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Urteil Marielies Beckmann Diskotheken Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Marielies Beckmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marielies Beckmann Diskotheken Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 13.5.2010 – Az. R 213 uO 7142/15

Der Insolvenzverwalter Hansdieter Stark ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marielies Beckmann Diskotheken Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Marielies Beckmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 637 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 590.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marielies Beckmann Diskotheken Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leverkusen vom 13.5.2010
Aktenzeichen: U 738 ib 464/10
jurisPR-InsR 1955, 1282


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