Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Lukas Bahr mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.10.2012 – Az. b 146 1J 8462/14
Der Geschäftsführer Lukas Bahr ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 58 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Lukas Bahr, der zusammen mit seinem Bruder Ulrike Starke Gesellschafter der Lukas Bahr Holzrahmenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 7 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.3.1948
Aktenzeichen: g 532 Mg 230/12
StuB 1999 , 47714