmobilien Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gerdhild Hein im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 27.2.1974
Aktenzeichen: n 918 Hj 9303/19
GmbHR 1973, 45393


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