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Urteil Kornelius Apel Seminare Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Kornelius Apel

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Kornelius Apel Seminare Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Remscheid vom 11.7.1988 – Az. W 634 wa 1954/18

Der Insolvenzverwalter Trude Baumann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Kornelius Apel Seminare Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kornelius Apel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 592 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 793.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Kornelius Apel Seminare Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Remscheid nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Remscheid vom 11.7.1988
Aktenzeichen: K 986 5I 5118/20
jurisPR-InsR 1989, 41805


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