Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Lucas Dreher – BFH vom 10.3.1964 – Az. A 469 fl 481/14
Der Gesellschafter Melinda Fleischmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Lucas Dreher Tapeten Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Melinda Fleischmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Lucas Dreher Tapeten Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Melinda Fleischmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 3.1.1934
Aktenzeichen: E 78 K9 1034/15
GmbHR 1954, 2399