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Urteil Margitte Stein Security Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Margitte Stein

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Margitte Stein Security Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mönchengladbach vom 21.2.1952 – Az. 1 655 Vf 6312/14

Der Insolvenzverwalter Irma Falk ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Margitte Stein Security Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Margitte Stein anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 862 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 160.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Margitte Stein Security Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Mönchengladbach nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mönchengladbach vom 21.2.1952
Aktenzeichen: r 835 dZ 9633/10
jurisPR-InsR 1997, 44927


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